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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 26.03.1998
Aktenzeichen: B 12 KR 17/97 R
Rechtsgebiete: SGB IV


Vorschriften:

SGB IV § 14 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 26. März 1998

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 17/97 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Deutsche Angestellten-Krankenkasse, Nagelsweg 27-35, 20097 Hamburg,

Beklagte und Revisionsbeklagte,

beigeladen:

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Peters, den Richter Balzer und die Richterin Harbeck sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Dufner und Jungwirth

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 24. April 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte Beiträge zu erstatten hat.

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist seit Februar 1989 bei der Beigeladenen beschäftigt. Diese ist Vertragshändlerin eines Fahrzeugherstellers (AG). Bei der AG besteht eine Betriebsvereinbarung über die Beurteilung und Vergütung von Verbesserungsvorschlägen. Verbesserungsvorschläge können Betriebsangehörige der AG und der Konzernunternehmen sowie Angehörige der Unternehmen einreichen, die mit der Herstellung, Montage, Aufbauherstellung, dem Vertrieb und der Verwendung von Fahrzeugen (auch Kooperationsfahrzeugen) der Marke des Fahrzeugherstellers beauftragt sind. Die Angehörigen der zuletzt genannten Unternehmen können für einen angenommenen Verbesserungsvorschlag eine Prämie erhalten. Im Jahr 1989 war der Kläger im Verkaufsbereich der Beigeladenen tätig. Im Dezember 1989 reichte er bei der Abteilung Vorschlagswesen der AG einen Verbesserungsvorschlag ("Filter nur mit einem Verschlußstopfen") ein, der von der AG angenommen wurde. Der Kläger erhielt eine Prämie in Höhe von 15.296 DM. Die Prämie wurde im September 1992 über die Beigeladene ausgezahlt. Die Beigeladene führte aus der Prämie Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Beklagte als Einzugsstelle ab. Das Finanzamt rechnete bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1992 die Prämie zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Der Kläger beantragte daraufhin im August 1993 die Überprüfung der beitragsrechtlichen Beurteilung der Prämie. Die Beklagte stellte fest, daß es sich bei der Prämie für den Verbesserungsvorschlag um sozialversicherungspflichtiges Entgelt handele und lehnte die Erstattung der Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab (Bescheid vom 22. September 1993, Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1994).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. September 1995). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 24. April 1997). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der aus der Prämie erhobenen Beiträge. Diese seien nicht zu Unrecht entrichtet worden, denn bei der Prämie handele es sich um Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV).

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 14 Abs 1 SGB IV.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 24. April 1997 und das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. September 1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten, die von der im September 1992 gezahlten Prämie in Höhe von 15.296 DM einbehalten wurden.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat nach dem allein in Betracht kommenden § 26 Abs 2 SGB IV keinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile der Beiträge aus der Prämie. Diese Beiträge sind nicht zu Unrecht entrichtet worden.

Der Kläger hatte wegen seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen aus seinem Arbeitsentgelt Beiträge zu entrichten. Dies ergibt sich für die Krankenversicherung aus § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), für die Rentenversicherung aus § 162 Nr 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und für die Arbeitslosenversicherung aus § 175 Abs 1 Nr 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), das hier ungeachtet seiner weitgehenden Aufhebung zum 1. Januar 1998 durch Art 82 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl I S 589) für die beitragsrechtliche Beurteilung des vorher liegenden Zeitraumes Anwendung findet.

Die Prämie für den Verbesserungsvorschlag ist Arbeitsentgelt. Nach § 14 Abs 1 SGB IV, der nach § 173a AFG auch für das Arbeitsförderungsrecht gilt, sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Zu den Einnahmen, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt werden, gehören auch solche aus selbständigen Tätigkeiten in einem sogenannten einheitlichen Beschäftigungsverhältnis. Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn eine selbständige Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung derart verbunden ist, daß sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 8). Der Kläger hat die Prämie für den Verbesserungsvorschlag im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung erzielt, denn sie ist für eine Tätigkeit in einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis gezahlt worden.

Die Art der Verbindung, die zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bestehen muß, um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis annehmen zu können, läßt sich nicht abstrakt für alle selbständigen Tätigkeiten umschreiben. Sie wird vielmehr von der Eigenart der jeweiligen selbständigen Tätigkeit bestimmt. Eine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses ist regelmäßig die Tätigkeit eines Arbeitnehmers, der iS des Gesetzes über Arbeitnehmererfindung (ArbNErfG) vom 25. Juli 1957 (BGBl I S 756) eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung (vgl § 2 ArbNErfG) oder einen technischen Verbesserungsvorschlag (vgl § 3 ArbNErfG) ausarbeitet. Maßgebend ist, daß die Erfindung oder der Verbesserungsvorschlag auch aufgrund der Erfahrungen und Erkenntnisse, die während der Beschäftigung gemacht wurden, möglich geworden und dem Arbeitgeber nützlich ist. Die Vergütungen und Prämien für Erfindungen und Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern sind dementsprechend seit jeher als Arbeitsentgelt, und steuerrechtlich als Arbeitslohn angesehen worden. Sie waren in der Vergangenheit allerdings nach Maßgabe der Verordnung über die steuerliche Behandlung der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen vom 6. Juni 1951 (BGBl I S 388) und der Verordnung über die steuerliche Behandlung von Prämien für Verbesserungsvorschläge vom 18. Februar 1957 (BGBl I S 33) steuer- und gegebenenfalls beitragsfrei (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S 311 I, Stand Juni 1982). Diese Verordnungen sind jedoch mit Ablauf des Jahres 1989 außer Kraft getreten (vgl Art 10 Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14. Dezember 1984 <BGBl I S 1493>).

Die Tätigkeit bei Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschlägen braucht nicht weitergehend mit der abhängigen Beschäftigung verbunden zu sein, etwa in der Art, daß sie in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden ist, um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Die aus der Beschäftigung im Betrieb gewonnenen Kenntnisse für die Entwicklung des Verbesserungsvorschlags und der Nutzen des Betriebes aus dem Verbesserungsvorschlag sind hinreichend, um die selbständige Tätigkeit und das abhängige Beschäftigungsverhältnis insgesamt als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu werten. Soweit der Senat bei einer Notariatsgehilfin für die gleichzeitig ausgeübte Tätigkeit als Auffassungsbevollmächtigte eine zeitliche, inhaltliche und organisatorische Einbindung in die Beschäftigung als Notariatsgehilfin gefordert hat, um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzunehmen (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 8 S 17), beruhte dies auf der Eigenart der dort zu beurteilenden Tätigkeit.

Der notwendige enge Zusammenhang zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bei der Entwicklung eines Verbesserungsvorschlags wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Vorschlag sich auf ein Produkt bezieht, das vom Arbeitgeber für einen Dritten vertrieben wird und der Dritte den Vorschlag bei der Herstellung des Produkts verwertet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber vom Hersteller durch besondere vertragliche Bindungen in den Vertrieb einbezogen ist, wie der Vertragshändler eines Fahrzeugherstellers. Hier ist allgemein davon auszugehen, daß das Ergebnis des Verbesserungsvorschlags für den Vertragshändler nützlich ist. In diesen Fällen ist nicht erforderlich, daß der Verbesserungsvorschlag unter das ArbNErfG fällt.

Der notwendige enge Zusammenhang zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bei der Entwicklung des Verbesserungsvorschlags besteht hier. Das LSG hat unangefochten festgestellt, daß der Kläger durch sein Beschäftigungsverhältnis bei der beigeladenen Vertragshändlerin in die Lage versetzt worden ist, Verbesserungsvorschläge bei der AG einzubringen, und daß die im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses gewonnenen Erfahrungen sich auf den Erfolg seines Vorschlags ausgewirkt haben. Die Kenntnisse, die er als Verkäufer über die technische Ausstattung der Fahrzeuge erworben hat, haben ihn in die Lage versetzt, Verbesserungsvorschläge zu planen und einzubringen. - Unerheblich ist es demgegenüber, daß der Verbesserungsvorschlag vom Kläger nicht in Erfüllung seiner Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis erarbeitet worden ist, sondern auf einer zusätzlichen Arbeitsleistung beruhte, die nicht aus der Beschäftigung geschuldet und, wie der Kläger vorträgt, außerhalb der Arbeitszeit in seinen eigenen Räumen erbracht wurde. Eine Erfindung oder ein Verbesserungsvorschlag als geistige Leistung entsteht häufig weitgehend außerhalb der Arbeitszeit und unabhängig von der Einbindung in betriebliche Abläufe.

Die Zurechnung der von der AG gezahlten Prämie zum Arbeitsentgelt steht nicht entgegen, daß die AG nicht die Arbeitgeberin des Klägers und die Beigeladene auch kein Konzernunternehmen, sondern als rechtlich selbständiges Unternehmen Vertragshändlerin der AG ist. Durch § 14 Abs 1 SGB IV wird das Arbeitsentgelt nicht auf Einnahmen beschränkt, die vom Arbeitgeber selbst gezahlt werden. Arbeitsentgelt können auch Leistungen eines Dritten sein. Die Rechtslage hat sich insoweit gegenüber dem früher geltenden § 160 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung nicht geändert, in dem der Bezug von Dritten erwähnt wurde. Der Senat hat dementsprechend zu § 14 Abs 1 SGB IV bereits entschieden, daß Zuwendungen eines Autoherstellers an Mitarbeiter von Vertragshändlern Arbeitsentgelt dieser Mitarbeiter sein können (vgl BSG SozR 2100 § 14 Nr 19), und die Arbeitsentgelteigenschaft für Zuwendungen bejaht, die für die Arbeitsleistung zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet werden.

Wird das Entgelt wie hier von einem Dritten für eine zusätzliche Tätigkeit gezahlt, muß allerdings ein Zusammenhang zwischen diesem Entgelt und dem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis bestehen. Dieser Zusammenhang ist hier gegeben. Der Kläger konnte seinen Verbesserungsvorschlag nach der Betriebsvereinbarung nur einreichen, weil er Mitarbeiter eines Unternehmens war, das mit dem Vertrieb von Fahrzeugen der Marke der AG beauftragt ist. Nur als Beschäftigter der Beigeladenen hat er auch die in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Prämie erhalten. Unerheblich ist, daß der Kläger keinen Anspruch auf die Prämie hatte. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs 1 SGB IV auch solche Leistungen, auf die kein Anspruch besteht. Entscheidend und ausreichend ist insoweit, daß die Prämie ohne die Beschäftigung bei der Beigeladenen nicht gezahlt worden wäre.

Am Ergebnis ändert nichts, daß die Prämie vom zuständigen Finanzamt steuerrechtlich den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugerechnet worden ist. Die steuerrechtliche Beurteilung als Arbeitslohn oder als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (= Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs 1 SGB IV) ist für die Beurteilung der Arbeitsentgelteigenschaft im Sozialversicherungsrecht nicht maßgebend oder vorgreiflich. Ob die Beurteilung des Finanzamts steuerrechtlich zutreffend war, ist hier nicht zu entscheiden.

Demnach erwies sich die Revision des Klägers als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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