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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 21.08.2008
Aktenzeichen: B 13/4 R 69/07 R
Rechtsgebiete: SGB VI, GG


Vorschriften:

SGB VI § 3 S 1 Nr 1a
SGB VI § 7 Abs 1 S 1
SGB VI F: 25.07.1991 § 177
SGB VI F: 26.05.1994 § 279e
GG Art 2 Abs 1
GG Art 3 Abs 1
GG Art 14 Abs 1

Entscheidung wurde am 22.01.2009 korrigiert: die Rechtsgebiete, die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt.
Für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen, die nicht Pflegeversicherte pflegen, sind keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten; die für sie entrichteten freiwilligen Beiträge gelten auch nicht (wie nach der bis zum 31.3.1995 geltenden Rechtslage) auf Antrag als Pflichtbeiträge. Dies ist nicht verfassungswidrig.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 13/4 R 69/07 R

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 21. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steinwedel, die Richter Dr. Terdenge und Kaltenstein sowie die ehrenamtlichen Richter Neuhaus und Lippert

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Für die Klägerin wurden im hier streitigen Zeitraum ab April 1995 wegen ihrer Tätigkeit als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet; sie begehrt hauptsächlich die Umwandlung dieser Beiträge in Pflichtbeiträge und wendet sich gegen eine Beanstandung freiwilliger Beiträge für die Zeit von Juli 1997 bis April 1998 wegen einer gleichzeitig bestehenden Pflichtversicherung.

Die Klägerin ist 1942 geboren und bezieht seit Januar 2005 eine Altersrente für Frauen. Bis Dezember 2004 zahlte die Gemeinde H. als zuständiger Sozialhilfeträger für die Klägerin freiwillige Beiträge an die Beklagte in gesetzlicher Mindesthöhe, weil die Klägerin als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson die Pflegebedürftige B. J. pflegte, die weder kranken- noch pflegeversichert war. Für die Zeit von November 1992 bis März 1995 wandelte die Beklagte diese freiwilligen Beiträge auf Antrag der Klägerin in Pflichtbeiträge um; die entsprechende Rechtsgrundlage (§ 177, § 279e des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch <SGB VI>) entfiel mit Ablauf des 31.3.1995.

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflegetätigkeit wurden für die Klägerin jedoch von Juli 1997 bis September 1998 und erneut ab April 1999 entrichtet, weil sie, neben J., - ebenfalls als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson - weitere Pflegebedürftige pflegte, die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung bezogen, sodass (nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI) eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurde. Die von der Gemeinde H. gezahlten freiwilligen Beiträge für den Pflegefall J. beanstandete die Beklagte mit Bescheid vom 28.4.1998 und Widerspruchsbescheid vom 3.3.2003 für die Zeit vom 1.7.1997 bis 30.4.1998, da neben einer Pflichtversicherung die Entrichtung freiwilliger Beiträge ausgeschlossen sei; auf die Möglichkeit der Beitragserstattung wies sie hin.

Den Antrag der Klägerin, die ab 1.4.1995 gezahlten freiwilligen Beiträge in Pflichtbeiträge umzuwandeln bzw für diese Zeit die Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Pflegeperson von J. zuzulassen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8.10.2002 und Widerspruchsbescheid vom 29.4.2003 ab.

Die in beiderlei Hinsicht erhobenen Klagen wies das Sozialgericht Oldenburg durch getrennte Urteile vom 19.4.2005 ab.

Die hiergegen eingelegten Berufungen hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) verbunden und mit Urteil vom 16.11.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe jeweils im Einklang mit den insoweit geltenden gesetzlichen Regelungen gehandelt; gegen diese beständen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Ungleichbehandlung von Personen, die pflegeversicherte Pflegebedürftige pflegten, mit solchen, die lediglich nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) leistungsberechtigte Pflegebedürftige pflegten, sei vom Gesetzgeber gewollt und systemgerecht sowie auch im Hinblick auf die Pflegepersonen verhältnismäßig.

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Klägerin. Sie macht vor allem geltend, die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebende Ungleichbehandlung je nach dem sozialrechtlichen Status des Pflegebedürftigen stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art 3 Grundgesetz (GG) dar. Pflegepersonen bedürften der einheitlichen Absicherung gegen das Risiko des Alters.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16.11.2006 zum Az. L 10 R 239/05 aufzuheben;

2. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 19.4.2005 im Verfahren mit dem Az. S 5 RA 54/03 und den Bescheid der Beklagten vom 28.4.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2003 aufzuheben;

3. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 19.4.2005 im Verfahren mit dem Az. S 5 RA 108/03 und den Bescheid der Beklagten vom 8.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.4.2003 aufzuheben und

4. die Beklagte zu verurteilen, die ab dem 1.4.1995 gezahlten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Pflichtbeiträge umzuwandeln, hilfsweise, die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen als Pflegeperson für Frau B. J. für die Zeit ab 1.4.1995 zuzulassen. Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) einverstanden erklärt.

II

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Wie von den Vorinstanzen zu Recht entschieden, erweisen sich die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht als rechtswidrig; weder die zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften noch ihre Anwendung im Einzelfall begründen verfassungsrechtliche Bedenken.

1. Für die Pflege der J. im hier streitigen Zeitraum ab April 1995 waren weder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen (a) noch war die Umwandlung entrichteter freiwilliger Beiträge in Pflichtbeiträge möglich (b).

a) Nach den zur Rentenversicherungspflicht führenden Tatbeständen der §§ 1 bis 4 SGB VI besteht Versicherungspflicht für Pflegepersonen lediglich dann, wenn diese "einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat" (§ 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt die Klägerin im Hinblick auf J. nicht, weil diese keinen Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat.

b) Ein Anspruch auf Umwandlung freiwilliger Beiträge einer Pflegeperson in Pflichtbeiträge besteht für den streitigen Zeitraum nicht mehr. Die Vorschrift des § 177 Abs 1 SGB VI (in der ab 1.1.1992 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.7.1991, BGBl I 1606) sah - erstmals - die Möglichkeit vor, dass freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für Zeiten nicht erwerbsmäßiger häuslicher Pflege auf Antrag als Pflichtbeiträge gelten. Diese Regelung galt in unbefristeter Version jedoch lediglich bis zum 31.3.1995 (aufgehoben durch das PflegeVersicherungsgesetz vom 26.5.1994, BGBl I 1014). Sie wurde mit Wirkung ab 1.4.1995 durch § 279e SGB VI abgelöst und auf die Zeit zwischen 1.1.1992 bis zum 31.3.1995 begrenzt. Der im vorliegenden Verfahren streitige Zeitraum wird hierdurch nicht mehr umfasst. Dies hat seinen Grund darin, dass zum 1.4.1995 das Leistungsrecht der sozialen und privaten Pflegeversicherung in Kraft getreten ist.

2. Ebenso wenig als rechtswidrig erweist sich die Beanstandung der für die Klägerin entrichteten freiwilligen Beiträge durch die Beklagte für den Zeitraum vom 1.7.1997 bis 30.4.1998. In dieser Zeit war die Klägerin wegen der Betreuung einer weiteren Pflegebedürftigen mit Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) gemäß § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI bei der Beklagten pflichtversichert; während der Zeiten einer Pflichtversicherung ist jedoch eine freiwillige Versicherung bei der Beklagten durch § 7 Abs 1 Satz 1 SGB VI ausgeschlossen. Denn hiernach können nur Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, sich freiwillig versichern.

Die früher mögliche Entrichtung von Beiträgen zur sog Höherversicherung gibt es seit dem 1.1.1992 für den Personenkreis der Klägerin nicht mehr (vgl § 234 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261; aufgehoben durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16.12.1997, BGBl I 2998 mit Wirkung ab 1.1.1998).

Die Beanstandung (erstmalige, negative Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Beiträgen: vgl BSG vom 7.11.1994, BSGE 77, 31, 33 = SozR 3-2600 § 282 Nr 2) wird im Gesetz als Rechtsinstitut zwar lediglich im Zusammenhang mit Pflichtbeiträgen erwähnt (§ 26 Abs 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch, § 202 Satz 1 SGB VI; s BSG aaO). Es bestehen jedoch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit entsprechender Bescheide der Rentenversicherungsträger auch hinsichtlich freiwilliger Beiträge (vgl Rieker, RV 2002, 161 f). Dies ermöglicht, entsprechende Entscheidungen der Versicherungsträger - wie hier - einer angemessenen gerichtlichen Prüfung zu unterziehen.

3. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die oben im Einzelnen erläuterten gesetzlichen Vorschriften oder ihre Anwendung auf den Einzelfall der Klägerin verfassungswidrig sind.

a) Das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen freiwillige Beiträge in Pflichtbeiträge umwandeln oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten zu dürfen, fällt nicht unter den grundrechtlichen Eigentumsschutz (Art 14 Abs 1 GG).

Im Gegenteil werden im Regelfall Vorschriften über die Einführung einer Beitragspflicht als staatlicher Eingriff verstanden und aus diesem Grunde von den Betroffenen angefochten (vgl zB zur Versicherungspflicht der Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte BSG vom 12.2.1998, BSGE 81, 294 = SozR 3-5868 § 1 Nr 1 sowie vom 25.11.1998, BSGE 83, 145 = SozR 3-5868 § 1 Nr 2; ferner Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 9.12.2003, BVerfGE 109, 96 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2; zur gesetzlichen Rentenversicherung vgl BSG vom 5.7.2006, SozR 4-2600 § 157 Nr 1), ua auch mit der Argumentation, andere, private Möglichkeiten der Geldanlage zur Alters- und Invaliditätssicherung böten weitaus bessere "Renditen".

Die von der Klägerin angestrebte Einbeziehung in die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Fortgeltung einer Regelung wie nach dem früheren § 177 SGB VI (s hierzu oben bei 1b) kann sich grundrechtlich allenfalls auf das "Auffanggrundrecht" des Art 2 Abs 1 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG stützen. Die obigen Argumente zeigen jedoch bereits, dass dem Anliegen der Klägerin aus verfassungsrechtlicher Sicht kein erhebliches Gewicht zukommt. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass im Einzelfall - bei vorbestehenden Rentenanwartschaften - der Entrichtung von Pflichtbeiträgen, insbesondere als Voraussetzung bestimmter Rentenarten, durchaus Bedeutung zukommen kann.

Betrachtet man allein die generellen Regelungen, werden durch sie weder Art 2 Abs 1 GG noch Art 3 Abs 1 GG verletzt. In beiderlei Hinsicht ist ausschlaggebend, dass sich die gesetzlichen Vorschriften als verhältnismäßig erweisen. Dieser Prüfungsmaßstab gilt nicht nur bei Art 2 Abs 1 GG, sondern auch bei Art 3 Abs 1 GG. Denn dieser ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl hierzu die stRspr des BVerfG: BVerfG vom 7.10.1980, BVerfGE 55, 72, 88; vom 11.6.1991, BVerfGE 84, 197, 199; vom 2.2.1999, BVerfGE 100, 195, 205; vom 9.12.2003, BVerfGE 109, 96, 123 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender, sachlicher Grund besteht, ist dem Gesetzgeber je nach dem Umständen ein geringerer oder größerer Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der sich in dem Maße erweitert, je geringer die Folgen der Benachteiligung für den Einzelnen ausfallen, sich also für diesen als zumutbar erweisen.

Auf dieser Grundlage aber bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des Leistungsrechts der Pflegeversicherung (1.4.1995) die Pflicht - und damit auch die Möglichkeit - nicht erwerbsmäßiger Pflegepersonen, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, auf diejenigen Pflegepersonen beschränkt hat, die solche Pflegebedürftigen pflegen, die Leistungsansprüche nach dem SGB XI haben. Der Gesetzgeber hat damit zulässigerweise auch die Wahlmöglichkeit der Pflegepersonen, für sie entrichtete freiwillige Beiträge auf Antrag als Pflichtbeiträge gelten zu lassen, auslaufen lassen. Die verwaltungsintensive Umwandlung freiwilliger Beiträge im Einzelfall auf Antrag wurde durch die routinemäßige Entrichtung von Pflichtbeiträgen durch wenige zuständige Träger (die Pflegekassen) abgelöst. Hierdurch wurde das Verfahren vereinfacht und konzentriert. Dies war auch sachgerecht.

Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass mit der Einführung der (sozialen und privaten) Pflegeversicherung nach dem SGB XI, insbesondere auch seiner Ergänzung durch das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz vom 14.12.2001 (BGBl I 3728) angestrebt wurde, möglichst viele Pflegebedürftige unter den Schutz der gesetzlichen Pflegeversicherung zu stellen. Dies ist zwar für solche Personen nicht geschehen, die, wie Empfänger für laufende Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, nicht selbst in der Lage sind, einen Pflegeversicherungsbeitrag zu leisten. Ausschlaggebend für diese Entscheidung des Gesetzgebers, insoweit kein Beitrittsrecht einzuräumen, war nicht nur, dass diese Personengruppe mit ihrer Beitrittsentscheidung regelmäßig einen Dritten beitragsmäßig belastet hätte, sondern auch, dass eine generelle Lösung zur Einbeziehung der Sozialhilfeempfänger in die Kranken- und Pflegeversicherung angestrebt wurde (vgl BT-Drucks 14/7473, S 20 f). Dies hatte jedoch zur Folge, dass auch J. in den hier streitigen Zeiträumen keine Leistungsansprüche nach dem SGB XI hatte und deshalb insoweit auch keine Pflichtversicherung für die Klägerin nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI begründet wurde.

Gerade dann aber, wenn infolge einer gesetzgeberischen Typisierung und Pauschalierung von Sachverhalten Nachteile für Einzelpersonen auftreten, kommt es auch auf die Prüfung des Umfangs der Nachteile an, die die Einzelnen tragen müssen, die von bestimmten ihnen erstrebenswert erscheinenden Rechtspositionen ausgeschlossen werden (vgl BVerfG vom 8.10.1991, BVerfGE 84, 348, 360; ferner BVerfG Kammerbeschluss vom 22.4.2004, SozR 4-5868 § 85 Nr 3 RdNr 20). Abgesehen von den bereits genannten, generellen Gesichtspunkten, aus denen folgt, dass der gesetzgeberische Eingriff durch die "Verweigerung" einer Versicherungspflicht als vergleichsweise gering anzusehen ist, ergibt sich dies auch im konkreten Fall der Klägerin. Denn diese bezieht seit Januar 2005 eine Altersrente für Frauen, für die (nach § 237a Abs 1 Nr 3 SGB VI) der Nachweis von mehr als zehn Jahren an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres erforderlich ist, den sie jedoch allem Anschein nach erbringen konnte.

b) Auf der Grundlage der Ausführungen zu a) kann eine Verfassungsverletzung auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte die während der Zeit der Pflichtversicherung der Klägerin als Pflegeperson für eine Leistungsberechtigte nach dem SGB XI entrichteten freiwilligen Beiträge beanstandet hat.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs 1 SGG.



Ende der Entscheidung

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