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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 25.03.2004
Aktenzeichen: B 12 AL 5/03 R
Rechtsgebiete: SGB VI, GG


Vorschriften:

SGB VI § 166 Abs 1 Nr 2a
SGB VI § 276a
GG Art 3
GG Art 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 25. März 2004

Az: B 12 AL 5/03 R

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Peters, die Richter Dr. Berchtold und Prof. Dr. Schlegel sowie die ehrenamtlichen Richter Overländer und Meisen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Entgelts, das die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe zu melden hat.

Der Kläger war vom 1. April 1958 bis zum 31. Dezember 1995 abhängig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen. Die beklagte BA gewährte dem Kläger zunächst Arbeitslosengeld und nach Erschöpfung dieses Anspruchs ab dem 28. Februar 1998 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von zuletzt 1.750,00 DM wöchentlich. Mit "Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" vom 24. Februar 2000 teilte die beklagte BA dem Kläger unter anderem mit, er habe im Zeitraum vom 1. Januar bis 27. Februar 2000 4.710,18 DM Arbeitslosenhilfe bezogen. Als "Entgelt für Rentenversicherung" sei dem Rentenversicherungsträger ein Betrag von 4.710,00 DM mitgeteilt worden. Der Kläger beantragte daraufhin, dem Rentenversicherungsträger das Entgelt für die Rentenversicherung auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden und ihm günstigeren Vorschriften zu melden. Mit Bescheid vom 21. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 lehnte die Beklagte die Aufhebung ihres "Bescheides" vom 24. Februar 2000 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) ab. Die ab Januar 2000 geltenden Vorschriften seien beim Kläger zwingend anzuwenden.

Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts <SG> Dortmund vom 15. Mai 2001 und des Landessozialgerichts <LSG> Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2003). Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe für den Streit über die richtige Höhe des rentenversicherungspflichtigen Entgelts zutreffend die meldepflichtige beklagte BA in Anspruch genommen. Dagegen dürfe hierüber nach Auffassung des Bundessozialgerichts (<BSG> Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 2000, B 12 KR 2/00 R, SozR 3-2400 § 28b Nr 1) nicht im Verhältnis zwischen Rentenversicherungsträger und Versichertem entschieden werden. Der Kläger habe jedoch im streitigen Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 keinen Anspruch gegen die beklagte BA auf Meldung eines höheren Entgelts an den Rentenversicherungsträger. Hierin liege auch kein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 Satz 1 Grundgesetz (GG). Zwar unterliege die Anwartschaft des Klägers auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich der Eigentumsgarantie der Verfassung, doch habe der Gesetzgeber hier die Grenzen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung gewahrt. Die Übergangsregelung in § 276a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ermögliche es den Betroffenen, durch Eigenleistungen eine dem früheren Rechtszustand entsprechende Rentenhöhe zu erzielen und wahre daher die Anforderungen des Vertrauensschutzes. Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ersichtlich.

Mit seiner hiergegen eingelegten Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Gerügt werde, dass § 166 Abs 1 Nr 2a iVm § 276a SGB VI insofern gegen Art 3 und Art 14 GG verstießen, als danach die beklagte BA auch für rentennahe Jahrgänge nur noch ein Entgelt in Höhe des Zahlbetrages der Arbeitslosenhilfe an den Rentenversicherungsträger zu melden habe. Die gesetzliche Neuregelung kürze in nicht unerheblicher Weise Rentenansprüche, ohne dass der Eingriff erforderlich und verhältnismäßig sei. Insbesondere fehle es an einer angemessenen Übergangsregelung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. das Urteil des LSG vom 15. Juli 2003 und das Urteil des SG vom 15. Mai 2001 aufzuheben,

2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 sowie unter Abänderung der Leistungsnachweise vom 24. Februar 2000 und 23. Februar 2001 zu verurteilen, dem Rentenversicherungsträger für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 27. Februar 2001 ein Entgelt in Höhe von 80 vH des Bemessungsentgelts für die Arbeitslosenhilfe zu melden,

hilfsweise,

die Beigeladene zu verurteilen, beim Kläger für die Zeit des Arbeitslosenhilfebezugs ab 1. Januar 2000 80 % des Bemessungsentgelts für die Arbeitslosenhilfe entsprechend dem bis 31. Dezember 1999 geltenden Recht als rentenversicherungspflichtiges Entgelt festzustellen und bei der Altersrente ab 1. Januar 2004 (Bescheid vom 30. Oktober 2003) zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere sei mit den in Frage stehenden Vorschriften die Rentenanwartschaft des Klägers in verfassungsgemäßer Weise gekürzt worden.

Der Senat hat während des Revisionsverfahrens mit deren Zustimmung die BfA zum Verfahren beigeladen. Sie beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Senat hat außerdem vom Vertreter des Klägers die diesem unter dem 24. Februar 2000 bzw unter dem 23. Februar 2001 erteilten Leistungsnachweise/Entgeltbescheinigungen beigezogen.

II

Die Revision des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das LSG seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG bezüglich des vor dem BSG zuletzt noch streitigen Zeitraums vom 1. Januar 2000 bis 27. Februar 2001 zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der beklagten BA vom 21. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 ist unbegründet, die weitere Anfechtungsklage gegen den Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung vom 23. Februar 2001 unzulässig. Auch steht dem Kläger gegen die Beklagte kein "Anspruch auf Meldung höherer beitragspflichtiger Einnahmen" an die beigeladene BfA zu. Ebenso wenig kommt eine Verurteilung der während des Revisionsverfahrens beigeladenen BfA in Betracht.

1. Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Änderung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung im SGB VI. Bis zum 31. Dezember 1999 waren bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe als beitragspflichtige Einnahme 80 vH des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchstens jedoch der sich bei entsprechender Anwendung von Nummer 2 des § 166 Abs 1 SGB VI ergebenden Einnahmen zu berücksichtigen (§ 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI). Dagegen galt ab dem 1. Januar 2000 § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI in der Fassung von Art 22 Nr 2 Buchst b des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 2534). Beitragspflichtige Einnahme ist hiernach die gezahlte Arbeitslosenhilfe. Nur noch diesen, gegenüber dem früheren Recht geminderten, Betrag hat im streitigen Zeitraum auch die BA als zur Beitragszahlung für den Kläger verpflichteter Leistungsträger der Beigeladenen gemeldet (vgl § 191 Satz 1 Nr 2, Satz 2 SGB VI iVm § 28a Abs 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung <SGB IV>) und den Kläger entsprechend unterrichtet (§ 191 Satz 2 SGB VI iVm § 28a Abs 5 SGB IV).

2. Die beklagte BA hat es mit Bescheid vom 21. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 abgelehnt, ihren "Bescheid" vom 24. Februar 2000 nach § 44 SGB X aufzuheben. Dies erweist sich im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung als zutreffend. Bei dem Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung der Beklagten handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X, den die BA gemäß § 44 SGB X aufheben konnte und musste. Der sachliche Anwendungsbereich des § 44 SGB X ist nur dann eröffnet, wenn "objektiv" ein wirksamer und nachträglich wieder aufzuhebender Verwaltungsakt vorliegt. § 44 SGB X nimmt auf den Begriff des Verwaltungsaktes in § 31 Satz 1 SGB X Bezug. Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Beklagte hat jedoch allein dadurch, dass sie den Kläger über den Inhalt ihrer Meldung an die beigeladene BfA in Kenntnis gesetzt hat, keine "Regelung" in diesem Sinne getroffen. Sie hat damit weder auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts noch auf demjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung durch Begründung, Veränderung oder Aufhebung eines subjektiven Rechts oder einer Pflicht eine Rechtsfolge gesetzt (vgl insofern zum Begriff der Regelung etwa Engelmann in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 4. Aufl 2001, § 31 RdNr 24). Vielmehr hat sie gegenüber dem Kläger lediglich der ihr aus Gründen des Datenschutzes (vgl BT-Drucks 11/2221 S 21) auferlegten gesetzlichen Informationspflicht genügt und damit ohne erkennbaren Rechtsfolgewillen eine bloße Wissenserklärung abgegeben (vgl Engelmann, aaO RdNr 52). Zudem fehlt es der Beklagten an der erforderlichen Rechtsgrundlage für die verbindliche Festlegung von Rechtsfolgen im Einzelfall auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl zur Erforderlichkeit einer derartigen Ermächtigung die umfangreichen Nachweise bei BSG Urteil vom 20. Dezember 2001, - B 4 RA 50/01 R -, Juris-Nr KSRE046321527 = rv 2002, 53 = SGb 2002, 275). Schon deshalb ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Frage einer Wertminderung von rentenrechtlichen Positionen des Klägers nicht einzugehen.

Der Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung der Beklagten vom 24. Februar 2000 ist auch nicht als sog formeller Verwaltungsakt nach den für Verwaltungsakte geltenden Regelungen zu behandeln. Die Beklagte hat nicht den äußeren Anschein erweckt, sie wolle eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffen (vgl zum formellen Verwaltungsakt etwa BSG Urteile vom 20. Dezember 2001, aaO und vom 24. Juli 2003, - B 4 RA 60/02 R -, HVBG-Info 2003, 3002 = AuB 2003, 374, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Insbesondere war das damals an den Kläger gerichtete Schreiben entgegen der anders lautenden Behauptung in der Begründung des Verwaltungsakts vom 21. August 2000 weder als "Bescheid" bezeichnet noch war es mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Ebenso wenig finden sich darin die im Tatbestand des Berufungsurteils (Seite 2 vorletzter Absatz) behaupteten Hinweise auf die geänderte Rechtslage.

3. Unter diesen Umständen handelt es sich auch bei dem nach Form und Inhalt weitgehend vergleichbaren weiteren Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung der Beklagten vom 23. Februar 2001 nicht um einen (formellen) Verwaltungsakt. Eine Anfechtungsklage hiergegen ist daher unzulässig (§ 54 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

4. Der Kläger hat gegen die beklagte BA auch keinen im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG durchsetzbaren "Anspruch auf Meldung höheren Entgelts". Als Bezieher von Arbeitslosenhilfe steht ihm gegen die Beklagte zwar ein subjektiv-öffentliches Recht auf schriftliche Mitteilung des dem Rentenversicherungsträger Gemeldeten (§ 191 Satz 2 SGB VI iVm § 28a Abs 5 SGB IV), nicht aber ein solches auf die Abgabe der Meldung selbst zu. Diese Meldung hat die BA als Leistungsträger unmittelbar dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu erstatten (§ 191 Satz 1 Nr 2 SGB VI). Ebenso hat die BA unmittelbar an den Rentenversicherungsträger die wirtschaftlich vom Bund getragenen (§ 170 Abs 1 Nr 1 SGB VI) Beiträge zu zahlen (§ 173 Satz 2 SGB VI). Indes ist der BA hierdurch nicht etwa eine eigene Entscheidungskompetenz zuerkannt. Vielmehr trifft gemäß § 212 Satz 1 SGB VI allein den Rentenversicherungsträger als Gläubiger der in Frage stehenden Forderung die Pflicht, die rechtzeitige und vollständige Zahlung unmittelbar an ihn zu entrichtender Pflichtbeiträge zu überwachen und ist allein er zum Erlass der entsprechenden Verwaltungsakte ermächtigt. Hat daher der Leistungsbezieher Zweifel an der Richtigkeit einer Meldung der BA bzw an der Entrichtung der Beiträge in zutreffender Höhe, bleibt ihm nur, sich an den sachlich zuständigen und daher im Prozess allein passiv-legitimierten Rentenversicherungsträger zu wenden. Damit gilt grundsätzlich nichts anderes als für Arbeitnehmer, die den Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen und deren Höhe ebenfalls nicht mit ihrem Arbeitgeber, sondern zulässig allein mit der in diesen Fällen zuständigen Einzugsstelle auszutragen haben (vgl hierzu die Entscheidung des Senats in SozR 3-2400 § 28h Nr 5 mwN).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist dem genannten Urteil des Senats in SozR 3-2400 § 28b Nr 1 nicht etwa zu entnehmen, dass dem zur Meldung Verpflichteten gleichzeitig die Rechtsmacht zur Entscheidung unter anderem über die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen übertragen wäre. Der damals zur Entscheidung stehende Sachverhalt bot bereits keinen Anlass, eine dem geltenden Recht offensichtlich widersprechende Behauptung dieses Inhalts aufzustellen. Zutreffend hatte der dortige Kläger nämlich nicht den nach § 28a Abs 1 bis 3 SGB IV meldepflichtigen Arbeitgeber, sondern die in seinem Fall zuständige (§ 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV) Einzugsstelle in Anspruch genommen und nach seinem maßgeblichen Begehren (§ 123 SGG) deren Verurteilung zur Feststellung der zutreffenden Beitragshöhe beantragt.

Ebenso wenig hat der Senat in dem genannten Urteil einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass der Streit über die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nicht im Verhältnis zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Versicherten zu entscheiden wäre. Der Rentenversicherungsträger ist vielmehr nur (aber immer auch dann) für die Feststellung von Versicherungs- und Beitragspflicht unzuständig, wenn nicht ausnahmsweise an seiner Stelle nach § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV die Einzugsstelle die Entscheidung zu treffen hat. Dies war damals der Fall, kommt dagegen wegen der auf abhängig Beschäftigte und ihre Arbeitgeber begrenzten Zuständigkeit der Einzugsstelle für den vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht.

5. Der Senat konnte hier auch gegenüber der im Revisionsverfahren beigeladenen BfA nicht entscheiden, ob Beiträge auf der Grundlage eines höheren Bemessungsentgelts zu entrichten sind. Wie der Senat mit Urteil vom 23. September 2003 (B 12 RA 3/02 R, Die Beiträge Beilage 2004, 73, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) zuletzt für das Einzugsstellenverfahren entschieden hat, ist in den Fällen einer gesetzlich abschließend und eindeutig bestimmten Zuständigkeit eine Verurteilung der beigeladenen Einzugsstelle auf eine im Verfahren gegen den sachlich unzuständigen Versicherungsträger hilfsweise erhobene Feststellungsklage ausgeschlossen. Die allein in Betracht kommende "entsprechende" Anwendung von § 75 Abs 5 SGG würde andernfalls zu einer Aushöhlung des Entscheidungsmonopols der Einzugsstelle und des Erfordernisses einer von ihr vor Prozessbeginn getroffenen Verwaltungsentscheidung führen. Für Verfahren, in denen zunächst der Arbeitgeber (vgl hierzu Urteil des Senats in SozR 3-2400 § 28h Nr 6 S 20) oder - wie hier - ein Leistungsträger verklagt wurde, gilt nichts anderes. Erst recht kann die Beigeladene im vorliegenden Verfahren nicht dazu verurteilt werden, einen höheren Wert des bisher streitigen Rechts auf Altersrente festzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.



Ende der Entscheidung

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