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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: B 13 RJ 19/01 R
Rechtsgebiete: VAHRG, GG


Vorschriften:

VAHRG § 10d
GG Art. 2
GG Art. 6
GG Art. 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 14. November 2002

Az: B 13 RJ 19/01 R

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2002 durch den Richter Dr. Fichte als Vorsitzenden, die Richter Dr. Terdenge und Dr. Neuhaus sowie die ehrenamtlichen Richter Schmidt und Rückert

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe die Beklagte dem Beigeladenen die während der Ehezeit der Klägerin mit dem Beigeladenen entrichteten Rentenversicherungsbeiträge zu Unrecht erstattet hat.

Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 1970 mit dem Beigeladenen, einem tunesischen Staatsangehörigen, verheiratet. Am 6. Juli 1983 beantragte sie die Scheidung. Auf Anforderung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Frankfurt am Main vom 26. März 1984 erteilte die Beklagte am 26. Juni 1984 Auskunft über die Höhe der von der Klägerin während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Zuvor hatte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 21. Mai 1984 darauf hingewiesen, dass der Beigeladene nach Tunesien ausgereist sei; bei etwaigen Beitragserstattungsansprüchen des Beigeladenen sei zu berücksichtigen, dass vorab der Versorgungsausgleich durchzuführen sei und Ansprüche der Klägerin nicht geschmälert oder ausgeschlossen werden dürften.

Am 27. Juni 1984 ging bei der Beklagten der am 19. April 1984 über die O. Volksbank eG vorfinanzierte Beitragserstattungsantrag des Beigeladenen ein. Die Anfrage der Beklagten vom 4. Dezember 1984, ob der Versorgungsausgleich bereits durchgeführt worden sei bzw welche Zeit als Ehezeit in Betracht komme, beantwortete das Amtsgericht - Familiengericht - am 13. Dezember 1984 dahingehend, " ... dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wurde. Als Ehezeit gilt die Zeit vom 1.10.70 bis 30.06.83". Daraufhin gab die Beklagte dem Antrag des Beigeladenen auf Beitragserstattung durch Bescheid vom 6. März 1985 statt, listete alle zwischen August 1972 und August 1983 entrichteten Beiträge auf und erstattete einen Betrag in Höhe von 30.331,79 DM, welchen sie aufgrund einer Abtretungserklärung an die O. Volksbank eG auszahlte.

Die Ehe der Klägerin mit dem Beigeladenen wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Frankfurt am Main vom 4. Februar 1986 geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und zunächst zum Ruhen gebracht. Auf den Antrag der Klägerin vom 29. August 1997 entschied das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main am 10. Dezember 1999, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, weil - nach Beitragserstattung - auf die Ehezeit keine Anwartschaft des Beigeladenen entfalle. Nach Beschwerdeeinlegung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) das Verfahren bis zur Entscheidung über den vorliegend anhängigen Rechtsstreit ausgesetzt (Beschluss vom 31. Juli 2001).

Den Widerspruch der Klägerin gegen den Beitragserstattungsbescheid verwarf die Beklagte mangels Beschwer der Klägerin als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1987). Das Sozialgericht Frankfurt (SG) sah die Klägerin als beschwert an, hob den Beitragserstattungsbescheid durch Urteil vom 29. Mai 1990 wegen fehlender Anhörung und Beteiligung der Klägerin nach § 12 Abs 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) auf und verurteilte die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung zur Auskunftserteilung im Versorgungsausgleichsverfahren. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hob das sozialgerichtliche Urteil am 2. April 1993 auf, soweit dies die Bescheidaufhebung zum Gegenstand hatte; im Übrigen verwarf es die Berufung als unzulässig. Die Revision führte zur Aufhebung des landessozialgerichtlichen Urteils, soweit dies den Beitragserstattungsbescheid der Beklagten betraf, weil insoweit die Berufung gemäß § 144 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz alter Fassung (SGG aF) ausgeschlossen sei; hinsichtlich der Auskunftserteilung hielt das Bundessozialgericht (BSG) den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für ausgeschlossen (Urteil vom 25. Oktober 1995 - 5 RJ 40/93).

Nachdem nunmehr die Aufhebung des Beitragserstattungsbescheids vom 6. März 1985 durch das SG wegen fehlender Anhörung der Klägerin rechtskräftig war, hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge an und gab dem entsprechenden im Jahre 1984 gestellten Antrag des Beigeladenen erneut durch Bescheid vom 23. September 1996 statt, wobei sie hinsichtlich der Anspruchsberechtigung auf den Antragszeitpunkt abstellte. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch verwarf sie als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 1997).

Mit Gerichtsbescheid vom 8. September 1999 hat das SG nach Beiladung des Versicherten D. den Beitragserstattungsbescheid der Beklagten erneut aufgehoben, weil die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten durch diesen Bescheid beschwert und § 10d des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) anzuwenden sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin fehle zwar nicht die Klagebefugnis; denn eine Verletzung ihrer eigenen Rechtsposition komme auch bei einem Verwaltungsakt in Betracht, der gegenüber einem Dritten - hier dem Beigeladenen - ergangen sei, wenn er zumindest mittelbar in die eigenen geschützten Interessen der Klägerin eingreife (BSGE 70, 99 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15). Den Vortrag der Klägerin, dass die Beitragserstattung deren Rechte auf Versorgungsausgleich gegenüber dem Beigeladenen beeinträchtige, sehe der Senat als ausreichend an. In der Sache seien die Bescheide der Beklagten jedoch rechtmäßig. Da der Anspruch auf Beitragserstattung mit der Stellung des Antrages entstehe, sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen - wie vorliegend - erfüllt seien, könne § 10d VAHRG, der erst am 1. Januar 1997 in Kraft getreten sei, nicht berücksichtigt werden. Zwar habe sich für die Beklagte auch vor Inkrafttreten dieser Vorschrift ein Leistungsverweigerungsrecht oder eine Leistungsverweigerungspflicht - je nach den Umständen des Falles - aus § 1303 Abs 9 Reichsversicherungsordnung (RVO) ergeben, wenn der Versicherungsträger vor Erlass des Erstattungsbescheides durch eine Beteiligung am Scheidungsverfahren erfahren habe, dass eine den Versicherten betreffende Ehesache anhängig und damit von Amts wegen der Versorgungsausgleich zu regeln sei. Vorliegend habe die Beklagte durch das Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18. Mai 1984 von dem anstehenden Versorgungsausgleich Kenntnis erhalten. Auf ihre Anfrage an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 4. Dezember 1984, ob der Versorgungsausgleich bereits durchgeführt worden sei bzw welche Zeit als Ehezeit in Betracht komme, habe sie jedoch von diesem Gericht am 13. Dezember 1984 die Antwort erhalten, "dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wurde". Damit habe für die Beklagte keine weitere Veranlassung bestanden abzuwarten. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie aufgrund dieser Auskunft die Beitragserstattung vorgenommen habe.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 10d VAHRG sowie einen Verstoß gegen Verfassungsrecht (Art 2, 6, 14 Grundgesetz <GG>). Sie ist der Ansicht: Das Beitragserstattungsverfahren sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 10d VAHRG am 1. Januar 1987 noch nicht abgeschlossen gewesen. Maßgeblich sei aber allein, wann über den Antrag entschieden werde. Denn der Zahlungsanspruch entstehe erst, wenn der Bescheid über die Erstattung bestandskräftig geworden sei. Der Erstattungsbescheid vom 23. September 1996 sei aber bis heute nicht bestandskräftig geworden, so dass die Beklagte eine "Zahlung" iS des § 10d VAHRG nicht habe durchführen dürfen. Deswegen könne sich die Beklagte auch nicht auf eine möglicherweise falsche Auskunft des Amtsgerichts - Familiengericht - aus dem Jahre 1984 berufen. Aufgrund des § 10d VAHRG sei die Beklagte verpflichtet, die Beitragserstattung zu unterlassen. Art 14 GG schütze auch Rentenanwartschaften; mithin sei auch die von der Klägerin während der Ehe erarbeitete Versorgungsanwartschaft grundgesetzlich geschützt. Art 6 GG verpflichte den Staat, eine Benachteiligung von Ehe und Familie zu unterlassen. Zu diesem Schutz sei auch die Beklagte als Treuhänderin der Sozialversicherungsbeiträge ihr, der Klägerin, gegenüber verpflichtet.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LSG vom 20. Februar 2001 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 8. September 1999 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Der Klägerin fehle bereits die Klagebefugnis. Sie sei nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides und könne dessen Aufhebung nur beantragen, wenn sie eine belastende Drittwirkung des Bescheides behaupten könne. Ein Eingriff des Beitragserstattungsbescheides in subjektive Rechte der Klägerin sei aber nicht denkbar, weil Rechtsbeziehungen in Bezug auf das Beitragserstattungsverfahren nur zwischen Beklagter und Beigeladenem bestünden. Allein die Geltendmachung einer Verletzung rein finanzieller, wirtschaftlicher, ideeller oder lediglich berechtigter Interessen reiche nicht aus.

Der Beigeladene ist unbekannten Aufenthalts und im Verfahren nicht vertreten.

II

Der Senat konnte in Abwesenheit des Beigeladenen mündlich verhandeln und entscheiden, weil dieser zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. November 2002 ordnungsgemäß - öffentlich - geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl § 110 Abs 1 Satz 2 SGG).

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat den Gerichtsbescheid des SG vom 8. September 1999 im Ergebnis zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Allerdings war die Klage zT bereits unzulässig.

Soweit der den Beigeladenen begünstigende Beitragserstattungsbescheid der Beklagten vom 23. September 1996 - unter Bezugnahme auf die Daten und Feststellungen des aufgehobenen Bescheids vom 6. März 1985 - die Berechtigung des Beigeladenen zur Beitragserstattung dem Grunde nach regelt und soweit die Erstattung Beiträge betrifft, die der Beigeladene außerhalb der Ehezeit (Monate Juli und August 1983) entrichtet hat, ist bereits eine mögliche Beschwer der Klägerin - und mithin deren Klagebefugnis - zu verneinen (unten zu 1). Inwieweit die Anfechtungsklage der Klägerin, mit der sie sich gegen die Auszahlung der in die Ehezeit fallenden Beiträge (Arbeitnehmeranteile) an den Beigeladenen wendet, die richtige Klageart ist, lässt der Senat offen (unten zu 2). Jedenfalls ist die Revision unbegründet, soweit sich die Klägerin gegen eine Erstattung in die Ehezeit fallender Rentenversicherungsbeiträge des Beigeladenen wendet (unten zu 3).

1. Hinsichtlich des dem Grunde nach bestehenden Beitragserstattungsanspruchs des Beigeladenen (Versicherten) gegen die Beklagte kann die Klägerin die Verletzung eigener Rechte nicht mit Erfolg behaupten.

Gemäß § 54 Abs 1 Satz 2 SGG ist die Klage gegen einen Verwaltungsakt nur zulässig, soweit eine Beschwer durch diesen, dh eine Verletzung eigener rechtlicher Interessen, geltend gemacht werden kann. Eine solche Verletzung eigener Rechte der Klägerin scheidet jedoch aus, soweit der Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids vom 23. September 1996 die Entscheidung über den Beitragserstattungsantrag des Beigeladenen dem Grunde nach betrifft, dh die Frage, ob der Beigeladene überhaupt die Erstattung des Arbeitnehmeranteils der von ihm entrichteten Beiträge beanspruchen kann.

Die mögliche Behauptung der eigenen Rechtsverletzung der Klägerin durch den Beitragserstattungsbescheid setzte nämlich den Vortrag konkreter Tatsachen voraus, aus denen sich eine solche Verletzung ergeben könnte. Zwar dürfen an die Substantiierungspflicht keine zu großen Anforderungen gestellt werden (BSGE 68, 291 = SozR 3-1500 § 54 Nr 7; BSGE 62, 231 = SozR 2200 § 368b Nr 4 mwN). Es genügt, wenn die Klägerin die Beseitigung einer in ihre Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstrebt, von der sie behauptet, sie sei nicht rechtmäßig (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002, RdNr 10 zu § 54 mwN). Das bedeutet aber nicht, dass sich die (genannten) geringen Anforderungen auch auf die Frage zu erstrecken hätten, ob überhaupt die Rechtssphäre der Klägerin betroffen sein könne, durch den Verwaltungsakt also möglicherweise in das rechtliche Umfeld der Klägerin eingegriffen werde. Mithin müssen Rechtsbeziehungen zwischen Beklagter und der Klägerin bestehen, aus denen sich eine "Beschwer" iS eines nachteiligen Einwirkens auf die Rechtssphäre der Klägerin überhaupt ergeben kann (vgl BVerfGE 83, 182 = SozR 3-1100 Art 19 Nr 2).

Die Rechtsprechung des BSG hat eine Klagebefugnis nur dann bejaht, wenn nach der Behauptung eines Klägers der angefochtene Verwaltungsakt in dessen eigene rechtliche Interessen eingreift (BSGE 26, 237 = SozR Nr 112 zu § 54 SGG; BSGE 43, 134 = SozR 4100 § 34 Nr 6; BSGE 60, 248 = SozR 1500 § 54 Nr 67; BSGE 67, 30 = SozR 3-2200 § 368n Nr 1). Die Regelung des § 54 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGG schließt als einfachrechtliche Konkretisierung der allgemeinen Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG eine Klagebefugnis dann aus, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen können, eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers also nicht in Betracht kommt (vgl BVerfGE 83, 182 = SozR 3-1100 Art 19 Nr 2). So liegt der Fall aber hier.

Adressat des von der Klägerin angefochtenen Beitragserstattungsbescheids war der Beigeladene. Nur ihm stand der Beitragserstattungsanspruch zu. Art 2 § 27c Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) gestattete ihm bei einem Verlassen der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 und Antragstellung bis zum 30. Juni 1984, abweichend von § 1303 Abs 1 Satz 3 RVO den Anspruch auf Beitragserstattung ohne Wartezeit geltend zu machen. Diese Voraussetzungen hat der Beigeladene erfüllt. Die Stellung seines Antrages im Juni 1984 war mithin die letzte Voraussetzung zur Erfüllung des Beitragserstattungsanspruchs und für eine Entscheidung der Beklagten zu seinen Gunsten. Auf dieses allein im Versicherungsverhältnis des Beigeladenen zur Beklagten verankerte Gestaltungsrecht als solches mit der Folge der Auflösung des Versicherungsverhältnisses (§ 1303 Abs 7 RVO) konnte die Klägerin als Außenstehende iS einer Drittanfechtung keinen Einfluss nehmen.

Ob bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung die Verletzung eigener Rechte in Betracht kommt, lässt sich nicht generell beantworten; dies richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsgebiet (vgl BVerwGE 27, 29; BVerwG DÖV 1978, 619). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Einzelfall maßgebend, ob die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Verwaltungsakt gegen eine Rechtsnorm verstößt, die zumindest auch den Schutz individueller Interessen des Klägers bezweckt (ua BVerwGE 77, 70; 85, 368). Im Wesentlichen mit dieser Rechtsprechung übereinstimmend hat das BSG in mehreren Entscheidungen gefordert, dass die geltend gemachten rechtlichen Interessen des Dritten vom Schutzzweck der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm erfasst sein müssen (BSG SozR Nr 115 zu § 54 SGG; BSGE 67, 30 = SozR 3-2200 § 368n Nr 1; BSGE 68, 291 = SozR 3-1500 § 54 Nr 7). Danach ist die Klagebefugnis gegeben, wenn dieser Norm ein Rechtssatz zu entnehmen ist, der zumindest auch den Individualinteressen des Klägers zu dienen geeignet ist (BSGE 70, 99 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15; BVerfGE 27, 297). So kann etwa in einem Versorgungsausgleichsverfahren der aus dem Versorgungsausgleich Verpflichtete den Rentenbescheid des Berechtigten nicht anfechten (BSGE 61, 27 = SozR 1500 § 54 Nr 71; nachfolgend BVerfGE 83, 182 = SozR 3-1500 Art 19 Nr 2). Bezogen auf das grundsätzliche Recht des Beigeladenen (Versicherten), sich die entrichteten Beiträge erstatten zu lassen, fehlt es an der Möglichkeit, dass der angefochtene Verwaltungsakt der Beklagten gegen eine Rechtsnorm verstößt, die zumindest auch den Schutz individueller Interessen der Klägerin bezweckt.

Daran ändert auch nichts, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Beitragserstattung bereits das Verfahren zur Scheidung der Ehe der Klägerin und des Beigeladenen eingeleitet war, welches den Anspruch der Klägerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs auslöste. Grundsätzlich wird das Recht eines Versicherten, sich Beiträge nach den gesetzlichen Vorschriften erstatten zu lassen, durch den Scheidungsantrag des Ehegatten und der damit verbundenen Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens (§§ 1587 Abs 1 Satz 2, 1587a Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) nicht berührt. Der Versorgungsausgleich wäre vielmehr ohne Aufstellung der (während der Ehezeit) entrichteten Beiträge gar nicht durchführbar. Denn gemäß § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB ist bei Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) dem Versorgungsausgleich der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten - ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors - als Vollrente wegen Alters ergäbe.

Nach § 1587b Abs 1 BGB wird bei unterschiedlichen Werten der von den Ehegatten erzielten Rentenanwartschaften der Wertunterschied ausgeglichen; hinsichtlich der näheren Ausgestaltung wird auf die Vorschriften der GRV verwiesen. § 1303 Abs 9 Satz 1 RVO (jetzt: § 210 Abs 4 SGB VI) bestimmt aber, dass sich der sich nach § 1303 Abs 1 RVO (jetzt: § 210 Abs 3 SGB VI) ergebende (Beitragserstattungs-)Betrag bei Versicherten, die nach § 1587b Abs 1 BGB ausgleichsverpflichtet sind, um die Hälfte des Betrags mindert, der bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich als Beitrag zum Ausgleich der im Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Minderung der Rentenanwartschaften zu entrichten gewesen wäre. Mithin besteht zwischen der von der Klägerin missbilligten Erfassung des Beitragserstattungsbetrags nach § 1303 Abs 1 RVO (jetzt: § 210 Abs 3 SGB VI) und der - von ihr angestrebten - Durchführung des Versorgungsausgleichs sogar ein unmittelbarer Zusammenhang.

Dem Beitragserstattungsanspruch des Versicherten korrespondiert die grundsätzliche Verpflichtung des Versicherungsträgers, den Antrag zu bescheiden. Zwar war er möglicherweise zur Zurückstellung der Entscheidung berechtigt; verpflichtet war er hierzu jedoch nicht. Denn auch die Rechtshängigkeit des Ausgleichsanspruchs im Versorgungsausgleich wirkt sich auf den Erstattungsanspruch als solchen nicht aus (Schmeiduch, MittLVA Rheinpr 1986, 108 ff, 112 mwN).

Im Übrigen lässt sich eine Beschwer der Klägerin für die Erstattung des Gegenwerts des Arbeitnehmeranteils der für die Monate Juli und August 1983 entrichteten Beiträge auch deshalb nicht begründen, weil nach § 1587 Abs 1 BGB nur die während der Ehezeit begründeten Anwartschaften vom Versorgungsausgleich umfasst werden und nach Abs 2 der Vorschrift der Monat, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht (hier: Juni 1983), die Ehezeit begrenzt. Denn eine Beitragserstattung beeinflusst das Anrecht der Klägerin iS von § 10d VAHRG nur insoweit, als sie das rechnerische Ergebnis zur Feststellung der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaft verändert (vgl Gräper in Münchner Komm, Bd 7, 3. Aufl 1993, RdNr 7 zu § 10d VAHRG).

An der Feststellung der fehlenden Klagebefugnis der Klägerin hinsichtlich ihres Begehrens auf Beseitigung des Beitragserstattungsbescheids dem Grunde nach ist der erkennende Senat auch nicht durch die in gleicher Sache ergangene Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 25. Oktober 1995 -5 RJ 40/93 - gebunden. Diesem Urteil kommt eine - entgegenstehende - präjudizielle Wirkung nicht zu. Der 5. Senat hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 29. Mai 1990 für unzulässig gehalten, ohne sich mit der Frage der möglichen Beschwer der Klägerin durch den zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 6. März 1985 zu befassen. Das mit dieser Entscheidung bestätigte und rechtskräftig gewordene Urteil des SG hatte die Zulässigkeit der Klage aus einem anderen Grunde verneint, nämlich weil die seiner Ansicht nach erforderliche Anhörung der Klägerin unterblieben war.

Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist in jedem Verfahren von Amts wegen neu zu prüfen. Das vorliegende Verfahren ist unabhängig von dem damaligen Klageverfahren zu beurteilen. Im damaligen Verfahren ist der Bescheid vom 6. März 1985 durch das Urteil des SG vom 29. Mai 1990 rechtskräftig aufgehoben worden, so dass er nicht mehr Gegenstand dieser Entscheidung ist. Auch wenn die Beklagte im (erneuten) Beitragserstattungsbescheid vom 23. September 1996 maßgeblich auf den Bescheid vom 6. März 1985 Bezug genommen hat, handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt mit dem vorstehend beschriebenen Regelungscharakter.

Nach alledem beschränkt sich eine mögliche Beschwer der Klägerin durch den dem Beigeladenen gegenüber ergangenen Bescheid vom 23. September 1996 darauf, dass die Beklagte eine Auszahlung des Erstattungsbetrags verfügt hat, soweit in der Ehezeit liegende Beitragszeiten betroffen waren.

2. Der Senat lässt offen, ob die von der Klägerin gewählte Klageart ihrem Begehren zum Erfolg verhelfen kann. Die angestrengte Anfechtungsklage ist zwar grundsätzlich die richtige Klageart, um einen - ihr nachteiligen - Verwaltungsakt zu beseitigen. Ob aber die Klägerin ihr an die Vorschrift des § 10d VAHRG anknüpfendes Klageziel trotz Vollziehung des Beitragserstattungsbescheids vom 26. September 1996 und Auskehrung des Erstattungsbetrags an die O. Volksbank eG (noch) mit der von ihr gewählten Anfechtungsklage erreichen kann, ist zweifelhaft. Denn die Vorschrift regelt allein die Verpflichtung des Versicherungsträgers, Zahlungen an Berechtigte zu unterlassen. Ist aber - wie hier - die Zahlung bereits erfolgt, kann die Anfechtungsklage insoweit nur ins Leere gehen.

Zwar muss sich der Versicherungsträger, der pflichtwidrig das Zahlungsverbot des § 10d VAHRG (zum Rechtscharakter der Vorschrift vgl BGH NJW 1995, 135) nicht beachtet, möglicherweise entgegen dem Wortlaut der Norm so behandeln lassen, als hätte er die Zahlung unterlassen, dh, dass durch die Zahlung eine Verfallswirkung nach § 1303 Abs 7 RVO (jetzt: § 210 Abs 6 SGB VI) nicht eingetreten ist (so: VerbKomm, Anh 9.3, Stand Januar 1993, RdNr 5 zu § 10d VAHRG), und nur wenn der Versicherungsträger mangels Kenntnis vom Versorgungsausgleichsverfahren mit befreiender Wirkung geleistet hat, kann das (dann) untergegangene Anrecht nicht im Versorgungsausgleichsverfahren berücksichtigt werden (BGH NJW 1995, 135). Eine Beseitigung des Beitragserstattungsbescheids selbst durch Drittanfechtung dürfte jedoch daran scheitern, dass grundsätzlich auch die Beitragserstattung, die unter Verstoß gegen § 10d VAHRG erfolgt ist, wirksam bleibt und durch sie bewirkte unerwünschte Ergebnisse auf andere Weise - innerhalb des Systems der Unterhalts-, Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche - zu korrigieren sind (vgl Staudinger, BGB, 4. Buch, RdNr 11 zu § 10d VAHRG mwN).

Mithin dürfte der von der Klägerin angestrebte Rechtsschutz durch die Anfechtung des Beitragserstattungsbescheids nicht gewährleistet sein; indes scheitert eine ggf in Betracht kommende Umstellung des Begehrens auf eine (nachträgliche) Feststellung, ob und in welcher Höhe die Beklagte dem Beigeladenen die während der Ehezeit der Klägerin mit dem Beigeladenen entrichteten Rentenversicherungsbeiträge zu Unrecht erstattet hat, schon daran, dass eine Klageänderung im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig ist (§ 168 Satz 1 SGG). Eine Umdeutung des Begehrens in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung) kommt nicht in Betracht, weil es an der Erledigung eines zunächst angefochtenen Verwaltungsakts fehlt, dessen Rechtswidrigkeit nachträglich festzustellen wäre.

3. Soweit die Klägerin durch den Beitragserstattungsbescheid vom 23. September 1996 beschwert ist, findet ihr Anspruch auf Bescheidaufhebung im Gesetz jedenfalls keine Grundlage. Zwar bezweckt der von der Klägerin in Bezug genommene § 10d VAHRG auch den Schutz Dritter, wenn er bestimmt, der Versicherungsträger habe bis zum Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu unterlassen. Hat der Versicherungsträger aber - wie vorliegend die Beklagte - die Beitragserstattung bereits durchgeführt und den Erstattungsbetrag ausgekehrt, lässt sich das Begehren auf (nachträgliche) Beseitigung des Bescheids - oder eines Teiles desselben - nicht (mehr) wirksam auf diese Schutzvorschrift stützen.

Die Klägerin kann sich zur Überzeugung des Senats bereits deshalb nicht erfolgreich auf § 10d VAHRG stützen, weil diese Vorschrift erst am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen und daher auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt noch nicht anwendbar ist.

Die Beklagte hat zu Recht auf die Rechtslage abgestellt, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Beitragserstattung durch den Beigeladenen bestand. Der Anspruch des Beigeladenen auf Beitragserstattung durch die Beklagte war bereits im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 27. Juni 1984 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so dass es lediglich noch der Ausübung seines Wahlrechts durch Antragstellung bedurfte. Das BSG hat in stRspr den Antrag als - letztes - materiellrechtliches Erfordernis für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen angesehen, so dass "nach allgemeinen Grundsätzen" der Anspruch in diesem Zeitpunkt entstehe (vgl BSGE 10, 127; BSG SozR Nr 14 und 15 zu § 1303 RVO; BSGE 41, 89 = SozR 2200 § 1303 Nr 4; BSGE 46, 67 = SozR 2200 § 1303 Nr 11; vgl auch BGH NJW 1986, 1932; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand, September 1989, S 744b I). Veranlassung, von dieser stRspr des BSG abzuweichen, sieht der Senat nicht.

§ 10d VAHRG war zu diesem Zeitpunkt weder in Kraft getreten noch bereits erlassen worden. Diese Vorschrift, deren Verletzung die Klägerin in der Revisionsbegründung rügt, kann daher nicht Grundlage einer sie begünstigenden Entscheidung sein. Unerheblich ist hiernach, dass das Beitragserstattungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 10d VAHRG noch nicht abgeschlossen war, ein Auszahlungsanspruch vielmehr erst mit Bestandskraft der Erstattungsentscheidung entsteht. Zum Zeitpunkt der beantragten Beitragserstattung richtete sich deren rechtliche Beurteilung noch ausschließlich nach § 1303 RVO, die Frage des Drittschutzes nach dessen Abs 9.

Indes könnte die Klägerin auch auf der Grundlage des § 10d VAHRG - dessen Anwendbarkeit unterstellt - nicht die Aufhebung des Beitragserstattungsbescheids vom 23. September 1996 erreichen. Denn § 10d VAHRG statuiert - schon aufgrund seines Wortlauts, der eine Unterlassungsverpflichtung und nicht eine Verfügungsbeschränkung ausspricht - kein relatives Verfügungsverbot iS des § 135 BGB, weshalb nicht angenommen werden kann, dass die durchgeführte Beitragserstattung dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüber (bei Anfechtung) unwirksam ist und der Versorgungsträger sich so behandeln lassen muss, als wäre eine Verfallswirkung nicht eingetreten. Verstöße gegen Unterlassungsverpflichtungen lösen zwar allgemein Ansprüche auf Schadensersatz aus (zB aufgrund von § 839 BGB, Art 34 GG), berühren aber nicht die Wirksamkeit von Verfügungen (vgl BGH NJW 1995, 135). Durch § 135 BGB werden rechtsgeschäftliche Verfügungen des Privatrechts erfasst; dass ein Verwaltungsakt des öffentlichen Rechts dem Begünstigten gegenüber als wirksam, anderen (hier: der Klägerin) gegenüber aber als unwirksam anzusehen ist, kann nicht hingenommen werden (BGH aaO).

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGH FamRZ 1986, 892, FamRZ 1987, 1016, FamRZ 1992, 45 und NJW 1995, 135) kann ein bei Ende der Ehezeit bestehendes, durch Beitragserstattung nachträglich aber erloschenes Versorgungsanrecht eines der Ehegatten nicht - auch nicht in entsprechender Anwendung des § 3b VAHRG - im Versorgungsausgleichsverfahren ausgeglichen werden. Nur im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich tatsächlich noch vorhandene Versorgungsanrechte können in den Ausgleich einbezogen werden.

Die Frage, ob trotz Erstattung der Beiträge der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann oder sich wegen einer Amtspflichtverletzung - möglicherweise inhaltsgleiche - Schadensersatzansprüche für die Klägerin ergeben, bleibt allein dem Versorgungsausgleichsverfahren vor dem OLG Frankfurt am Main vorbehalten. Deshalb kann auch offen bleiben, ob und inwieweit die Auskunft des Amtsgerichts - Familiengerichts - unvollständig oder sonst fehlerhaft war und dadurch ggf eine vorzeitige Durchführung der Beitragserstattung veranlasst worden ist. Wie das LSG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte vom Amtsgericht - Familiengericht - am 13. Dezember 1984 auf Anfrage die Auskunft erhalten, dass der Versorgungsausgleich "nicht durchgeführt wurde". Der Senat lässt es dahinstehen, ob die Beklagte aus ihrer Sicht - trotz der Frage nach der Dauer der Ehezeit und der entsprechenden Antwort des Amtsgerichts - Familiengerichts - davon ausgehen konnte, dass sich der Versorgungsausgleich "erledigt" hatte oder ob sich eine Verpflichtung der Beklagten ergab, die Richtigkeit der Auskunft zu hinterfragen.

Kann sich die Klägerin für ihr Klagebegehren in der Sache ohnehin nicht erfolgreich auf § 10d VAHRG stützen, ergibt sich ein solcher Rechtsanspruch erst recht nicht aus § 1303 Abs 9 RVO. Vor dem Inkrafttreten des § 10d VAHRG war in § 1303 Abs 9 RVO lediglich geregelt, wie aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich der Erstattungsbetrag zu mindern bzw zu erhöhen war. Gesetzgeberisches Motiv für den Erlass des § 10d VAHRG war gerade die Erkenntnis, dass eine - wie hier - vor Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens durchgeführte Beitragserstattung den Ausgleich des Anrechts nach alter Rechtslage unmöglich machte (vgl BT-Drucks 10/6369 S 23 zu Art 2 Nr 5 <§ 10d VAHRG>; BGH NJW 1992, 312, 313).

Wenn der Versicherungsträger vor dem Erlass des Erstattungsbescheids durch Beteiligung am Scheidungsverfahren, durch Eingang eines Auskunftsersuchens des Familiengerichts oder auf andere Weise erfuhr, dass eine den Versicherten betreffende Ehesache anhängig und damit von Amts wegen der Versorgungsausgleich zu regeln war, durfte er den Erlass eines Bescheides im Blick auf die künftige Ausgleichsregelung und die dadurch nach § 1303 Abs 9 RVO eintretenden Auswirkungen zwar verweigern (BGH NJW 1986, 1932 mwN; Hohloch/Schmeiduch in Soergel, BGB, Familienrecht Bd 2, 13. Auflage 2000, RdNr 1 zu § 10d VAHRG; Schmeiduch/Krumnack, MittLVA Rheinpr 1987, 493 ff, 493), wobei als Rechtsgrundlage für eine solche Verweigerung allein § 242 BGB in Betracht kam (vgl Schmeiduch MittLVA Rheinpr 1986, 108 ff, 112 mwN). Die Wirksamkeit einer gleichwohl durchgeführten Beitragserstattung blieb damit jedoch unberührt und gab dem Ausgleichsberechtigten kein Recht, die Beseitigung des Beitragserstattungsbescheids zu verlangen. Für einen Verstoß der Beklagten gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben ergeben sich indes vorliegend keine Anhaltspunkte. Inwieweit ein Versorgungsausgleich in Anwendung des § 242 BGB trotz durchgeführter Beitragserstattung durchzuführen ist, ist überdies im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.

Der Senat hat keine Veranlassung, auf die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des § 10d VAHRG geäußerten verfassungsmäßigen Bedenken einzugehen, die darauf zielen, dass der ihr zustehende Anteil an den in der Ehezeit entrichteten Beiträgen des Beigeladenen nicht verloren gehen dürfe. Die Auswirkungen der aufgrund des wirksamen Bescheids durchgeführten Beitragserstattung auf den Anspruch der Klägerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs werden in dem zurzeit ruhenden Verfahren vor dem OLG Frankfurt am Main zu prüfen sein. Die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte werden daher allenfalls in die Versorgungsausgleichsentscheidung des OLG Frankfurt am Main einzufließen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Beigeladene sich während des gesamten Verfahrens nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt hat, so dass die Klägerin auch ihm gegenüber nicht zur Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten verpflichtet ist.

Ende der Entscheidung

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