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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: B 12 KR 12/04 R
Rechtsgebiete: SGB V, GG


Vorschriften:

SGB V § 226 Abs 1 Nr 3
SGB V § 229 Abs 1 Nr 5
SGB V § 237 Abs 1 Nr 2
SGB V § 238a
SGB V § 240
GG Art 3
GG Art 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 21. September 2005

Az: B 12 KR 12/04 R

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2005 durch den Richter Dr. Berchtold als Vorsitzenden, den Richter Dr. Bernsdorff und die Richterin Hüttmann-Stoll sowie die ehrenamtlichen Richter Johannsen und Stahl

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. Januar 2004 aufgehoben, soweit es über die Bescheide der Beklagten vom 28. Mai 1999/2. Juni 1999 hinsichtlich des Zeitraums vom 1. September 1999 bis 31. März 2002 in der Sache entschieden hat.

Die Berufung des Klägers wird insofern mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage bereits mangels Zulässigkeit abzuweisen war.

2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. Januar 2004 aufgehoben, soweit es die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 13. August 2002 auch für die Zeit vom 1. September 1999 bis 31. März 2002 abgewiesen hat.

Die Bescheide der Beklagten vom 13. August 2002 werden aufgehoben, soweit sie frühere Beitragsfestsetzungen für die Zeit vom 1. September 1999 bis 31. März 2002 aufheben und ersetzen.

3. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

4. Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist zuletzt die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. September 1999 bis 31. März 2002.

Der 1936 geborene Kläger war von 1973 bis Ende 1994 bei der Firma M. beschäftigt. An dem Fonds "Stichting Pensioenfonds van de M. ", der Zahlungen an ehemalige beteiligte Beschäftigte aus Altersgründen zu leisten hatte und zu dem auch diese Beiträge leisteten, war er beteiligt. Seit 1954 war der Kläger Mitglied der beklagten Krankenkasse und ab dem 20. Dezember 1998 ihr freiwilliges Mitglied sowie Pflichtmitglied der beklagten Pflegekasse.

Auf Grund der vom Kläger angegebenen geschätzten Einkünfte aus Kapitalvermögen von monatlich 2.500 DM stufte die beklagte Krankenkasse ihn für die Zeit ab 20. Dezember 1998 in die Versicherungsklasse F 12 0, Beitragsstufe 09, mit einem monatlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag von 337,00 DM ein (Bescheid vom 29. Dezember 1998) und setzte die beklagte Pflegekasse den ab 20. Dezember 1998 monatlich zu zahlenden Pflegeversicherungsbeitrag mit 42,50 DM fest (Bescheid vom 29. Dezember 1998).

Ab dem 1. Mai 1999 bezog der Kläger eine betriebliche Altersversorgung seiner früheren Arbeitgeberin in Höhe von monatlich 3.760,08 DM, deren Zahlung durch die F. Bank (Nederland) erfolgte und die sich aus einer Pension der Rotterdam S. nach den Statuten der Stichting Pensioenfonds van de M. in Höhe von 1.070,08 DM und einem Pensionsbezug nach der Pensionsordnung 2 und dem Pensionsplan der früheren Arbeitgeberin in Höhe von 2.690 DM zusammensetzte.

Nachdem der Kläger die ab 1. Mai 1999 erfolgenden Zahlungen des betrieblichen Altersruhegeldes mitgeteilt hatte, entschied die beklagte Krankenkasse zunächst, dass es bei der bisherigen Einstufung verbleibe (Bescheid vom 21. Mai 1999), stufte den Kläger dann jedoch ab 1. Mai 1999 unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von 6.260,08 DM in die Versicherungsklasse F 12 0, Beitragsstufe 21, mit einem monatlichen Krankenversicherungsbeitrag von 812,00 DM ein (Bescheide vom 28. Mai 1999/2. Juni 1999). Die beklagte Pflegekasse setzte den ab 1. Mai 1999 monatlich zu zahlenden Pflegeversicherungsbeitrag mit 106,42 DM fest (Bescheid vom 2. Juni 1999). Während des Widerspruchsverfahrens, in dem sich der Kläger gegen die Berücksichtigung seiner betrieblichen Altersversorgung mit dem Zahlbetrag statt lediglich dem Ertragsanteil von 29 % wandte, stufte die beklagte Krankenkasse ihn unter Berichtigung der Einstufung vom 2. Juni 1999 erst ab 1. September 1999 mit einem monatlichen Krankenversicherungsbeitrag von 800,00 DM ein (Bescheid vom 17. August 1999). Die beklagte Pflegekasse setzte den monatlichen Pflegeversicherungsbeitrag unter Berichtigung der Festsetzung vom 2. Juni 1999 ab 1. September 1999 mit 106,42 DM fest (Bescheid vom 17. August 1999). Mit Widerspruchsbescheiden vom 9. Dezember 1999 wiesen die Beklagten die Widersprüche gegen die Bescheide vom 17. August 1999 zurück. Seit dem 1. Mai 2001 bezieht der Kläger eine Regelaltersrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

Die Klagen des Klägers sind erfolglos geblieben. Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 17. Juni 2002 die Klagen abgewiesen. Nachdem der Kläger Nachzahlungen aus seiner betrieblichen Altersversorgung für die Jahre 1999 bis 2001 erhalten hatte, hat ihn die beklagte Krankenkasse während des Berufungsverfahrens für die Zeit ab 1. September 1999 mit einem monatlichen Beitrag von 828,76 DM sowie für die Zeit ab 1. Januar 2000 mit einem Beitrag von 838,50 DM eingestuft (Bescheid vom 13. August 2002). Die beklagte Pflegekasse hat den Pflegeversicherungsbeitrag ab 1. September 1999 mit 108,38 DM und ab 1. Januar 2000 mit 109,66 DM festgesetzt (Bescheid vom 13. August 2002). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung mit Urteil vom 21. Januar 2004 zurückgewiesen und die Klagen gegen die Bescheide vom 13. August 2002 abgewiesen. Bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge sei der Zahlbetrag und nicht nur der Ertragsanteil der betrieblichen Altersversorgung des Klägers zu Grunde zu legen. Dies gelte auch für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Zu Recht seien auch die Nachzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt worden.

Der Kläger rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision die Verletzung der §§ 226 Abs 1 Nr 3, 229 Abs 1 Nr 5, 237 Abs 1 Nr 2, 238a, 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) und der Art 3 und 14 Grundgesetz (GG). Das LSG habe den Begriff der beitragspflichtigen Einnahmen unzutreffend ausgelegt. Da zu ihnen nicht das Vermögen gehöre, gehöre auch der Kapitalanteil seiner betrieblichen Altersversorgung nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Die Zahlungen seien als Rückfluss oder Umschichtung von Vermögen zu bewerten. Auf seine Einzahlungen in den Fonds seien bereits Sozialversicherungsbeiträge erhoben worden. Die Beitragserhebung unter Zugrundelegung des Zahlbetrages verstoße gegen Art 3 und Art 14 Abs 1 GG. Da Kapital in der hier vorliegenden Anlageform beitragsrechtlich im Gegensatz zu anderen Anlageformen noch einmal belastet werde, liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Dies folge auch aus der Berücksichtigung der wesentlichen Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. März 2002, 2 BvL 17/99.

Die Beteiligten haben sich während des Revisionsverfahrens in einem außergerichtlichen Teilvergleich dahingehend verständigt, dass das Verfahren allein hinsichtlich des Zeitraums vom 1. September 1999 bis 31. März 2002 fortgeführt wird. Im Blick hierauf beantragt der Kläger zuletzt sinngemäß noch, das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. Januar 2004, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juni 2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 28. Mai 1999/2. Juni 1999 und 17. August 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. Dezember 1999 und der Bescheide vom 13. August 2002 zu ändern und für die Zeit vom 1. September 1999 bis 31. März 2002 festzustellen, dass seine betriebliche Altersversorgung bei der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung nur mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen ist.

Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung jeweils beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beklagten haben ergänzend Kopien ihrer vom 1. Mai 1999 bis Januar 2004 geltenden Satzungsbestimmungen und Beitragstabellen eingereicht.

II

Die Revision des Klägers ist im Wesentlichen unbegründet.

1. Die Bescheide der Beklagten vom 28. Mai 1999/2. Juni 1999 hatten mit dem Erlass der Bescheide vom 17. August 1999 während des Widerspruchsverfahrens ihre Erledigung gefunden (§ 39 Abs 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz <SGB X>). Zu Gunsten des Klägers wurde mit den Neuregelungen vom 17. August 1999 eine Befugnis zur Aufhebung früherer Beitragsfestsetzungen nunmehr jeweils nur noch zukunftsgerichtet für die Zeit ab dem 1. September 1999 beansprucht. Ebenfalls zu Gunsten des Klägers wurde der monatliche Beitrag in seiner Krankenversicherung nur noch auf 800,00 DM an Stelle von zuvor 812,00 DM festgesetzt. Da schließlich die Beteiligten erkennbar auch nicht etwa von einer Kumulation der jeweils festgesetzten Beträge ausgingen, war mit den Bescheiden vom 2. Juni 1999 keine fortdauernde Belastung mehr verbunden, sodass es insofern bereits bei Klageerhebung am 30. Dezember 1999 bzw 14. Januar 2000 an mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakten und einem Rechtsschutzinteresse fehlte. Das SG hätte damit von vorne herein keine Sachentscheidung treffen, das LSG das Urteil des SG insofern nicht in der Sache bestätigen dürfen. Der Senat hat daher zur Klarstellung der Rechtskraft das Urteil des LSG insofern aufgehoben und die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage bereits mangels Zulässigkeit abzuweisen war.

2. Die Bescheide der Beklagten vom 13. August 2002, die gemäß §§ 153, 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden waren, ändern mit ihrer Bekanntgabe die für die Beklagten (zumindest relativ) verbindlich gewordenen (§ 39 Abs 1 SGB X) früheren Beitragsfestsetzungen in den Bescheiden vom 17. August 1999 zu Ungunsten des Klägers ua für den durchgehend vor ihrem Ergehen liegenden und zuletzt allein noch streitigen Zeitraum vom 1. September 1999 bis 31. März 2002 rückwirkend ab. Der Kläger sollte hiernach für seine freiwillige Krankenversicherung nunmehr statt bisher 800,00 DM ab 1. September 1999 monatlich 828,76 DM bzw ab 1. Januar 2000 838,50 DM und in der sozialen Pflegeversicherung statt 106,42 DM ab 1. September 1999 108,38 DM und ab 1. Januar 2000 109,66 DM zahlen.

Rechtlich verkörpern die Bescheide vom 13. August 2002 im ersten Komplex von Verfügungssätzen jedenfalls schlüssig die rückwirkende Aufhebung der Bescheide vom 17. August 1999 und im zweiten Komplex die erst hierdurch mögliche - und allein ausdrücklich angesprochene - Neuregelung der Beitragsrechtsverhältnisse. Da es indes bereits hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung von Beitragsbescheiden an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung fehlt, ist gleichzeitig auch kein Raum für eine Neubestimmung der Beitragshöhe, die inhaltlich von den bisher getroffenen und für die Beklagte weiterhin verbindlich fortbestehenden Regelungen abweicht. Die Beklagte kann sich für die rückwirkende Aufhebung von Beitragsbescheiden in Fällen der vorliegenden Art zunächst nicht darauf berufen, dass das einschlägige materielle Recht eine Berücksichtigung nachgezahlter Versorgungsbezüge erlaubt und deren Zuordnung regelt. Zwar sind nämlich auch bei freiwillig krankenversicherten Rentnern Nachzahlungen von Versorgungsbezügen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V hatte (§ 240 Abs 2 Satz 2, § 229 Abs 2, § 228 Abs 2 Satz 1 SGB V in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 1996, BGBl I 1859), sodass die auf dieser Grundlage festgesetzten Beiträge als Beiträge für die Monate gelten, für die die Versorgungsbezüge nachgezahlt werden (§ 228 Abs 2 Satz 2 SGB V). Dasselbe ergibt sich für Pflegeversicherungsbeiträge aus der Verweisung auf § 240 SGB V in § 57 Abs 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI). Schon nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ist in den genannten Normen jedoch die - bei laufenden Beziehungen rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel gegebene - Situation, dass das Beitragsrechtsverhältnis der Beteiligten bereits eine Regelung durch zeitlich vorgängige und rechtlich vorrangige Verwaltungsakte gefunden hat, nicht mit bedacht. Dies wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien, denen zufolge § 228 Abs 2 SGB V lediglich die bisherige Regelung des § 381 Abs 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO), einer ebenfalls rein materiell-rechtlichen Regelung der Beitragsbemessung, ersetzen sollte (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen - Gesundheits-Reformgesetz - <GRG>, BR-Drucks 200/88 S 223 zu § 237 des Entwurfs).

Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X vor, der mangels einer vorrangigen spezialgesetzlichen Regelung allein als Ermächtigungsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung der Bescheide vom 17. August 1999 in Betracht kommt. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Er soll nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die dort im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Beklagten hatten zwar zuletzt mit Bescheiden vom 17. August 1999 Verwaltungsakte über wiederkehrende Beitragszahlungen und damit Verwaltungsakte mit Dauerwirkung im Sinne von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X verlautbart (BSG, Urteil vom 26. September 1991, 4 RK 5/91, BSGE 69, 255, 257 = SozR 3-1300 § 48 Nr 13 S 19, mit umfangreichen Nachweisen und Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 1993, 12 RK 69/92, SozR 3-2500 § 240 Nr 14 S 53 mwN). Sie durften der mit der Nachzahlung der Versorgungsbezüge eingetretenen Änderung jedoch nicht mit Wirkung für die Vergangenheit Rechnung tragen. Einer der in § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X abschließend aufgeführten Fälle, in denen ausnahmsweise eine Aufhebung auch für die Vergangenheit, dh für Zeiträume vor Ergehen der streitigen Verwaltungsakte in den Bescheiden vom 13. August 2002 in Betracht kommt, liegt nicht vor. Weder ist eine Änderung zu Gunsten des Klägers eingetreten (aaO Nr 1) noch hat der Kläger gegen eine Mitteilungspflicht verstoßen, wie dies Nr 2 aaO voraussetzt. § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 und 4 SGB X sind schließlich nach Wortlaut und Sinnzusammenhang allein auf das Leistungsrecht bezogen und als abschließende Ausnahmeregelung darüber hinaus nicht analogiefähig (vgl BSG, Urteil vom 26. September 1991, 4 RK 5/91, BSGE 69, 255, 258 f = SozR 3-1300 § 48 Nr 13 S 20 f, sowie Urteil vom 16. Oktober 2002, B 10 LW 5/01 R, SozR 3-5868 § 3 Nr 5 S 27 mwN). Schon deshalb ist hier nicht näher darauf einzugehen, dass der Kläger ersichtlich kein Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung eines Anspruchs der Beklagten geführt hat (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X) und es auf sein Wissen oder schuldhaftes Nichtwissen (im Sinne von Nr 4 aaO) über den Wegfall eines sich aus früheren Beitragsbescheiden ergebenden Anspruchs nicht ankommen kann. Dies hat das Berufungsgericht verkannt und die Bescheide der Beklagten vom 13. August 2002 zu Unrecht bestätigt.

3. Die Bescheide der Beklagten vom 17. August 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. Dezember 1999 sind dagegen rechtmäßig, die Anfechtungs- und Feststellungsklagen des Klägers daher unbegründet. Diese Bescheide heben unter Ersetzung der Bescheide vom 28. Mai 1999/2. Juni 1999 die mit Bescheiden vom 29. Dezember 1998 erfolgten Beitragsfestsetzungen für die Zeit ab 1. September 1999 auf (Regelungskomplex 1) und ersetzen sie mit Wirkung für die Zukunft durch inhaltliche Neuregelungen (Regelungskomplex 2). Der Anwendung von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X stand nicht entgegen, dass die beklagte Krankenkasse mit Bescheid vom 21. Mai 1999 eine Neufestsetzung der Beitragshöhe zunächst abgelehnt hatte. Sie hatte mit der bloßen Mitteilung, "dass es bei der bisherigen Einstufung verbleibt", bereits ein Wiederaufgreifen des Verfahrens verweigert und hierzu mit dem Bescheid vom 21. Mai 1999 einen lediglich verfahrensgestaltenden Verwaltungsakt (wiederholende Verfügung) erlassen (vgl zu den einzelnen Stufen im Rahmen der Prüfung, ob eine bestandskräftige Entscheidung aufgehoben wird, exemplarisch BSG, Urteil vom 3. April 2001, B 4 RA 22/00 R, BSGE 88, 75, 79 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20 S 134). Damit war keine inhaltliche Entscheidung verbunden, für alle Zukunft von einer Anpassung der Beitragseinstufung an geänderte Verhältnisse Abstand zu nehmen. Der Kläger hatte den Bescheid vom 21. Mai 1999 auch seinerseits nicht in diesem Sinne verstanden.

a) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung sind gemäß § 223 Abs 1 SGB V und § 54 Abs 2 Satz 2 SGB XI grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen. Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ordnen § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V und § 57 Abs 4 SGB XI an, dass die Satzung die Beitragsbemessung regelt. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes und sind mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (§ 240 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1 SGB V). Diese Vorgaben erfüllt die Satzung der beklagten Krankenkasse insoweit, als nach § 15 Abs 3 als beitragspflichtige Einnahmen die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maßgebend sind und zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung gehören. Die beklagte Krankenkasse hat damit eine zulässige generalklauselartige Regelung gewählt (vgl hierzu Urteil des Senats vom 6. September 2001, B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201 f), die jedenfalls die gemäß § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 2 SGB V zwingend für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Renten der betrieblichen Altersversorgung, auch soweit Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden, erfasst. Dies gilt auch für die beklagte Pflegekasse, weil § 13 Abs 1 ihrer Satzung auf § 15 Abs 3 der Satzung der beklagten Krankenkasse verweist.

b) Zu diesen Einnahmen gehörten die dem Kläger seit 1. Mai 1999 zufließenden Zahlungen aus seiner betrieblichen Altersversorgung. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn die Ansprüche im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind (vgl Urteil des Senats vom 30. März 1995, 12 RK 29/94, SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29). Nach den Feststellungen des LSG waren diese Voraussetzungen erfüllt. Die Zahlungen erfolgten aus einem Fonds der früheren Arbeitgeberin. Nach der vom LSG in Bezug genommenen Pensionsordnung Nr 2 der Stichting Pensioenfonds van de M. (im Folgenden: Pensionsordnung) waren an dem Fonds alle Arbeitnehmer der Arbeitgeberin in Deutschland beteiligt (Art 2 der Pensionsordnung). Als Pensionsbemessungsgrundlage, nach der die Alterspension berechnet wurde, galt das Jahresgehalt zum 1. Januar des Kalenderjahres (Art 4 Nr 1 der Pensionsordnung). Nach den vom LSG ebenfalls in Bezug genommenen Statuten des Fonds hatte dieser nach deren Art 3 Nr 1 den Zweck, die Leistung von Auszahlungen aus Altersgründen oder im Falle des Ablebens an die Arbeitnehmer sicherzustellen. Gegen die Qualifizierung als Rente der betrieblichen Altersversorgung spricht nicht, dass der Kläger auch selbst Zahlungen an den Fonds leistete (vgl Urteil des Senats vom 30. März 1995, 12 RK 29/94, SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 32 f). Auch die weitere Zahlung, die auf den vom LSG in Bezug genommenen Regelungen des Pensionsplans der Bank M. vom 15. August 1986 (im Folgenden: Pensionsplan) beruhte, wies die Merkmale einer betrieblichen Rente auf. Sie wurde nach dem Pensionsplan den Mitarbeitern der Niederlassung H. zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als finanzielle Unterstützung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität und Alter sowie im Todesfall für die Hinterbliebenen gewährt. § 3 des Pensionsplans sah die Leistung von Altersrenten, vorzeitigen Altersrenten, Invalidenrenten, Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten vor. Für die Höhe waren der Durchschnitt der Jahresbezüge für das Kalenderjahr des Eintritts des Versorgungsfalles und der zwei vorhergehenden Kalenderjahre maßgebend (§ 5 Abs 1 des Pensionsplans).

c) Die Einnahmen aus der betrieblichen Altersversorgung waren für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen, obwohl die frühere Arbeitgeberin in den Niederlanden ansässig ist und die Zahlungen von dort erfolgen. Grundlage hierfür sind die Satzungen der Beklagten iVm § 229 Abs 1 Satz 2 SGB V.

Der Kläger bezieht keine Rente eines ausländischen Trägers, die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht der Beitragsbemessung gemäß § 229 Abs 1 Satz 2 SGB V unterliegt. Wie der Senat im Urteil vom 30. März 1995 (12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9) entschieden hat, dürfen Leistungen aus dem Ausland, die unter Art 4 Abs 1 Buchst b oder c der Verordnung (EWG) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (EWGV 1408/71) fallen und damit ihrer Art nach Renten darstellen, nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden. Keine Rente dieser Art, sondern Entgelt iS des Art 141 Abs 2 Satz 1 - bisher Art 119 Abs 2 Satz 1 - des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) sind dagegen Zahlungen betrieblicher Rentensysteme, die auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern oder auf einer einseitigen Entscheidung des Arbeitgebers beruhen, ohne Beteiligung der öffentlichen Hand in vollem Umfang vom Arbeitgeber oder von diesem und den Arbeitnehmern gemeinsam finanziert werden und deren Zugehörigkeit zu ihnen sich notwendig aus dem Arbeitsverhältnis mit einem bestimmten Arbeitgeber ergibt (vgl Europäischer Gerichtshof <EuGH>, Urteil vom 28. September 1994, C-200/91, EuGHE I 1994, 4397, 4421 f). Sie sind von den Leistungen der nationalen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit zu unterscheiden (vgl EuGH, Urteil vom 17. Mai 1990, C-262/88, EuGHE I, 1990, 1944, 1951 f = SozR 3-6030 Art 119 Nr 1 S 7). Die vom Kläger bezogenen Einnahmen sind nach den Feststellungen des LSG solche Zahlungen eines betrieblichen Rentensystems.

Europarechtliche Vorschriften schließen die Erhebung von Beiträgen auf diese Bezüge nicht aus. Art 33 Abs 1 EWGV 1408/71 ist hier nicht anwendbar, weil der in Deutschland wohnende Kläger erst seit 1. Mai 2001 und nur von dem deutschen Träger eine Leistung eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit bezieht und gegen den deutschen Krankenversicherungsträger einen Leistungsanspruch hat (vgl EuGH, Urteile vom 16. Januar 1992, C-57/90, EuGHE I 1992, 93, 98 f = SozR 3-6050 Art 13 Nr 5 S 22 f, und vom 15. Juni 2000, C-302/98, SozR 3-6030 Art 48 Nr 16 S 50 = EuGHE I 2000, 4604, 4615 f). Auch ein Verstoß gegen Art 39 - früher Art 48 - EG ist nicht ersichtlich. Diese Regelung des EG kann es verbieten, Krankenversicherungsbeiträge auf dem Bruttobetrag von Rentenzahlungen aus einem anderen Mitgliedstaat iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 und Satz 2 SGB V zu erheben, wenn ein Teil des Bruttobetrages in dem anderen Mitgliedstaat bereits als Krankenversicherungsbeitrag einbehalten wird (vgl EuGH, Urteil vom 15. Juni 2000, C-302/98, EuGHE I, 2000, 4604, 4614 f = SozR 3-6030 Art 48 Nr 16 S 49 f). Weder ist vom LSG festgestellt noch liegen Anhaltspunkte vor, dass solche Beiträge vom niederländischen Staat einbehalten werden.

d) Zu Recht haben die Beklagten für die Beitragsbemessung den Zahlbetrag der betrieblichen Altersversorgung des Klägers berücksichtigt. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats und der ausdrücklichen Regelung des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge Versicherungspflichtiger aus Versorgungsbezügen, der gemäß § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V iVm der Satzung auch für freiwillig Versicherte und gemäß § 57 Abs 4 SGB XI entsprechend für deren Pflegeversicherungsbeiträge gilt. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 6. September 2001 (B 12 RK 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 40 mwN) entschieden, dass mit Inkrafttreten von § 240 SGB V die frühere Beschränkung, dass nur solche wiederkehrenden Bezüge und geldwerten Vorteile zu den Einnahmen iS des § 180 Abs 4 RVO gehören, die dem Arbeitseinkommen entsprechen, entfallen ist. Allein auf Grund dieser Beschränkung war in Anlehnung an die Berechnungsweise im Steuerrecht eine einheitliche Rentenzahlung in einen - beitragsrechtlich nicht berücksichtigungsfähigen - Kapitaltilgungsanteil und einen - zur Beitragsbemessung heranzuziehenden - Zinsanteil unterschieden worden (vgl Urteil des Senats vom 25. August 1982, 12 RK 57/81, SozR 2200 § 180 Nr 12 S 37). Ebenso hatte allein im Blick auf die nach früherem Recht sicherzustellende Vergleichbarkeit mit Arbeitseinkommen Anlass dazu bestanden, beitragsrechtlich berücksichtigungsfähige Leistungen aus reinen Risikoversicherungen von Kapitalrückflüssen bzw einem Kapitalverzehr zu unterscheiden (vgl Urteil des Senats vom 19. Juni 1986, 12 RK 28/85, SozR 2200 § 180 Nr 32 S 131).

e) Die Verfassung gibt entgegen der Auffassung der Revision keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und entgegen der einfachgesetzlichen Rechtslage des SGB V erneut eine Konkordanz des Beitragsrechts der Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Steuerrecht anzustreben. Im Gegenteil hat zuletzt der Zweite Senat des BVerfG in seiner Entscheidung zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 18. Juli 2005 (2 BvF 2/01, S 40 ff, 47 ff des Umbruchs) ausdrücklich die Selbstständigkeit des auf Art 74 Abs 1 Nr 12, Art 87 Abs 2 und Art 120 Abs 1 Satz 4 GG beruhenden geschlossenen Regelungssystems für die Sozialversicherung und deren Finanzierung gegenüber den Bestimmungen der bundesstaatlichen Finanzverfassung betont. Die Entscheidung des BVerfG zur unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen im Vergleich zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Urteil vom 6. März 2002, 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176), auf die sich die Revision beruft, ist für den vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht einschlägig. Die Entscheidung des BVerfG vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94, BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2), mit der die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung für mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG nicht vereinbar angesehen und dem Gesetzgeber aufgegeben wurde, "die Bedeutung des vorliegenden Urteils auch für andere Zweige der SV zu prüfen", bezieht sich erst auf die Zeit ab dem 1. Januar 2005 und ist für den Streit der Beteiligten schon deshalb ohne Bedeutung. Der Kläger wird schließlich - wie dargestellt - ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG mit anderen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gleichbehandelt und durch Art 14 GG grundsätzlich nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten geschützt (vgl BVerfG Beschluss vom 12. Oktober 1994, 1 BvL 19/90, BVerfGE 91, 207, 220 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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