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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 08.10.1998
Aktenzeichen: B 12 KR 3/98 R
Rechtsgebiete: SGB


Vorschriften:

SGB § 175 Abs. 5
SGB § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 8. Oktober 1998

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 3/98 R

Daimler-Benz Betriebskrankenkasse, Mercedesstraße 1, 28309 Bremen,

Klägerin und Revisionsklägerin,

gegen

Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin, Mehringplatz 15, 10969 Berlin,

Beklagte und Revisionsbeklagte,

beigeladen:

1.

2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Peters, den Richter Balzer, die Richterin Harbeck sowie die ehrenamtlichen Richter Kovar und Meisen

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat dem Beigeladenen zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Krankenkassenzuständigkeit.

Die klagende Betriebskrankenkasse (BKK) wurde zum 1. April 1996 ua für einen Betrieb errichtet, in dem die Arbeitnehmerin H. versicherungspflichtig beschäftigt war. H. wählte nach § 175 Abs 5 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zum 1. April 1996 die Mitgliedschaft bei der Klägerin. Ihr Ehemann (Beigeladener zu 1), der bei einem anderen Arbeitgeber (Beigeladene zu 2) versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse war, beantragte zum 1. April 1996 ebenfalls die Mitgliedschaft bei der Klägerin. Diese teilte der Beklagten mit, die Mitgliedschaft des Beigeladenen zu 1) bei ihr (der Klägerin) beginne am 1. April 1996 und ende daher zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten. Dem widersprach die Beklagte.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage auf Feststellung der Zuständigkeit der Klägerin abgewiesen (Urteil vom 6. Mai 1997). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 30. Januar 1998). Der Beigeladene zu 1) könne zwar nach § 173 Abs 2 Satz 1 Nr 6 SGB V die Klägerin als Krankenkasse seiner Ehefrau wählen. Er könne dieses Wahlrecht aber nur im Rahmen des § 175 Abs 4 SGB V ausüben. Eine Kündigung seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten sei danach lediglich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Nach § 175 Abs 5 SGB V gelte Abs 4 allerdings nicht für Versicherungspflichtige, die durch die Errichtung einer BKK deren Mitglied werden könnten, wenn sie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Errichtung ausübten. Die sofortige Ausübung des Wahlrechts nach § 175 Abs 5 SGB V stehe jedoch nur denen zu, die durch die Errichtung der BKK deren Mitglied werden könnten, also hier nur der Arbeitnehmerin H. und nicht dem Beigeladenen zu 1) als ihrem Ehemann.

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 175 Abs 5 SGB V. Diese Vorschrift gelte für Versicherungspflichtige, die durch die Errichtung einer BKK deren Mitglieder werden könnten. Dazu gehöre auch der Beigeladene zu 1). Für die Ausübung des Wahlrechts durch ihn seien zwei Ursachen maßgebend, nämlich der Beschäftigtenstatus der Arbeitnehmerin H. iS des § 173 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB V und der Ehegattenstatus iS des § 173 Abs 2 Satz 1 Nr 6 SGB V. Diese Bedingungen trügen gleichwertig zur Begründung des Sonderkündigungsrechts nach § 175 Abs 5 SGB V bei. Der Gesetzgeber habe das kurzfristige Wahlrecht nach Errichtung einer BKK geschaffen, um deren Lebensfähigkeit zu sichern. Hierfür sei auch das Wahlrecht des Ehegatten notwendig, weil eine Zwangsmitgliedschaft der Beschäftigten eines Betriebes in einer neu errichteten BKK im Gesetz nicht mehr vorgesehen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LSG vom 30. Januar 1998 und das Urteil des SG vom 6. Mai 1997 aufzuheben sowie festzustellen, daß sie ab 1. April 1996 die zuständige Krankenkasse des Beigeladenen zu 1) ist.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die von der Klägerin vorgetragenen Kausalitätsüberlegungen führten in die Irre. Richtigerweise müsse geklärt werden, welche Voraussetzungen für das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs 5 SGB V bestünden. Es komme auf das Bedingungsverhältnis zwischen der Errichtung der BKK einerseits und den Wahlrechten nach § 173 Abs 2 Satz 1 Nr 3 oder Nr 6 SGB V andererseits an. Diese Bedingungsverhältnisse seien nicht gleichwertig. Das Wahlrecht des Ehegatten nach § 173 Abs 2 Satz 1 Nr 6 SGB V werde nur über das Wahlrecht des Beschäftigten vermittelt. Als Nachfolgeregelung zu § 174 SGB V aF beziehe sich auch § 175 Abs 5 SGB V nF nur auf die Mitgliedschaft der Beschäftigten selbst. Die Gesetzessystematik spreche ebenfalls gegen die Ansicht der Klägerin. § 175 Abs 5 SGB V sei eine Ausnahmeregelung zu § 175 Abs 4 SGB V.

Im Revisionsverfahren ist der Beigeladene zu 1) nicht vertreten, die Beigeladene zu 2) hat sich zur Sache nicht geäußert.

II

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Die Klage auf Feststellung, welcher Versicherungsträger für den Beigeladenen zu 1) seit dem 1. April 1996 zuständig ist (§ 55 Abs 1 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>), ist zulässig. Allerdings ist die Kassenzuständigkeit für den Beigeladenen zu 1) nur noch für die Vergangenheit, nämlich die Zeit von April 1996 bis Dezember 1996 umstritten, weil er seit Januar 1997 von der Klägerin als Mitglied geführt wird und die Beklagte dieses nicht beanstandet. Gleichwohl besteht ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Kassenzuständigkeit für einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt, wenn damit zu rechnen ist, daß die Zuständigkeitsfrage erneut streitig werden kann, solange sie nicht letztinstanzlich geklärt ist (vgl BSGE 67, 286, 287 = SozR 3-5428 § 4 Nr 2 S 10/11). Dieses ist hier der Fall. Die Frage, ob das Wahlrecht des Ehegatten eines im Betrieb Beschäftigten nach § 175 Abs 5 SGB V sofort ausgeübt werden kann, stellt sich etwa wiederum, wenn sich die Klägerin ausdehnt oder wegen betrieblicher Änderungen weitere Versicherungspflichtige beitrittsberechtigt werden.

In der Sache hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG mit Recht zurückgewiesen. Der Beigeladene zu 1) ist am 1. April 1996 nicht Mitglied der Klägerin geworden. Er konnte zu diesem Zeitpunkt nicht die Klägerin als zuständige Krankenkasse wählen.

Die Kassenzuständigkeit ist in den §§ 173 bis 175 SGB V idF des Art 1 Nr 116 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) neu geregelt worden. Die Vorschriften gelten seit dem 1. Januar 1996 (Art 35 Abs 6 GSG). Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können nunmehr vorbehaltlich abweichender Sonderregelungen zwischen den in § 173 Abs 2 Satz 1 Nrn 1 bis 6 SGB V aufgeführten Krankenkassen wählen. Zu den danach wählbaren Krankenkassen gehört auch die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist (§ 173 Abs 2 Satz 1 Nr 6 SGB V). An eine einmal getroffene Wahl sind Versicherungspflichtige mindestens zwölf Monate gebunden (§ 175 Abs 4 Satz 1 SGB V). Eine Kündigung der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger ist lediglich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig (§ 175 Abs 4 Satz 2 SGB V).

Diese Kündigungsfrist galt, als die Klägerin zum 1. April 1996 errichtet wurde, auch für ihre Wahl durch den damals bei der Beklagten versicherten Beigeladenen zu 1). Er konnte sich für eine sofortige Wahl der Klägerin nicht auf § 175 Abs 5 SGB V stützen. Nach dieser Vorschrift wird die Geltung des § 175 Abs 4 SGB V für Versicherungspflichtige ausgeschlossen, die durch Errichtung, Ausdehnung oder betriebliche Änderung Mitglieder einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse werden können. Diese Versicherungspflichtigen sind befugt, ungeachtet des weiterbestehenden Beschäftigungs- und Versicherungsverhältnisses die Betriebs- oder Innungskrankenkasse sofort und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu wählen. Allein wegen der Errichtung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse und damit allein nach § 175 Abs 5 SGB V haben dieses Recht jedoch nur die Versicherungspflichtigen, die in Betrieben beschäftigt sind, für deren Beschäftigte diese Krankenkasse nunmehr wählbar ist. Versicherungspflichtige wie der Beigeladene zu 1) können als woanders versicherungspflichtig beschäftigte Ehegatten solcher Beschäftigten die Betriebs- oder Innungskrankenkasse nur wählen, weil sie nach § 173 Abs 2 Satz 1 Nr 6 SGB V das Recht haben, die Krankenkasse ihres Ehegatten zu wählen. Für Versicherte wie den Beigeladenen zu 1) ist dieses Wahlrecht ein erst durch die vorherige Kassenwahl ihres Ehegatten erworbenes Wahlrecht. Es ist hinsichtlich der Kündigungsfrist des § 175 Abs 4 Satz 2 SGB V nicht anders zu beurteilen als sonstige Wahlrechte nach § 173 Abs 2 Satz 1 SGB V, die dadurch entstehen, daß durch Änderung der Verhältnisse neben die bisher zuständige Krankenkasse eine zusätzlich wählbare Krankenkasse tritt. Diese Änderungen können zB die Erweiterung des Bezirks einer Ersatzkasse (§ 173 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB V) oder die Öffnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse (§ 173 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB V) oder das Hinzutreten einer wählbaren Krankenkasse durch Heirat (§ 173 Abs 2 Satz 1 Nr 6 SGB V) sein.

Ein hinzutretendes Wahlrecht, das für einen Versicherungspflichtigen bei unverändertem Versicherungspflicht-Tatbestand entsteht, ist keine Änderung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse, die ein Wahlrecht ohne die Bindungen des § 175 Abs 4 Satz 1 und 2 SGB V begründet. Das ist zwar in den §§ 173 und 175 SGB V nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften.

Der Senat hat mit Urteil vom 8. Oktober 1998 (B 12 KR 11/98 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) zugleich mit dem Urteil im vorliegenden Verfahren entschieden, daß ohne die Bindungen des § 175 Abs 4 Satz 1 und 2 SGB V eine neue Wahl ausgeübt werden kann, wenn die Versicherungspflicht eines Arbeitslosen durch den neuen Versicherungspflicht-Tatbestand der Beschäftigung abgelöst wird. Die nach dieser Entscheidung für die Annahme eines neuen Wahlrechts bei Änderung des Versicherungspflicht-Tatbestandes sprechenden Gründe treffen auf Fälle wie den vorliegenden nicht zu, in denen lediglich ein zusätzliches Wahlrecht begründet wird. Hier wird weder das frühere Beschäftigungsverhältnis beendet und ein neues begründet noch ändert sich sonst der Grund für die Versicherungspflicht.

Für die Fälle des hinzutretenden Wahlrechts ergibt der Umkehrschluß aus § 175 Abs 5 SGB V, daß grundsätzlich eine Bindung an die bisherige Krankenkasse nach § 175 Abs 4 Satz 1 und 2 SGB V besteht. Denn in den von § 175 Abs 5 SGB V erfaßten Sachverhalten wird kraft Gesetzes die sofortige Ausübung eines Wahlrechts zugelassen, obwohl sich die für die Versicherungspflicht erheblichen Verhältnisse bei den im Betrieb beschäftigten versicherungspflichtigen Wahlberechtigten selbst nicht geändert haben und für diese lediglich eine neue wählbare Krankenkasse hinzugekommen ist. Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich eine Ausnahme von § 175 Abs 4 SGB V zuläßt, spricht dies dafür, daß in allen anderen Fällen, in denen während der unveränderten Versicherungspflicht eine zusätzliche Krankenkasse wählbar wird, die Bindung an die bisher gewählte Krankenkasse nach Maßgabe des § 175 Abs 4 SGB V bestehen bleibt.

Ist allgemein davon auszugehen, daß bei unverändertem Versicherungspflicht-Tatbestand allein die Erweiterung der Wahlmöglichkeiten kein "sofortiges Wahlrecht" für die zusätzliche Krankenkasse begründet, so liegt kein Grund vor, für ein nach § 173 Abs 2 Satz 1 Nr 6 SGB V begründetes Wahlrecht zugunsten einer weiteren Krankenkasse eine andere Wirkung anzunehmen. Weder unterscheidet das Gesetz die hinzutretenden Wahlrechte nach ihrer Qualität noch gibt es sachliche Anknüpfungspunkte für eine solche Unterscheidung. Der Umstand, daß hier die Ehefrau des Beigeladenen zu 1) die Klägerin nur wählen konnte, weil nach § 175 Abs 5 SGB V die Kündigungsfrist des Abs 4 Satz 2 nicht galt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Vorschrift stellt mit dem Ausschluß der Geltung des § 175 Abs 4 Satz 1 und 2 SGB V für die neuerrichtete Krankenkasse die im Betrieb Beschäftigten so, als ob sie zum Errichtungszeitpunkt ihre Beschäftigung neu aufgenommen und deshalb wegen Eintritts in die Versicherung ein neues Wahlrecht hätten. Für das Ehegattenwahlrecht bedeutet dies, daß es ebenfalls nur so ausgeübt werden kann, wie wenn die BKK vom anderen Ehegatten wegen einer Beschäftigungsaufnahme gewählt worden wäre.

Die Ansicht der Klägerin würde im Ergebnis zu einem sofortigen Wahlrecht immer dann führen, wenn für einen Versicherungspflichtigen nach § 173 Abs 2 Satz 1 Nr 6 SGB V eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählbar würde. Er müßte dieses Wahlrecht sofort ausüben können und in der Folge davon überhaupt jedes hinzutretende Wahlrecht ohne die Grenzen des § 175 Abs 4 Satz 1 und 2 SGB V. Dieses entspricht nicht dem Gesetz, wie sich gerade aus § 175 Abs 5 SGB V ergibt.

Aus dem Zweck des § 175 Abs 5 SGB V, durch Zulassung der sofortigen Wahl die Funktionsfähigkeit der neuerrichteten BKK zu sichern, kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht geschlossen werden, die vorzeitige Ausübung müsse auch für das Ehegattenwahlrecht nach § 173 Abs 2 Satz 1 Nr 6 SGB V gelten. Das Gesetz stellt für die Errichtung einer BKK in § 147 Abs 1 Nr 1 SGB V auf eine bestimmte Zahl der im Betrieb beschäftigten und damit unmittelbar beitrittsberechtigten Versicherungspflichtigen ab. Diesen räumt § 175 Abs 5 SGB V dann auch ein sofortiges Wahlrecht ein. Es besteht kein Anlaß, weiteren Gruppen die vorzeitige Ausübung des Wahlrechts zu gestatten. § 175 Abs 5 SGB V läßt außerdem den sofortigen Beitritt nach Ausdehnung einer BKK oder als Folge von betrieblichen Änderungen zu. In diesen Fällen wäre das Argument, das Beitrittsrecht sei zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der BKK notwendig, ohnehin unbegründet.

Zugunsten der Klägerin kann nicht mit Erfolg angeführt werden, daß § 173 Abs 2 Satz 1 Nr 6 SGB V die Versicherung beider Ehegatten bei derselben Kasse ermöglichen soll. Dieses läßt sich auch nach der hier vertretenen Ansicht vom nächsten, spätestens vom übernächsten Jahreswechsel an erreichen. Ein sofortiges Wahlrecht zugunsten der jeweiligen Krankenkasse des Ehegatten kann hieraus nicht abgeleitet werden. Denn das Wahlrecht zugunsten der Kasse des Ehegatten steht im Katalog der Wahlrechte des § 173 Abs 2 Satz 1 SGB V, für die gleichermaßen die Bindungs- und Kündigungsfristen des § 175 Abs 4 Satz 1 und 2 SGB V gelten, sofern nicht wie in § 175 Abs 5 SGB V oder neuerdings nach § 175 Abs 4 Satz 3 SGB V nF (bei Erhöhung des Beitragssatzes oder Veränderung von Leistungen) Ausnahmen geregelt sind. Eine Ausnahme für das Wahlrecht zugunsten der Krankenkasse des Ehegatten nach § 173 Abs 2 Satz 1 Nr 6 SGB V enthält das Gesetz nicht.

Unzutreffend ist die Ansicht der Klägerin, über die Frage eines sofortigen Wahlrechts für den Ehegatten sei unter Anwendung der Lehre von der wesentlichen Bedingung zu entscheiden. Die Kausalitätslehre dient dazu, die Zurechnung eines Ereignisses zu einem bestimmten Erfolg festzustellen (vgl hierzu ausführlich Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand September 1989, S 480 ff). Ob der Ehegatte eines Versicherungspflichtigen sein Wahlrecht nach § 175 Abs 5 SGB V vorzeitig ausüben kann, ist keine Frage der Kausalität, sondern des Verhältnisses von § 175 Abs 5 SGB V zu § 175 Abs 4 Satz 1 und 2 und § 173 Abs 2 Satz 1 Nr 6 SGB V.

Hiernach war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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