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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: B 11a/11 AL 39/04
Rechtsgebiete: SGB X, SGB III


Vorschriften:

SGB X § 31
SGB III § 144
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 11a/11 AL 39/04 R

Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Wetzel-Steinwedel, die Richter Dr. Voelzke und Dr. Leitherer sowie die ehrenamtlichen Richter Gehrken und Winnefeld

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger die Kosten für den im Widerspruchsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt zu erstatten hat.

Der 1945 geborene Kläger bezieht seit 1992 Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi), unterbrochen durch Selbstständigkeit sowie die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme in den Jahren 1996/1997.

Anlässlich einer Vorsprache am 3. Januar 2001 händigte der Arbeitsberater der Beklagten dem Kläger das schriftliche "Angebot einer Trainingsmaßnahme nach den §§ 48 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)" aus. Es heißt dort ua: Dem Kläger werde die Teilnahme an der zwölfwöchigen Trainingsmaßnahme "Lehrgang zur individuellen beruflichen Eingliederung" mit Betriebspraktikum vom 8. Januar bis 30. März 2001 in einem (näher bezeichneten) Berufsförderungszentrum vorgeschlagen. Während der Teilnahme an der Maßnahme erhalte der Kläger die Alhi weiter. Daneben übernehme das Arbeitsamt (ArbA) Lehrgangskosten, Fahrkosten, gegebenenfalls Kosten für auswärtige Unterbringung und Kinderbetreuung in bestimmtem Umfang. Auf der Rückseite dieses Schreibens befinden sich Hinweise und eine "Rechtsfolgenbelehrung", in der es heißt: Weigere sich der Arbeitslose ohne wichtigen Grund, an der angebotenen Trainingsmaßnahme teilzunehmen, breche er die Teilnahme ab oder gebe er durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus der Maßnahme, so trete eine Sperrzeit nach § 144 SGB III ein.

Der Kläger erhob gegen das Maßnahmeangebot vom 3. Januar 2001 Widerspruch. Er machte geltend, es handele sich um einen Verwaltungsakt, der im Ermessen des ArbA stehe; er sei nicht begründet und das Ermessen nicht ausgeübt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch als unzulässig zurück, weil das Maßnahmeangebot kein Verwaltungsakt gewesen sei. Vielmehr sei darin lediglich eine vorbereitende Handlung der Behörde zu sehen. Eine Kostenerstattung nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lehnte die Beklagte aus diesem Grund ab (Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2001).

Inzwischen bot die Beklagte dem Kläger am 17. Januar 2001 nochmals die Trainingsmaßnahme an, wobei ein individueller Eintritt ab 22. Januar 2001 vereinbart wurde, woran sich der Kläger auch hielt. Gegen das erneute Angebot vom 17. Januar 2001 legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein, den die Beklagte wiederum als unzulässig zurückwies und die Kostenerstattung ablehnte (Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2001).

Gegen beide Widerspruchsbescheide hat der Kläger Klage erhoben und die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens verlangt. Das Sozialgericht hat die Klagen verbunden und abgewiesen (Urteil vom 19. September 2002). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung lediglich insoweit abgeändert, als die Verpflichtung des Klägers Mutwillenskosten zu erstatten, aufgehoben worden ist. Die außerdem im Berufungsverfahren vom Kläger erhobene Zwischenfeststellungsklage hat das LSG abgewiesen (Urteil vom 18. Dezember 2003). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen die Maßnahmeangebote vom 3. und 17. Januar 2001 entstandenen Kosten. Denn die Erstattungsvorschrift des § 63 Abs 1 S 1 SGB X setze einen erfolgreichen Widerspruch gegen einen "Verwaltungsakt" voraus. Im Rahmen schlichten Verwaltungshandelns bzw der Auseinandersetzung hiermit sei eine Kostenerstattung nicht vorgesehen. Bei den Maßnahmeangeboten der Beklagten handele es sich nicht um Verwaltungsakte iS des § 31 S 1 SGB X. Eine Qualifizierung des Angebots der Beklagten als Verwaltungsakt folge zum einen nicht aus der Tatsache, dass dieses Angebot mit der Zusage der Gewährung von Lohnersatzleistungen und der Übernahme der Maßnahmekosten verbunden gewesen sei. Insoweit bestehe keine notwendige Konnexität und scheide deshalb auch die Annahme eines feststellenden Verwaltungsaktes aus. Zum anderen sprächen ungeachtet einer damit verbundenen Sanktionsandrohung (Eintritt einer Sperrzeit) keine Gründe dafür, dass der Gesetzgeber Angeboten beruflicher Eingliederungsmaßnahmen seitens der Arbeitsämter die Bedeutung von Verwaltungsakten und nicht von bloß vorbereitendem schlichten Verwaltungshandeln beimesse.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger eine Verletzung des § 31 SGB X geltend. Er vertritt weiterhin die Ansicht, dass es sich bei der "Anordnung" einer Trainingsmaßnahme um einen Verwaltungsakt handele. In der Hauptsache hätten sich die Bescheide vom 3. und 17. Januar 2001 durch Zeitablauf erledigt, sodass es in der Sache nur noch um die Kostenfrage gehe. Soweit das LSG diesbezüglich unter Hinweis auf die Sperrzeitregelung in § 144 SGB III den Verwaltungsaktcharakter des Angebots einer Beschäftigung verneint habe, seien die dortigen Ausführungen nicht schlüssig. Denn anders als bei den Tatbeständen der Nr 1 und 2 des § 144 Abs 1 SGB III stelle die Anordnung einer Trainingsmaßnahme iS des § 144 Abs 1 Nr 3 SGB III einen erheblichen Eingriff in das Leben des Arbeitslosen dar. Der Bescheid enthalte bereits im Wortlaut eine verbindliche Regelung. Denn dort heiße es ua: Während der Teilnahme an der Maßnahme "wird" Alhi weiter gewährt. Dasselbe gelte für die Übernahme der anderen in dem Bescheid angesprochenen Kosten (Fahrkosten uä). Schließlich folge die zwingende Regelung durch Verwaltungsakt auch aus Art 1, Art 20 Abs 3, Art 12 und Art 2 Grundgesetz (GG) sowie aus der Rechtsweggarantie in Art 19 Abs 4 GG. Außerdem sei zu bedenken, dass es sich bei der Anordnung einer Trainingsmaßnahme um eine Ermessensausübung handele, bei der das ArbA eine bestimmte Trainingsmaßnahme bewillige. Insoweit müsse der Arbeitslose auch ein Recht darauf haben, dass diese nach § 35 Abs 1 S 3 SGB X begründungspflichtige Ermessensausübung - insbesondere auf ihre Sinnhaftigkeit - überprüft werden könne. Wenn das Bundessozialgericht <BSG> (BSG SozR 4100 § 132 Nr 1) bereits in der Aufforderung des Arbeitslosen, zu einem Vermittlungsgespräch zu kommen, und in der entsprechenden Rechtsfolgenbelehrung einen Verwaltungsakt sehe, müsse dies erst recht im Angebot einer Trainingsmaßnahme gesehen werden, die immerhin einen Zeitraum von zwölf Wochen umfasse.

Unter Beschränkung seines bisherigen Klageantrags beantragt der Kläger,

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2003 und das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. September 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Widerspruchsbescheide vom 1. Februar 2001 und 5. Februar 2001 zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 604,96 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

II

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Von Amts wegen zu beachtende Berufungsausschlussgründe stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die in § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannte Grenze von 500 €. Denn der Kläger beansprucht Erstattung der Kosten in Höhe von 604,96 € für die Zuziehung eines Rechtsanwalts in zwei Vorverfahren. Der erst im Berufungsverfahren genannte Betrag ist unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG zur Höhe der Gebühren für das isolierte Vorverfahren nachvollziehbar und nicht missbräuchlich (vgl BSG SozR 3-1930 § 116 Nr 9 mwN). Berufung und Revision sind auch nicht gemäß § 144 Abs 4 iVm § 165 SGG ausgeschlossen. Denn um Kosten des Verfahrens iS dieser Regelung handelt es sich nicht, wenn wie hier als Hauptsache über Kosten von isolierten Vorverfahren gestritten wird (vgl BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 13 und SozR 4-1300 § 63 Nr 1).

2. Die Revision ist unbegründet. Wie die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Vorverfahrenskosten gemäß § 63 SGB X. Denn bei den Maßnahmeangeboten der Beklagten vom 3. und 17. Januar 2001 handelt es sich um keine Verwaltungsakte iS von § 31 Satz 1 SGB X.

a) Gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Der Kläger wendet sich ausschließlich gegen die eine Kostenerstattung ablehnenden Entscheidungen der Beklagten in den Widerspruchsbescheiden vom 1. und 5. Februar 2001. Diese (erstmalige) Entscheidung über die Kostenlast ist ein Verwaltungsakt, der - wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat - mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, 4 SGG) selbstständig angefochten werden kann (vgl BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 13, S 32; Roos in: von Wulffen, Komm zum SGB X, 4. Aufl, § 63 RdNr 31, 33 mwN).

Wie schon im Wortlaut des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X zum Ausdruck kommt und auch die Stellung im Gesetz - im Fünften Abschnitt über das Rechtsbehelfsverfahren - deutlich macht, hat die Kostenerstattung zur Voraussetzung, dass es um einen Rechtsbehelf gegen einen "Verwaltungsakt" (vgl § 62 SGB X) geht, dh ein Vorverfahren nach den §§ 78 ff SGG (vgl BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 1; Roos in: von Wulffen, aaO, § 63 RdNr 6 mwN).

Zutreffend hat sich deshalb das LSG bei seiner Überprüfung der Kostenentscheidungen der Beklagten nicht auf die Feststellung beschränkt, dass der Widerspruch des Klägers iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht "erfolgreich" war, dh mit den angeführten Widerspruchsbescheiden den Widersprüchen des Klägers gegen die Maßnahmeangebote vom 3. und 17. Januar 2001 nicht "abgeholfen" worden ist (vgl § 85 Abs 1 SGG) bzw sie sich durch seine tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme ab 22. Januar 2001 erledigt haben. Denn die Vorschrift des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X ist schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei den Maßnahmeangeboten der Beklagten nicht um Verwaltungsakte handelt.

b) Nach § 31 Abs 1 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist". Den Maßnahmeangeboten der Beklagten mangelt es am Regelungscharakter.

aa) Rechtsgrundlage für die Maßnahmeangebote vom 3. und 17. Januar 2001 ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594. Danach können Arbeitslose bei Tätigkeiten und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Eingliederungsaussichten beitragen (Trainingsmaßnahmen), durch Weiterleistung von Arbeitslosengeld (Alg) oder Alhi und durch Übernahme von Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme 1. geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen zu verbessern und 2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung des ArbA erfolgt (Abs 1 Satz 1). Wie § 48 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III deutlich macht, kann eine Trainingsmaßnahme nur dann gefördert werden, wenn sie auf einem Vorschlag eines ArbA beruht oder mit dessen Einwilligung erfolgt. Demgemäß ist dem Kläger mit dem jeweiligen schriftlichen "Angebot einer Trainingsmaßnahme nach den §§ 48 ff SGB III" vom 3. und 17. Januar 2001 ein entsprechender Vorschlag unterbreitet worden. Dieses "Angebot" bzw dieser "Vorschlag" stellt jedoch, wie bereits der Wortlaut klarstellt, noch nicht die eigentliche Regelung in Gestalt eines Verwaltungsaktes iS des § 31 SGB X dar, der - wie der Kläger meint - als Ermessensentscheidung nach § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X einer erweiterten Begründungspflicht unterliegt. Vielmehr handelt es sich nur um eine behördliche Verfahrenshandlung, die der Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung dient (vgl zu dieser Unterscheidung: Engelmann in von Wulffen Komm zum SGB X, § 31 RdNr 27; Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 114; s auch § 44a Verwaltungsgerichtsordnung). Wie der erkennende Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, ist auch die auf die Arbeitsvermittlung eines Arbeitslosen gerichtete Tätigkeit der Beklagten grundsätzlich nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet, sondern schlichtes Verwaltungshandeln (vgl BSG SozR 3-1300 § 25 Nr 3; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Mai 2003 - L 5 AL 1285/02 - veröffentlicht in JURIS - zur Aufforderung zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung; LSG Berlin, Urteil vom 13. Februar 2004 - L 4 AL 54/02 - info also 2004, 204 - zur Aufforderung nach § 119 Abs 5 Satz 2 SGB III).

bb) Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der im vorliegenden Fall den Maßnahmeangeboten angeschlossenen Rechtsfolgenbelehrung mit dem Hinweis auf § 144 SGB III in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung entnehmen. Vielmehr macht - wie bereits das LSG zutreffend dargelegt hat - der Hinweis auf § 144 Abs 1 Nr 3 und 4 SGB III gerade deutlich, dass es sich bei den Maßnahmeangeboten nicht um Verwaltungsakte handelt. Denn bei allen Tatbeständen ist jeweils ersichtlich, dass eine Sachentscheidung noch aussteht; diese kann ggf in der Aufhebung der Leistungsbewilligung bestehen, wenn der Arbeitslose sich ohne wichtigen Grund weigert, an der ihm angebotenen Maßnahme teilzunehmen.

Wie der Kläger in seiner Revisionsbegründung selbst einräumt, liegt es auf der Hand, dass den Sperrzeittatbeständen des § 144 Abs 1 Nr 1 SGB III (Arbeitsaufgabe) und § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III (Arbeitsablehnung) kein Verwaltungsakt zu Grunde liegt; dasselbe gilt für die Sperrzeitvariante des § 144 Abs 1 Nr 4 SGB III (Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme). Demgemäß hat der 7. Senat des BSG bereits mit Beschluss vom 21. Oktober 2003 (B 7 AL 82/03 B - veröffentlicht in JURIS) entschieden, dass es sich bei einem Beschäftigungsangebot (Arbeitsangebot) nicht um einen Verwaltungsakt handelt und sich insoweit auf sein früheres Urteil vom 26. Juni 1977 (BSGE 44, 71, 73 = SozR 4100 § 119 Nr 3) bezogen. Nichts anderes gilt für die hier in Frage stehende Nr 3 des § 144 Abs 1 SGB III (Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme). Auch hier knüpft der Sperrzeittatbestand lediglich an ein Faktum an, dh die Weigerung des Arbeitslosen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, an einer angebotenen Maßnahme teilzunehmen. Diese gesetzliche Obliegenheit zur Teilnahme setzt allerdings eine geeignete und zumutbare Maßnahme voraus. In die Prüfung des Eintritts einer Sperrzeit bei Ablehnung der angebotenen Beschäftigung bzw der Teilnahme an der angebotenen Maßnahme ist deshalb - wie dies bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat - notwendigerweise auch die Frage der Eignung und Zumutbarkeit der Arbeitsstelle oder der Maßnahme für den Arbeitslosen einzubeziehen (vgl BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 13). Die Teilnahmeobliegenheit ist als solche nicht durch Verwaltungszwang durchsetzbar. Dem entspricht es, die durch das ArbA ausgesprochene Aufforderung zur Teilnahme an der angebotenen Maßnahme nicht als Verwaltungsakt anzusehen.

cc) Eine Verwaltungsaktqualität der Maßnahmeangebote der Beklagten lässt sich auch nicht, wie der Kläger meint, daraus ableiten, dass die Angebote vom 3. und 17. Januar 2001 zugleich die Zusage enthalten, "während der Teilnahme an dieser Maßnahme wird Arbeitslosenhilfe weiter gewährt" und das ArbA übernimmt "folgende Maßnahmekosten nach § 50 SGB III ...". Diese Erläuterungen erklären sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG, wonach in finanzieller Hinsicht einem Alg- oder Alhi-Bezieher die Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nur zumutbar ist und eine Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Nr 3 SGB III (früher § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz <AFG>) nur eintreten kann, wenn dem Arbeitslosen die Förderung der Bildungsmaßnahme schriftlich zugesagt worden ist oder - anders ausgedrückt - dem Arbeitslosen verbindlich bezeichnet worden ist, welche Leistungen ihm bei der Teilnahme dem Grunde nach zustehen (vgl BSG Urteile vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 46/89 - SozR 3-4100 § 119 Nr 1 und vom 16. Oktober 1990 - 11 RAr 65/89 - SozR 3-4100 § 119 Nr 4). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die geforderte Zusage nach § 34 SGB X ihrerseits eine Regelung und damit einen - durch die Teilnahme bedingten - Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X darstellt (vgl BSGE 56, 249 = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 13). Selbst wenn Letzteres bejaht werden sollte, folgt hieraus keineswegs - wie der Kläger meint -, dass auch die Maßnahmeangebote den Charakter von Verwaltungsakten haben müssen. Insoweit besteht - wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat - keine Konnexität. Es ist ohne Weiteres rechtlich zulässig, schlichtes Verwaltungshandeln mit einem (begünstigenden) Verwaltungsakt zu verbinden. Dementsprechend lässt sich den Entscheidungen des 7. und 11. Senats entnehmen, dass die Einladungen der Beklagten zu Bildungsmaßnahmen nur den Charakter von verbindlichen Förderzusagen und von Belehrungen über die bei Nichtantritt der Maßnahme eintretenden Rechtsfolgen beinhalten (BSG aaO). Die Maßnahmeangebote als solche haben indes keinen eigenen Regelungsgehalt iS des § 31 SGB X.

dd) Dies macht auch ein Vergleich mit anderen Fallgestaltungen deutlich, nämlich zur allgemeinen Meldepflicht (§ 309 SGB III, früher § 132 Abs 1 AFG) und zur Aufforderung des ArbA bzw der Agentur für Arbeit an den Arbeitslosen, einen Rentenantrag zu stellen (§ 202 Abs 1 S 1 SGB III, früher § 143 Abs 3c S 1 AFG).

Die sog Meldeaufforderung ist zunächst in der Entscheidung des 7. Senats des BSG vom 20. März 1980 (SozR 4100 § 132 Nr 1 S 7) als Verwaltungsakt qualifiziert worden, weil sie die allgemeine Mitwirkungspflicht für den Einzelfall mit Verpflichtungswirkung gegenüber dem Adressaten konkretisiere. In einer späteren Entscheidung des 7. Senats vom 29. September 1987 (BSGE 62, 173, 175 = SozR 4100 § 132 Nr 4) ist die Qualifizierung der Meldeaufforderung nach § 132 AFG als Verwaltungsakt jedoch ausdrücklich offen gelassen worden (offen gelassen auch in BSGE 87, 31, 38 = SozR 3-4100 § 134 Nr 22; Verwaltungsakt bejahend: Düe in Niesel, SGB III, 2. Aufl, § 309 RdNr 7; Winkler in Gagel, SGB III § 309 RdNr 20). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Meldeaufforderung nach § 309 SGB III als Verwaltungsakt anzusehen ist und dafür die mit Wirkung ab 2. Januar 2002 eingeführte Vorschrift des § 336a Satz 1 Nr 5 SGB III (seit 1. Januar 2003 § 336a Satz 1 Nr 4 SGB III) sprechen könnte (vgl dazu BSG Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 18/02 R - SozR 3-4300 § 202 Nr 3 S 4). Jedenfalls unterscheidet sie sich nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen von einem Maßnahmeangebot. Erst seit 1. Januar 2005 ist der Verstoß gegen die Meldepflicht in § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB III idF des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2848) als weiterer Sperrzeittatbestand geregelt.

Zur Aufforderung des ArbA, bei Bezug von Alhi eine vorgezogene Altersrente zu beantragen (§ 202 Abs 1 S 1 SGB III), hat das BSG entschieden, dass ein belastender Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) vorliege, der in die Rechte des Arbeitslosen unmittelbar eingreife (Urteile vom 27. Juli 2000 - B 7 AL 42/99 R - BSGE 87, 31 = SozR 3-4100 § 134 Nr 22, vom 20. September 2001 - B 11 AL 35/01 R - BSGE 89, 13, 15 = SozR 3-4300 § 142 Nr 1 und vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 18/02 R - SozR 3-4300 § 202 Nr 3). Selbst wenn es sich bei der von Arbeitslosen geforderten Rentenantragstellung nicht um ein (durch Vollstreckung) erzwingbares Verhalten handele, werde doch durch die Aufforderung zur Rentenantragstellung auf den Arbeitslosen ein Druck ausgeübt, der dem Verlangen nach einem (durch Vollstreckung) erzwingbaren Verhalten nahe komme. Stelle nämlich der Arbeitslose trotz entsprechender Aufforderung den von ihm verlangten Rentenantrag nicht, ruhe sein Anspruch ohne Weiteres (vgl § 202 Abs 1 S 2 SGB III; früher § 143 Abs 3c Satz 2 AFG). Die Voraussetzungen für diese Rechtsfolge seien mit anderen Worten allesamt in der gesetzlichen Regelung als tatbestandliche Voraussetzungen für die Aufforderung selbst genannt, während die Prüfung der Rechtsfolge sich allein darauf beschränke, ob der Antrag gestellt wurde, also nur noch marginale Bedeutung besitze.

Diese Ausführungen machen deutlich, dass die vorliegenden Maßnahmeangebote mit den von der Rechtsprechung des BSG bereits entschiedenen Fallgestaltungen nicht vergleichbar sind. Wenn der Arbeitslose die Maßnahmeangebote nicht annimmt und an der in Aussicht genommenen Maßnahme nicht teilnimmt, ruht sein Anspruch keineswegs ohne Weiteres. Vielmehr hat diese Unterlassung nur zur Folge, dass nunmehr vom ArbA geprüft werden muss, ob der Sperrzeittatbestand erfüllt ist. Hierzu muss die Beklagte dann in die Sachverhaltsermittlung eintreten und - ggf auf entsprechenden Vorhalt des Arbeitslosen - prüfen, ob die Maßnahme ua "geeignet und angemessen" iS des § 48 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III ist. Erst nach erfolgter Anhörung (§ 24 SGB X) darf ggf ein Bescheid über eine Sperrzeit nach § 144 SGB III erlassen werden, der vom Kläger angefochten werden kann. In diesem Zusammenhang ist zumindest auch inzident über einen ggf "wichtigen Grund" für die Nichtteilnahme an der Maßnahme oder über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 48 ff SGB III zu entscheiden (vgl dazu auch BSG Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 33/02 R - veröffentlicht in JURIS). Anders als bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung wird also durch die jeweiligen Maßnahmeangebote noch kein unmittelbarer normativer Druck auf den Arbeitslosen ausgeübt, vielmehr bedarf es insoweit der Umsetzung durch einen Sperrzeitbescheid, der seinerseits - wie schon ausgeführt - an eine Reihe von gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft ist.

ee) Demgegenüber treten - abgesehen von Gründen der Praktikabilität - weitere, vom LSG angeführte Argumente gegen die Verwaltungsaktqualität in den Hintergrund. Aus den prozessualen Wirkungen von Widerspruch und Klage - hier die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 86a Abs 1 Satz 1 SGG) - lassen sich grundsätzlich keine Rückschlüsse für oder gegen die Verwaltungsaktqualität eines bestimmten behördlichen Handelns entnehmen. Der vom LSG herangezogenen Vorschrift des § 336a Satz 1 Nr 5 SGB III idF des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl I 2144), wonach bei Meldeaufforderungen nach § 309 SGB III Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, kann ebenfalls nicht im Umkehrschluss ein Argument gegen die Verwaltungsaktqualität der hier in Rede stehenden Maßnahmeangebote der Beklagten entnommen werden. Denn in den einzelnen Tatbeständen (Nr 1 bis 5) des § 336a SGB III ist die in § 202 Abs 1 S 1 SGB III genannte Aufforderung zur Rentenantragstellung auch nicht genannt, obwohl dieser nach der dargestellten Rechtsprechung des BSG Verwaltungsaktcharakter zukommt (SozR 3-4300 § 202 Nr 3 mwN).

ff) Nach Auffassung des Senats sprechen auch Gründe des Verfassungsrechts nicht dafür, den vorliegenden Maßnahmeangeboten eine Verwaltungsaktqualität beizumessen. Weder das Rechtsstaatsprinzip noch der gebotene effektive Rechtsschutz können insoweit herangezogen werden. Denn auch als schlichtes Verwaltungshandeln können die Maßnahmeangebote nicht nur im Rahmen einer Anfechtung des ggf folgenden Sperrzeitbescheides, sondern uU im Wege einer Feststellungsklage nach § 55 SGG überprüft werden.

c) Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X lässt sich auch nicht in analoger Anwendung dieser Vorschrift bejahen. Der Gesetzgeber hat - wie bereits eingangs ausgeführt - ganz bewusst diese Vorschrift nur auf einen förmlichen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt (vgl § 62 SGB X) und ein dadurch ausgelöstes Vorverfahren nach § 78 ff SGG bezogen; ein Aufwendungsersatz nach § 65a Erstes Buch Sozialgesetzbuch kommt hier ebenfalls nicht in Betracht (vgl BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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