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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 09.09.1998
Aktenzeichen: B 13 RJ 5/97 R
Rechtsgebiete: VAHRG aF


Vorschriften:

VAHRG aF § 10b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 9. September 1998

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 RJ 5/97 R

Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Königsallee 71, 40215 Düsseldorf,

Klägerin und Revisionsbeklagte,

gegen

Rheinische Versorgungskasse, vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln,

Beklagte und Revisionsklägerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Henke, die Richter Dr. Loytved und Dr. Terdenge sowie die ehrenamtlichen Richter Meid und Rückert

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. April 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Klägerin als Ausgleich für eine bei dieser im Wege des Versorgungsausgleichs begründete Rentenanwartschaft einmalig Beiträge zu zahlen.

Die Ehe der Eheleute J. und B. W. wurde durch sog Verbundurteil des Familiengerichts Euskirchen (FamG) vom 13. November 1987 - rechtskräftig seit dem 7. März 1988 - geschieden. Die Regelung des Versorgungsausgleichs erfolgte dahin, daß zugunsten der geschiedenen Ehefrau (Ausgleichsberechtigten) bei der Klägerin ua eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 8,69 DM - bezogen auf den 31. Mai 1984 - zu Lasten der für den Ehemann bei der Beklagten bestehenden Anwartschaft auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes begründet wurde. Die Ausgleichsberechtigte verstarb am 28. September 1988, ohne daß aus ihrem Versicherungskonto bei der Klägerin Leistungen erbracht worden sind. Rentenberechtigte Hinterbliebene sind insoweit nicht vorhanden.

Mit Schreiben vom 23. Januar 1989 forderte die Klägerin gemäß § 10b des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) - damaliger Fassung (aF) - von der Beklagten Beiträge in Höhe von 1.927,36 DM als Ausgleich für entfallende Erstattungsleistungen, da die im Rahmen des sog Quasi-Splittings begründete Rentenanwartschaft 1 vom Hundert (vH) der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteige. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, daß die Ausgleichsberechtigte inzwischen verstorben sei, keine Leistungen aus der Anwartschaft erbracht worden seien und solche auch in Zukunft nicht erfolgen würden. Daraufhin hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) Klage erhoben. Nach zwischenzeitlichem Streit über die Zulässigkeit des Rechtsweges (vgl Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 9. Februar 1993 - 12 RK 75/92 - in SozR 3-1720 § 17a Nr 1) hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 2.680,84 DM zu zahlen. Es hat sein Urteil vom 24. April 1996 im wesentlichen wie folgt begründet:

Der Zahlungsanspruch der Klägerin folge aus § 10b VAHRG aF. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten sei die Vorschrift anwendbar, obwohl der mit ihr verfolgte Zweck der Verwaltungsvereinfachung nicht mehr erreicht werden könne. Hierfür spreche zunächst der eindeutige Wortlaut dieser Rechtsnorm. Ein Anspruch sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Gesetzgeber einen Sachverhalt wie den vorliegenden nicht bedacht habe. Dem Gesetzgeber sei nicht entgangen, daß die verfallbaren Anrechte auf eine Versorgungsrente von der weiteren Entwicklung abhängig seien - wie sich aus dem Regelungszusammenhang von § 10a und § 10b VAHRG aF ergebe - und daß die öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung der häufigste Anwendungsfall der erstgenannten Vorschrift sei. Eine einschränkende Auslegung des § 10b VAHRG aF komme deshalb nicht in Betracht.

Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten werde auch nicht dadurch aufgehoben, daß die Ausgleichsberechtigte zwischenzeitlich verstorben sei. Die Beitragsrückzahlungsvorschrift des § 7 VAHRG stehe der Beklagten nicht zur Verfügung, da sie nicht Normadressat dieser Vorschrift sei. Sinn und Zweck dieser Regelung bestehe darin, einem Leistenden, der durch Einzahlung von Beiträgen an den Rentenversicherungsträger zugunsten des Ausgleichsberechtigten eine Anwartschaft begründet habe, die eingezahlten Beiträge zurückzugewähren, wenn feststehe, daß keine oder keine angemessenen Leistungen aus dem durch die Beitragsentrichtung erworbenen Anrecht zu gewähren seien. Die Vorschrift des § 10b VAHRG aF habe demgegenüber zum Ziel, durch eine "Abfindung" eine abschließende Regelung zu treffen. Bei den Beiträgen, die nach § 10b VAHRG aF geleistet worden seien, handele es sich um eine pauschalierte Erstattung von Aufwendungen nach einem erfolgten Quasi-Splitting. Die in § 10b VAHRG aF genannten Beiträge seien ihrem Wesen nach von den Beiträgen, wie sie ein Versicherter entrichte, zu unterscheiden. Eine Gleichsetzung des Beitragsbegriffs in § 10b VAHRG aF mit dem in § 7 VAHRG würde dem mit § 10b VAHRG aF verbundenen Ziel einer abschließenden Regelung zuwiderlaufen. Überdies erfolge die Rückzahlung von Beiträgen iS von § 7 VAHRG nur auf Antrag (§ 9 Abs 1 VAHRG). Die Beklagte sei aber nicht antragsberechtigt iS des § 9 Abs 2 VAHRG.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom SG zugelassene Revision eingelegt. Vor dem erkennenden Senat haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen. Danach sind sie sich darüber einig, daß sie im vorliegenden Rechtsstreit nur noch darüber streiten, ob die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin die Beiträge zu zahlen, die zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe von 8,69 DM - bezogen auf den 31. Mai 1984 - zugunsten der Versicherten B. W. erforderlich sind. Hinsichtlich der Höhe des Zahlungsanspruchs der Klägerin haben die Beteiligten dementsprechend den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Zur Begründung ihrer Revision macht die Beklagte im wesentlichen geltend:

Zunächst sei zweifelhaft, ob § 10b VAHRG aF nach seinem Wortlaut überhaupt anwendbar sei. Danach gehe es nur um den Ausgleich einer Anwartschaft durch die Erbringung einer Zahlung des Trägers der Versorgungslast. Mit der einmaligen Beitragszahlung solle das Verwaltungsverfahren im jeweiligen Einzelfall endgültig abgeschlossen werden. Werde aber - wie im vorliegenden Fall - zunächst lediglich eine statische Versicherungsrente ausgeglichen, so führe eine Beitragszahlung gemäß § 10b VAHRG aF gerade nicht zu einem Ausschluß des späteren Erstattungsverfahrens bzw eines weiteren Beitragsverfahrens. Solche Verfahren seien nach wie vor möglich, falls im Wege einer Abänderungsklage zu einem späteren Zeitpunkt die dann unverfallbare Versorgungsrente in den Versorgungsausgleich einbezogen werde.

Auch Sinn und Zweck des § 10b VAHRG aF forderten eine einschränkende Auslegung. So zeige die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, daß diese nur dann habe zur Anwendung kommen sollen, wenn endgültig festgestellt sei, was ausgeglichen werden solle, wie das bei Widerrufsbeamten und Zeitsoldaten der Fall sei. Dies ergebe sich aus dem Referentenentwurf zum Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs (VAwMG). Danach habe ein Beitragsverfahren nur solche Versorgungsanwartschaften betreffen sollen, die sich ergäben, wenn der Versicherte vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem öffentlichen Dienst ausscheide. Falls aufgrund einer Entscheidung im Versorgungsausgleich ein Pflichtversicherter ausgleichspflichtig sei, sei diese Entscheidung aber grundsätzlich nur vorläufiger Natur, da die dynamische und meist sehr viel höhere Versorgungsrente erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gemäß § 10a VAHRG in den Versorgungsausgleich einbezogen werden könne und danach ohnehin noch ein Erstattungsverfahren durchzuführen sei. Der Wille des Gesetzgebers, in Bagatellfällen das sonst übliche Erstattungsverfahren zu ersetzen, werde in diesen Fällen nicht erreicht.

Die Anwendbarkeit des § 10b VAHRG aF ergebe sich entgegen der Auffassung des SG auch nicht aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber sich darüber im klaren gewesen sei, daß eine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung der häufigste Anwendungsfall des § 10a VAHRG sei. Denn der Gesetzgeber habe deutlich zu erkennen gegeben, daß § 10b VAHRG aF nur dann zur Anwendung kommen solle, wenn ein Erstattungsverfahren aufgrund der sofortigen Beitragszahlung vermieden werde. Dementsprechend sei auch die Regelung des § 10b VAHRG aF in der Paragraphenfolge unmittelbar hinter § 10a VAHRG angesiedelt gewesen. Gegen die Anwendbarkeit des § 10b VAHRG aF spreche darüber hinaus, daß die vom Gesetzgeber bezweckte Verwaltungsvereinfachung in Fällen der vorliegenden Art nicht eintrete. Denn sie, die Beklagte, habe den Aktenbestand in jedem Fall bis zum Tode des Ausgleichspflichtigen weiterzuführen.

Vielmehr führe die Anwendbarkeit des § 10b VAHRG aF zu einer für sie, die Beklagte, im Verhältnis zur Klägerin einseitigen Kostenbelastung. Denn eine Beitragszahlung nach § 10b VAHRG aF werde bereits mit Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung fällig, obwohl auf der anderen Seite die Rentenkürzung beim Ausgleichspflichtigen uU erst nach Jahrzehnten vorgenommen werden könne. Darüber hinaus könne die Möglichkeit, den geleisteten Zahlbetrag vom Ausgleichspflichtigen zurückzuerlangen, sogar wegfallen. Dies stehe im Widerspruch zu der Absicht des Gesetzgebers, daß die wirtschaftlichen Konsequenzen des Scheiterns einer Ehe allein von den Ehegatten getragen werden müßten.

§ 10b VAHRG aF sei auch deshalb nicht anwendbar, weil die Ausgleichsberechtigte zwischenzeitlich verstorben sei. Entgegen der Auffassung des SG sei sie, die Beklagte, auch Normadressatin von § 7 VAHRG. Dies ergebe sich daraus, daß die vorgenannte Vorschrift gemäß § 10 VAHRG auf ein Quasi-Splitting sinngemäß anzuwenden sei. Zwar könne sich hier aus § 7 VAHRG keine Rückerstattungspflicht der Klägerin ergeben, weil noch keine Leistungen gemäß § 10b VAHRG aF gezahlt worden seien. Sie, die Beklagte, könne jedoch der Klägerin ihren Anspruch aus § 7 VAHRG im Wege der Aufrechnung entgegenhalten. Denn die vom Gesetzgeber angeordnete sinngemäße Anwendung des § 7 VAHRG sei gegenstandslos, wenn sich diese Regelung nicht auch auf das Verfahren nach § 10b VAHRG aF beziehe. Anderenfalls werde die Solidargemeinschaft der betrieblichen Altersversorgung einseitig zugunsten der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherungsträger belastet.

Im Gegensatz zur Auffassung des SG sei eine Gleichsetzung des Beitragsbegriffs in § 10b VAHRG aF mit dem in § 7 VAHRG durchaus möglich. In beiden Bestimmungen sei von "Beiträgen" die Rede. In sinngemäßer Anwendung des § 7 VAHRG solle auch in den Fällen, in denen die Beitragsleistung zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs 3 VAHRG ersetzt werde, der infolge des Versorgungsausgleichs belastete öffentlich-rechtliche Versorgungsträger vor einer rechtsgrundlosen Inanspruchnahme durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger geschützt werden. Unerheblich sei, daß sie, die Beklagte, gemäß § 9 Abs 2 VAHRG im Falle des § 7 VAHRG nicht ausdrücklich als antragsberechtigt bezeichnet werde, nach § 10 VAHRG sei nämlich auch § 9 VAHRG sinngemäß anzuwenden.

Zudem habe das BSG bereits entschieden, daß eine Inanspruchnahme gemäß § 10b VAHRG aF aufgrund neuer Tatumstände nachträglich nicht ausgeschlossen sei (Bezug auf das Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 54/92 -). In dem dort zu entscheidenden Fall sei zwischenzeitlich ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG durchgeführt worden mit der Folge, daß ein Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen in Form eines Abfindungsbetrages gemäß § 10b VAHRG bereits aus diesem Grunde nicht mehr habe geltend gemacht werden können. Auch im vorliegenden Fall sei aufgrund des Todes der Ausgleichsberechtigten ein zu beachtender neuer Sachverhalt hinzugetreten, der die Anwendbarkeit des § 10b VAHRG aF ausschließe. Denn diese Vorschrift diene lediglich dazu, in den Fällen eines Quasi-Splittings, in denen sich der Verwaltungsaufwand eines späteren Erstattungsverfahrens kaum lohne, statt des Erstattungsverfahrens ein sofortiges Beitragsverfahren durchzuführen (Bezug auf BT-Drucks 10/5447, S 21). Ein Erstattungsverfahren sei im vorliegenden Fall aber ausgeschlossen, da keine rentenberechtigten Hinterbliebenen vorhanden seien und feststehe, daß die Klägerin aus dem begründeten Anrecht niemals Leistungen zu erbringen habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. April 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus:

Die Regelung, daß die Erstattungspflicht bei einer Begründung von Rentenanwartschaften durch ein Quasi-Splitting in Bagatellfällen (Anwartschaftshöhe bis zu 1 vH der Bezugsgröße) durch eine Beitragszahlung nach § 10b VAHRG aF (jetzt nach § 225 Abs 2, § 187 Abs 1 Nr 3, § 281a Abs 1 Nr 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch <SGB VI>) ersetzt werde, beziehe sich auch auf den Ausgleich von Anwartschaften auf eine Versichertenrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Bei diesen Fällen sei zwar typisch, daß die familiengerichtliche Entscheidung bei später nachfolgender Versorgungsrente nach § 10a VAHRG korrigiert werden könne, dadurch werde aber der Beitragsanspruch nicht ausgeschlossen. Der Wortlaut der Bestimmung lasse nicht erkennen, daß der Ausgleichsanspruch endgültig feststehen müsse. Dies ergebe sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Regelung. Ebensowenig lasse sich ein solcher Gedanke aus der Entstehungsgeschichte und dem von der Beklagten angeführten Referentenentwurf herleiten. Jedenfalls werde es bei Zeitsoldaten und Widerrufsbeamten vom Dienstherrn als besonders zweckmäßig angesehen, wenn eine mögliche langjährige Erstattungspflicht durch einen Einmalbetrag abgefunden werde. Der Gedanke eines "noch nicht feststehenden Anspruchs" sei dem Versorgungsausgleich fremd. Dies ergebe sich auch aus der Regelung, daß Anwartschaften und Aussichten endgültig auszugleichen seien. Die später eingeführte Korrekturmöglichkeit des § 10a VAHRG lasse den Versorgungsausgleich auch in Sonderfällen nicht als vorweggenommene Regelung erscheinen. Auch die Entscheidungen über den Ausgleich von Anwartschaften, die nach dem Wert einer Versicherungsrente berechnet würden, seien endgültiger Natur. Nicht entscheidend sei, ob sich ein Abänderungsverfahren anschließe. Eine andere Auslegung würde dem Zweck eines pauschalen Erstattungsverfahrens widersprechen. Die Belastung der Beklagten lasse sich nur durch eine Gesetzesänderung abwenden.

Die Sonderregelung des § 7 VAHRG könne nicht auf die Beiträge nach § 10b VAHRG aF (§ 225 Abs 2 SGB VI) angewendet werden. § 7 VAHRG beziehe sich nur auf Beiträge, die unter die Regelung des § 187 Abs 1 Nr 2 SGB VI fielen. Die Fälle, in denen Beiträge im Versorgungsausgleich gezahlt werden könnten, seien in § 187 Abs 1, § 281a Abs 1 SGB VI abschließend aufgezählt. Die Dreiteilung in diesen beiden Absätzen entspreche dem Wesen, Sinn und Zweck von drei verschiedenen Fallgruppen von Beiträgen. Entsprechend dieser Differenzierung seien in §§ 7 und 8 VAHRG zwei Erstattungsansprüche geschaffen worden. Für die Beiträge nach § 187 Abs 1 Nr 3 SGB VI (§ 281a Abs 1 Nr 3 SGB VI) fehle im VAHRG eine entsprechende Anspruchsgrundlage. Denn die Regelungen im VAHRG sollten nur außergewöhnliche Härtefälle erfassen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angesprochen habe und von deren Existenz die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs durch ein Splitting oder Quasi-Splitting abhänge. In diese Härteregelungen seien die Versorgungsträger nicht einbezogen.

II

Die Revision der Beklagten ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich gemäß § 161 Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aus dem für den erkennenden Senat grundsätzlich bindenden Zulassungsbeschluß des SG vom 21. August 1996 (vgl dazu zB BSG SozR 1500 § 161 Nr 31). Die Revision ist auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

In der Sache ist die Revision der Beklagten nicht begründet.

Das sozialgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem sich in der Revisionsinstanz auswirkenden Mangel. Eine Beiladung des ausgleichsverpflichteten geschiedenen Ehemannes J. W. war bzw ist nicht erforderlich, da er nicht an dem Rechtsstreit derart beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl § 75 Abs 2 iVm § 168 Satz 2 SGG). Der Rechtsstreit betrifft die Frage des Bestehens eines Beitragsanspruchs einer Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung gegen eine Trägerin der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Anspruchs kann den Anspruch des geschiedenen Ehemannes gegen die Beklagte auf Versorgungsrente nicht berühren; denn zum einen ist die Belastung seiner Versorgungsanwartschaften bereits endgültig durch die Entscheidung des FamG erfolgt. Zum anderen bleiben seine Zahlungsansprüche auf Versorgungsrente gemäß § 4 VAHRG frei von Kürzungen, da die Ausgleichsberechtigte zwischenzeitlich verstorben ist und Leistungen der Klägerin aus der für sie im Wege des Quasi-Splittings begründeten Rentenanwartschaft nicht zu erbringen sind.

Aufgrund des Teilvergleichs der Beteiligten im Revisionsverfahren beschränkt sich der Streitgegenstand auf den Beitragsanspruch der Klägerin dem Grunde nach. Eine derartige unbezifferte Leistungsklage ist gemäß § 54 Abs 5 iVm § 130 SGG als zulässig anzusehen (vgl BSGE 77, 194, 197 = SozR 3-2500 § 129 Nr 1)).

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Beiträge zu zahlen, die zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe von 8,69 DM - bezogen auf den 31. Mai 1984 - zugunsten der Versicherten B. W. erforderlich sind.

Das SG hat seine Entscheidung zu Recht auf § 10b VAHRG aF gestützt. Diese Vorschrift wurde durch Art 2 Nr 5 des VAwMG vom 8. Dezember 1986 (BGBl I 2317) mit Wirkung ab 1. Januar 1987 (vgl Art 4 § 6 VAwMG) eingefügt und durch Art 62 Nr 3 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2216) mit Wirkung ab 1. Januar 1992 (vgl Art 85 Abs 1 RRG 1992) aufgehoben. Gleichzeitig ist § 225 Abs 2 SGB VI in Kraft getreten. Welche dieser beiden Rechtsnormen im vorliegenden Fall eingreift, richtet sich nach § 300 SGB VI. Nach Abs 1 dieser Bestimmung findet das neue Rentenrecht (hier also § 225 SGB VI) ab 1. Januar 1992 unabhängig davon Anwendung, daß der Sachverhalt, auf den sich der Anspruch gründet, bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestanden hat. § 300 Abs 2 SGB VI sieht dagegen vor, daß aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Da die Klägerin ihren Anspruch noch im Jahre 1989 geltend gemacht hat, hält der erkennende Senat § 10b VAHRG aF für anwendbar (so auch Störmann in SGB-Sozialversicherung-GesamtKomm, § 225 SGB VI Anm 9a; aA wohl VerbandsKomm, § 225 SGB VI Anm 1.1).

Soweit der 4. Senat des BSG bei einer entsprechenden Fallgestaltung § 225 SGB VI angewandt hat (vgl Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 54/92 -), veranlaßt dies nicht zu einem Verfahren nach § 41 SGG, da der Inhalt beider Vorschriften praktisch übereinstimmt.

§ 10b VAHRG aF lautet wie folgt:

Wird durch Quasi-Splitting eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag, bezogen auf das Ende der Ehezeit, 1 vH des auf einen Monat entfallenden Teils der Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch <SGB IV>) nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast abweichend von § 1304b Abs 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 83b Abs 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes hierfür die Beiträge zu zahlen, die zur Begründung der Anwartschaft im Zeitpunkt der Zahlung erforderlich sind.

Nach dem in Bezug genommenen § 1304b Abs 2 Satz 2 RVO werden die Aufwendungen, die dem Versicherungsträger aufgrund der nach § 1587b Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begründeten Rentenanwartschaften entstehen, vom zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet.

§ 225 SGB VI bestimmt:

(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des FamG begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs 1 SGB VI), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch die Entscheidung des FamG eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vH der bei Ende der Ehezeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Abs 1 ist nicht anzuwenden.

Daß auch § 225 Abs 2 SGB VI nur das Verfahren bei durch Quasi-Splitting begründeten Rentenanwartschaften betrifft, ergibt sich aus dem Zusammenhang mit Abs 1 dieser Vorschrift. Soweit § 225 Abs 2 SGB VI - anders als § 10b VAHRG aF - keine Bestimmung betreffend die - hier nicht streitige - Beitragshöhe enthält, ist § 187 SGB VI heranzuziehen. Schließlich läßt sich auch den Gesetzesmaterialien entnehmen, daß in § 225 Abs 2 SGB VI - soweit hier maßgeblich - eine gegenüber § 10b VAHRG aF unveränderte Regelung getroffen werden sollte (vgl Begr zu § 220 idF des "Gemeinsamen Fraktionsentwurfs" zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S 195).

Bereits der Wortlaut des § 10b VAHRG aF (jetzt § 225 Abs 2 SGB VI) spricht für eine Beitragspflicht der Beklagten. Danach ist zunächst Voraussetzung, daß durch die Entscheidung des FamG eine Rentenanwartschaft begründet worden ist, deren Monatsbetrag 1 vH der bei Ende der Ehezeit geltenden monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs 1 SGB IV) nicht übersteigt. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs einschließlich der damit verbundenen Bewertungen und Berechnungen war dem FamG übertragen (vgl § 621 Abs 1 Nr 6 der Zivilprozeßordnung). Mit Eintritt ihrer Rechtskraft am 7. März 1988 war die Entscheidung des FamG für die Beteiligten dieses Rechtsstreits und damit auch für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bindend (vgl hierzu BSGE 66, 53, 57 = SozR 2200 § 1304a Nr 16). Der Höhe nach wird die im vorliegenden Fall vom FamG begründete Rentenanwartschaft von § 10b VAHRG aF erfaßt. Der Betrag von 8,69 DM erreicht nicht den maßgeblichen Grenzbetrag. Dieser liegt bei 27,30 DM, da das Ende der Ehezeit in das Jahr 1984 fällt, für welches eine monatliche Bezugsgröße von 2.730,00 DM galt.

Soweit die Beklagte versucht, ihre Auffassung, daß es sich bei § 10b VAHRG aF von vornherein (prognostisch) um eine (einzige) Anwartschaft und eine (einzige) Zahlung handeln müsse, daß diese Vorschrift also bei der bloßen Möglichkeit eines zukünftigen Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG und eines daran anschließenden weiteren Beitrags- oder Erstattungsverfahrens nicht eingreife, bereits aus dem Wortlaut des § 10b VAHRG aF herzuleiten, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Die Verwendung des bestimmten Artikels "der" bei den Begriffen "Anwartschaft" und "Zahlung" im letzten Halbsatz dieser Bestimmung ergibt sich zwanglos daraus, daß auf die im ersten Teil des Satzes bezeichnete Anwartschaft und Zahlung Bezug genommen werden soll. Bezeichnenderweise entfällt dieses Wortlautargument im Rahmen des § 225 Abs 2 SGB VI gänzlich, da die in § 10b VAHRG aF am Ende angesprochene Höhe der Beiträge nach neuem Recht gesondert in § 187 Abs 3 SGB VI geregelt ist.

Auch die Systematik des Gesetzes gebietet keine einschränkende Auslegung des § 10b VAHRG aF in dem von der Beklagten vertretenen Sinne. Zunächst ist davon auszugehen, daß § 1304b Abs 2 Satz 2 RVO (jetzt § 225 Abs 1 SGB VI) als Grundsatzregelung alle Fälle der Erstattung von Aufwendungen betrifft, die dem Versicherungsträger durch die Begründung der dort genannten Rentenanwartschaften entstehen, und nicht nur einen Teil solcher Fälle. Dementsprechend werden auch Erstattungen im Verhältnis der Rentenversicherungsträger zu sog Versorgungskassen, dh Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, davon erfaßt. § 10b VAHRG aF (§ 225 Abs 2 SGB VI) ist nun demgegenüber lediglich eine Sondervorschrift, die abweichend von dem Grundsatz der Erstattung die Voraussetzungen regelt, unter denen an deren Stelle eine pauschalierte Beitragszahlung ("Abfindung") tritt. Aufgrund seiner engen Beziehung zur Grundnorm des § 1304b Abs 2 Satz 2 RVO kann § 10b VAHRG aF mithin nicht ohne weiteres dahin ausgelegt werden, daß er sich von vornherein nicht auf die Fälle eines Quasi-Splittings bei Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes bezieht.

Da der Versorgungsausgleich nur den unverfallbaren Teil der Anwartschaft auf Zusatzversorgung, die sog Versicherungsrente (vgl dazu BGHZ 84, 158; BGH FamRZ 1988, 822), betrifft, findet bei Verbleiben des Ausgleichspflichtigen im öffentlichen Dienst regelmäßig - aber nicht immer (vgl BGHZ 84, 158, 175) - ein nachfolgendes Abänderungsverfahren statt (vgl VerbandsKomm § 10a VAHRG Anm 4.4 und 4.5). Dies hat der Gesetzgeber auch gesehen und das Abänderungsverfahren in engem gesetzessystematischen Zusammenhang zeitgleich mit § 10b VAHRG aF, nämlich in § 10a VAHRG, geregelt. Hätte der Gesetzgeber in diesen Fällen von einem sofortigen pauschalierten Beitragsverfahren absehen wollen, wäre zu erwarten gewesen, daß er dies ausdrücklich anordnete. Eine derartige Regelung ist in §§ 10a, 10b VAHRG (oder jetzt in § 225 SGB VI) aber nicht getroffen worden.

Auch aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für den Fall eines Abänderungsverfahrens (§ 10a VAHRG) im Anschluß an eine Beitragszahlung nach § 10b VAHRG aF lassen sich nach Auffassung des erkennenden Senats keine zwingenden Schlüsse zugunsten der von der Beklagten vertretenen Ansicht ziehen. Wie die Klägerin zutreffend dargelegt hat, erlauben die vorhandenen Bestimmungen eine sachgerechte Lösung derartiger Fallgestaltungen. Danach wird durch eine Beitragszahlung nach § 10b VAHRG aF eine Erstattung für Aufwendungen aufgrund der betreffenden Anwartschaft endgültig abgelöst (vgl Hauck/Haines/Klattenhoff, § 225 SGB VI RdNr 25; Schmeiduch/Weinacht, AmtMittLVA Rheinpr 1989, 185, 188). Ein späteres Erstattungsverfahren kann sich demnach nur auf gemäß § 10a VAHRG zusätzlich erworbene Anwartschaften beziehen (vgl jetzt § 225 Abs 2 Satz 2 iVm § 187 Abs 1 Nr 3 SGB VI). Der Umstand, daß § 183 Abs 2 SGB VI für die Fälle der Nachversicherung von Beamten eine ausdrückliche Regelung trifft, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil es sich dabei um einen besonderen Vorgang handelt.

Auch aus den Gesetzesmaterialien kann keine abweichende Auslegung hergeleitet werden. Nach der Gesetzesbegründung zum VAwMG (vgl BT-Drucks 10/5447, S 21) betrifft die Vorschrift des § 10b VAHRG aF nicht das Versorgungsausgleichsverfahren vor dem FamG. Sie regelt vielmehr das Verwaltungsverfahren und sieht in denjenigen Fällen eines Quasi-Splittings, in denen sich der Verwaltungsaufwand eines späteren Erstattungsverfahrens kaum lohnt, statt des Erstattungsverfahrens ein sofortiges Beitragsverfahren vor. Der Träger der im Wege des Quasi-Splittings auszugleichenden Versorgung wird verpflichtet, die Beiträge zu zahlen, die zu entrichten wären, um für den geschiedenen Ehegatten die bereits durch das Quasi-Splitting erworbenen Anrechte zu begründen.

Der Bundesrat hatte gegen die Fassung des § 10b VAHRG aF Bedenken erhoben (vgl BT-Drucks 10/5447, S 27 f) und geltend gemacht: Statt wie bisher erst Jahre oder Jahrzehnte nach der Scheidung eine verhältnismäßig geringfügige Rentenleistung erstatten zu müssen, werde der Dienstherr nach der neuen Regelung sofort finanziell erheblich belastet. Dies sei bei der heutigen Belastung der Personalhaushalte der öffentlichen Hand unerträglich. Gründe der Verwaltungsvereinfachung könnten derartige Belastungen nicht rechtfertigen. Um dem Gesetzesanliegen nach Verwaltungsvereinfachung bei der Begründung von geringfügigen Rentenanwartschaften angemessen Rechnung zu tragen, sei § 10b VAHRG aF in eine Kann-Regelung umzuwandeln. Diesen Änderungswünschen des Bundesrates hat die Bundesregierung mit der Begründung nicht zugestimmt (vgl BT-Drucks 10/5447, S 30), daß eine Wahlmöglichkeit zwischen Erstattungs- und Beitragszahlungspflicht dem Versorgungsträger eine Differenzierung nach guten und schlechten Risiken zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung ermöglichen würde. Danach ist das Gesetz entsprechend dem Vorschlag der Bundesregierung beschlossen worden.

Der Gesetzesbegründung kann somit kein Hinweis entnommen werden, daß der "Abfindungsbetrag" in Fällen wie dem vorliegenden nicht zu erbringen ist. Soweit sich die Beklagte auf den Referentenentwurf zum VAwMG beruft, wonach ein Beitragsverfahren nur solche Versorgungsanwartschaften betreffen sollte, die sich ergeben, wenn der Versicherte vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet, kann sie daraus keine Rechte herleiten, denn diese Konzeption hat im späteren Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Entscheidend ist der Gesetzeswortlaut, wie er in Kraft getreten ist.

Ebensowenig kann die Beklagte mit Erfolg auf den Sinn und Zweck des Gesetzes Bezug nehmen. Nach der gesetzlichen Überschrift zu den Vorschriften der §§ 10b ff VAHRG aF im VAwMG handelt es sich um Maßnahmen "zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes". Diese Zielsetzung wird auch aus der Gesetzesbegründung zu § 10b VAHRG aF deutlich (vgl BT-Drucks 10/5447, S 8). Darin ist ua ausgeführt: Der Versorgungsausgleich bringe für die Beteiligten zum Teil erheblichen Aufwand mit sich. Dies gelte insbesondere für die mit dem Quasi-Splitting verbundene verwaltungsintensive Erstattungspflicht. Sie solle künftig in einem Großteil der Fälle durch ein einfacheres Verfahren ersetzt werden.

Dem daraus herzuleitenden Gesetzeszweck trägt eine wortlautgetreue Anwendung des § 10b VAHRG aF hinreichend Rechnung. Jedenfalls bezogen auf die von der Beitragszahlung erfaßte Anwartschaft wird ein aufwendiges Erstattungsverfahren ein für allemal vermieden. In den Fällen, in denen kein Änderungsverfahren nach § 10a VAHRG folgt, bleibt dies auch so. Werden später nur geringe zusätzliche Anwartschaften begründet, kann § 10b VAHRG aF erneut eingreifen. Diese verwaltungsvereinfachenden Effekte werden auch nicht dadurch zunichte gemacht, daß es eine größere Zahl von Fällen geben mag, bei denen doch noch ein Erstattungsverfahren nötig wird.

Der Anspruch der Klägerin nach § 10b VAHRG aF ist auch nicht dadurch erloschen, daß die Ausgleichsberechtigte zwischenzeitlich verstorben ist. Zunächst besteht keine gesetzliche Regelung, daß der Beitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers mit dem Tode des Berechtigten entfällt (so auch VerbandsKomm § 225 SGB VI Anm 4.5; Störmann in SGB-Sozialversicherung-GesamtKomm, § 225 SGB VI Anm 11). Zudem folgt dies auch daraus, daß der Beitragsanspruch nicht voraussetzt, daß der Rentenversicherungsträger Leistungen aus dem Konto des Ausgleichsberechtigten erbracht hat oder erbringen wird (vgl auch Schmeiduch in Soergel, Komm BGB, 12. Aufl, § 10b VAHRG aF RdNr 2). Eine einengende Auslegung des § 10b VAHRG aF ist insbesondere nicht im Hinblick darauf geboten, daß allein schon aufgrund des Todes der Ausgleichsberechtigten ein späteres Erstattungsverfahren ausscheidet. Der Gesetzgeber hat das Bestehen des "Abfindungsanspruchs" nicht an das Erreichen einer Verwaltungsvereinfachung im konkreten Einzelfall geknüpft, sondern in allen Fällen des § 10b VAHRG aF eine pauschalierte Beitragszahlung vorgesehen. Mithin soll diese Regelung nur generell der Verwaltungsvereinfachung dienen. Wie sich der Verwaltungsaufwand im Einzelfall bei nachträglicher Beurteilung ohne Anwendung des § 10b VAHRG aF dargestellt hätte, ist unerheblich. Im übrigen hat der Tod der Ausgleichsberechtigten keine Auswirkungen auf die im Rahmen des Quasi-Splittings zu ihren Gunsten begründete Anwartschaft. Auch § 4 VAHRG gibt dem aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten gegen den Träger der Rentenversicherung der Berechtigten keinen Anspruch auf Rückübertragung von Anwartschaften (vgl BSGE 64, 75 = SozR 5795 § 4 Nr 6).

Auch sonst können entsprechend der Konstruktion des Beitragsanspruchs nachträglich eingetretene Umstände grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang eine ungerechtfertigte Kostenbelastung geltend macht, verkennt sie die aus dem Versorgungsausgleich folgende Risikoverteilung. Für die im Wege des Quasi-Splittings zugunsten der Ausgleichsberechtigten bei der Klägerin begründete Rentenanwartschaft hat die Beklagte einzustehen. Daraus ergibt sich ihre grundsätzliche Pflicht zur Erstattung von Aufwendungen nach § 1304b Abs 2 Satz 2 RVO sowie unter bestimmten Voraussetzungen zur Ablösung dieser Risikotragung - wie im vorliegenden Fall - ihre Beitragspflicht nach § 10b VAHRG aF. Der Beitragsanspruch der Klägerin ist im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des FamG fällig geworden. Damit ist das versicherte Risiko praktisch auf sie übergegangen. Später eintretende risikorelevante Ereignisse berühren demnach die Beitragsverpflichtung der Beklagten grundsätzlich nicht. Der Gesetzgeber hat den Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Rahmen des § 10b VAHRG aF von vornherein kein Wahlrecht je nach guten und schlechten Risiken einräumen wollen.

Dieser Beurteilung steht auch nicht - wie die Beklagte annimmt - das Urteil des BSG vom 16. November 1993 - 4 RA 54/92 - entgegen. Diesem lag ein Fall zugrunde, bei dem das FamG die ursprüngliche Versorgungsausgleichs-Entscheidung gemäß § 10a VAHRG inzidenter insoweit aufgehoben hatte, als nunmehr die Bagatellgrenze des § 10b VAHRG aF (§ 225 Abs 2 SGB VI) überschritten wurde. Über einen solchen Sachverhalt ist hier nicht zu entscheiden. Ein Grundsatz, wonach bei der Frage eines Beitragsanspruchs iS von § 10b VAHRG aF auch nach Begründung der Rentenanwartschaft eintretende Umstände generell zu berücksichtigen seien, kann diesem Urteil nicht entnommen werden, zumal in dem dort entschiedenen Fall der Versorgungsausgleich durch die spätere Abänderungsentscheidung umfassend neu geregelt worden war.

Schließlich gibt auch § 7 VAHRG der Beklagten kein Recht, die Zahlung zu verweigern. Diese Vorschrift wurde durch das VAHRG vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) eingeführt und lautete ursprünglich:

Ist ein Anrecht durch Beitragszahlung nach § 1587b Abs 3 BGB begründet worden, sind dem Leistenden vom Rentenversicherungsträger die Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine höheren als die in § 4 Abs 2 VAHRG genannten Leistungen zu gewähren sind.

Dieser Wortlaut ist durch das VAwMG vom 8. Dezember 1986 in die jetzt geltende Fassung geändert worden:

Sind aufgrund des Versorgungsausgleichs für den Berechtigten Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden, sind dem Leistenden vom Rentenversicherungsträger die Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß aus dem durch die Beitragszahlungen begründeten Anrecht keine höheren als die in § 4 Abs 2 VAHRG genannten Leistungen zu gewähren sind.

Dieser Gesetzestext berücksichtigt ua, daß auch eine Verpflichtung zur Begründung von Anwartschaften nach § 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG möglich ist (vgl BT-Drucks 10/6369, S 20; streitig hinsichtlich § 1587l BGB iVm § 2 VAHRG, vgl dazu Schmeiduch in Soergel, Komm BGB, 12. Aufl, § 7 VAHRG RdNr 3). Die Neufassung enthält hingegen keine Änderung der Voraussetzungen oder des Inhalts des Rückzahlungsanspruchs.

Seinem Wortlaut nach könnte § 7 VAHRG einen Rückzahlungsanspruch des Versorgungsträgers bei Zahlung von Beiträgen nach § 10b VAHRG aF und damit ein Einwendungsrecht der Beklagten begründen. Die Auslegung des Begriffs "Beiträge" ergibt jedoch, daß § 7 VAHRG nur Beiträge zur Begründung einer Rentenanwartschaft meint. "Abfindungsbeiträge" iS von § 10b VAHRG aF sind keine solchen Beiträge (so auch Bergner, SozVers 1987, 197, 207; Schmeiduch in Soergel, Komm BGB, 12. Aufl, § 10b VAHRG aF RdNr 7; VerbandsKomm § 225 SGB VI Anm 4.5). Denn im Wege des Quasi-Splittings werden Rentenanwartschaften unmittelbar durch die familiengerichtliche Entscheidung begründet, die gemäß § 10b VAHRG aF gezahlten Beiträge dienen lediglich zur Ablösung der Erstattungspflicht des Versorgungsträgers; sie werden auch nicht dem Rentenkonto des Ausgleichsberechtigten gutgeschrieben (vgl Störmann in SGB-Sozialversicherung-GesamtKomm § 225 SGB VI Anm 9a).

Zwar bestimmt § 10 VAHRG ganz allgemein, daß die §§ 4 bis 9, also auch § 7 VAHRG, in den Fällen des - hier gegebenen - (analogen) Quasi-Splittings nach § 1 Abs 3 VAHRG sinngemäß gelten. Der erkennende Senat hält es jedoch gleichwohl nicht für zulässig, aus § 7 VAHRG Rechte der Beklagten herzuleiten. Die darin geregelten Rückzahlungsansprüche stehen nur dem Ausgleichsverpflichteten zu (vgl Schmeiduch in Soergel, Komm BGB, 12. Aufl, § 7 VAHRG RdNrn 2, 5), nicht jedoch Versorgungsträgern.

Zunächst ist davon auszugehen, daß die von § 1 Abs 3 VAHRG erfaßten Zusatzversorgungsträger durch § 10 VAHRG nicht besser gestellt werden sollten als diejenigen Träger, die dem eigentlichen Quasi-Splitting nach § 1587b Abs 2 BGB unterliegen. Aus der pauschalen Verweisung in § 10 VAHRG auf die §§ 4 bis 9 dieses Gesetzes als solcher ergibt sich mithin nicht bereits eine die Beklagte begünstigende Auslegung des § 7 VAHRG.

Nach seinem Sinn und Zweck sollte das VAHRG - gemäß den Vorgaben des BVerfG (vgl BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1; BVerfGE 63, 88 = SozR 7610 § 1587b Nr 3) - insbesondere Härten ausgleichen, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs für Ausgleichspflichtige auftreten können. Entsprechend dieser Zielsetzung erfassen die §§ 4 und 5 VAHRG Tatbestände, die nach einem durchgeführten Splitting oder Quasi-Splitting eintreten (Tod des Berechtigten, Unterhaltsanspruch des Berechtigten). § 7 VAHRG enthält für vergleichbare Fälle eine Regelung zur Vermeidung von Härten, wenn Anwartschaften durch Beiträge nach § 1587b Abs 3, § 3b Abs 1 Nr 2 VAHRG oder aufgrund einer Vereinbarung nach § 1587o BGB begründet wurden. Wird eine Entscheidung oder eine Vereinbarung über eine Verpflichtung zur Begründung von Anwartschaften durch Beiträge nach § 10a VAHRG abgeändert, kommen Rückzahlungsansprüche nach § 10a Abs 8 VAHRG in Betracht. Wurden Beiträge zum Ausgleich einer Kürzung gezahlt, können sich Rückzahlungsansprüche aus §§ 8, 10a Abs 12 VAHRG ergeben. In diesem Zusammenhang stellt § 10 VAHRG sicher, daß der Ausgleichspflichtige entsprechende Rechte auch in Fällen eines analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs 3 VAHRG geltend machen kann.

Wie das SG zutreffend dargelegt hat, folgt auch aus der Regelung des § 9 VAHRG, daß der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung eines Beitrags bzw ein damit korrespondierendes Einwendungsrecht nicht zusteht. Denn diese Bestimmung sieht nicht vor, daß auch Versorgungsträger antragsberechtigt sein sollen.

Die dargestellte gesetzgeberische Konzeption kommt - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - in der durch das SGB VI erfolgten Regelung der Beitragszahlung besonders deutlich zum Ausdruck. Nach § 187 Abs 1 SGB VI können im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beiträge gezahlt werden, um

1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise aufzufüllen,

2. aufgrund einer Entscheidung des FamG oder aufgrund einer vom FamG genehmigten Vereinbarung Rentenanwartschaften zu begründen,

3. die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten abzulösen (§ 225 Abs 2 SGB VI).

Der Beitragszahlung nach § 187 Abs 1 Nr 1 SGB VI entspricht insoweit der Rückzahlungsanspruch nach § 8 VAHRG, während mit der Beitragszahlung nach § 187 Abs 1 Nr 2 SGB VI der Anspruch (des Ausgleichspflichtigen) aus § 7 VAHRG korrespondiert. Der in § 187 Abs 1 Nr 3 SGB VI gesondert geregelten Beitragspflicht nach § 225 Abs 2 SGB VI (zuvor § 10b VAHRG aF) steht indes kein Rückzahlungsanspruch gegenüber.

Auch den Gesetzesmaterialien ist kein Hinweis zu entnehmen, daß § 7 VAHRG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden könnte. Nach der Gesetzesbegründung sollte diese Vorschrift Fälle betreffen, in denen Rentenanwartschaften durch Beitragszahlungen nach § 1587b BGB begründet worden sind. Die vom Verpflichteten gezahlten Beiträge sind danach zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß aus dem erworbenen Anrecht keine Leistungen gewährt worden sind. Sind Leistungen aus dem Anrecht in dem in § 4 Abs 2 VAHRG genannten Umfang gewährt worden, sollen diese Leistungen auf den Rückzahlungsbetrag angerechnet werden (vgl BT-Drucks 9/2296 S 15).

Das Fehlen einer dem § 7 VAHRG entsprechenden Ausgleichsregelung zugunsten der Beklagten ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Allerdings mag es dem Grundsatz der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für die betroffenen Träger widersprechen, daß es der Beklagten im vorliegenden Fall verwehrt ist, die dem Ausgleichspflichtigen zustehenden Versorgungsbezüge um ihre durch die Beitragszahlung entstehenden Aufwendungen zu kürzen. Dadurch, daß sich der Ausgleichspflichtige ihr gegenüber auf § 4 VAHRG berufen kann (vgl dazu BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8), führt die Beitragspflicht nach § 10b VAHRG aF bei der Beklagten zwar nicht nur zu einer vorläufigen, sondern zu einer endgültigen Belastung. Diese hat die Beklagte jedoch hinzunehmen, zumal sie insoweit nicht grundrechtsfähig ist (vgl dazu BVerfGE 21, 362; 75. 192). Indem sich der Gesetzgeber veranlaßt gesehen hat, die Folgen des Versorgungsausgleichs für Ausgleichspflichtige in bestimmten Härtefällen zu mildern, hat er insoweit Erwägungen der Kostenneutralität aus verfassungsrechtlichen Gründen zurückgestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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