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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: B 12 RJ 3/01 R
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 99 Abs 1
SGG § 90
SGG § 96 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 23. September 2003

Az: B 12 RJ 3/01 R

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Peters, die Richter Dr. Berchtold und Prof. Dr. Schlegel sowie die ehrenamtlichen Richter Teske und Kolb

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. Mai 2001 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Dezember 2001 aufgehoben, soweit es die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. April 1997 abgewiesen hat.

Das Urteil des Landessozialgerichts wird darüber hinaus aufgehoben, soweit es die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 1996 betrifft. Insofern wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob den Klägern als Rechtsnachfolgern ihrer während des Berufungsverfahrens am 3. Februar 2001 verstorbenen Mutter (Versicherte) ein Recht auf Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen und anschließend auf Altersrente zusteht.

Die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) lehnte den Altersrentenantrag der Versicherten vom 21. Dezember 1995 mit Bescheid vom 9. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 1996 ab. Die gemäß Art 7 Abs 2 des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika erforderliche Mindestversicherungszeit von 18 Monaten sei nicht erfüllt. Die behauptete Versicherungszeit vom 1. April 1944 bis zum 8. Mai 1945 umfasse nur 13 Monate. Die Zeit vor dem 1. April 1944 könne nicht angerechnet werden, da die Versicherte zum Personenkreis der Ostarbeiter gehört habe, für die Versicherungspflicht frühestens am 1. April 1944 eingetreten sei. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Leistungen wegen Kindererziehung für eine Tochter, da diese in den besetzten Ostgebieten geboren worden sei, die Versicherte jedoch nicht zum Personenkreis der Vertriebenen oder Verfolgten gehöre.

Während des anschließenden Klageverfahrens hat die Versicherte bei der Beklagten auf Anraten des Sozialgerichts (SG) die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit vor dem 1. April 1944 beantragt. Diesen Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 14. April 1997 mangels Rechtsgrundlage abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Versicherten, über den nach Mitteilung der Versicherten vor einer Fortsetzung des Klageverfahrens entschieden werden sollte, wurde nicht beschieden. Unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer früher anders lautenden Auffassung hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1997 mitgeteilt, der Bescheid vom 14. April 1997 sei "nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zum Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits gemacht anzusehen". Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sei nicht mehr beabsichtigt. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2000 ist das SG daraufhin davon ausgegangen, dass die dort nicht vertretene Versicherte nach dem Inhalt der Akte beantrage, den Bescheid vom 9. Juli 1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 21. November 1996 sowie den Bescheid vom 14. April 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Altersrente zu gewähren, hilfsweise die Versicherte zur Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit vom 15. August 1943 bis März 1944 zuzulassen. Mit Urteil vom selben Tag (2. Juni 2000) hat das SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, die Versicherte zur Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für die Monate August 1943 bis März 1944 zuzulassen sowie ihr nach fristgemäßer Nachentrichtung der Beiträge ab 1. April 1997 eine Altersrente zu gewähren.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 31. Mai 2001 diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das SG habe die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. April 1997 trotz des fehlenden Vorverfahrens zu Recht als zulässig angesehen. Zwar sei dieser Bescheid entgegen der Auffassung des SG nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Doch sei er zulässigerweise im Wege der Klageänderung in das Verfahren einbezogen worden. Ein Vorverfahren sei entbehrlich gewesen, weil die Beklagte dessen Durchführung unter Hinweis auf § 96 SGG abgelehnt habe. In der Sache fehle es jedoch an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Nachentrichtung, sodass auch die Voraussetzungen eines Rechts auf Altersrente nicht gegeben seien.

Die Kläger haben hiergegen Revision eingelegt und begründen diese im Wesentlichen mit verfassungsrechtlichen Gründen gegen den Ausschluss von einer Beitragsnachentrichtung.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Urteils des LSG Hamburg vom 31. Mai 2001 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision gegen das Urteil des LSG Hamburg vom 31. Mai 2001 zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 3. Juli 2003 darauf hingewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 14. April 1997 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sein dürfte. Gegen die Ablehnung der Nachentrichtung sei weder Klage erhoben worden noch sei der entsprechende Verwaltungsakt über § 96 SGG in das Verfahren einbezogen worden.

II

Die zulässige Revision erweist sich als sachlich nur teilweise begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben, soweit dieses auch über ein Nachentrichtungsrecht der Versicherten entschieden hat. Insofern war die Revision zurückzuweisen. Das Berufungsurteil war dagegen aufzuheben, soweit das LSG stattdessen selbst eine Entscheidung getroffen hat. Die Ablehnung eines Rechts auf Nachentrichtung im weiteren Bescheid der beklagten LVA vom 14. April 1997 ist weder unmittelbar mit Klage angegriffen worden, noch ist sie kraft Gesetzes zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Das Berufungsurteil war darüber hinaus aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht über das Rentenbegehren entschieden hat, ohne eine abschließende Entscheidung über das vorgreifliche Nachentrichtungsrecht abzuwarten.

Zwischen den Beteiligten war vor dem SG nur ein Recht auf Altersrente streitig. Dagegen hat die Versicherte ihr Rechtsschutzbegehren nicht im Wege der Klageänderung (§ 99 Abs 1 SGG) auch auf den während des Verfahrens ergangenen weiteren Verwaltungsakt über die Ablehnung der Beitragsnachrichtung im Bescheid der Beklagten vom 14. April 1997 erstreckt. Eine ihr zuzurechnende Erklärung in der Form des § 90 SGG, wonach die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben ist, liegt nicht vor. Die Versicherte hat von ihrem Dispositionsrecht im Gegenteil dadurch Gebrauch gemacht, dass sie dem Gericht auf Anfrage ausdrücklich mitgeteilt hat, vor einer Fortsetzung des bereits anhängigen Gerichtsverfahrens solle zunächst über ihren bei der beklagten LVA eingelegten Widerspruch entschieden werden (Schriftsatz vom 25. Juni 1997). In der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2000 war die Versicherte nicht vertreten. Die im Protokoll vermerkte Auffassung der Vorsitzenden über den sich nach dem Inhalt der Akten ergebenden Antrag der Klagepartei ist unter diesen Umständen unrichtig. Auf Zweifel an der Zulässigkeit einer geänderten Klage, die sich im Blick auf die mangelnde Durchführung des Widerspruchsverfahrens ergeben könnten, ist damit nicht näher einzugehen.

Der Verwaltungsakt über die Ablehnung der Nachentrichtung hat den mit der Klage angegriffenen Bescheid über die Ablehnung der Altersrente auch nicht geändert oder ersetzt. Damit scheidet seine Einbeziehung kraft Gesetzes (§ 96 Abs 1 SGG) ebenfalls aus. Eine möglicherweise übereinstimmend abweichende Auffassung des SG und der Beklagten ändert hieran nichts. Weder SG noch LSG waren damit zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Nachentrichtungsbescheides berufen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil vorbehalten, das das Verfahren abschließt.



Ende der Entscheidung

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