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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 22.03.2001
Aktenzeichen: B 12 RJ 2/00 R
Rechtsgebiete: SGB X


Vorschriften:

SGB X § 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 22. März 2001

Az: B 12 RJ 2/00 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigte:

1.

2.

gegen

Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Königsallee 71, 40215 Düsseldorf,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Peters, den Richter Balzer und die Richterin Harbeck sowie die ehrenamtliche Richterin Schmidt und den ehrenamtlichen Richter Meisen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um ein Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung.

Die 1922 in Polen geborene Klägerin war polnische Staatsangehörige. Sie ist Verfolgte. Von Mai 1940 bis August 1944 befand sie sich im Ghetto Lodz und anschließend in einem Konzentrationslager. Im Jahre 1961 wanderte sie von Polen nach Australien aus, wo sie heute als dessen Staatsangehörige lebt.

Im September 1997 beantragte die Klägerin Altersrente unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten von Mai 1940 bis August 1944 als Hilfsarbeiterin im Ghetto Lodz, im Februar 1998 ferner die Zulassung zur Beitragsnachentrichtung nach § 21 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG). Die beklagte Landesversicherungsanstalt nahm die Zeit als Pflichtbeitragszeit in den Versicherungsverlauf auf, und zwar die Zeit von Mai 1940 bis Dezember 1941 nach § 17 Abs 1 Buchst b des Fremdrentengesetzes (FRG), die weitere Zeit nach § 1 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) iVm § 14 Abs 2 WGSVG. Ferner berücksichtigte sie 12 Monate als Ersatzzeit der Verfolgung. Den Antrag auf Nachentrichtung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1999 ab, weil die Antragsfrist (31. Dezember 1990) versäumt sei.

Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Frist müsse für sie neu eröffnet werden. Erst durch das Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Juni 1997 (BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15) zu den Beschäftigungs- und Beitragszeiten im Ghetto Lodz sei das Nachentrichtungsrecht für sie erkennbar geworden. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 23. November 1999 abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat in der Besetzung mit dem Berichterstatter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 30. Juni 2000). Die Frist für den Antrag auf Nachentrichtung sei nicht neu zu eröffnen. Nach dem Urteil des BSG vom 8. Dezember 1999 (SozR 3-5070 § 21 Nr 8) seien durch die Entscheidung zu den Ghetto-Zeiten vom 18. Juni 1997 die Zeiten in den eingegliederten Ostgebieten nicht erstmals berücksichtigungsfähig geworden. Früher habe eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorgelegen, nach der eine in einem Ghetto gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung unter keinen Umständen eine versicherungspflichtige Beschäftigung darstelle.

Die Klägerin stützt ihre Revision auf die Rechtsinstitute der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X), die Nachsichtgewährung aus Treu und Glauben und den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Die Nachentrichtungsfrist nach § 21 Abs 4 Satz 1 WGSVG (31. Dezember 1990) sei nach dem erwähnten Urteil vom 18. Juni 1997 (BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15) zu den Ghetto-Zeiten neu zu eröffnen. Vor diesem Urteil sei im Anschluß an das Urteil des 1. Senats des BSG vom 4. Oktober 1979 (SozR 5070 § 14 Nr 9) in ständiger Verwaltungspraxis der Versicherungsträger die Anrechnung von Ghetto-Zeiten als Beitragszeiten generell ausgeschlossen worden. Hierzu legt sie Unterlagen vor und regt eine Beweiserhebung an. Im übrigen habe der erkennende Senat im Urteil vom 24. Oktober 1985 (SozR 5070 § 10a Nr 13) für die von der Rechtsprechung in das Nachentrichtungsrecht nach § 10a WGSVG einbezogenen Härteausgleichsempfänger die damalige Frist neu eröffnet. Dieses sei auch hier geboten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LSG vom 30. Juni 2000, das Urteil des SG vom 23. November 1999 und den Bescheid vom 27. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1999 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 21 WGSVG zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und beruft sich auf die Urteile des Senats vom 21. Mai 1996 (SozR 3-5070 § 21 Nr 3) und vom 8. Dezember 1999 (SozR 3-5070 § 21 Nr 8).

II

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

1. Das angefochtene Urteil ist nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Das LSG hat allerdings in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern statt durch den Berichterstatter allein entschieden. Der Senat hat erhebliche Zweifel daran, dass § 155 Abs 3, 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dieses zuläßt. Sollte das LSG nicht richtig besetzt gewesen sein, läge ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 202 SGG iVm § 551 Nr 1 der Zivilprozeßordnung <ZPO>). Er ist hier jedoch nur auf Rüge eines Beteiligten beachtlich (§ 202 SGG iVm § 554 Abs 3 Nr 3 Buchst b, § 559 Abs 2 Satz 2 ZPO; vgl BSGE 57, 15, 17 = SozR 1500 § 31 Nr 3). Eine solche Rüge ist nicht erhoben worden.

2. In der Sache führt die Revision ebenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das LSG hat das klageabweisende Urteil des SG in der Sache zutreffend bestätigt. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin ist nicht zu der allein beantragten Nachentrichtung von Beiträgen nach § 21 WGSVG berechtigt.

a) Für die Klägerin scheidet eine Nachentrichtung nach § 21 Abs 1 Satz 1 oder 2 WGSVG aus (zu Entstehung und Bedeutung dieser Regelung BSGE 74, 165 = SozR 3-5070 § 22 Nr 1). Sie gehörte nicht iS des Satzes 1 zu dem Personenkreis, für den erstmals nach § 20 Abs 2 WGSVG in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung (im folgenden: § 20 Abs 2 WGSVG nF) Fremdrentenzeiten zu berücksichtigen waren. Außerdem hatte sie einen Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 WGSVG in der am 31. Dezember 1989 geltenden Fassung (im folgenden: § 10 WGSVG aF) vor 1976 nicht gestellt. Der Senat hat mit Urteil vom 8. Dezember 1999 (SozR 3-5070 § 21 Nr 8) entschieden, daß die Frist für den Antrag auf die frühere Nachentrichtung nach § 10 Abs 1 Satz 4 WGSVG aF (31. Dezember 1975) nicht für solche Verfolgte neu zu eröffnen war, die nach der Eingliederung der Ostgebiete Beschäftigungszeiten im Ghetto Lodz zurückgelegt hatten. Auch zu den Verfolgten, die iS des Satzes 1 (letzter Satzteil) des § 21 Abs 1 WGSVG vom 1. Dezember 1979 bis 1. Dezember 1980 berechtigt waren, einen Antrag auf Nachentrichtung nach § 10 WGSVG aF zu stellen, gehörte die Klägerin als Staatsangehörige Australiens nicht, weil diese Regelung nur Verfolgte in den Vereinigten Staaten von Amerika betraf. Nach Satz 2 des § 21 Abs 1 WGSVG war die Klägerin ebenfalls nicht nachentrichtungsberechtigt, weil sie früher keine Nachentrichtung genutzt hatte und diese daher nicht neu ausüben konnte.

b) Für die Klägerin kommt allein Satz 3 des § 21 Abs 1 WGSVG in Betracht. Danach gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Verfolgte, für die nach § 17 Abs 1 Buchst b letzter Halbsatz FRG in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten nach dem FRG erstmals zu berücksichtigen sind, wobei es ausreicht, wenn sie vor dem 1. Januar 1976 berechtigt waren, einen Antrag nach § 10 WGSVG zu stellen. Nach der vom 1. Januar 1990 an durch Art 15 Nr 3 Buchst a Doppelbuchst bb) des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) ergänzten Fassung des § 17 Abs 1 Buchst b FRG (im folgenden: § 17 Abs 1 Buchst b FRG nF) wurden auch Beiträge von Personen berücksichtigt, deren Ansprüche nach der Verordnung vom 22. Dezember 1941 (RGBl I 777) ausgeschlossen waren. Die Ergänzung sollte nach der Begründung des Entwurfs (BT-Drucks 11/4124 S 218) gewährleisten, daß Personen, die von der Anwendung der genannten Verordnung ausgeschlossen waren, nach § 17 Abs 1 FRG Rentenleistungen für die an den polnischen Versicherungsträger entrichteten Beiträge erhalten können, sofern sie die Stichtagsvoraussetzungen der Verordnung und die allgemein gültigen innerstaatlichen Leistungsvoraussetzungen erfüllen. In Satz 3 des § 21 Abs 1 WGSVG sollte auch diesen Personen eine Nachentrichtungsmöglichkeit eingeräumt werden, wenn sie nunmehr die Voraussetzungen des § 17 Abs 1 Buchst b FRG nF erstmals erfüllten (vgl Begründung des Entwurfs BT-Drucks 11/4124 S 226).

Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 4. Juni 1998 (SozR 3-5070 § 21 Nr 7) entschieden, daß dieses Nachentrichtungsrecht Verfolgten nicht zusteht, für die in den "eingegliederten Ostgebieten" Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen entrichtet worden sind. Hiernach gehört die Klägerin allein wegen der Anerkennung der Zeiten von Januar 1942 bis August 1944 nach § 1 VuVO iVm § 14 Abs 2 WGSVG nicht zum nachentrichtungsberechtigten Personenkreis des § 21 Abs 1 Satz 3 WGSVG. Soweit der Senat in dem weiteren Urteil vom 8. Dezember 1999 (SozR 3-5070 Nr 8 S 42/43 unter 4.) hilfsweise eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift erwogen hat, braucht dem hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn die Klägerin hat zusätzlich von Mai 1940 bis Dezember 1941 Fremdrentenzeiten aufzuweisen, die erstmals nach § 17 Abs 1 Buchst b FRG nF zu berücksichtigen waren und gehört jedenfalls aus diesem Grunde zum nachentrichtungsberechtigten Personenkreis. Sie wäre auch iS des § 21 Abs 1 Satz 3 WGSVG berechtigt gewesen, einen Antrag auf Nachentrichtung nach § 10 WGSVG aF zu stellen. Bei einem gleichartigen Sachverhalt hat schon der 5. Senat des BSG in seinem Urteil zu den Ghetto-Zeiten vom 18. Juni 1997 das Nachentrichtungsrecht nach § 21 Abs 1 Satz 3 WGSVG bejaht (BSGE 80, 250, 256 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15 S 58). Dem schließt sich der erkennende Senat nach Vormerkung der Zeiten durch die Beklagte für die Zugehörigkeit der Klägerin zum nachentrichtungsberechtigten Personenkreis an.

c) Das Nachentrichtungsbegehren der Klägerin scheitert jedoch daran, daß sie (im Gegensatz zu der Klägerin im genannten Urteil des 5. Senats) die nach § 21 Abs 4 Satz 1 WGSVG am 31. Dezember 1990 abgelaufene Antragsfrist nicht eingehalten hat. Sie hat sich erstmals im September 1997 an die Beklagte gewandt und die Nachentrichtung erst im Jahre 1998 beantragt. Der Senat hat mit Urteil vom 21. Mai 1996 (SozR 3-5070 § 21 Nr 3) bereits entschieden, daß eine Nachentrichtung nach den §§ 21, 22 WGSVG ausscheidet, wenn ein Verfolgter die Antragsfrist versäumt hat und später geltend macht, er

habe erst nach Fristablauf in Israel von der Nachentrichtungsregelung erfahren. In diesem Urteil ist ausgeführt, daß weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch eine Nachsichtgewährung das Fristversäumnis überwinden konnte. Das gilt auch für die in Australien lebende Klägerin des vorliegenden Verfahrens.

3. Die abgelaufene Frist ist durch die Rechtsprechung oder die Versicherungsträger nicht neu zu eröffnen. Die Klägerin begründet dieses Begehren damit, daß die Versicherungsträger bis zum Ablauf der Antragsfrist am 31. Dezember 1990 und weiter bis zu dem Urteil des 5. Senats des BSG vom 18. Juni 1997 (BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15) die Anerkennung von Ghetto-Zeiten als Beitragszeiten ausnahmslos abgelehnt hätten. Der Senat unterstellt dieses trotz früherer Vorbehalte (vgl SozR 3-5070 § 21 Nr 7 am Ende, S 38 und Nr 8) hier zugunsten der Klägerin als zutreffend, lehnt jedoch eine Neueröffnung der Frist gleichwohl ab.

a) Die von der Klägerin behauptete Praxis der Versicherungsträger, Ghetto-Zeiten ausnahmslos nur als Zeiten der Zwangsarbeit anzusehen, führte nicht dazu, daß allen Betroffenen jede Entschädigung in der Sozialversicherung versagt blieb. Vielmehr wurden die Zeiten als Ersatzzeiten angerechnet, was allerdings nur dann zu Rentenansprüchen führte, wenn außerdem Beitragszeiten vorhanden waren. Die genannte Praxis entsprach häufig auch dem eigenen Vorbringen der Verfolgten, im Ghetto Zwangsarbeit geleistet zu haben. Auch die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits hat dieses nach den vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten im Entschädigungsverfahren geltend gemacht. Die Praxis, Ghetto-Zeiten allgemein als Zwangsarbeit anzusehen, ist früher von Verfolgten nicht bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung angegriffen worden. Jedenfalls lag eine Entscheidung des BSG, wonach es in einem Ghetto eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit Beitragsentrichtung unter keinen Umständen gegeben habe, nicht vor. Dieses ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 4. Oktober 1979 in SozR 5070 § 14 Nr 9, wonach Zwangsarbeiten ohne Entgelt in einem Ghetto keine Beschäftigung darstellten (vgl schon das erwähnte Urteil in SozR 3-5070 § 21 Nr 7 S 38). Die Frage, ob nicht trotz Beschränkung der Freizügigkeit im Ghetto die Verrichtung von Arbeit gegen Entgelt in Beschäftigungsverhältnissen vorgelegen haben konnte, ist in der Folgezeit nicht zur Entscheidung des BSG gestellt worden. Erst wesentlich später ist die Frage dann in dem genannten Urteil des 5. Senats des BSG vom 18. Juni 1997 (BSGE 80, 250, 256 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15) anhand der dort von der Tatsacheninstanz festgestellten Verhältnisse bejaht worden. Hierfür ist, wie auch die Revision einräumt, nach dieser Entscheidung nicht eine Rechtsfortbildung bei den Merkmalen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses, sondern im wesentlichen das Ergebnis historischer Forschungen maßgebend gewesen. In einem weiteren Urteil vom 21. April 1999 (SozR 3-2200 § 1248 Nr 16) hat der 5. Senat ergänzt, daß auch in einem Ghetto das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses danach zu beurteilen ist, ob die Beschäftigung aufgrund einer zweiseitigen Vereinbarung aufgenommen wurde und den Austausch wirtschaftlicher Werte (Arbeit gegen Lohn) zum Inhalt hatte; die Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von "Zwangsarbeit" genüge dazu nicht. In diesem Sinne hat auch der 13. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 14. Juli 1999 entschieden (SozR 3-5070 § 14 Nr 2 S 6 ff und Nr 3 S 18 ff).

b) Eine damit bis zum Ablauf der Antragsfrist des § 21 Abs 4 Satz 1 WGSVG am 31. Dezember 1990 weitgehend bestehende und in der Rechtsprechung erst im Jahre 1997 behobene Unklarheit über das mögliche Vorhandensein von Ghetto-Zeiten als Beitragszeiten nach dem FRG rechtfertigt keine Neueröffnung der Frist durch die Rechtsprechung oder die Versicherungsträger. Der Zweck des § 21 Abs 1 Satz 3 WGSVG bestand allein darin, die Nachteile auszugleichen, die durch die frühere Nichtberücksichtigung polnischer Zeiten bestanden hatten (oben 2b; vgl BSG SozR 3-5070 § 21 Nr 7 S 35 oben und S 38 oben). Mit ihr wurde hingegen nicht das weitergehende Ziel verfolgt, die Anrechnung von Zeiten zu ermöglichen oder zu erleichtern, bei denen bis zum Ablauf der Antragsfrist eine mögliche Anerkennung als Ersatzzeiten für eine Rente nicht ausreichte oder Beschäftigungs- und Beitragszeiten als solche nicht erkennbar waren. Das Nachentrichtungsrecht des § 21 Abs 1 Satz 3 WGSVG kam wegen seiner begrenzten Zielsetzung und seiner Befristung nur den Verfolgten zugute, die fristgerecht einen Antrag gestellt hatten und spätestens während eines anschließenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens die Anrechnung von Fremdrentenzeiten nach § 17 Abs 1 Buchst b FRG nF erreichten. Würde die gesetzliche Antragsfrist neu eröffnet, weil solche Zeiten erst nach ihrem Ablauf erkennbar geworden sind, so würde sie für bestimmte Personengruppen verlängert oder aufgehoben.

c) Die Revision wendet ein, unter den Versicherten, die Ghetto-Beitragszeiten zurückgelegt hätten, würden zwei Klassen geschaffen, wenn der Klägerin und allen anderen Versicherten in gleicher Lage die Neueröffnung der Antragsfrist versagt bleibe. Diese Ungleichbehandlung könne nicht Absicht des 5. Senats in seinem Urteil vom 18. Juni 1997 (BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15) gewesen sein und sei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung in der Wiedergutmachung unerträglich. - Dem vermag der Senat nicht zu folgen. In dem erwähnten Verfahren hat der 5. Senat nur über die Anrechnung von Zeiten und die Nachentrichtung für die dortige Klägerin entschieden, die den Antrag rechtzeitig im Jahre 1990 gestellt hatte. Die Antragsfrist des § 21 Abs 4 Satz 1 WGSVG führt wie jede Fristregelung dazu, daß nur diejenigen von der Nachentrichtung begünstigt werden, die den Antrag rechtzeitig gestellt haben. Wer die Frist hingegen versäumt hat, ist von dem Recht zur Nachentrichtung ausgeschlossen. Soweit die Revision geltend macht, für zahlreiche Verfolgte sei erst durch das Urteil des 5. Senats vom 18. Juni 1997 eine anrechnungsfähige Zeit nach § 17 Abs 1 Buchst b FRG und damit das Nachentrichtungsrecht des § 21 Abs 1 Satz 3 WGSVG erkennbar geworden, führt auch dieses nicht zu einer Neueröffnung der Frist durch die Rechtsprechung oder die Versicherungsträger. Vielmehr hat bei vergleichbaren Sachverhalten der Gesetzgeber Nachentrichtungsrechte wiedereröffnet oder neue Nachentrichtungsregelungen geschaffen, wenn nach Ablauf früherer Fristen bestimmten Personengruppen die Anrechnung von Zeiten erleichtert oder erst ermöglicht und eine solche Anrechnung durch ein Nachentrichtungsrecht ergänzt wurde. Dieses gilt für die Anrechnung von FRG-Zeiten nach § 20 Abs 2 WGSVG nF mit den Nachentrichtungsrechten nach § 21 Abs 1 Satz 1, 2 und § 22 Abs 1 Satz 1 WGSVG und für die hier vorliegende Anrechnung von FRG-Zeiten nach § 17 Abs 1 Buchst b FRG nF mit den Nachentrichtungsrechten nach § 21 Abs 1 Satz 3 und § 22 Abs 1 Satz 2 WGSVG. Ferner trifft das zu für die Anrechnung von Zeiten nach § 17a FRG mit dem Nachentrichtungsrecht nach Nr 11 des Schlussprotokolls zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen, angefügt durch Art 1 des Zusatzabkommens vom 12. Februar 1995 (BGBl 1996 II 298) und dem entsprechenden Nachentrichtungsrecht nach Nr 8 des Schlussprotokolls zum deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen, eingefügt durch Art 1 des Zweiten Zusatzabkommens vom 6. März 1995 (BGBl 1996 II 302). Ob hier nach Ablauf der Antragsfrist weiterer Bedarf für eine Nachentrichtungsregelung besteht, weil die Anerkennung von Ghetto-Zeiten als Ersatzzeiten zur Wiedergutmachung in der Sozialversicherung nicht genügte und Verfolgte im Hinblick auf die früher bestehende Auffassung von Ghetto-Zeiten als Zwangsarbeiten das Nachentrichtungsrecht nach § 21 Abs 1 Satz 3 WGSVG nicht ausgeübt haben, muß der Gesetzgeber entscheiden.

d) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1985 (SozR 5070 § 10a Nr 13) die damalige Antragsfrist für Härteausgleichsempfänger neu eröffnet hat, nachdem er zuvor im Wege einer Analogie das Nachentrichtungsrecht des § 10a WGSVG aF nach Ablauf der Antragsfrist auf sie ausgedehnt hatte (SozR 5070 § 10a Nrn 6, 12). Dieses war allerdings bei dem in der Nachentrichtungsvorschrift des § 10a Abs 2 WGSVG aF selbst angeführten Personenkreis geschehen. Hier wird demgegenüber die Nachentrichtungsregelung des § 21 Abs 1 Satz 3 WGSVG wörtlich angewandt, jedoch ist erst nach Fristablauf eine berücksichtigungsfähige Fremdrentenzeit anerkannt worden, an welche die Nachentrichtung anknüpfte. Ob hierin allerdings ein wesentlicher Unterschied liegt, läßt der Senat offen. Gegen eine Neueröffnung auch der Frist des § 21 Abs 4 Satz 1 WGSVG sprechen zunächst die Schwierigkeiten, die sich im Anschluß an die frühere Entscheidung zur Neueröffnung wegen des Beginns der neuen Frist (mit Verkündung, Bekanntgabe, Veröffentlichung oder Verbreitung des entsprechenden Urteils) und bei der Bemessung ihrer Länge ergeben haben (vgl hierzu BSG SozR 5070 § 10a Nr 13 S 45 und Nr 19 S 66). Solche Probleme treten bei einer gesetzlichen Neuregelung nicht auf, weil sie in einem im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz die Antragsfrist regelt. Vor allem aber zeigen die späteren Nachentrichtungsvorschriften (oben c), daß der Gesetzgeber bei der Wiedereröffnung oder der Schaffung weiterer Nachentrichtungsrechte frühere Regelungen nicht unverändert verlängert oder wiederholt, sondern sie in der Ausgestaltung zum Teil erheblich abgewandelt und dabei dem Zeitablauf Rechnung getragen hat. Dieses ist ferner teils durch Gesetz allgemein, teils aufgrund von Abkommen nur zugunsten von Staatsangehörigen Israels oder der Vereinigten Staaten von Amerika geschehen. Unter diesen Umständen kann der Senat die Frist des § 21 Abs 4 Satz 1 WGSVG mehr als zehn Jahre nach ihrem Ablauf nicht selbst neu eröffnen oder die Versicherungsträger dazu verpflichten. Denn außer der Frage, ob eine Neueröffnung der Frist hier überhaupt dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde (oben c am Ende), ist fraglich, in welcher Ausgestaltung dieses zuträfe.

4. Die Klägerin kann auch mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie die Antragsfrist des § 21 Abs 4 Satz 1 WGSVG eingehalten. Eine Verletzung der Beratungspflicht durch einen Versicherungsträger (§ 14 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil <SGB I>) ist in der Zeit vor dem Fristablauf nicht ersichtlich. Die Klägerin hat sich erst im Jahre 1997 an die Beklagte gewandt. Bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der Bevölkerung (§ 13 SGB I), insbesondere über ein befristetes Recht zur Nachentrichtung, hat derjenige, der die Frist versäumt hat, gegen den Versicherungsträger keinen Herstellungsanspruch, es sei denn, daß die Fristversäumung auf unrichtigen oder mißverständlichen Informationen des Versicherungsträgers über die Nachentrichtung beruht (BSGE 67, 90 = SozR 3-1200 § 13 Nr 1; BSG SozR 3-5070 § 21 Nr 3 S 9/10). Für eine solche Fehlinformation über das Nachentrichtungsrecht nach § 21 Abs 1 Satz 3 WGSVG besteht kein Anhalt. Eine allgemeine und früher von den Verfolgten hingenommene Praxis der Versicherungsträger, Ghetto-Zeiten als Ersatzzeiten zu behandeln, begründet als Vorfrage zu dem Nachentrichtungsrecht und nach der hier vorliegenden Entwicklung (oben 3a) keinen Anspruch von Verfolgten darauf, die Versäumung der Antragsfrist mit dem Herstellungsanspruch zu überwinden. Vielmehr ist es unter derartigen Umständen eine Angelegenheit der Gesetzgebung zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Ausgestaltung sie wegen der später differenzierenden versicherungsrechtlichen Bewertung der Ghetto-Zeiten dem einzelnen Verfolgten ein individuelles Recht zur Nachentrichtung neu eröffnen will. Aus diesem Grunde verstößt die Beklagte auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich trotz ihrer von der Klägerin behaupteten früheren Verwaltungspraxis auf den Fristablauf für den Nachentrichtungsantrag nach § 21 Abs 1 Satz 3 WGSVG beruft.

Demnach war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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