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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 25.06.2002
Aktenzeichen: B 11 AL 3/02 R
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 103
SGG § 164 Abs 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 3/02 R

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Juni 2002 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Balzer, die Richter Voelzke und Dr. Leitherer, den ehrenamtlichen Richter Meid und die ehrenamtliche Richterin Haase

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2001 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Überprüfung einer bestandskräftigen Entscheidung der Beklagten über die Versagung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen Eintritts einer Sperrzeit.

Der Kläger war vom 1. Juni 1986 bis 25. September 1997 in einem Behindertenwohnheim ("Haus S. ") als Krankenpfleger beschäftigt. Sein Arbeitgeber kündigte ihm am 25. September 1997 fristlos mit der Begründung, er habe ihm anvertraute Heimbewohner körperlich und verbal misshandelt. Gegen die Kündigung wandte sich der Kläger mit der Klage zum Arbeitsgericht, woraufhin durch Vergleich vom 26. März 1998 die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich "aus betrieblichen Gründen" zum 30. September 1997 beendet wurde.

Am 25. September 1997 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte teilte ihm mit Bescheid vom 5. Februar 1998 mit, sein Anspruch auf Alg ruhe vom 26. September 1997 bis 18. Dezember 1997 und die Anspruchsdauer mindere sich um 208 Tage, da in dieser Zeit eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten sei. Der Kläger habe durch arbeitsvertragswidriges Verhalten - körperliche und verbale Misshandlung von Heimbewohnern - Anlass für die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben. Diese Entscheidung wurde bestandskräftig. Alg wurde dem Kläger erst mit Wirkung ab 19. Dezember 1997 bewilligt.

Im Oktober 1998 beantragte der Kläger sinngemäß die Überprüfung der Entscheidung vom 5. Februar 1998 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und "Aufhebung der Sperrzeit". Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 22. Oktober 1998, Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1998).

Das Sozialgericht (SG) hat der auf Aufhebung der vorgenannten Bescheide und Verurteilung der Beklagten zur Rücknahme ihres früheren Bescheides sowie Zahlung von Alg für die Zeit vom 26. September bis 18. Dezember 1997 gerichteten Klage stattgegeben (Urteil vom 8. Dezember 1999). Das Landessozialgericht (LSG) hat dagegen auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. Juni 2001).

In der dem Urteil des LSG vorausgehenden mündlichen Verhandlung, in der insgesamt sieben Zeugen vernommen worden sind, hat der Kläger beantragt, auch die Zeuginnen H. H. und M. R. als Zeuginnen dazu zu vernehmen, dass ihm während seiner Tätigkeit im Haus S. insbesondere in den Jahren 1996 und 1997 kein arbeitsvertragswidriges Verhalten vorzuwerfen war. Das LSG hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Eine Abänderung der bestandskräftigen Sperrzeitentscheidung nach § 44 SGB X setze voraus, dass sich der ursprünglich zu Grunde gelegte Sachverhalt als unrichtig erweise; das sei nicht der Fall. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sei der Senat weder von der Richtigkeit des gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs überzeugt, noch könne er sicher davon ausgehen, dass dem Kläger kein arbeitsvertragswidriges Verhalten anzulasten sei. Hinsichtlich des Vorwurfs arbeitsvertragswidrigen Verhaltens komme den Schilderungen der Zeugen T. H. und S. entscheidende Bedeutung zu. Nach der Aussage des Zeugen T. H. könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem bestimmten Vorfall (Tätlichkeit gegenüber dem Heimbewohner K. ) gekommen sei. Die Zeugin S. habe ebenfalls einen (anderen) Vorfall geschildert, wobei nicht verkannt werde, dass die Schilderungen vor dem LSG sich nicht vollinhaltlich mit früheren Bekundungen deckten. Auch bei Außerachtlassung der Angaben der Zeugin könne der Senat nicht feststellen, dass die Beklagte bei Erlass des Sperrzeitbescheides das Recht unrichtig angewandt habe. Die übrigen gehörten Zeugen hätten aus eigenem Erleben keine den Vorwurf gegen den Kläger belegende Beobachtungen geschildert. Der Senat habe keinen Anlass gesehen, dem Antrag des Klägers entsprechend die Zeuginnen H. und R. zu vernehmen. Frau R. habe ausweislich eines Schreibens des Zeugen Dr. N. diesem gegenüber angegeben, in Bezug auf die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe keine eigenen Beobachtungen gemacht zu haben; angesichts dessen gehe der Senat davon aus, dass Frau R. auch bei einer zeugenschaftlichen Vernehmung bekunden würde, selbst beim Kläger kein arbeitsvertragswidriges Verhalten festgestellt zu haben. Entsprechende Angaben wären möglicherweise auch bei Frau H. zu erwarten. Hieraus würde sich indessen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergeben. Dass der Kläger, der mit den einzelnen Betreuern nur zeitweise bei entsprechender Schichteinteilung zusammengearbeitet habe, sich in jeder Schicht pflichtwidrig verhalten habe, werde von niemandem behauptet. Vor diesem Hintergrund würden insbesondere die Schilderungen des Zeugen T. H. nicht dadurch entkräftet, dass Frau H. und Frau R. bekundeten, selbst kein arbeitsvertragswidriges Verhalten des Klägers beobachtet zu haben.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nachdem das LSG darauf hingewiesen habe, dass ihm - dem Kläger - der Nachweis der Unrichtigkeit des angefochtenen Sperrzeitbescheids obliege, habe er zu Protokoll beantragt, die Zeuginnen H. H. und M. R. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass ihm während seiner Tätigkeit im Haus S. in den Jahren 1996 und 1997 kein arbeitsvertragswidriges Verhalten vorzuwerfen war. Diesen Beweisanträgen sei das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.

Bei den benannten Zeuginnen handle es sich um Mitarbeiterinnen, welche langjährig gemeinsam mit dem Kläger gearbeitet hätten; die Zeugin R. sei die Teamleiterin gewesen. Die Vorabwürdigung der vom LSG vermuteten Angaben der Zeugin R. sei unzulässig. Das LSG stütze seine Vermutung auf eine mittelbare Wiedergabe von Angaben der Zeugin R. aus einem Schreiben des Zeugen Dr. N. , in dem dieser auf eine schriftliche Mitteilung der Zeugin vom 29. Mai 1997 verweise; es sei zeitlich ausgeschlossen, dass sich die Zeugin R. bereits damals zu dem angeblich arbeitsvertragswidrigen Verhalten des Klägers geäußert habe, welches zur fristlosen Kündigung (25.September 1997) geführt habe. Die Vermutung des LSG, die Zeugin R. würde möglicherweise Angaben wiederholen, stelle sich als reine Spekulation dar. Es liege auch auf der Hand, dass die Annahme des LSG, die Zeugin H. würde "möglicherweise entsprechende Angaben" wie die (nicht vernommene) Zeugin R. machen, keine hinreichende Begründung darstelle. Die angebotenen Zeuginnen könnten bestätigen, dass sie über Jahre beanstandungslos mit dem Kläger zusammengearbeitet hätten; Frau R. werde berichten, ob und wann erstmals Beschwerden von anderen Teammitgliedern vorgebracht worden seien, wobei sich herausstellen werde, dass neu eingestellte Kollegen, insbesondere der Zeuge T. H. , haltlose Beschwerden vorgebracht hätten, weil man sich privat nicht verstanden habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die zulässige Revision ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Ob die Beklagte gemäß § 44 SGB X verpflichtet ist, den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 5. Februar 1998 zurückzunehmen, kann auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden.

Der ursprüngliche Bescheid vom 5. Februar 1998, mit dem die Bewilligung von Alg wegen Eintritts einer Sperrzeit abgelehnt worden war, beruhte auf §§ 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 119a Arbeitsförderungsgesetz (AFG); denn nach dem damals von der Beklagten zu Grunde gelegten Sachverhalt hatte der Kläger durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses im September 1997 gegeben. Die Vorschriften des AFG waren anwendbar, da das sperrzeitbegründende Ereignis vor Inkrafttreten des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) am 1. Januar 1998 eingetreten ist (vgl Niesel, SGB III, § 144 RdNr 125). Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist jedoch ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes (ua) von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb (ua) Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ob sich - wie der Kläger geltend macht und wovon sich das LSG nicht überzeugen konnte - der Sachverhalt, von dem die Beklagte bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 5. Februar 1998 ausgegangen ist, als unrichtig erwiesen hat, lässt sich auf Grund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen.

Das LSG hat angenommen, den Kläger treffe im Rahmen des § 44 SGB X die objektive Beweislast dafür, dass sich der ursprünglich zu Grunde gelegte Sachverhalt als unrichtig erweise. Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft grundsätzlich das Arbeitsamt die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den Eintritt einer Sperrzeit begründen (BSGE 71, 256, 260 = SozR 3-4100 § 119 Nr 7). Zu beachten ist jedoch, dass sich die Beweislastverteilung immer nach dem Regelungsgefüge der für den Rechtsstreit maßgebenden Norm bestimmt (BSGE 71 aaO). Da für den vorliegenden Rechtsstreit § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X die maßgebende Norm ist und der Kläger sich auf das Tatbestandsmerkmal des sich als unrichtig erweisenden Sachverhalts beruft, geht es zu Lasten des Klägers, wenn das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals durch die Tatsachengerichte nicht festgestellt werden kann (vgl auch von Wulffen/Wiesner, SGB X, 4. Aufl, § 44 RdNr 10).

Soweit das LSG allerdings näher ausgeführt hat, es bleibe nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens offen, ob dem Kläger arbeitsvertragswidriges Verhalten anzulasten sei, und insoweit sei die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeuginnen nicht veranlasst gewesen, greift die gegen diese tatsächlichen Feststellungen gerichtete Rüge der Revision (Verletzung des § 103 SGG) durch.

Nach § 103 SGG hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Diese Pflicht besteht, soweit Sachverhalt und Beteiligtenvortrag dies nahe legen. Die amtliche Sachaufklärungspflicht erstreckt sich zwar nicht auf Tatsachen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalles keine Anhaltspunkte bieten (vgl BSGE 81, 259, 262 f = SozR 3-4100 § 128 Nr 5). Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, in dem der Kläger einen Beweisantrag gestellt hat, waren jedoch Anhaltspunkte gegeben, die dem LSG eine weitere Sachaufklärung nahe legen mussten.

Die Revision hat eine Verletzung des § 103 SGG den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG entsprechend gerügt. Sie verweist auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Zeuginnen H. und R. als Zeuginnen dazu zu vernehmen, dass dem Kläger während seiner Tätigkeit im Haus S. insbesondere 1996 und 1997 kein arbeitsvertragswidriges Verhalten vorzuwerfen war. Hinsichtlich der Formulierung dieses Antrages ist zu beachten, dass es für das LSG und alle Beteiligten erkennbar um die von der Beklagten bei der Entscheidung über den Eintritt der Sperrzeit herangezogenen Vorwürfe gegen den Kläger ging, er habe Heimbewohner misshandelt. Der Antrag konnte deshalb nur so verstanden werden, dass die Zeuginnen für die Richtigkeit der Behauptung benannt werden sollten, die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe seien in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Den Gründen des angefochtenen Urteils ist auch zu entnehmen, dass das LSG den Antrag so verstanden hat. Eine Nennung bestimmter Einzelvorgänge im Beweisantrag waren im Hinblick auf die Vielzahl der aus den Akten ersichtlichen und von verschiedenen anderen Zeugen angesprochenen Ereignisse und der Vieldeutigkeit mancher Vorgänge - etwa zum Vorwurf, der Kläger habe einen Behinderten geschlagen, die Angaben des Klägers, er habe den Behinderten ins Genick gegriffen, weil dieser getobt habe - nicht notwendig.

Die Revision trägt auch im Einzelnen vor, inwiefern sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben. Insbesondere wird in der Revisionsbegründung dargelegt, die Aussage der Zeugin R. könne Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen T. H. , auf den sich das LSG wesentlich gestützt hat, haben, und es wird auf den Gesichtspunkt der unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung hingewiesen.

Der behauptete Verfahrensmangel liegt auch tatsächlich vor. Das LSG hätte sich unter Berücksichtigung der Einzelumstände gedrängt sehen müssen, die benannten Zeuginnen zu hören. Das LSG konnte von der Vernehmung der Zeuginnen nicht mit der Begründung absehen, als Inhalt ihrer Aussage werde unterstellt, selbst kein arbeitsvertragswidriges Verhalten "beobachtet" zu haben. Damit wird der Beweisantrag nicht ausgeschöpft. Er bezieht sich auf die Behauptung, dem Kläger sei vertragswidriges Verhalten nicht "vorzuwerfen", was auch Umstände einschließt, die über bloße Beobachtungen des Verhaltens des Klägers durch die Zeuginnen hinausgehen. Gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Zeugin R. um die Teamleiterin handelte, durfte es das LSG nicht als ausgeschlossen ansehen, dass die benannten Zeuginnen Tatsachen bekunden würden, die hinsichtlich des Verhaltens des Klägers sowie der Glaubwürdigkeit anderer Zeugen von Bedeutung sind. Da das LSG im Ergebnis eine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Klägers getroffen hat, verbietet sich im Hinblick auf die erforderliche Würdigung der Aussagen aller Zeugen und ihrer Glaubwürdigkeit und der daraus zu bildenden Gesamtwürdigung ohnehin ein Verzicht auf einzelne Zeugen, die entscheidungserhebliche Angaben machen können; denn auf die objektive Beweislast kann es erst ankommen, wenn das Gericht bestimmte Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen kann.

Der Senat kann hiernach nicht davon ausgehen, es bleibe offen, ob sich der dem früheren Bescheid vom 5. Februar 1998 zu Grunde gelegte Sachverhalt als unrichtig erwiesen hat. Die Revision muss deshalb zur Zurückverweisung an das LSG führen. Eine abschließende Entscheidung aus anderen Gründen ist dem Senat nicht möglich. Es kann nicht etwa angenommen werden, der Kläger habe jedenfalls durch den im März 1998 geschlossenen Vergleich sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt; denn nach dem tatsächlichen Geschehensablauf ist die Arbeitslosigkeit des Klägers in der Zeit ab 26. September 1997, in die auch die von der Beklagten angenommene Sperrzeit fällt, durch die auf das Verhalten des Klägers gestützte Kündigung verursacht worden. Entscheidend ist danach, ob der Kläger durch arbeitsvertragswidriges Verhalten die zur Arbeitslosigkeit führende Kündigung zu verantworten hat (vgl Urteil des Senats vom 23. März 1995, 11 RAr 39/94, mwN).

Das LSG wird ggf auch zu beachten haben, dass die Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 5. Februar 1998 bereits das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen bis zum 20. Oktober 1997 wegen einer Urlaubsabgeltung angeordnet hat.

Das Berufungsurteil ist mithin gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das LSG zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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