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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: B 13 R 7/07 C
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 178a Abs 4 Satz 3

Entscheidung wurde am 30.11.2007 korrigiert: der Verfahrensgang wurde geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
Ist auf eine Anhörungsrüge entschieden worden, ist gegen diese Entscheidung eine Anhörungsrüge unzulässig.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 7/07 C

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steinwedel sowie die Richter Dr. Fichte und Dr. Terdenge

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das vorliegende Anhörungsrügeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Nach § 178a Abs 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ergeht die Entscheidung über die Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. Dies schließt auch eine weitere Anhörungsrüge aus (Meyer-Ladewig in ders/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 178a RdNr 9; Bundesverwaltungsgericht vom 8.12.2006 - 7 B 89/06).

Ende der Entscheidung

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