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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 23.01.1998
Aktenzeichen: B 13 RJ 261/97 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160 Abs 2 Nr 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 RJ 261/97 B

Kläger, Antragsteller

und Beschwerdeführer,

gegen

Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Königsallee 71, 40215 Düsseldorf,

Beklagte, Antragsgegnerin

und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gagel sowie die Richter Dr. Loytved und Dr. Terdenge

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten beizuladen, wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 1997 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung, Abweichung, Verfahrensmangel - zugelassen werden.

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung iS dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 11, 39). Diese Frage muß außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 4) oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 13, 65). Rechtsfragen dieser Art sind hier nicht ersichtlich.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landessozialgericht (LSG) die Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts Düsseldorf (SG) bestätigt, daß der vom Kläger bei der Beklagten am 23. Mai 1995 eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Mai 1979 über Beitragserstattung verspätet war. Dabei stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zwar war in Lehre und Rechtsprechung umstritten, ob die dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid gegebene Rechtsmittelbelehrung unrichtig war, weil ihm abweichend von § 84 SGG eine dreimonatige Widerspruchsfrist eingeräumt wurde. Diese Frage ist aber inzwischen durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 84 Nr 1). Im übrigen ist diese Frage für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil der Kläger auch die sich daraus ergebende auf ein Jahr verlängerte Frist (§ 66 Abs 2 SGG) ebenfalls versäumt hat.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch nicht die Frage, ob die Beklagte und ihr folgend die Vordergerichte das Schreiben des Klägers vom 14. April 1995 auch als Antrag auf einen Zugunstenbescheid hätten behandeln müssen. Dies ist eine Wertungsfrage des Einzelfalles. Selbst wenn man - was naheliegt - hiervon ausgeht, ergibt sich daraus dann nur, daß die vorangegangenen Entscheidungen Mängel aufweisen. Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich dabei jedenfalls nicht.

Aus ähnlichen Gründen kommt eine Zulassung nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG wegen Divergenz ebenfalls nicht in Betracht. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß die Vorinstanzen Rechtssätze aufgestellt haben, die von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweichen.

Demgegenüber kommen allerdings Verfahrensmängel, auf die eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), an sich in Betracht. Das Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 1995 könnte als Bescheid über die Ablehnung einer Zugunstenentscheidung aufgefaßt werden. Gegen diesen Bescheid hätte sich die Klage des Klägers gerichtet, so daß auch der Widerspruchsbescheid sich hiermit hätte befassen müssen. Es ist dann aber weder im Widerspruchsbescheid noch in den Urteilen der Vorinstanzen hierauf eingegangen worden.

Ob ein solcher Verfahrensfehler vorliegt, kann indes hier dahinstehen, da bei Entscheidungen über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde in Fällen, in denen sich diese lediglich auf Verfahrensfehler stützen kann, stets auch zu berücksichtigen ist, ob das Verfahren in der Sache selbst zum Erfolg führen kann (vgl ua Beschluß des erkennenden Senats vom 31. Januar 1996, 13 BH (J) 5/94 unter Hinweis auf BSG SozR 1750 § 114 Nrn 1, 5; allgemein auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 312). Die soziale Vergünstigung der Prozeßkostenhilfe soll nur dazu dienen, dem mittellosen Kläger die Möglichkeit zu geben, materielle Ansprüche durchzusetzen. Es ist deshalb zumindest bei Verfahrensfehlern nicht nur auf die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde abzustellen, sondern auch darauf, ob die Rechtsverfolgung insgesamt Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ein nicht bedürftiger Kläger würde das Beschwerdeverfahren beim BSG aber unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sach- und Streitgegenstandes nicht durchführen. In der Sache ergeben sich nämlich für den Kläger keine Erfolgsaussichten. Anhaltspunkte dafür, daß die Entscheidung der Beklagten über die Höhe der Beitragserstattung fehlerhaft gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Da somit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht gegeben sind, kam auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht.

Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mußte als unzulässig verworfen werden, weil sie nicht von einem nach § 166 SGG beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Dies konnte in entsprechender Anwendung des § 169 Abs 3 SGG auch ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter geschehen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1, 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.



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