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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 26.03.1998
Aktenzeichen: B 12 KR 45/96 R
Rechtsgebiete: SGB V, GG


Vorschriften:

SGB V § 224 Abs 1 Satz 1
GG Art 3 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 26. März 1998

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 45/96 R

Klägerin und Revisionsbeklagte,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Barmer Ersatzkasse, Untere Lichtenplatzer Straße 100-102, 42289 Wuppertal,

Beklagte und Revisionsklägerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Peters, den Richter Thiele und die Richterin Harbeck sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Dufner und Jungwirth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 1996 geändert.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19. Mai 1995 wird zurückgewiesen, soweit mit den Bescheiden der Beklagten vom 26. Mai 1993 und 16. Juni 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1993 für die Zeit vom 18. Juni 1993 an Beiträge von monatlich 312 DM erhoben worden sind.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind auch für das Berufungs- und das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin war als Angestellte mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE- Grenze) freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Ab März 1993 bezog sie Mutterschaftsgeld; ab 18. Juni 1993 befand sie sich im Erziehungsurlaub und bezog Erziehungsgeld (Erzg). Ihr Ehemann ist privat gegen Krankheit versichert.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin, ihre Mitgliedschaft während des Bezuges von Erzg beitragsfrei zu führen, mit Bescheid vom 26. Mai 1993 ab und stufte sie mit Bescheid vom 16. Juni 1993 ab 18. Juni 1993 in die Klasse 901 zu einem monatlichen Beitrag von 312 DM ein. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 1993 zurück. Die Mitgliedschaft sei noch bis zum Ende des Bezuges von Mutterschaftsgeld auf der Grundlage des § 22 Abs 2 ihrer Satzung in der Beitragsklasse 511 für Angestellte mit einem Entgelt über der JAE-Grenze geführt worden. Nach dem Ende der Schutzfristen sei die Klägerin analog § 22 Abs 8 Nr 1 und Abs 10 der Satzung in die Beitragsklassen 831, 841 ff einzustufen. Bei der Beitragsbemessung sei das Einkommen ihres Ehemannes zu berücksichtigen. Da hierzu keine Angaben gemacht worden seien, müsse davon ausgegangen werden, daß das Familieneinkommen abzüglich des Betrages für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder höher sei als die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze. Die Klägerin sei daher an sich in die Beitragsklasse 911 einzustufen. Für die Zeit vom 18. Juni bis 31. August 1993 verbleibe es jedoch aus Vertrauensschutzgründen bei der Einstufung in die Beitragsklasse 901. Ab 1. September 1993 sei ein monatlicher Beitrag nach der Beitragsklasse 911 von 337 DM zu zahlen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19. Mai 1995). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Klägerin dieses Urteil sowie die Bescheide vom 26. Mai und 16. Juni 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1993 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin in der Zeit vom 18. Juni 1993 bis zum Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei zu versichern (Urteil vom 9. Mai 1996). Die Mitgliedschaft sei während des Erziehungsurlaubs beitragsfrei gewesen, weil als Einnahmen nur das Erzg zuzurechnen sei, auf das nach § 224 Abs 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) Beiträge nicht zu entrichten seien. Das Erzg habe bei freiwillig versicherten Beschäftigten stets den Charakter einer Entgeltersatzleistung. Es diene dem gleichen sozialen Zweck wie das Mutterschaftsgeld. Da die Klägerin während des Bezuges von Mutterschaftsgeld beitragsfrei versichert gewesen sei, verstoße es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG), wenn während des Erziehungsurlaubs das Einkommen des Ehemannes für die Beitragsbemessung herangezogen werde.

Die Beklagte hat ihre Revision gegen dieses Urteil in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen, soweit das LSG die Einstufung der Klägerin in eine höhere Beitragsklasse als die Klasse 901 zu einem Monatsbeitrag von 312 DM aufgehoben hat.

Sie rügt im übrigen eine Verletzung des § 224 Abs 1 Satz 1 SGB V sowie des Art 3 Abs 1 GG und beruft sich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG vom 9. Mai 1996 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 19. Mai 1995 zurückzuweisen, soweit mit den Bescheiden vom 26. Mai 1993 und 16. Juni 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1993 für die Zeit vom 18. Juni 1993 an Beiträge von monatlich 312 DM erhoben worden sind.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hat das klagabweisende Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten vom 26.. Mai und 16. Juni 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1993 zu Unrecht aufgehoben, soweit sie die Festsetzung des Beitrages von monatlich 312 DM betreffen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG war in diesem Umfang unbegründet; die Bescheide sind insoweit rechtmäßig.

1. Die Beitragserhebung richtet sich nach § 240 SGB V iVm der Satzung der Beklagten.

a) Nach § 22 Abs 1 Satz 1 der Satzung vom 1. Januar 1954 idF des 28. Nachtrags, die ab 1. Januar 1993 anzuwenden war, gelten für die Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder die in dieser Vorschrift genannten Beitragssätze und die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen. Nach § 22 Abs 2 sind Angestellte und Arbeiter, deren Arbeitsentgelt die JAE-Grenze übersteigt, in die Beitragsklassen 511 (für Angestellte) und 522 (für Arbeiter) einzustufen. Die Beiträge sind nach Einnahmen in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Demgegenüber sind "nichterwerbstätige Ehegatten" nach § 22 Abs 5 in die Beitragsklasse 701 einzustufen, sofern in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist; der Beitragsbemessung in der Beitragsklasse 701 sind Einnahmen in Höhe der Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und der ermäßigte Beitragssatz für Versicherte ohne Krankengeldanspruch (§ 21 Abs 1 Nr 3) zugrunde zu legen. § 22 Abs 8 regelt die Einstufung in Beitragsklassen (831, 841 ff) entsprechend nachgewiesenen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen. Die Einstufung gilt ua für "sonstige versicherungsfreie Beschäftigte" (Abs 8 Satz 1 Nr 1). Bei der Einstufung in die Beitragsklassen 831, 841 ff sind nach Abs 10 Satz 1 auch die Einnahmen des Ehegatten zu berücksichtigen, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Nach Abs 10 Satz 2 wird bei der Einstufung die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Ehegatten bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt, es sei denn, die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds übersteigen diesen Betrag. Bei der Ermittlung der monatlichen Einnahmen beider Ehegatten bleibt für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind ein Sechstel der monatlichen Bezugsgröße, vermindert um eigene Einnahmen des Kindes, außer Ansatz (§ 22 Abs 10 Satz 3). Auch in den Beitragsklassen 831, 841 ff gilt der ermäßigte Beitragssatz für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch (§ 22 Abs 11 Satz 4).

b) Die Beklagte hat die Klägerin während der Zeit ihres Erziehungsurlaubs mit Bezug von Erzg den "sonstigen versicherungsfreien Beschäftigten" zugeordnet und Beiträge unter Berücksichtigung der Einnahmen des Ehegatten nach den Beitragsklassen 831, 841 ff erhoben. Dies ist nicht zu beanstanden. Für eine günstigere Einstufung fehlt in der Satzung eine Grundlage. Sie enthält insbesondere keine Regelung, nach der während des Bezuges von Erzg Beiträge nicht zu entrichten sind. Es gelten vielmehr auch in dieser Zeit die Beitragsbemessungsgrundsätze des § 22 Abs 2 ff.

Die Fortführung der Mitgliedschaft in der Beitragsklasse 511 (Angestellte mit einem Entgelt über der JAE-Grenze, § 22 Abs 2 der Satzung) kam nicht in Betracht, weil die Klägerin während des Erziehungsurlaubs aus dem ruhenden Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt mehr erzielte.

Die Einstufung in die Beitragsklasse 701 für "nichterwerbstätige Ehegatten" (§ 22 Abs 5 der Satzung) wäre für die Klägerin ungünstiger gewesen als die in die Klassen 831, 841 ff. Sie wird insoweit durch die von der Beklagten vorgenommene Einstufung nicht beschwert. In der Klasse 701 hätte die Klägerin Beiträge nach der Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen gehabt. Das waren im Jahre 1993 monatlich 343 DM (12,7 vH von 2.700 DM). Die Einstufung in die Beitragsklassen 831, 841 ff führte demgegenüber bei einer Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Einnahmen des Ehegatten allenfalls zu einem Beitrag in der Beitragsklasse 911 von im Jahre 1993 monatlich 337 DM, da auch hier nur beitragspflichtige Einnahmen bis zur Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen sind, der Beitrag in dieser Klassenreihe aber nach einem Mittelwert errechnet wird (vgl § 22 Abs 11 Satz 1 der Satzung).

Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Einnahmen des Ehegatten bei der einkommensabhängigen Einstufung in die Beitragsklassen 831, 841 ff (§ 22 Abs 8 der Satzung) lagen nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>), vor. Der Ehemann der Klägerin war danach nicht gesetzlich krankenversichert. Die vom LSG festgestellte und von der Klägerin nicht gerügte Annahme der Beklagten, mangels Angaben zur Höhe der Einkünfte des Ehemannes sei davon auszugehen, daß das Familieneinkommen abzüglich des Betrages für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder höher sei als die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl BSG SozR 3-5428 § 4 Nr 1 S 3 f, 7). Somit ergeben sich gegen die Beitragsbemessung nach Einnahmen in Höhe der Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze satzungsrechtlich keine Bedenken. Die Beklagte hat die Klägerin noch insofern begünstigt, als sie anstelle der Beitragsklasse 911 die Beitragsklasse 901 für monatliche Einnahmen bis 2.550 DM zugrunde gelegt hat. Hieraus ergab sich bei einem ermäßigten Beitragssatz für Versicherte ohne Krankengeldanspruch von 12,7 vH ein monatlicher Beitrag von 312 DM.

2. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, daß die Satzung für Versicherte wie die Klägerin keine Beitragsfreiheit vorsieht.

a) Das BSG hat die anteilige Zurechnung des Ehegatteneinkommens unter Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder, deren Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert ist, in ständiger Rechtsprechung gebilligt (vgl zum früheren Recht: GrS in BSGE 58,183 = SozR 2200 § 180 Nr 27; BSG SozR 3-5428 § 4 Nr 1 mwN und Urteil vom 26. März 1996 - 12 RK 8/94, Die Beiträge 1996, 435; zum Recht des SGB V: BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 15; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 26 und Beschluß vom 26. März 1996 - 12 BK 45/95; die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die gegen die Entscheidungen vom 26. März 1996 gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen). Die Rechtsprechung hat es nach früherem Recht jedenfalls bei Ersatzkassen auch für zulässig gehalten, das Bruttoeinkommen des nicht versicherten Ehegatten selbst dann mit heranzuziehen, wenn das Mitglied eigene Einkünfte hatte (BSG SozR 3-5428 § 4 Nr 1). Hieran hat der Senat unter Geltung des § 240 SGB V, der die Grundsätze der Beitragsbemessung in der freiwilligen Versicherung für alle Krankenkassen regelt, festgehalten (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 26 S 96). Der Satzungsgeber entspricht mit der Anrechnungsregelung der ihm in § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V auf erlegten Verpflichtung sicherzustellen, daß die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

b) Das Fehlen einer Satzungsregelung über die Beitragsfreiheit während des Bezuges von Erzg verletzt nicht § 224 SGB V. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) ist ein Mitglied für die Dauer des Bezuges von Erzg beitragsfrei; die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nur auf das Erzg (§ 224 Abs 1 Satz 2 SGB V). Die Vorschrift gewährleistet, daß diese Sozialleistung dem Versicherten ungeschmälert zur Verfügung steht, weil hiervon keine Beiträge erhoben werden. Sie ist die Nachfolgeregelung zu § 383 Reichsversicherungsordnung (RVO). Danach waren Beiträge nicht zu entrichten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bestand oder Erzg nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) bezogen wurde; dies galt nicht, soweit der Versicherte Arbeitsentgelt erhielt oder Beiträge aufgrund des Bezuges einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, von Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen oder nach § 381 Abs 3a RVO (auf Verletztengeld oder Übergangsgeld) zu entrichten waren (§ 383 Satz 2 RVO). Der Senat hat zum früheren und geltenden Recht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Beitragspflicht wegen des Bezuges von Erzg nicht allgemein entfällt (BSG SozR 3-2200 § 383 Nr 1; BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2; BSG SozR 3- 2500 § 224 Nrn 3 und 4; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 15; vgl auch BSGE 74, 282, 283 = SozR 3-2500 § 192 Nr 2 S 3). Er hatte allerdings vorwiegend über Sachverhalte zu befinden, bei denen die bisherige Beitragsbemessungsgrundlage durch das hinzutretende Erzg "weder beeinflußt noch ersetzt wurde" (BSG SozR 3-2200 § 383 Nr 1; BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2; BSG SozR 3-2500 § 224 Nrn 3, 4).

Die Beitragsfreiheit ist jedoch auch dann auf das Erzg zu beschränken, wenn dieses an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung allein zugrunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, also jedenfalls in weiterem Sinne "Entgeltersatzcharakter" hat (vgl BSG SozR 3-2200 § 383 Nr 1 S 5), aber noch andere, ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind. Hierfür spricht der Wortlaut des § 224 Abs 1 Satz 2 SGB V. Eine vollständige Beitragsfreiheit würde außerdem den Anwendungsbereich der Vorschrift über ihren Zweck hinaus (ungeschmälerter Bezug der Sozialleistung) ausweiten. Sie widerspräche zudem der Entstehungsgeschichte der Regelung. § 383 Satz 2 RVO benannte Einnahmen und Bezüge, die selbst dann beitragspflichtig waren, wenn das Erzg zumindest in einem weiteren Sinne Entgeltersatzcharakter hatte (vgl BSG SozR 3-2200 § 383 Nr 1 S 4 f). § 224 Abs 1 SGB V hat das Regel-Ausnahmeverhältnis umgekehrt, indem er nunmehr die beitragsfrei zu belassenden Leistungen bezeichnet. Der materiell-rechtliche Inhalt der Regelung hat sich dadurch nicht geändert. Ihre Neufassung kann daher nicht dazu führen, die Beitragspflicht weiterer Einnahmen auszuschließen, wenn während des Erzg-Bezuges Einnahmen entfallen. Der Senat hat dementsprechend bei einer freiwillig versicherten Beamtin, deren Beiträge bisher auf ihren eigenen Einnahmen beruhten, die anteilige Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei der Beitragsbemessung während des Erziehungsurlaubs gebilligt (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 15). Für die nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V durch den Bezug von Erzg erhaltene Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger hat der Senat zwar die Beitragspflicht "versicherungspflichtbezogener" Einnahmen nach Wegfall des Versicherungspflichttatbestandes verneint; eine krankenversicherungspflichtige Studentin, deren Mitgliedschaft nach der Exmatrikulation wegen des Bezuges von Erziehungsgeld erhalten bleibt, ist daher zur Entrichtung des Studentenbeitrages nicht verpflichtet (BSGE 74, 282 = SozR 3-2500 § 192 Nr 2). Der Senat hat aber die Beitragspflicht der "nicht versicherungspflichtbezogenen" Einnahmen (Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 bis 4 SGB V) während der erhaltenen Mitgliedschaft bejaht.

Eine Auslegung des § 224 Abs 1 SGB V, die bei Wegfall des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts während des Erzg-Bezuges zur vollständigen Beitragsfreiheit der freiwilligen Versicherung führen würde, ist mit den in § 240 SGB V normierten Grundsätzen der Beitragsbemessung nicht vereinbar. Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, daß allein das Erzg die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds iS des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V bestimmt. Es ist pauschal auf monatlich 600 DM begrenzt (§ 5 Abs 1 BErzGG) und wird je nach Lebensalter des Kindes und den Einkommensverhältnissen der Eltern sogar noch gemindert (§ 5 Abs 2 BErzGG, hier noch idF der Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 <BGBl I 68>, geändert durch Art 4 Nr 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 <BGBl I 944> und Art 6 Nr 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 <BGBl I 2353>). Das Mitglied kann allein aus dem Erzg seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Zum anderen hat sich nach § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V die Beitragsbemessung grundsätzlich nach der Gesamtheit der Einnahmen zu richten, die im Zeitpunkt des Entstehens des Beitragsanspruchs die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen. Das Gesetz schränkt die in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht ein; § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V schließt vielmehr die Vorschriften, die für Versicherungspflichtige die beitragspflichtigen Einnahmen einschränkend und abschließend regeln (§ 226 und §§ 232 bis 237 SGB V), von einer entsprechenden Anwendung aus. Das Gesetz regelt außerdem keine Rangfolge der Einnahmearten, die der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (einzige Ausnahme: § 238a SGB V für freiwillig versicherte Rentner). Schließlich schreibt § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V für freiwillige Mitglieder, die keine oder nur geringe Einnahmen haben, die Beitragspflicht nach Mindesteinnahmen vor. Mit dem Ziel dieser Regelung, eine angemessene Leistungs- und Beitragsäquivalenz in der freiwilligen Versicherung sicherzustellen (vgl BSGE 70, 13, 19 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 6; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 7 S 22 und Urteil vom 6. November 1997 - 12 RK 61/96, zur Veröffentlichung vorgesehen), ist es unvereinbar, Mitglieder, die über grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen verfügen, nur deshalb insgesamt beitragsfrei zu belassen, weil die bisher maßgebende Bemessungsgrundlage durch eine beitragsfreie Sozialleistung ersetzt worden ist.

c) Die Satzung hat Beitragsfreiheit während des Bezuges von Erzg nicht deshalb vorzusehen, weil freiwillige Mitglieder wie die Klägerin und versicherungspflichtige Arbeitnehmer während der Beschäftigung beitragsrechtlich gleichstehen.

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei (§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB V) und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß zu den Beiträgen (vgl § 257 Abs 1 SGB V; früher § 405 Abs 1 RVO). Ihre Beitragsbelastung aus dem Arbeitsentgelt beschränkt sich daher auf den Arbeitnehmerbeitragsanteil, den auch versicherungspflichtige Arbeitnehmer zu tragen haben (§ 249 Abs 1 SGB V). Die Beitragsbelastung aus der entgeltlichen Beschäftigung ist daher für beide Gruppen gleich.

Die Gleichstellung endet jedoch bei Bezug von Erzg. Wird das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst oder besteht es bei Erziehungsurlaub ohne Entgeltzahlung fort oder wird die Beschäftigung auf einen für den Anspruch auf Erzg unschädlichen zeitlichen Umfang verringert (vgl § 1 Abs 1 Nr 4, § 2 Abs 1 BErzGG), besteht für die freiwillig versicherten Arbeitnehmer wie die Klägerin der Tatbestand der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAE-Grenze nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V nicht mehr (vgl BSGE 72, 292, 296 = SozR 3-2500 § 10 Nr 2 S 6). Damit entfällt der Beitragszuschuß. Das trifft zwar für den Arbeitgeberanteil am Beitrag der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ebenfalls zu. Mit dem Wegfall des Arbeitsentgelts entfällt die Beitragsbelastung aus dem Beschäftigungsverhältnis insgesamt für beide Gruppen von Arbeitnehmern. Bei den freiwillig Versicherten wie der Klägerin treten jedoch an die Stelle des Arbeitsentgelts andere beitragspflichtige, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmende Einnahmen, bei der Klägerin das Ehegatteneinkommen. Aus diesen Einnahmen haben die freiwillig Versicherten den vollen Beitrag allein zu tragen (§ 250 Abs 2 SGB V). Demgegenüber ist die nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V erhaltene Mitgliedschaft bisher versicherungspflichtiger Arbeitnehmer wegen Wegfalls des Versicherungspflichttatbestandes der entgeltlichen Beschäftigung und damit des Arbeitsentgelts hinsichtlich "versicherungspflichtbezogener" Einnahmen beitragsfrei (vgl BSGE 74, 282 = SozR 3-2500 § 192 Nr 2 S 4). Beitragspflichtig sind nur die "nicht versicherungspflichtbezogenen" Einnahmen iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 bis 4, Abs 2 SGB V. Im Einzelfall können hierauf erstmalig Beiträge zu entrichten sein, soweit während der Beschäftigung das Arbeitsentgelt die Bemessungsgrundlage bis zur Beitragsbemessungsgrenze ausgefüllt hatte oder soweit solche Einnahmen erstmals während des Erzg-Bezuges anfallen. Der Versicherungspflichtige ist jedoch bei den "nicht versicherungspflichtbezogenen" Einnahmen nur mit dem halben Beitrag belastet (vgl § 248, § 249a SGB V). Sind solche Einnahmen während des Erzg-Bezuges nicht vorhanden, was tatsächlich vielfach der Fall sein wird, ist die erhaltene Mitgliedschaft beitragsfrei.

Der Senat hat in seinen Urteilen vom 24. November 1992 (12 RK 44/92 = BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 3 und 12 RK 12/91, unveröffentlicht) noch offengelassen, ob im Hinblick auf die beitragsmäßige Gleichstellung während der entgeltlichen Beschäftigung bei freiwillig Versicherten wie der Klägerin, die während des Bezuges von Erzg keine weiteren Einkünfte haben, der Mindestbeitrag zu erheben ist (§ 240 Abs 4 Satz 1 SGB V), sie also nunmehr beitragsrechtlich mit den sonstigen freiwillig Versicherten gleich zu behandeln sind oder nicht. Dem Gesetz ist jedoch keine Grundlage zu entnehmen, wonach bei diesen freiwillig Versicherten die beitragsmäßige Sonderstellung während der entgeltlichen Beschäftigung auch während des Bezuges von Erzg erhalten bleibt. Wie die Bestimmung über den Erhalt der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger während des Bezuges von Erzg und des Erziehungsurlaubs in § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V bestätigt, bedarf es einer besonderen gesetzlichen Regelung, wenn der bisher erworbene versicherungsrechtliche Status für die Dauer des Bezuges von Erzg fortbestehen soll. Aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Entgelt über der JAE-Grenze entsteht kein gesetzlich geregelter Status, der weiterbesteht, wenn das Entgelt während des Erziehungsurlaubs entfällt (BSG SozR 3-2200 § 205 Nr 3 S 11; BSGE 72, 292, 297 = SozR 3-2500 § 10 Nr 2 S 7). Das hat einerseits, wie der Senat bereits entschieden hat, zur Folge, daß freiwillig Versicherte wie die Klägerin bei einer Mitgliedschaft des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung während des Erziehungsurlaubs und des Bezuges von Erzg familienversichert sein können, weil der Tatbestand der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAE-Grenze nicht mehr entgegensteht (vgl § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V; BSGE 72, 292 = SozR 3-2500 § 10 Nr 2; zum früheren Recht BSG SozR 3-2200 § 205 Nr 3). Daher kann einem privat krankenversicherten Ehemann ein Anspruch auf Beitragszuschuß zur privaten Krankenversicherung seiner Ehefrau nach § 257 Abs 2 SGB V zustehen, deren Beschäftigungsverhältnis wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei war und während der Zeit des Mutterschaftsgeldbezuges und des Erziehungsurlaubs ohne Entgeltzahlung fortbesteht (BSG SozR 3-2500 § 257 Nr 1). Andererseits sind freiwillig Versicherte wie die Klägerin, die mangels Mitgliedschaft des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht familienversichert sein können und ihre freiwillige Versicherung während des Bezuges von Erzg fortsetzen, beitragsrechtlich wie alle anderen Gruppen von freiwillig Versicherten zu behandeln.

d) Die Beklagte ist auch verfassungsrechtlich, insbesondere aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG nicht verpflichtet, durch die Satzung die Beitragsbelastung für freiwillige Mitglieder wie die Klägerin derjenigen versicherungspflichtiger Beschäftigter während der nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V erhaltenen Mitgliedschaft anzupassen.

Der Senat hat bereits entschieden, daß die unterschiedliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei den verschiedenen Mitgliedergruppen (freiwillig Versicherte und Pflichtversicherte) grundsätzlich nicht gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt (BSGE 71, 244, 247 f = SozR 3-2500 § 224 Nr 2 S 6 f). Für diese Unterschiede bei den freiwillig Versicherten wie der Klägerin und den Versicherungspflichtigen während der aufgrund des Erzg-Bezuges erhaltenen Mitgliedschaft sprechen ebenfalls gewichtige Gründe. Mit dem vollständigen oder weitgehenden Ausscheiden aus dem Erwerbsleben tritt für beide Gruppen von Arbeitnehmern eine Änderung der das Versicherungsverhältnis prägenden Rechtsverhältnisse ein. Diese Änderung rechtfertigt eine neue und nunmehr unterschiedliche Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen für jede Gruppe. Zutreffend ist, daß freiwillig Versicherte wie die Klägerin vor dem Bezug von Erzg in der Regel Höchstbeiträge entrichtet haben, bei ihnen aber während des Bezuges von Erzg die vielfach bei bisher versicherungspflichtigen Arbeitnehmern bestehende Beitragsfreiheit nicht eintritt. Das die Gleichbehandlung rechtfertigende gemeinsame Merkmal dieser beiden Gruppen, die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, ist jedoch entfallen. Es ist kein rechtfertigender Grund erkennbar, Versicherte wie die Klägerin weiterhin beitragsrechtlich anders zu behandeln als alle anderen freiwillig Versicherten. Die Entrichtung von Höchstbeiträgen vor dem Bezug von Erzg und ein besonderes soziales Schutzbedürfnis während der Erziehungszeit ist nicht nur bei den bisher als Beschäftigte freiwillig Versicherten gegeben, sondern ebenso bei einer Vielzahl von freiwilligen Mitgliedern, die der Versicherung aus anderen Gründen als einer versicherungsfreien Beschäftigung beigetreten sind.

Mit dieser Beurteilung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V. Der Senat hat aus der beitragsmäßigen Gleichstellung der wegen Überschreitens der JAE-Grenze freiwillig versicherten mit den versicherungspflichtigen Beschäftigten während des Erwerbslebens den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung im Rentenalter abgeleitet und die ausschließliche Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten beim Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB idF des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) bei Personen wie der Klägerin für verfassungswidrig gehalten (vgl Beschlüsse des Senats nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG vom 26. Juni 1996 - 12 RK 41/94, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94, 12 RK 7/95 und 12 RK 36/95 - und vom 17. Juli 1997 - 12 RK 36/96). Die Regelung in § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V nF macht die Versicherungspflicht in der KVdR davon abhängig, daß in der Vergangenheit lange Zeit Versicherungspflicht bestanden hat, läßt jedoch ohne ausreichende sachliche Gründe die weitgehende beitragsmäßige Gleichstellung der versicherungsfreien, aber freiwillig versicherten Beschäftigten mit den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern in dieser Zeit außer Betracht. Für die Beitragsbemessung während des Bezuges von Erzg fehlt demgegenüber eine gesetzliche Anknüpfung an die beitragsmäßige Behandlung vor dem Bezug dieser Leistung und damit eine Grundlage für den Anspruch auf fortgesetzte Gleichbehandlung.

e) Die Beklagte ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freiwillige Versicherung während des Bezuges von Erzg deshalb beitragsfrei zu führen, weil sie während des Bezuges von Mutterschaftsgeld keine Beiträge gefordert hat. Beide Sozialleistungen sind nicht in einem solchen Maße vergleichbar, daß nur die beitragsrechtliche Gleichbehandlung des Versicherungsverhältnisses während des Bezuges beider Leistungen sachlich gerechtfertigt wäre. Das Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO, das auch die Klägerin bezogen hat, ist eine Entgeltersatzleistung aus der Krankenversicherung (§ 21 Abs 1 Nr 3 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil). Es handelt sich um eine aus den Beiträgen zur Krankenversicherung finanzierte Sozialleistung, die grundsätzlich in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt wird, ggf aufgestockt um den Zuschuß des Arbeitgebers oder des Bundes nach § 14 Abs 1 oder Abs 2, 3 des Mutterschutzgesetzes (§ 200 Abs 2 RVO). Das Erzg ist demgegenüber keine Versicherungsleistung, sondern wird unabhängig von einem vorher erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu Lasten des Bundes gezahlt (vgl §§ 5, 11 BErzGG). Diese Unterschiede lassen eine beitragsrechtliche Ungleichbehandlung zu. Ob die Beklagte das Versicherungsverhältnis der Klägerin während des Bezuges von Mutterschaftsgeld zu Recht beitragsfrei belassen hat, ist hier nicht Streitgegenstand und daher abschließend nicht zu entscheiden. Für die Rechtmäßigkeit spricht, daß das Mutterschaftsgeld und der Zuschuß hierzu die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Mitgliedern wie der Klägerin bestimmen und beide Bezüge nicht der Beitragspflicht unterliegen (vgl BSG SozR 3-2500 § 257 Nr 1 S 4).

f) Die Beklagte verletzt nicht Art 6 Abs 1 und Abs 4 GG. Sie differenziert durch die unterschiedliche Beitragsbemessung zum einen während des Bezuges von Mutterschaftsgeld und des Bezuges von Erzg, zum zweiten während des Bezuges von Erziehungsgeld je nach der Art des Versicherungsverhältnisses (freiwillige oder Pflichtversicherung) nicht zum Nachteil der bisher erwerbstätigen Mütter oder der Familie. Die Leistungen aus Anlaß der Mutterschaft und der Erziehung eines Kindes bleiben beitragsfrei. Der Familienlastenausgleich ist in der gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillige und für versicherungspflichtige Mitglieder durch die Familienversicherung sichergestellt. Von der Familienversicherung ist die Klägerin aus Gründen ausgeschlossen, die mit der Mutterschaft und Erziehung nichts zu tun haben; der Ausschluß beruht darauf, daß ihr Ehemann nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die eigene freiwillige Versicherung der Klägerin unterliegt den allgemeinen beitragsrechtlichen Regelungen für diese Versicherungsverhältnisse. Unverständlich ist der Vortrag der Klägerin, sie werde während des Bezuges von Erzg als bisher erwerbstätige Mutter gegenüber den bisher schon erwerbslosen freiwillig versicherten Müttern benachteiligt. Bei der letzteren Gruppe werden, soweit die Beitragseinstufung nicht auf § 22 Abs 5 der Satzung beruht, die Einnahmen des Ehegatten schon vor dem Bezug des Erzg berücksichtigt (vgl § 22 Abs 8 Nr 91 iVm Abs 10 der Satzung). Die bisher erwerbstätigen freiwillig versicherten Mütter werden nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit dieser Gruppe allenfalls gleichgestellt, jedoch nicht ihr gegenüber benachteiligt.

Hiernach war das Urteil des LSG, soweit es angefochten worden ist, zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen, soweit mit den angefochtenen Bescheiden der Beklagten für die Zeit vom 18. Juni 1993 an Beiträge von monatlich 312 DM erhoben worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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