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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: B 12 KR 12/02 R
Rechtsgebiete: SGB V


Vorschriften:

SGB V § 19 Abs. 4
SGB V § 240 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 22. Mai 2003

Az: B 12 KR 12/02 R

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Peters, die Richter Dr. Berchtold und Dr. Hambüchen sowie die ehrenamtlichen Richter Kovar und Dr. Klasen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge in der Krankenversicherung.

Die Klägerin ist freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Nach dem Tode ihres Ehemannes bezog sie Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Aus Anlass ihrer Wiederverheiratung wurde die Zahlung mit Ablauf des Monats Juni 1999 eingestellt und ihr eine steuerfreie Witwenabfindung in Höhe von 34.100,40 DM bewilligt. Mit Bescheid vom 14. Juli 1999 erhöhte die Beklagte für die Zeit von Juli 1999 bis Juni 2000 den Monatsbeitrag zur Krankenversicherung von 199,95 DM auf 407,27 DM und zur Pflegeversicherung von 26,35 DM auf 53,67 DM. Dabei zog sie zur Beitragsbemessung das Gehalt ihres jetzigen Ehemannes und ein Zwölftel der Witwenabfindung heran.

Im September 2000 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 14. Juli 1999. Die Witwenabfindung gehöre nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Mit Bescheid vom 13. September 2000 lehnte die Beklagte eine Änderung der Beitragsbemessung ab. Nach § 19 Abs 4 ihrer Satzung sei auf die Gesamtbezüge des Mitglieds abzustellen. Dazu zählten alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen könne. Das treffe auf die Witwenabfindung zu. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 2. März 2001).

Die Klägerin hat Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid vom 13. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 14. Juli 1999 aufzuheben, soweit darin die Witwenabfindung zur Beitragsbemessung herangezogen worden ist. Das Sozialgericht (SG) hat die Pflegekasse beigeladen und mit Urteil vom 4. Juli 2001 der Klage stattgegeben. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 14. Februar 2002 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Witwenabfindung sei kein Versorgungsbezug iS des § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Die Satzung enthalte keine ausreichende Grundlage für die Heranziehung der Witwenabfindung, die weder eine Kapitalabfindung für das Witwengeld sei noch Unterhaltscharakter habe. Sie sei vielmehr eine Ausgleichsleistung, die in einer besonderen Lebenslage erbracht werde, um einen mit der Umstellung auf die neuen Familienverhältnisse verbundenen Bedarf zu decken und als Entschädigung für den Verlust eines Versorgungsanspruchs zu dienen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die sie auch für die Pflegekasse eingelegt hat. In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass der Senat über die umstrittene beitragsrechtliche Frage nur für die Krankenversicherung entscheidet und die Beteiligten die Entscheidung auf die Pflegeversicherung übertragen. Zur Krankenversicherung rügt die Beklagte eine Verletzung des § 19 Abs 4 ihrer Satzung und des § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V. Entgegen der Ansicht des LSG stelle die Witwenabfindung eine Einnahme zum Lebensunterhalt dar und erhöhe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 240 Abs 1 SGB V ergebe, seien bei der Beitragsbemessung alle Einnahmen zum Lebensunterhalt heranzuziehen. Eine Aufzählung einzelner Einnahmearten in der Satzung sei nicht notwendig. Nur auf diese Einnahmenseite und nicht auf die Bedarfssituation komme es an. Welchem konkreten Zweck die Witwenabfindung diene, sei unerheblich.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG vom 14. Februar 2002 und das Urteil des SG vom 4. Juli 2001 aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Die Satzung sei für die Heranziehung der Witwenabfindung zu unbestimmt.

II

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass der Bescheid vom 13. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2001 rechtswidrig ist. Die Beklagte hat es darin zu Unrecht abgelehnt, den Bescheid vom 14. Juli 1999 aufzuheben, soweit die Witwenabfindung zur Beitragsberechnung herangezogen worden ist. Insofern war der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig. Die Witwenabfindung durfte der Beitragsbemessung nicht zu Grunde gelegt werden.

1. Die Beitragsbemessung beruht bei freiwilligen Mitgliedern wie der Klägerin auf folgenden Rechtsgrundlagen:

a) Nach § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist nach Satz 2 sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt. Die Satzung der Krankenkasse muss nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V mindestens die Einnahmen des Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grund zu legen sind.

b) Diese Regelung ist im Entwurf des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) wie folgt begründet worden (BT-Drucks 11/2237 S 225, damals zu § 249 Abs 1, 2): "Die Vorschrift ermöglicht es allen Krankenkassen, das Beitragsrecht für freiwillige Mitglieder autonom in der Satzung zu regeln. Dieses Recht hatten bisher nur die Ersatzkassen. Damit können sachgerechte Sonderregelungen insbesondere für Selbstständige und einkommenslose freiwillig versicherte Ehegatten getroffen werden. Bei der Beitragsgestaltung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen, dh alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Diese Regelung bedeutet aber auch, dass der Beitragsberechnung nicht automatisch bestimmte Einnahmen zum Lebensunterhalt unterstellt werden können, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird". - "Ein freiwilliges Mitglied darf beitragsmäßig nicht geringer belastet werden als ein vergleichbarer versicherungspflichtig Beschäftigter. Insoweit werden der Gestaltungsfreiheit der Krankenkasse Grenzen gesetzt. ..."

c) Die Beklagte hat die Beitragsbemessung in § 19 Abs 4 ihrer Satzung wie folgt geregelt: "Beitragspflichtige Einnahmen der freiwillig versicherten Mitglieder sind die Gesamtbezüge. Als Gesamtbezüge gelten die Bruttobezüge; ihnen zuzurechnen sind das Arbeitsentgelt und alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung. Bezüge, die nicht regelmäßig monatlich zufließen, sind für die Beitragsbemessung monatlich mit einem Zwölftel der jährlichen Bezüge zu berücksichtigen."

2. Die Witwenabfindung gehört nicht als Versorgungsbezug zu den beitragspflichtigen Einnahmen.

a) Die generalklauselartige Satzungsbestimmung (oben 1.c) kann ausreichen, um bei freiwilligen Mitgliedern die Einnahmen anzusetzen, die bei vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind und die mindestens auch bei freiwilligen Mitgliedern berücksichtigt werden müssen (oben 1.a). Dazu gehören nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V die Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V. Sie werden in § 19 Abs 10 Satz 1 der Satzung bei der Reihenfolge, in der die Einnahmearten heranzuziehen sind, auch erwähnt. Eine ausdrückliche Nennung der mindestens beitragspflichtigen Einnahmen in § 19 Abs 4 der Satzung wäre allerdings sachgerecht gewesen.

b) Die Witwenabfindung verfolgt den Zweck, der Witwe den Entschluss zu erleichtern, eine neue Ehe einzugehen. Sie beruht nicht auf Gründen des Beamtenversorgungsrechts, sondern findet ihre Grundlage in dem verfassungskräftig verankerten Schutz von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 des Grundgesetzes - GG). Ihr primäres - familienpolitisches - Ziel liegt darin, die Beamtenwitwe zur Eingehung einer neuen Ehe zu veranlassen, jedenfalls aber den einer neuen Ehe möglicherweise entgegenstehenden wirtschaftlichen Erwägungen die Grundlage zu entziehen und die Zahl der sog Onkelehen einzuschränken. Daneben werden mit der Witwenabfindung auch fiskalische Zwecke verfolgt. Mit der Wiederverheiratung tritt die Witwe in einen anderen Familienverband ein und scheidet damit aus dem Kreis der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen aus. Hierdurch endet die dem Dienstherrn obliegende Fürsorge- und Alimentationspflicht; er spart in der Regel Versorgungsleistungen in erheblicher Höhe ein. Die Witwe hingegen verliert ihren Versorgungsanspruch zu einer Zeit, in der sie durch die Umstellung ihrer gesamten Lebenssituation einen gesteigerten finanziellen Bedarf hat. Die Witwenabfindung hat damit letztlich auch eine Entschädigungsfunktion (vgl zum Zweck der Witwenabfindung Schütz/Brockhaus, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl, Stand August 2001, § 21 BeamtVG RdNr 5 ff; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Komm zum BBeamtG, Stand Januar 2003, § 21 BeamtVG RdNr 1).

c) Die Witwenabfindung gehört nicht zu den Versorgungsbezügen iS des § 229 SGB V, wie auch die Beklagte einräumt. Es kommt in Betracht, dass sie schon nach Abs 1 Satz 1 Nr 1 Halbsatz 2 Buchst a dieser Vorschrift nicht darunter fällt, weil es sich um einen lediglich übergangsweise gewährten Bezug handelt (zu derartigen Bezügen BSG SozR 2200 § 180 Nr 24). Sie ist jedenfalls als einmalige Leistung nicht rentenvergleichbar iS des § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V. Auch als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung iS des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V kann sie nicht herangezogen werden, weil mit ihr keine bereits geschuldete regelmäßige Leistung durch eine Kapitalleistung ersetzt wird (zu Sinn und Anwendungsbereich dieser Regelung BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25; SozR 3-2500 § 229 Nr 10). Die Witwenabfindung ist nach ihrem Zweck (oben b) und ihrer Berechnung keine Kapitalisierung der vorher bezogenen Witwenrente.

3. Die Satzungsregelung (oben 1.c) reicht nicht aus, um die Witwenabfindung als weitere Einnahme zur Beitragsbemessung heranzuziehen.

a) Der Senat hat sich in einem Urteil vom 19. Dezember 2000 eingehend mit der Frage befasst, ob derartige Generalklauseln als Satzungsregelung ausreichen. Er hat dort zu einer ähnlichen Generalklausel in der Satzung einer anderen Krankenkasse, die zunächst die mindestens beitragspflichtigen Einnahmearten aufgeführt hatte, wörtlich ausgeführt (BSGE 87, 228, 233/234 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 160 ff):

"Diese Generalklausel reicht aus, um neben den in der Vorschrift ausdrücklich genannten, bei versicherungspflichtig Beschäftigten beitragspflichtigen Einnahmen solche anderen Einnahmen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen, die bereits in stRspr vom BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind (vgl zur Heranziehung des Ertrags aus Kapitalvermögen BSGE 76, 34, 36 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 S 68 und der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31 S 139/140). Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des § 240 SGB V ergeben sich zudem Grundsätze der Beitragsbemessung, die eine ausdrückliche Satzungsregelung erübrigen (vgl zum vertikalen Verlustausgleich BSGE 76, 34, 36 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 S 68 ff; zum Abzug von Werbungskosten bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31) oder abweichende Bestimmungen in der Satzung nicht zulassen (vgl zur Unzulässigkeit einer satzungsrechtlichen Anhebung der gesetzlichen Mindesteinnahmengrenzen BSGE 71, 137 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9; BSGE 71, 237, 243 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 50).

Der Auftrag des § 240 Abs 1 S 1 SGB V an den Satzungsgeber geht jedoch weiter. Die Vorschrift hat die früher grundsätzlich nur für freiwillige Mitglieder von ErsKn geltende Satzungsautonomie auf die freiwilligen Mitglieder der früheren Pflichtkassen ausgedehnt (vgl zum Rechtszustand vor 1989 BSGE 76, 242, 246/247 = SozR 3-2500 § 240 Nr 22 S 84, 85). Dem Satzungsgeber ist gestattet und aufgetragen, die Einzelheiten der Beitragsbemessung für die freiwilligen Mitglieder - ausgerichtet an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Mitglieds - in der Satzung so konkret zu regeln, dass für typische Sachverhalte eine einheitliche Bewertung sichergestellt ist. Die KKn können etwa Bestimmungen darüber treffen, welche Einnahmearten zu berücksichtigen sind (vgl BSG SozR 3-2200 § 180 Nr 3; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 15; vgl zum früheren Recht BSGE 60, 128 = SozR 2200 § 180 Nr 31; BSG SozR 2200 § 180 Nr 32), in welcher Rangfolge sie bis zum Inkrafttreten des § 238a SGB V zum 1.1.1993 heranzuziehen waren (vgl BSG SozR 3-2500 § 238a Nr 1), dass einmalige Einnahmen mit einem Zwölftel des zu erwartenden Jahresbetrages monatlich anzusetzen (vgl BSGE 76, 242 = SozR 3-2500 § 240 Nr 22; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 23) und wie steuerliche Vergünstigungen zu behandeln sind (vgl BSGE 71, 137, 140 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9 S 30/31). Stößt die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten oder stehen hierfür verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung und lassen sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen, setzt die Berücksichtigung der Einnahmen insoweit eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (vgl zur Beitragsbemessung für freiwillig versicherte, in Heimen untergebrachte Sozialhilfeempfänger BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12; vgl im Übrigen die Rechtsprechung zum früheren Recht: BSG SozR 2200 § 180 Nr 12 S 38/39; BSGE 56, 101, 106 = SozR 2200 § 180 Nr 15 S 46; BSGE 57, 240, 242 = SozR 2200 § 180 Nr 20 S 64; BSGE 58, 183, 198 ff = SozR 2200 § 180 Nr 27 S 107 ff und BSGE 60, 128, 133 = SozR 2200 § 180 Nr 31 S 128)."

b) In dem vorgenannten Urteil hat der Senat entschieden, dass bei einem freiwillig versicherten Sozialhilfeempfänger eine allgemeine Regelung ausreicht, die dort genannten Hilfen zum Lebensunterhalt zur Beitragsbemessung heranzuziehen, die Beitragserhebung auf Wohngeld aber einer besonderen Satzungsregelung bedarf. Nach einer weiteren Entscheidung muss für die Heranziehung von Ehegatteneinkommen eine klare satzungsrechtliche Grundlage vorhanden sein (SozR 3-2500 § 240 Nr 38), wie sie etwa in § 19 Abs 8 der Satzung der Beklagten enthalten ist. Eine allgemeine, generalklauselartige Regelung reicht aber aus, um eine Altersrente oder eine Unfallrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zu erfassen (SozR 3-2500 § 240 Nr 40, 41). Dafür war vor allem die Vergleichbarkeit mit den beitragspflichtigen laufenden Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge maßgebend. Für die Witwenabfindung (oben 2.b) gilt dieses jedoch nicht.

c) Die Satzungsregelung (oben 1.c) ist so weit gefasst, dass darunter auch Bezüge fallen, mit denen eine wie bei Pflichtmitgliedern einnahmenorientierte, bei freiwilligen Mitgliedern allerdings erweiterte Bemessungsgrundlage verlassen wird. Sie würde etwa auch Unterhaltszahlungen, Schmerzensgelder, Geschenke und einen über die Berücksichtigung von Einkünften aus Vermögen hinausgehenden Vermögensverzehr erfassen. Ausnahmeregelungen (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201/202) fehlen in der Satzung der Beklagten vollständig. Um eine ausreichende Bestimmtheit der abgabenrechtlichen Regelung zu gewährleisten, ist wenigstens in Grenzbereichen zwischen beitragspflichtigen und nicht mehr beitragspflichtigen Einnahmen zunächst eine spezielle Satzungsregelung erforderlich. Das trifft auf die Witwenabfindung als einmalige Zuwendung mit besonderer Zielsetzung (oben 2.b) zu. Die Krankenkassen können ihre Pflicht zu Satzungsregelungen nicht durch Generalklauseln allgemein der Rechtsprechung überlassen. Nur bei Satzungsregelungen, die für die nicht bereits anerkannten beitragspflichtigen Einnahmen wenigstens in einem gewissen Umfang konkretisierte Regelungen enthalten, können die Mitglieder erkennen, mit welchen Beitragsbelastungen sie zu rechnen haben. Nur so ist auch eine gleichmäßige Behandlung aller freiwilligen Mitglieder einer Kasse gewährleistet. Eine Übernahme von Teilen der ebenfalls unbestimmten Gesetzesmaterialien sowie deren Verstärkung durch Begriffe wie "Gesamtbezüge" und "Bruttobezüge" reicht unter diesen Umständen in den Übergangszonen nicht aus. Das Gesetz lässt den Krankenkassen bei der Heranziehung von Einnahmen einen gewissen Spielraum. Es schreibt zwar in § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V vor sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds "berücksichtigt". Andererseits heißt es aber in § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V, dass die Satzung mindestens die Einnahmen eines vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten berücksichtigen muss. Diese Regelung wäre unverständlich, wenn ausnahmslos Einnahmen jeder Art und in voller Höhe herangezogen werden müssten.

d) Demnach gehört die Witwenabfindung ohne entsprechende Satzungsregelung nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen von freiwilligen Mitgliedern der Beklagten. Ihre satzungsrechtliche Heranziehung ist andererseits nicht ausgeschlossen. Ob sie ganz oder teilweise herangezogen werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass er in Erwägung zieht, die Rechtsprechung im Sinne strengerer Anforderungen an die Bestimmtheit von Satzungsregelungen fortzuentwickeln. So undifferenzierte Pauschalregelungen wie § 19 Abs 4 der Satzung der Beklagten könnten dann möglicherweise als Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nicht mehr als ausreichend angesehen werden.

4. Hiernach erwies sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

Ende der Entscheidung

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