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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 27.08.2009
Aktenzeichen: B 13 R 85/09 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 112 Abs 2
SGG § 160 Abs 2 Nr 2
SGG § 106a
SGG § 160a Abs 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 85/09 B

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steinwedel, den Richter Kaltenstein und die Richterin Dr. Oppermann sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Andresen und Hannig

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU).

Er wurde im Jahre 1954 geboren. Nach dem Hauptschulabschluss trat er in den Dienst der damaligen Bundesanstalt für Arbeit. Nach dreijähriger Ausbildung war er dort als Sachbearbeiter tätig; 1980 bis 1981 qualifizierte er sich zum Diplom-Verwaltungswirt. Ab März 1981 war der Kläger als "Erster Sachbearbeiter für Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz" (1. SB-SGG) tätig; als solcher führte er ua die Rechtsbehelfsstelle des Arbeitsamts R. mit mehreren Sachbearbeitern und übernahm die Vertretung vor den Sozialgerichten. Die Vergütung richtete sich insoweit zunächst nach der Vergütungsgruppe III des Vergütungstarifs zum Manteltarifvertrag für Angestellte der Bundesanstalt für Arbeit (MTA), nach fünfjähriger Tätigkeit in dieser Position nach der Vergütungsgruppe II. Im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung und anschließender Verwendung an wechselnden Arbeitsstellen innerhalb der Bundesanstalt (nunmehr Bundesagentur) für Arbeit war der Kläger seit dem 1.7.2007 bei der Arbeitsagentur in R. als "Sachbearbeiter für Angelegenheiten des Sozialgerichtsgesetzes" (SB-SGG) tätig; im Wege des Bestandsschutzes erhielt er weiterhin eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II; nach seinen Angaben hatte er die Arbeitszeit halbiert. Der Kläger hat vorgetragen, die Vergütungsgruppe II entspreche der Beamtenbesoldung nach A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), während die Tätigkeit als SB-SGG lediglich entsprechend der Besoldungsgruppe A 9 BBesG bewertet werde, somit vier Stufen niedriger. Nach den Angaben im Beschwerdeverfahren hat er das Arbeitsverhältnis zum 31.1.2009 aufgelöst.

Der Antrag des Klägers vom Juni 2005 auf Rente wegen Erwerbsminderung hatte bei der Beklagten, vor dem Sozialgericht (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) keinen Erfolg. Das LSG hat ausgeführt, dem Kläger stehe auch die im Berufungsverfahren noch begehrte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU nicht zu, weil sowohl der bisherige Beruf des Klägers (1. SB-SGG) als auch die von ihm im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG ausgeübte und ihm angesichts seines Gesundheitszustandes vollschichtig mögliche Tätigkeit als SB-SGG nach dem insoweit maßgebenden Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) auf derselben qualitativen Stufe lägen; auf den Abstand bei der tariflichen Einstufung komme es nicht an. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Mit seiner 68-seitigen Beschwerdebegründung vom 27.4.2009 macht er sämtliche Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend.

II

Soweit die Beschwerde des Klägers die Darlegungserfordernisse nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erfüllt, ist sie unbegründet und deswegen insgesamt zurückzuweisen.

Materiell-rechtlich geht es dem Kläger vor allem darum, seine Rechtsmeinung durchzusetzen, dass er iS des § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berufsunfähig sei, weil er als ehemaliger 1. SB-SGG ein Entgelt nach einer Vergütungsgruppe erhalten habe, die - auf die Beamtenbesoldung übertragen - der Endstufe des gehobenen Dienstes (A 13 BBesG) entsprochen habe, jedoch aus gesundheitlichen Gründen nunmehr als SB-SGG mit einem Entgelt entsprechend der Eingangsstufe des gehobenen Dienstes (A 9 BBesG) eingesetzt werden könne.

Nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung (zusammenfassend BSG vom 29.7.2004 - B 4 RA 5/04 R, Juris RdNr 33) gilt für die Beurteilung einer BU auch für Angestelltenberufe ein Mehrstufenschema. Dieses erleichtert die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der "Tätigkeiten, die (den Versicherten) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können" (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Zumutbar sind hiernach alle Tätigkeiten auf derselben qualitativen oder der nächstniedrigeren Stufe.

Zusammengefasst sind - sowohl für gewerbliche als auch für Angestellten-Berufe - folgende Stufen zu unterscheiden:

1. Stufe ungelernte Berufe

2. Stufe Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren

3. Stufe Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren

4. Stufe Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrung oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen; zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung

5. Stufe Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen

6. Stufe Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht.

Auf dieser Grundlage baut auch das vom Kläger angefochtene LSG-Urteil auf. Aus der Abfolge der Stufen ergibt sich, dass die insoweit steigenden Anforderungen jeweils schwergewichtig auf die Ausbildung abstellen, die die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit voraussetzt; wie bereits die Definition zur 4. Stufe ausweist, können insoweit jedoch auch andere Faktoren eine Rolle spielen. Zur Feststellung der Verweisbarkeit muss geprüft werden, zu welcher Stufe der bisherige Beruf gehört und zu welcher Stufe diejenige Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll. Bei der Einordnung kommt den tariflichen Regelungen besondere Bedeutung zu.

Die ursprünglich für die Arbeiterrentenversicherung entwickelte Rechtsprechung zum Mehrstufenschema ist erst allmählich auch auf die Angestelltenversicherung ausgedehnt worden (ausgehend vom BSG-Urteil vom 24.3.1983, BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr 107; weiter durch das Urteil vom 22.2.1990, BSGE 66, 226, 228 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 1 mwN). Die Bedeutung der tariflichen Einstufung wiederum ist seit Anfang der 90er Jahre herausgearbeitet worden (ausgehend vom Senatsurteil vom 28.5.1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr 14, daran anschließend Senatsurteil vom 17.12.1991, BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 21).

Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hinreichend darlegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG), sind die gestellten Rechtsfragen entweder im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig oder bereits geklärt (A); soweit die von ihm gerügten Divergenzen (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) sind, bestehen sie entweder bei näherer Prüfung nicht oder sind nicht klärungsfähig (B). Schließlich ergibt sich kein Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) des LSG, der zur Zulassung der Revision führt (C).

A)

Die vom Kläger unter C. seiner Beschwerdebegründung (aaO S 55 bis 66) formulierten Rechtsfragen angeblich grundsätzlicher Bedeutung führen nicht zur Zulassung der Revision.

Hinsichtlich der Rechtsfragen unter C.1. und 2. fehlt es bereits an der ordnungsgemäßen Darlegung. Mithilfe dieser Rechtsfragen will der Kläger die Bedeutung interner (wenn auch veröffentlichter) Handlungsanweisungen der Beklagten klären. Es fehlen aber jegliche Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der gestellten Fragen, dh dazu, ob sich die Antwort auf die gestellten Fragen nicht bereits aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt. Entsprechender Vortrag ist jedoch unverzichtbarer Bestandteil einer Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.

Soweit der Kläger unter C. 3. die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer Verweisung "um vier BAT-Vergütungsgruppen tiefer" aufwirft, fehlt es ebenfalls an den erforderlichen Ausführungen zu der Klärungsbedürftigkeit. Es wird noch nicht einmal näher begründet, warum die vom Kläger angegriffene Rechtsauffassung des LSG gegen das Grundgesetz verstoßen soll. Darüber hinaus beschäftigt sich die Beschwerdebegründung in keinerlei Hinsicht damit, ob nicht bereits Entscheidungen zu "Verfassungsrecht und Sozialstaatsgebot" - wie in der Rechtsfrage formuliert - vorliegen, die die Rechtsfrage beantworten.

Jedenfalls ist im vorliegenden Fall die vom Kläger unter C. 4. gestellte Rechtsfrage nach der Bedeutung des Fallgruppenaufstiegs für die Einordnung in das Mehrstufenschema nicht entscheidungserheblich. Denn das LSG stellt in seinen Entscheidungsgründen in keinerlei Hinsicht auf einen Fallgruppen- oder aber Bewährungsaufstieg ab, im Übrigen auch nicht auf eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe III MTA (A 12 BBesG) als bisherigen Beruf des Klägers.

Soweit der Kläger schließlich unter C. 5. die Frage der Verfassungsmäßigkeit der angeblich unterschiedlichen Stufenzahl beim Mehrstufenschema von Arbeitern einerseits und Angestellten andererseits stellt, fehlt es einerseits an den erforderlichen Angaben zur Klärungsbedürftigkeit, also dazu, ob sich die Antwort auf die gestellte Frage nicht bereits aus höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt. Im Übrigen ist auch die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) nicht hinreichend vorgetragen, ergibt sich doch aus der Beschwerdebegründung nicht, warum der Kläger meint, bei einer Anwendung des behaupteten vierstufigen, für Arbeiter angewandten Schemas hätte sich eine für ihn günstigere Entscheidung des LSG ergeben.

B)

Die vom Kläger monierten Divergenzen bestehen jedenfalls nicht in entscheidungserheblichem Ausmaß (Gliederung nach S 35 - 54 der Beschwerdebegründung):

1. ("Zuordnung zum Mehrstufenschema") Insoweit besteht keine entscheidungserhebliche Divergenz. Denn die vom LSG zugrunde gelegte Einstufung nach den (auch oben aufgeführten) Stufen 1 bis 6 des Mehrstufenschemas entspricht jedenfalls im hier relevanten Teil deutlich der tariflichen Situation. Der Kläger hat immer geltend gemacht, er sei als 1. SB-SGG in der Vergütungsgruppe II MTA, entsprechend A 13 BBesG, als oberster Stufe des gehobenen Dienstes eingestuft gewesen. Demgegenüber sei die ihm benannte Verweisungstätigkeit des SB-SGG der Vergütungsgruppe IV TV-BA (entsprechend A 9 BBesG) zuzuordnen, was der Eingangsstufe des gehobenen Dienstes entspreche. Damit aber ergibt sich nicht nur laufbahnrechtlich, sondern auch tarifvertraglich eine eindeutige Zuordnung sowohl des bisherigen Berufs als auch der Verweisungstätigkeit zur 5. Stufe des oben dargestellten Mehrstufenschemas. Wenn das LSG demgegenüber (Bl 12 seines Urteils) beide Tätigkeiten der Stufe 6 zugeordnet hat, so ist es davon ausgegangen, dass beide regelmäßig ein Hochschulstudium verlangten. Auf diese unterschiedliche Einordnung kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, weil beide Alternativen nach den oben dargelegten Kriterien gleichermaßen zur Verweisbarkeit (innerhalb jeweils derselben Stufe des Schemas) führen.

2. ("Keine schematische Anwendung des Mehrstufenschemas") Auch hier ist keine entscheidungserhebliche Divergenz erkennbar. Wenn, wie dargelegt, nach dem Mehrstufenschema sowohl der bisherige Beruf als auch die Verweisungstätigkeit auf einer Stufe liegen, zudem auch beide besoldungsrechtlich dem gehobenen Dienst zuzurechnen sind, ist nicht ersichtlich, inwieweit Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles zu einem anderen Ergebnis führen können. Der Kläger beruft sich darauf, dass er es nicht für "zumutbar" halte, über vier BAT-Stufen oder Besoldungsgruppen hinweg aus einer unmittelbar dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Arbeitsagentur unterstellten herausgehobenen Position in die weit niedrigere Unterstellten-Funktion einer breiten Mitarbeiterschaft verwiesen zu werden. Allein anhand subjektiver, persönlicher Einschätzungen kann jedoch der Begriff der "Zumutbarkeit" in § 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI nicht näher bestimmt werden. Dies gilt erst recht deswegen, weil ein 1. SB-SGG auch nach dem Vortrag des Klägers wiederum unmittelbarer Vorgesetzter der SB-SGG ist.

3. ("Auslegung und Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages") Hierzu gilt das bereits zu 1. Gesagte.

4. ("Qualitätsabstand, Wertunterschied") Insoweit beruft sich der Kläger auf das BSG-Urteil vom 14.7.1982 (BSGE 54, 37 = SozR 2200 § 1246 Nr 95), in dem der 5a. Senat des BSG (zuständig für die knappschaftliche Rentenversicherung) entschieden hatte, dass einem Versicherten, der zuletzt als Rechnungsprüfer nach einer Gehaltsgruppe entlohnt worden sei, die erst nach langjähriger Berufserfahrung habe erreicht werden können und als höchste Tarifgruppe im Allgemeinen den - nur von Wenigen erreichten - Höhepunkt der beruflichen Laufbahn dargestellt habe, Tätigkeiten einer solchen Gehaltsgruppe nicht zumutbar seien, der Berufsanfänger nach bestandener Prüfung als kaufmännische Angestellte angehörten. Aus diesem Urteil leitet der Kläger als Rechtssatz des BSG ab, dass Angestellte aus der Spitzengruppe ihrer Gehaltsskala nicht auf Tätigkeiten von Berufsanfängern verwiesen werden könnten; hiervon weiche das LSG ab, nach dem es auf die tarifliche Einstufung bzw besoldungsrechtliche Bewertung bei Tätigkeiten mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder jeweils vergleichbarer Qualifikation nicht ankomme. Eine hieraus abzuleitende Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG besteht jedoch nicht.

Denn das Urteil vom 14.7.1982 ist überholt. Es liegt zeitlich vor der Leitentscheidung des BSG vom 24.3.1983 (BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr 107) als Beginn der Anwendung des Mehrstufenschemas auch für Angestelltentätigkeiten. Diese Rechtsprechung hat der 8. Senat des BSG - als Nachfolgesenat des 5a. Senats für die knappschaftliche Rentenversicherung zuständig - später übernommen (s zB Urteil vom 18.12.1990, BSGE 68, 87, 89 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr 9). Dieses Mehrstufenschema aber schließt es aus, eine Verweisungstätigkeit allein deshalb für unzumutbar zu halten, weil ein Versicherter mit einem bisherigen Beruf am oberen Rand einer der Stufen auf eine Tätigkeit an deren unteren Rand verwiesen werden soll; denn es wäre ja sogar eine Verweisung auf die nächst niedere Stufe möglich.

5. ("Sachverhaltsaufklärungspflicht") In dieser Hinsicht fehlt es bereits an der Bezeichnung einer Divergenz iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Denn die einander gegenübergestellten Rechtssätze widersprechen sich nicht. Im Übrigen umginge der Kläger die Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, wonach als Verfahrensmangel keine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie Beweiswürdigung) gerügt werden kann, wenn er angebliche Fehler der Beweiswürdigung im Gewand einer Divergenzrüge geltend machen könnte.

6. ("Beweislast") Auch hier ist keine Abweichung iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet. Nach dem Vortrag des Klägers ist das LSG anders vorgegangen als das BSG in seinem Urteil vom 29.7.2004 (B 4 RA 5/04 R). Dies allein begründet jedoch noch keine Divergenz. Eine solche setzt vielmehr voraus, dass die Berufungsentscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung in Frage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite in dem entschiedenen Fall verkannt oder schlicht nicht beachtet haben sollte (s BSG vom 25.9.2002, SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN). Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Revision wegen Abweichung.

7. ("Dauer der Leistungsminderung") Entsprechendes gilt auch für diese Divergenzrüge. Die Behauptung, das LSG habe dem vom Kläger einer Entscheidung des BSG entnommenen Rechtssatz "ausdrücklich widersprochen", widerlegt der Kläger sogleich dadurch, dass er im Folgenden ausführt, aus welcher Vorgehensweise des LSG er dies schließt. Entsprechend formuliert er im Anschluss daran, dass das LSG "erkennbar" von einem widersprechenden Rechtssatz ausgehe. Der Wille des LSG, einem Rechtssatz des BSG zu widersprechen, wird hieraus nicht deutlich.

C)

Schließlich ergibt sich aus den vom Kläger gerügten angeblichen Verfahrensfehlern des LSG kein Grund, die Revision zuzulassen (Gliederung nach S 4 bis 33 der Beschwerdebegründung).

1. ("Präklusion, Hinweispflicht") Insoweit rügt der Kläger, dass das LSG § 106a SGG nicht zu Ungunsten der Beklagten angewandt habe. Seine Ausführungen dazu, dass auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind jedoch nicht schlüssig. Er macht nämlich nicht geltend, dass die Beklagte bei einem wunschgemäßen Vorgehen des LSG bestimmten Vortrag unterlassen oder bestimmte Urkunden nicht vorgelegt hätte (§ 106a Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) und dies wiederum die Entscheidung des LSG habe beeinflussen können, sondern, dass er (der Kläger) bei Anwendung des § 106a SGG durch das LSG selbst näher vorgetragen oder Beweisanträge gestellt hätte. Dies aber wird durch den Schutzzweck des § 106a SGG nicht erfasst.

2. ("Mündliche Verhandlung, Urteilsverkündung") Soweit der Kläger hier nicht lediglich seinen Unmut über den Ablauf der mündlichen Verhandlung und den Inhalt des Berufungsurteils äußert, macht er geltend, das LSG hätte ihm Gelegenheit geben müssen, einen Beweisantrag zu stellen. Entsprechender Vortrag ist jedoch von vornherein irrelevant, weil sich die Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, wonach eine fehlende Sachaufklärung (Verletzung des § 103 SGG) einen ausdrücklich gestellten Beweisantrag voraussetzt, sich nicht dadurch umgehen lässt, dass man als Verfahrensfehler einen fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit eines derartigen Antrags rügt (BSG vom 26.11.1975, SozR 1500 § 160 Nr 13 S 11 f).

Schließlich kann auch nicht der Vorwurf zur Revisionszulassung führen, es sei nicht erkennbar, dass die ehrenamtlichen Richter bei der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision, die lediglich aus der Urteilsbegründung und der Rechtsmittelbelehrung ersichtlich sei, mitgewirkt hätten. Denn eine Berufungsentscheidung, in der nichts über die Zulassung der Revision gesagt ist, bedeutet eine Entscheidung dahingehend, dass die Revision nicht zugelassen ist (BSG vom 25.1.1984, SozR 1500 § 160 Nr 52 S 53).

3. ("Überraschungsentscheidung") Der Kläger behauptet insoweit, das LSG sei seiner Hauptargumentation unerwartet nicht gefolgt; damit sei das Berufungsurteil eine absolute Überraschungsentscheidung, die nach bisherigem Sach- und Streitstand von keiner Seite als möglich habe vorausgesehen werden können. Dem widerspricht jedoch, dass bereits das SG die Klage im Gerichtsbescheid vom 21.8.2007 mit im Wesentlichen gleichlautender Argumentation abgewiesen hatte. Dann aber kann die Berufungsentscheidung von vornherein nicht unvorhersehbar gewesen sein.

4. ("Verfahrensunterstützung, Gutachten") und 5. ("Beweiserhebung") Die insoweit - inhaltlich - gerügten Verletzungen des § 112 Abs 2 SGG sowie des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) beziehen sich bei näherem Hinsehen darauf, dass der Kläger das LSG-Urteil für inhaltlich unrichtig hält. Im Verfahren nicht gestellte Beweisanträge sowie eine angeblich unrichtige Beweiswürdigung sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein irrelevant (s § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, soweit hierin auf § 103 und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG Bezug genommen wird).

5. ("Schriftliche Urteilsbegründung [rechtliches Gehör]"); 7. ("Richterliche Freiheit"); 8. ("Befangenheit") Insoweit - und im Weiteren - sieht der Senat von einer Begründung ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Ende der Entscheidung

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