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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: B 11 AL 53/02 R
Rechtsgebiete: EWGV 1408/71


Vorschriften:

EWGV 1408/71 Art 3 Abs 1
EWGV 1408/71 Art 39 Abs 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az: B 11 AL 53/02 R

Verkündet am 30. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Balzer, die Richter Voelzke und Dr. Leitherer sowie die ehrenamtlichen Richter Meid und Winnefeld

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg).

Der Kläger ist Staatsangehöriger der Niederlande und war bei einem niederländischen Unternehmen beschäftigt. Im Rahmen dieser Beschäftigung arbeitete der Kläger von Mai 1995 bis September 1997 als Bauleiter in L (Sachsen-Anhalt), wo das niederländische Unternehmen für deutsche Auftraggeber ein Bauprojekt durchführte. Während dieser Beschäftigung wohnte der Kläger in L , behielt aber daneben seine Wohnung in den Niederlanden bei und suchte diese auch häufig auf. Beiträge zur deutschen Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit wurden nicht entrichtet.

Im November 1997 meldete sich der Kläger, der nun in K (Sachsen-Anhalt) wohnte, bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte lehnte den Antrag zunächst mit der Begründung ab, die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt (Bescheid vom 15. Dezember 1997, Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1998). Nach Klageerhebung bewilligte die Beklagte dem Kläger jedoch Alg mit Wirkung ab 25. November 1997 in Höhe von 504,60 DM wöchentlich (Bescheid vom 9. September 1998). Dabei ging sie von der Leistungsgruppe A/0 und einem als Bauingenieur erzielbaren Einkommen von über 10.000 DM monatlich aus, das sie aber nur bis zur Leistungsbemessungsgrenze Ost von wöchentlich 1.660 DM berücksichtigte. Für die Zeit ab Januar 1998 bewilligte die Beklagte Alg nach der für 1998 reduzierten Leistungsbemessungsgrenze Ost von 1.630 DM in Höhe von wöchentlich 499,80 DM (Bescheid vom 11. September 1998).

Das der Bewilligung entsprechende Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen, jedoch darüber hinaus Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Alg für die Zeit vom 25. November 1997 bis 23. November 1998 in einer der Leistungsbemessungsgrenze West entsprechenden Höhe beantragt. Diese Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 16. Februar 2000). Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 6. Juni 2002). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Maßgeblich für den Anspruch des Klägers auf Alg sei Art 71 Abs 1 Buchst b ii der Verordnung EWG Nr 1408/71 vom 5. Juli 1971 (EWGV 1408/71). Hiernach habe der Kläger, der während seiner letzten Beschäftigung in Deutschland gewohnt und sich hier der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt habe, einen Anspruch auf Alg nach den Rechtsvorschriften des deutschen Arbeitsförderungsrechts. Bis 31. Dezember 1997 sei nach § 249c Abs 9 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und ab 1998 gemäß § 409 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) jeweils die Leistungsbemessungsgrenze maßgebend, die in dem Gebiet gelte, in dem der Arbeitslose zuletzt vor Entstehung des Anspruchs in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden habe. Der Kläger sei zwar nach § 5 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) in seiner zuletzt ausgeübten Beschäftigung nicht beitragspflichtig gewesen. Dennoch müsse für die Leistungsbemessung eine Zuordnung zum Geltungsgebiet einer Leistungsbemessungsgrenze erfolgen. Zweck der unterschiedlichen Beitrags- und Leistungsbemessungsgrenzen sei die Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensverhältnisse, insbesondere hinsichtlich des Einkommensniveaus und der Lebenshaltungskosten; diesem Zweck werde es gerecht, diejenige Grenze anzuwenden, die ohne Anwendung des § 5 SGB IV maßgeblich gewesen wäre. Dies sei vorliegend die Leistungsbemessungsgrenze Ost, da der Kläger ausschließlich im Beitrittsgebiet einer abhängigen Beschäftigung nachgegangen sei. Die Beklagte habe folglich die Höhe des Alg zutreffend berechnet. Die Anwendung der für das Beitrittsgebiet geltenden Bemessungsgrenze verstoße nicht gegen europäisches Recht.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des Art 3 Abs 1 EWGV 1408/71 und des Art 39 Abs 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). Das LSG habe die Tatsache, dass er niederländischer Staatsbürger sei, nicht hinreichend berücksichtigt. Da keine beitragspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet vorliege, knüpfe das LSG ausschließlich an den Wohnort an. Selbst wenn man wie das LSG sein Beschäftigungsverhältnis einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichstellen wolle, könne dies auf Grund des niederländischen Arbeitgebers kein Versicherungspflichtverhältnis im Beitrittsgebiet sein. Ein Versicherungspflichtverhältnis eines bei einem westdeutschen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmers unterliege selbst dann der Bemessungsgrenze West, wenn dieser im Beitrittsgebiet eingesetzt werde und dort seine Wohnung nehme. Dementsprechend sei er auf Grund der Beschäftigung bei einem niederländischen Arbeitgeber so zu behandeln wie die Beschäftigten eines westdeutschen Arbeitgebers. Das LSG verkenne zudem, dass eine Diskriminierung von EU-Ausländern gerade unzulässig sei. Überdies könne die Anwendung besonderer Leistungsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet dieses für Wanderarbeitnehmer weniger attraktiv erscheinen lassen und somit eine Einschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art 39 EGV und eine versteckte Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern iS des Art 3 Abs 1 EWGV 1408/71 darstellen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des LSG vom 6. Juni 2002 sowie des Urteils des SG vom 16. Februar 2000 und unter Änderung des Bescheides vom 15. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1998 sowie der Bescheide vom 9. September und 11. September 1998 zu verurteilen, Alg für den Zeitraum vom 25. November 1997 bis 31. Dezember 1997 in Höhe von 560,40 DM (= 286,53 Euro) wöchentlich und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 23. November 1998 in Höhe von 575,26 DM (= 294,13 Euro) wöchentlich unter Anrechung der bereits erbrachten Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

II

Die Revision ist unbegründet.

Der Kläger hat in der Zeit vom 25. November 1997 bis 23. November 1998 keinen Anspruch auf höheres Alg, insbesondere nicht auf Bemessung des ihm zuerkannten Alg nach der Leistungsbemessungsgrenze West. Zwar erlauben die tatsächlichen Feststellungen des LSG keine abschließende Beurteilung der Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage ein Anspruch des Klägers auf Alg beruht. Da jedoch nur über den geltend gemachten Anspruch auf höheres Alg zu entscheiden ist, kann die Beantwortung dieser Frage dahinstehen; ein Anspruch auf höheres Alg lässt sich unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt begründen.

1. Soweit das LSG ausgeführt hat, der Anspruch des Klägers auf Alg beruhe auf Art 71 Abs 1 Buchst b ii EWGV 1408/71 iVm den §§ 100 ff AFG bzw §§ 117 ff SGB III, ist es zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger habe gemäß § 5 SGB IV als aus dem Ausland entsandter Arbeitnehmer nicht den deutschen Bestimmungen über die Beitragspflicht bzw Versicherungspflicht unterlegen. Denn § 5 SGB IV wird durch die Kollisionsnormen der Art 13 bis 17 EWGV 1408/71 verdrängt, soweit er im Widerspruch zu diesen steht (BSGE 52, 210, 212 f = SozR 6180 Art 13 Nr 3). Bei Anwendung des Art 13 Abs 2 Buchst a EWGV 1408/71 ergäbe sich für den als Wanderarbeitnehmer von Mai 1995 bis September 1997 in Deutschland beschäftigten Kläger, dass die deutschen Rechtsvorschriften gelten, er also innerhalb der Rahmenfrist durch eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung (§§ 104, 168 AFG) bzw ein Versicherungspflichtverhältnis (§§ 24, 123, 124 SGB III) die für den Anspruch auf Alg erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt hätte. Diese hätte der Kläger auch erfüllt, wenn für ihn unter den Voraussetzungen des Art 14 Nr 1 Buchst a und b EWGV 1408/71 zunächst die Zuständigkeit eines niederländischen Versicherungsträgers längstens für die Dauer von 24 Monaten begründet worden wäre. Für den Kläger hätten dann jedenfalls von Juni bis September 1997 die deutschen Rechtsvorschriften gegolten. Die niederländischen Versicherungszeiten wären nach Art 67 Abs 1 EWGV 1408/71 von der Beklagten wie deutsche Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

Art 13 Abs 2 Buchst a EWGV 1408/71 wäre allerdings für die gesamte über zwei Jahre dauernde Beschäftigung nicht anwendbar, wenn von den zuständigen Behörden eine für den Kläger einschlägige Ausnahme nach Maßgabe des Art 17 EWGV 1408/71 vereinbart worden wäre; für das Vorliegen einer solchen Vereinbarung könnte ein aus den Akten ersichtlicher Vordruck sprechen, in dem der niederländische Versicherungsträger die Beschäftigungszeit in Deutschland als niederländische Versicherungszeit bestätigt hat, wobei jedoch der Inhalt einer solchen Bescheinigung nicht bindend ist (EuGHE I 1992, 4341 = SozR 3-6050 Art 71 Nr 3 S 24).

2. Wenn der Kläger nach den Art 13 ff EWGV 1408/71 den deutschen Vorschriften über die Beitragspflicht unterlag, beruht sein Alg-Anspruch wegen seiner Beschäftigung in Deutschland allein auf den Vorschriften des AFG bzw des SGB III. Aus § 249c Abs 9 AFG bzw für die Zeit ab 1998 aus § 409 SGB III folgt, dass er eine Bemessung des Alg nach der Leistungsbemessungsgrenze West nicht verlangen kann. Maßgebend für die Bemessung ist nach den vorgenannten Bestimmungen die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze, die in dem Gebiet gilt, in dem der Arbeitslose vor Entstehung des Anspruchs zuletzt in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung bzw einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Insoweit kommt für den ausschließlich in Sachsen-Anhalt beschäftigten Kläger nur die Leistungsbemessungsgrenze Ost in Frage.

Hätten für den Kläger über Art 14 Nr 1 EWGV 1408/71 nur während der letzten Monate der Beschäftigung die deutschen Rechtsvorschriften gegolten, wären diese nach Art 68 EWGV 1408/71 ebenfalls für die Höhe des Leistungsanspruchs maßgebend. Auch in diesem Fall richtet sich der Anspruch nach der Leistungsbemessungsgrenze Ost.

Mit der Heranziehung der Leistungsbemessungsgrenze Ost in Anwendung der Vorschriften des AFG bzw des SGB III wird der Kläger entgegen seinem Vorbringen nicht im Hinblick auf seine Eigenschaft als niederländischer Staatsbürger diskriminiert (vgl Art 39 Abs 2 EGV). Denn die Leistungsbemessung nach § 249c Abs 9 AFG bzw § 409 SGB III knüpft an den Beschäftigungsort an, nicht an die Staatsangehörigkeit.

In der Anwendung der Leistungsbemessungsgrenze Ost kann auch keine mittelbare Diskriminierung des Klägers im Vergleich zu deutschen Arbeitnehmern gesehen werden, die im Beitrittsgebiet beschäftigt worden sind. Auch ein deutscher Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in den sog alten Bundesländern an einem Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet beschäftigt wird, unterfällt grundsätzlich - soweit kein Fall einer im Voraus zeitlich begrenzten Entsendung vorliegt - den für das Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften (vgl §§ 5, 9 SGB IV). Eine Diskriminierung liegt auch nicht vor, soweit unter den Voraussetzungen des bei Entsendung von den alten in die neuen Bundesländer entsprechend anwendbaren § 5 SGB IV (vgl BSG SozR 3-4100 § 249c Nr 2 S 8) ein Arbeitnehmer mit Beschäftigungsverhältnis im Westen zeitlich begrenzt im Beitrittsgebiet beschäftigt wird und sich dann nach § 249c Abs 9 AFG oder § 409 SGB III auf das zuletzt im Westen bestandene Versicherungspflichtverhältnis berufen kann. Denn das Abstellen auf die Leistungsbemessungsgrenze des Gebietes, in dem der Arbeitslose zuletzt vor der Entstehung des Anspruchs in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, beruht darauf, dass der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze des Gebietes der Beschäftigung zu zahlen hatte (BSG SozR 3-4100 § 249c Nr 2 S 7; SozR 3-4100 § 249c Nr 6 S 33 f). Die Ansprüche entstehen mithin korrespondierend zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze und entsprechend den entrichteten Beiträgen. Es ist deshalb nicht zu erkennen, inwiefern der Kläger, für den Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze West nicht zu entrichten waren, dennoch die Bemessung seiner Leistung nach den für die alten Bundesländer geltenden Grundsätzen verlangen könnte und bei Ablehnung dieses Begehrens im Hinblick auf Arbeitnehmer mit Beitragsentrichtung nach den im westlichen Teil des Bundesgebietes geltenden Maßstäben eine Diskriminierung vorliegen sollte.

3. Unterlag der Kläger wegen seiner Beschäftigung in L nicht den deutschen, sondern den niederländischen Rechtsvorschriften, kann der Alg-Anspruch allein auf Art 71 Abs 1 Buchst b ii EWGV 1408/71 beruhen. Die Vorschrift regelt die Gewährung von Leistungen an arbeitslose Arbeitnehmer, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnten. Zuständiger Staat sind nach Art 1 Buchst q iVm Buchst o ii EWGV 1408/71 hier die Niederlande, da der Kläger dort versichert war.

Nach Art 71 Abs 1 Buchst b ii EWGV 1408/71 haben Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären. Der Kläger ist nach dieser Bestimmung so zu behandeln, als sei er zuletzt an seinem Wohnort beschäftigt gewesen (vgl BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr 8 S 44 mwN). Da der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG im Beitrittsgebiet wohnt und er im Übrigen auch zuletzt im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen ist, führt die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften (ua § 249c Abs 9 AFG bzw § 409 SGB III) zur Heranziehung der Leistungsbemessungsgrenze Ost; für eine Bemessung nach den für die alten Bundesländer geltenden Regeln ist ein Anknüpfungspunkt nicht ersichtlich.

Auch diese Handhabung verstößt nicht gegen europäisches Recht, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat. Der Kläger wird wiederum nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert, da nicht auf diese, sondern auf seinen Wohnort abgestellt wird, wie dies Art 71 Abs 1 Buchst b ii EWGV 1408/71 vorsieht. Wie zu entscheiden wäre, wenn bei einer Entsendung vom Ausland nach Deutschland der Beschäftigungsort und ein hier begründeter Wohnort auseinander fallen und unterschiedliche Bemessungsgrenzen für beide Orte gelten sollten, kann hier offen bleiben.

Auch ist entgegen dem Vorbringen der Revision nicht zu erkennen, inwiefern bei der Leistungsgewährung nach Art 71 Abs 1 Buchst b ii EWGV 1408/71 die Anwendung einer besonderen Leistungsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet dieses für Wanderarbeitnehmer weniger attraktiv erscheinen lassen und damit eine unzulässige Einschränkung des Freizügigkeitsrechts gemäß Art 39 EGV oder eine das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 EWGV 1408/71 verletzende versteckte Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern darstellen könnte. Von einer derartigen Einschränkung oder Diskriminierung kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil das Europarecht den Mitgliedstaaten nicht vorschreibt, in allen Teilen ihres Gebietes für den Fall der Arbeitslosigkeit gleich hohe Leistungen vorzusehen. Vielmehr ist eine gesetzliche Regelung wie die vorliegend einschlägige, die einem Arbeitslosen Leistungen unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze des Gebietes des Wohnortes bzw der Beschäftigung zubilligt, auch nach den Maßstäben des EGV und des sekundären Gemeinschaftsrechts nicht zu beanstanden.

4. Auch im Übrigen ist die dem Kläger bewilligte Leistung (504,60 DM wöchentlich ab 25. November 1997, 499,80 DM wöchentlich ab Januar 1998) unter Berücksichtigung der unangegriffenen Feststellungen des LSG der Höhe nach nicht zu beanstanden. Einwendungen sind insoweit weder erhoben worden noch ersichtlich.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Ende der Entscheidung

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