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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: B 11 AL 31/99 R
Rechtsgebiete: SGB X, AFG, AlhiV, BGB


Vorschriften:

SGB X § 48
AFG § 134
AFG § 135
AFG § 137
AlhiV § 6
BGB § 675
BGB § 667
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az: B 11 AL 31/99 R

in dem Rechtsstreit

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Bundesanstalt für Arbeit, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 6. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Sattler, die Richter Lüdtke und Dr. Leitherer sowie die ehrenamtlichen Richter Gumprich und Gehrken

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 1999 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es die Zeit ab 2. Februar 1989 betrifft.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 21. September 1995 wird zurückgewiesen, soweit das Sozialgericht den Bescheid vom 10. November 1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 1990 hinsichtlich der rückwirkenden Entziehung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 2. Februar bis 31. März 1989 und der Rückforderung von 997,50 DM (gezahlte Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 2. bis 25. Februar 1989) aufgehoben hat.

Soweit der Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit nach dem 31. März 1989 begehrt, wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der 1941 geborene Kläger, der 1972 als Umsiedler aus der Sowjetunion nach Deutschland gekommen war, bezog im Anschluß an Arbeitslosengeld über mehrere Jahre Alhi. Bei Antragstellung und vor Wiederbewilligungen verneinte er jeweils die Fragen nach Einkommen und Vermögen. Zuletzt bewilligte ihm die Beklagte Alhi für die Zeit vom 1. April 1988 bis einschließlich 31. März 1989 (Bescheid vom 31. März 1988). Am 7. März 1989 stellte der Kläger Antrag auf Fortzahlung der Alhi gemäß § 139a Arbeitsförderungsgesetz (AFG), wobei er wiederum angab, er habe keine Einkünfte und kein Vermögen von mehr als 8.000,00 DM.

Im Februar 1989 erfuhr die Beklagte durch eine Anzeige, daß der Kläger über zwei Kraftfahrzeuge der Marke BMW verfüge; die Beklagte stellte daraufhin die Zahlung von Alhi ab 27. Februar 1989 (Montag) ein. Nachdem die Beklagte ermittelt hatte, daß auf den Kläger im Dezember 1987 ein BMW 320i (Listenpreis 33.700,00 DM) und am 2. Februar 1989 ein BMW 750i (Listenpreis 111.000,00 DM) zugelassen worden waren, entzog sie - nach Anhörung - die Alhi für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis 31. März 1988, 1. April bis 4. Juli 1988 und ab 1. Februar 1989; gleichzeitig forderte sie die Erstattung zu Unrecht gezahlter Alhi in Höhe von 9.706,00 DM (davon 1.045,00 DM für die Zeit vom 1. bis 25. Februar 1989; Bescheid vom 10. November 1989 idF des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 1990). Sie ging dabei für die Zeit ab 1. Dezember 1987 von einem verwertbaren Vermögen von 25.700,00 DM (33.700,00 DM abzüglich 8.000,00 DM) und unter Berücksichtigung des maßgeblichen Bemessungsentgelts von fehlender Bedürftigkeit für 31 Wochen aus; ab 1. Februar 1989 unterstellte sie ein Vermögen von 111.000,00 DM mit der Folge entfallender Bedürftigkeit für 130 Wochen.

Im Februar 1990 erhob der Kläger Klage. In der Folgezeit erhielt die Beklagte aufgrund eines gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens, das im Mai 1992 mit der Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen fortgesetzter Untreue endete, nähere Informationen über die Vermögensverhältnisse des Klägers. Bekannt wurde insbesondere, daß der Kläger für die zeitweise mit ihm befreundete Witwe N S (S.) bzw deren minderjährige Kinder mit entsprechender Vollmacht Versicherungs- und Entschädigungsansprüche realisiert und deshalb von S. im Oktober 1987 357.000,00 DM mit der Maßgabe erhalten hatte, das Geld für sie günstig anzulegen. Der Kläger hat danach dieses Geld - ohne S. hierüber Rechenschaft zu geben - auf seinen Namen auf wechselnden Festgeldkonten bei verschiedenen Banken angelegt und mit eigenem Geld (25.000,00 DM, die überwiegend aus früher erhaltenen Entschädigungszahlungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz <KgfEG> stammten) vermischt (Anlagebetrag Ende Oktober 1987 382.000,00 DM). Teilweise, jedenfalls nach dem 27. Februar 1989, hatte der Kläger auch auf den Festgeldkonten gutgeschriebene Zinsen für sich verwendet. Den BMW 320i hatte der Kläger im Dezember 1987 für 36.374,00 DM erworben und im Juni 1989 wieder für 24.400,00 DM verkauft; zur Begleichung des Kaufpreises im Dezember 1987 hatte er ua die ihm gehörenden 25.000,00 DM sowie einen Betrag von 5.000,00 DM verwendet, der ihm mit Zustimmung der S. als Honorar für seine Bemühungen gegenüber Versicherungen bzw Sozialleistungsträgern zustehen sollte. Für den BMW 750i hatte der Kläger am 2. Februar 1989 einen Kaufpreis von 103.500,00 DM bar bezahlt und hierfür der S. zustehendes Geld verwendet; dieses Fahrzeug hat der Kläger im November 1989 auf dem Gelände des Verkäufers abgestellt, wo es bis zur späteren Herausgabe an S. verblieb.

Am 24. August 1990 wurde der Kläger wegen des Verdachts des Betrugs bzw der Untreue verhaftet. Er befand sich bis 5. Oktober 1990 in Untersuchungshaft. Nach der Entlassung hieraus meldete er sich am 10. Oktober 1990 wieder arbeitslos und beantragte Alhi. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger habe innerhalb der Vorfrist (10. Oktober 1989 bis 9. Oktober 1990) nur eine Beschäftigungszeit von 43 Kalendertagen (Haftzeit) nachgewiesen, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für Alhi nicht erfüllt seien (Bescheid vom 27. November 1990, Widerspruchsbescheid vom 23. April 1991).

Als die Beklagte weiter erfuhr, daß der Kläger zwischen 1985 und 1987 Zinseinnahmen aus eigenen Festgeldern (die im wesentlichen auf die Entschädigungen nach dem KgfEG zurückgingen) erzielt hatte, entzog sie in Höhe von 1.334,68 DM die Alhi für Zeiten zwischen dem 16. Oktober 1985 und dem 23. Oktober 1987 und forderte entsprechend Rückzahlung (Bescheid vom 28. Januar 1992).

Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide vom 10. November 1989/19. Januar 1990 und vom 27. November 1990/23. April 1991 aufgehoben; die Klage gegen den Bescheid vom 28. Januar 1992 hat es abgewiesen (Urteil vom 21. September 1995). Es hat angenommen, daß die ab 1985 vom Kläger erzielten Zinseinnahmen als dessen Einkommen zu berücksichtigen seien. Dagegen sei es nicht möglich, die ab Oktober 1987 als Festgelder angelegten Beträge und die daraus folgenden Zinseinnahmen sowie den BMW 750i als Vermögen bzw Einkommen des Klägers anzusehen. Eine Rücknahme der Alhi-Bewilligung wegen des BMW 320i komme nicht in Betracht, da der Kaufpreis teilweise aus dem Vermögen der S. bezahlt worden sei und im übrigen die Voraussetzungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht vorlägen. Aufzuheben sei auch die Entscheidung der Beklagten, Alhi ab Oktober 1990 nicht zu gewähren, da die Bewilligung von Alhi ab Februar 1989 zu Unrecht aufgehoben und über den im März 1989 gestellten Leistungsantrag bisher nicht entschieden worden sei.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das SG-Urteil abgeändert, den Bescheid vom 10. November 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 1990 hinsichtlich der Aufhebung der Leistungsbewilligung für den 1. Februar 1989 bei Ermäßigung des Erstattungsbetrages auf 9.658,50 DM aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat das LSG wie folgt begründet: Für die Zeit ab Dezember 1987 habe die Beklagte ohne Rechtsverletzung das Geldvermögen berücksichtigt, das der Kläger für den Erwerb des BMW 320i aufgewandt habe (ua das aus den Entschädigungen nach dem KgfEG stammende Geld und den als Honorar für die Geschäftsbesorgung zugunsten der S. anzusehenden Betrag); der Kläger habe deshalb spätestens ab Dezember 1987 über berücksichtigungsfähiges Vermögen verfügt, das seine Bedürftigkeit für insgesamt mindestens 33 Wochen ausgeschlossen habe. Für die Zeit ab Februar 1989 sei - vom 1. Februar 1989 abgesehen - zutreffend der Wert des BMW 750i zugrunde gelegt worden. Zwar habe dem Kläger für den Erwerb dieses Fahrzeugs nur Vermögen zur Verfügung gestanden, das rechtlich und wirtschaftlich der S. zugeordnet gewesen sei; jedoch habe der Kläger mit dem Erhalt des Kfz-Briefes am 2. Februar 1989 Eigentum am Fahrzeug erworben. Die diesem Vermögenswert gleichzeitig gegenüberstehenden Verbindlichkeiten (im Hinblick auf Schadensersatzansprüche der S.) seien im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht vermögensmindernd zu berücksichtigen, da S. von der Veruntreuung jedenfalls bis Mai 1990 (Strafanzeige) keine Kenntnis gehabt habe; solange der Geschädigte den Schaden nicht kenne, sei der Schuldner aus tatsächlichen Gründen vor einer Inanspruchnahme sicher. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 2. Februar 1989 und die Ablehnung des im Oktober 1990 gestellten Alhi-Antrages seien deshalb rechtmäßig. Rechtswidrig sei allerdings die Aufhebung der Leistungsbewilligung für den 1. Februar 1989, da an diesem Tag noch kein anrechenbares Vermögen vorhanden gewesen sei; dabei könne offenbleiben, ob der Kläger Zinseinkünfte veruntreut habe, was sich gerade für den 1. Februar 1989 nicht feststellen lasse. Der im Bescheid vom 10. November 1989 ausgewiesene Rückforderungsbetrag von 9.706,00 DM sei somit um den Betrag des Leistungssatzes für den 1. Februar 1989 (47,50 DM), also auf 9.658,50 DM, zu ermäßigen. - Die Revision hat das LSG hinsichtlich des Zeitraumes ab 1. Februar 1989 zugelassen.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 48 SGB X, der §§ 134, 135, 137 AFG und des § 6 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV). Das LSG habe zu Unrecht angenommen, daß der am 2. Februar 1989 erworbene BMW 750i sein Vermögen geworden sei. Bei der für S. übernommenen Vermögensverwaltung habe es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag iS von § 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehandelt; der Beauftragte sei nach §§ 675, 667 BGB zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten verpflichtet. Der mit dem Geld der S. erworbene BMW 750i sei also das Surrogat für das treuhänderisch verwaltete Geld und damit Vermögen der Auftraggeberin (S.). Selbst wenn aber das Fahrzeug sein Vermögen geworden wäre, sei es jedenfalls nicht verwertbar iS von § 6 AlhiV gewesen. Es müsse von einer Bindung iS der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht des LSG komme es nicht auf die Fälligkeit des Herausgabeanspruches der S. an. Da ihm somit über den 1. Februar 1989 hinaus Alhi zustehe, habe das LSG auch zu Unrecht einen Anspruch auf Alhi aufgrund des am 10. Oktober 1990 gestellten Antrages verneint.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG vom 17. März 1999 aufzuheben, den Bescheid vom 10. November 1989 idF des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 1990 - soweit der Zeitraum ab 2. Februar 1989 betroffen ist - und den Bescheid vom 27. November 1990 idF des Widerspruchsbescheids vom 23. April 1991 aufzuheben sowie die Beklagte zur Gewährung von Alhi ab 2. Februar 1989 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Das LSG habe mit zutreffender Begründung entschieden, daß im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung der Wert des erworbenen BMW 750i zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe eben nicht - wie von der Revision behauptet - fremdes Geld "treuhänderisch" verwaltet, sondern es vereinnahmt und mit seinem eigenen vermischt und verwertet bzw teilweise zum Lebensunterhalt verbraucht. Für die Feststellung der Bedürftigkeit komme es auf die tatsächliche Vermögenslage, nicht auf eine gewissermaßen bilanzierende Betrachtungsweise an.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

II

Die Revision des Klägers ist begründet.

1. Soweit das LSG unter Abänderung des Urteils des SG für die Zeit ab 2. Februar 1989 die Aufhebung der Alhi-Bewilligung durch die Beklagte und die daraus folgende Erstattungsforderung in Höhe von noch 997,50 DM (1.045,00 DM abzüglich 47,50 DM) als rechtmäßig angesehen hat, führt die Revision zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Zu Unrecht hat das LSG angenommen, die Beklagte habe den Bescheid vom 31. März 1988, mit dem Alhi bis einschließlich 31. März 1989 bewilligt worden war, wegen Eintritts einer wesentlichen Änderung gemäß § 48 Abs 1 SGB X ab 2. Februar 1989 aufheben dürfen (Bescheid vom 10. November 1989 idF des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 1990). Eine wesentliche Änderung iS der vorgenannten Vorschrift ist entgegen der Auffassung des LSG nicht eingetreten.

a) Das LSG hat den angefochtenen Bescheid zutreffend dahingehend ausgelegt, daß die Alhi-Bewilligung nicht nur für die Zeit bis einschließlich 25. Februar 1989 (bis zu diesem Tag war die Leistung ausbezahlt worden, wodurch der geltend gemachte Erstattungsanspruch begrenzt wird), sondern auch bis zum 31. März 1989 (Bewilligungsende) aufgehoben werden sollte. Dies ergibt sich ua aus der Begründung der Bescheide, in der es heißt, es werde für die Zeit ab 1. Februar 1989 ein Vermögen von 111.000,00 DM berücksichtigt und deshalb die Bewilligung ab diesem Zeitpunkt aufgehoben. Dementsprechend zielt die Anfechtungsklage des Klägers auf die Wiederherstellung der ursprünglichen Bewilligung bis einschließlich 31. März 1989.

b) Das LSG hat die wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 SGB X darin gesehen, daß der Kläger nach Wirksamwerden der Alhi-Bewilligung vom 31. März 1988 berücksichtigungsfähiges Vermögen, nämlich den BMW 750i, erworben habe. Es hat insbesondere auf den Erhalt des Kfz-Briefes und damit auf das Eigentum des Klägers abgestellt, weshalb dieser über Vermögen in Höhe des Wertes des Fahrzeuges verfügt habe; jedenfalls in der Zeit vor Mai 1990 (Strafanzeige) habe dieses Vermögen dem Kläger unbeschränkt zur Verfügung gestanden. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.

Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem BMW 750i, dessen Kfz-Brief in der Tat auf den Namen des Klägers ausgestellt und diesem am 2. Februar 1989 übergeben worden ist, um Vermögen des Klägers gehandelt hat, oder ob das Fahrzeug - so die Auffassung der Revision - im Hinblick auf die Herkunft des eingesetzten Geldes und die zwischen dem Kläger und S. bestehenden Rechtsbeziehungen als Vermögen der S. anzusehen sein könnte. Denn auch dann, wenn das Fahrzeug im Februar und März 1989 als Vermögen des Klägers zu gelten hat, wäre eine Berücksichtigung im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung nur möglich, wenn dieses Vermögen auch zumutbar verwertbar gewesen wäre. Dies folgt aus § 137 Abs 2 AFG - hier anwendbar idF des Fünften Gesetzes zur Änderung des AFG vom 23. Juli 1979, BGBl I 1189 (5. AFG-ÄndG) -, wonach der Arbeitslose nicht bedürftig iS des § 134 Abs 1 Nr 3 AFG ist, solange mit Rücksicht (ua) auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist, sowie aus § 6 der auf der Ermächtigungsgrundlage in § 137 Abs 3 AFG erlassenen AlhiV vom 7. August 1974 (BGBl I 1929), wonach das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen ist, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG ist aber die Zumutbarkeit der Verwertung des BMW 750i unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände zu verneinen.

Nach § 6 Abs 2 Satz 2 AlhiV ist Vermögen nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann. Von einer solchen Beschränkung ist im Falle des Klägers deswegen auszugehen, weil er das Fahrzeug absprachewidrig - also in Verletzung der mit S. getroffenen Vereinbarung, deren Geld günstig anzulegen - mit S. gehörenden Mitteln gekauft und für eigene Zwecke verwendet hatte. Aus diesem von § 266 Strafgesetzbuch und § 826 BGB erfaßten Verhalten des Klägers folgt ein Schadensersatzanspruch der S. und dementsprechend die Verpflichtung des Klägers, den der S. bereits zugefügten Schaden wieder auszugleichen (§§ 249 ff BGB). Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches der S. sind mit der Verwendung des Geldes für den Kauf des Fahrzeuges und der Inbesitznahme des Fahrzeuges durch den Kläger erfüllt, weshalb es - entgegen der Auffassung des LSG - nicht darauf ankommen kann, ob die geschädigte S. von dem Schaden bereits zur Zeit der schädigenden Handlung (Verwendung des Geldes für den Kauf des Fahrzeugs) erfahren und zu dieser Zeit bereits konkret Ansprüche geltend gemacht hatte. Im krassen Gegensatz zu der dem Anspruch der S. entsprechenden Verpflichtung des Klägers stünde aber eine Verwertung des Fahrzeuges durch den Kläger, um den Erlös zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu verwenden; eine solche Verwertung würde den der S. bereits entstandenen Schaden vergrößern. In diesem Zusammenhang hat das BSG zu § 6 Abs 2 Satz 2 AlhiV bzw der Vorgängervorschrift bei fälligen Schulden auf die Konfliktlage des Arbeitslosen hingewiesen, der bei Annahme einer Pflicht zur Verwendung von Vermögen zur Beseitigung der Bedürftigkeit auch verpflichtet wäre, geschlossene Verträge zu brechen (BSGE 46, 271, 276 = SozR 4100 § 138 Nr 3; Urteile des Senats vom 30. Mai 1990, 11 RAr 33/88, DBlR Nr 3732a zu § 137 AFG, und vom 20. Februar 1991, 11 RAr 35/89, DBlR Nr 3807 zu § 137 AFG). Könnte vom Kläger die Verwertung des BMW 750i zur Beseitigung seiner eigenen Bedürftigkeit verlangt werden, entstünde ein vergleichbarer Konflikt auch im vorliegenden Fall.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den Grundsätzen zum Einsatz von Vermögen im Bereich der Sozialhilfe. Nach § 88 Bundessozialhilfegesetz gehört zum Vermögen iS dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Die Verwertbarkeit kann aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen sein; rechtliche Unverwertbarkeit kann vorliegen, wenn der Hilfesuchende einer Verfügungsbeschränkung unterliegt (vgl Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 88 RdNr 3; VGH Mannheim FEVS 43, 423, 425 = NJW 1993, 152). Die im übrigen vom LSG erwähnte Rechtsprechung zum (Nicht-) Eintritt der Sozialhilfe zur Schuldentilgung (vgl BVerwGE 20, 188, 192; BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 22) ist nach den hier vorliegenden Umständen nicht einschlägig.

c) Eine zur Aufhebung der Alhi-Bewilligung berechtigende wesentliche Änderung liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil der Kläger ab 2. Februar 1989 oder jedenfalls ab 27. Februar 1989 im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes Einkommen erzielt hat. Allerdings dürfte der Kläger damals aus dem Geld der S. fließende Zinsen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet haben. Insofern sind die tatsächlichen Feststellungen des LSG allerdings nicht eindeutig. So führt das LSG im Tatbestand seines Urteils aus, der Kläger habe nach Einstellung der Alhi-Zahlung durch die Beklagte ab 27. Februar 1989 "fortan von den Zinsen des Festgeldkontos" gelebt; in den Entscheidungsgründen heißt es dagegen, es lasse sich nicht feststellen, daß für den 1. Februar 1989 Zinsen für den Lebensunterhalt oder sonstige eigene Zwecke verwendet worden seien. Diese Unklarheit kann jedoch auf sich beruhen, da der Kläger auch bei Unterstellung einer Veruntreuung von an sich der S. zustehenden Zinseinnahmen damit zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 138 AFG nicht erzielt hat.

Nach § 138 Abs 1 Nr 1 AFG in der maßgeblichen Fassung des 5. AFG-ÄndG sind im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Einkommen das Einkommen des Arbeitslosen einschließlich der Leistungen zu berücksichtigen, die er von Dritten erhält oder beanspruchen kann. Als Einkommen gelten alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (§ 138 Abs 2 Satz 1 AFG), also Beträge, die dem Arbeitslosen "zufließen" (BSGE 41, 187, 188 = SozR 4100 § 137 Nr 1). Nach Sinn und Zweck des § 138 Abs 2 AFG können jedoch nur solche Zuflüsse als Einkommen berücksichtigt werden, die dem Arbeitslosen endgültig zur Verwendung zur Verfügung stehen und deshalb zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden können (BSGE 58, 160, 162 = SozR 4100 § 138 Nr 11; Gagel/Ebsen, AFG, Stand Januar 1998, § 138 RdNr 28). Dagegen fallen nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise Vermögenszuflüsse, die von Anfang an mit einer entsprechenden Rückzahlungspflicht verbunden sind, nicht unter den Einkommensbegriff (vgl für darlehensweise gewährte Leistungen BSGE aaO). Vom Kläger vereinbarungswidrig für sich verwendete Zinsen standen aber von Anfang an unter dem Vorbehalt der Verpflichtung, die entsprechenden Beträge an S. zurückzahlen zu müssen.

Dem kann auch nicht die gelegentlich vertretene Auffassung entgegengehalten werden, wonach Einnahmen aus strafbaren Handlungen oder unsittlichen Rechtsgeschäften der Anrechnung auf Arbeitslosenunterstützung unterliegen (Bay LSG, DBlR Nr 185 zu § 6 Bay Alfu-VO; vgl Fichtner, BSHG, 1999, § 76 RdNr 3; OVG Hamburg NDV 1990, 319). Denn diese Auffassung bezieht sich auf Fälle, in denen eine den erzielten Einnahmen gegenüberstehende Rückzahlungsverpflichtung entweder überhaupt nicht oder aber zumindest nicht konkret erkennbar ist. Im vorliegenden Fall steht dagegen die Rückzahlungspflicht des Klägers gegenüber S. von vorneherein fest.

d) Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit ab 2. Februar 1989 läßt sich schließlich auch nicht auf Einkommen oder Vermögen des Klägers stützen, das diesem unabhängig vom Geld der S. zur Verfügung stand. Die aus den Entschädigungszahlungen nach dem KgfEG stammenden Beträge sowie weiteres eigenes Geld hatte der Kläger - so die tatsächlichen Feststellungen des LSG - im Dezember 1987 für den Kauf des BMW 320i verwendet. Dieses Vermögen ist bei der Rücknahme der Alhi-Bewilligungen für die Zeit ab 1. Dezember 1987, die infolge der insoweit rechtskräftigen Abweisung der Klage durch das LSG bestandskräftig geworden ist, bereits berücksichtigt worden und kann folglich nicht noch einmal für die Zeit ab 2. Februar 1989 in Ansatz gebracht werden. Zinseinkünfte aus eigenen Festgeldern hatte der Kläger nur in der Zeit zwischen 1985 und 1987; diese Einkünfte führten zur Minderung der damals gewährten Alhi (vgl den ebenfalls bestandskräftigen Bescheid vom 28. Januar 1992). Sonstiges Einkommen hat der Kläger nach den Feststellungen des LSG nicht erzielt.

e) Eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 SGB X kann auch nicht mit der Überlegung begründet werden, aus den Gesamtumständen der Lebensführung des Klägers ab Februar 1989 (Nutzung des BMW 750i) könne der Schluß gezogen werden, er sei nicht bedürftig. Auf den Gesichtspunkt mangelnder Bedürftigkeit schon aufgrund genereller, Einzelheiten vernachlässigender Prüfung nach § 137 Abs 1 AFG und der Vermutung des § 10 Nr 2 AlhiV hatte die Beklagte - allerdings damals noch in Unkenntnis der Einzelumstände - ihren Bescheid vom 10. November 1989 gestützt. Die Vermutung ist indes widerlegbar und aufgrund genereller Prüfung läßt sich die Bedürftigkeit nur verneinen, wenn die bekannten Umstände ohne weiteres den Schluß zulassen, daß der Arbeitslose tatsächlich andere und vorrangige Quellen für seinen Lebensunterhalt hat (vgl BSGE 67, 128, 130 = SozR 3-4100 § 137 Nr 1 sowie Urteil des Senats vom 30. Mai 1990 aaO; Gagel/Ebsen, AFG, Stand Januar 1998, § 137 RdNrn 264 ff). Ein solcher Schluß kann indes aus Besitz und Nutzung des BMW 750i nicht gezogen werden, jedenfalls nicht mehr nach den im Strafverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen.

Hat die Beklagte hiernach die Alhi-Bewilligung ab 2. Februar 1989 nicht aufheben dürfen, ist sie nicht nach § 50 Abs 1 SGB X berechtigt, die für die Zeit vom 2. bis 25. Februar 1989 gezahlten Leistungen von 997,50 DM zurückzufordern. Die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des LSG ist daher insoweit zurückzuweisen.

2. Soweit die Revision Alhi für die Zeit nach dem 31. März 1989 betrifft, ist die Sache an das LSG zurückzuverweisen.

Das LSG hat gemeint, die Klage erfasse zwar den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Alhi ab 10. Oktober 1990 (vgl Bescheid vom 27. November 1990, Widerspruchsbescheid vom 23. April 1991), nicht dagegen einen Anspruch auf Alhi über den am 31. März 1989 endenden Bewilligungsabschnitt hinaus, und dazu erwähnt, daß der im März 1989 vom Kläger gestellte Weiterbewilligungsantrag nicht Gegenstand des Rechtsstreits sei. Letzterem vermag der Senat nicht zu folgen. Schon aus der Anfechtung des Bescheids vom 10. November 1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 1990 ergibt sich, daß die Klage prozessual auch Alhi für die Zeit ab 1. April 1989 umfaßt, und der Zulässigkeit dieses Klagebegehrens nicht entgegensteht, daß eine Klage erst erhoben werden darf, wenn die Verwaltung den geltend gemachten Anspruch abgelehnt hat. Denn in dem Bescheid vom 10. November 1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 1990 ist ein Alhi-Anspruch ab 1. Februar 1989 mit der Begründung verneint worden, daß wegen des Wertes des BMW 750i mit über 111.000,00 DM für 130 Wochen keine Bedürftigkeit vorliege. Dies konnte der Kläger durchaus so verstehen, daß die Beklagte auch die Weiterbewilligung von Alhi ab 1. April 1989 abgelehnt hat, zumal die Entscheidung hierüber seit mehr als sechs Monaten ausstand, so daß sich der Bescheid vom 10. November 1989 seinem Regelungsgehalt nach auch als Ablehnungsbescheid darstellt (vgl dazu Urteil des Senats vom 30. Mai 1990 aaO). An die Fassung von Klaganträgen sind die Gerichte nicht gebunden (§ 123 SGG); der vor dem SG gestellte Anfechtungsantrag ist aus den genannten Gründen für die Zeit nach dem 31. März 1989 iS einer zusätzlich gestellten Leistungsklage zu verstehen. Dafür, daß der Kläger von Anfang an eine Leistungsklage in dem genannten Sinne stellen wollte, spricht auch, daß er nunmehr mit seinem Revisionsantrag die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Alhi ab 2. Februar 1989 begehrt.

Da ein Anspruch auf Alhi nach den obigen Ausführungen nicht mit der Begründung verneint werden kann, wegen der Berücksichtigung des Wertes des BMW 750i fehle es an Bedürftigkeit, muß mangels eindeutiger Feststellungen zu den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen der Alhi nach § 134 AFG das Urteil des LSG gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.

Gleiches gilt bezüglich des auch nach Ansicht des LSG erhobenen Anspruchs auf Alhi für die Zeit ab 10. Oktober 1990. Denn die vom LSG bestätigte Begründung der Beklagten für die Ablehnung dieses nach der Untersuchungshaft gestellten Antrags, die Voraussetzungen nach § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchstabe b AFG (mindestens 150 Beschäftigungstage innerhalb der Vorfrist) seien nicht erfüllt, schließt einen Leistungsanspruch des Klägers nur aus, wenn der ursprüngliche Anspruch auf Anschluß-Alhi nach einjährigem Nichtbezug nach § 135 Abs 1 Nr 2 AFG erloschen war. Davon kann indes ohne weitere Prüfung nicht ausgegangen werden, da die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit nicht wegen des Werts des BMW 750i für ein Jahr zu verneinen ist.

Für die erneute Entscheidung wird das LSG daher zu prüfen haben, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Alhi bis zur Inhaftnahme des Klägers und für die Zeit danach gegeben waren. Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Auf § 107 SGB X wird vorsorglich hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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