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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 15.11.2000
Aktenzeichen: B 13 RJ 53/00 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160 Abs 2 Nr 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluß

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 RJ 53/00 B

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Landesversicherungsanstalt Brandenburg, Bertha-von-Suttner-Straße 1, 15236 Frankfurt (Oder),

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Henke sowie die Richter Dr. Loytved und Dr. Neuhaus

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 30. November 1999 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

In der Sache streiten die Beteiligten über die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Mit Urteil vom 30. November 1999 hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg festgestellt, daß der Rechtsstreit erledigt sei, weil der Kläger im Rahmen des in dem Erörterungstermin vom 14. September 1999 geschlossenen Vergleichs die Berufung wirksam zurückgenommen habe. Er habe nach Hinweis des Berichterstatters auf die prozeßbeendende Wirkung des Vergleiches die Berufungsrücknahme eindeutig und unbedingt gegenüber dem Gericht zu Protokoll erklärt. Den Vergleich habe er offensichtlich in freier Willensbetätigung abgeschlossen, ohne daß dabei unzulässiger Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Die ausdrückliche Frage des Berichterstatters, ob er sich durch die Ausführungen des Gerichts zum Vergleichsschluß gedrängt fühle, habe er verneint. Im damaligen Termin sei ihm die rechtliche Bedeutung der Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich erläutert worden. Erst daraufhin habe er den ordnungsgemäß verlesenen Vergleich genehmigt. Die wirksam abgegebene Erklärung sei nicht wegen eines Willensmangels anfechtbar. Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers ergäben sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht. Der Vergleich sei als Prozeßhandlung auch nicht widerrufbar. Beide Beteiligten hätten sich einen Widerrufsvorbehalt nicht ausbedungen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er rügt das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) und trägt vor, das LSG habe bei seinem Urteil vom 30. November 1999 verkannt, daß er bei Abgabe der Willenserklärung zum Vergleichsschluß im Termin am 14. September 1999 nicht voll geschäftsfähig und somit nicht prozeßfähig gewesen sei.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht allerdings nicht entgegen, daß der Kläger als Verfahrensmangel das Vorliegen seiner Prozeßunfähigkeit geltend macht. Selbst wenn die behauptete Prozeßunfähigkeit vorliegen sollte, gilt er in dem Verfahren als prozeßfähig, wenn gerade über die Prozeßfähigkeit Streit besteht (vgl Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Aufl, § 71 RdNr 8a mwH; Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, § 71 Anm 2b mwH). Der Kläger konnte somit durch von ihm bevollmächtigte Rechtsanwälte wirksam das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einlegen lassen. Aus diesem Grunde kann zunächst offen bleiben, ob er sich allgemein für prozeßunfähig hält oder sich nur auf eine "partielle" Prozeßunfähigkeit, bezogen auf die für den Vergleichsabschluß erforderliche prozessuale Erklärung, beruft.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß ein Verfahrensmangel vorliege, müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG), wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision, zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14, 24, 34, 36). Der Verfahrensmangel muß also in der Beschwerdeschrift schlüssig bezeichnet werden; dies ist nur dann der Fall, wenn die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, im einzelnen genau angeführt sind (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Dieses Begründungserfordernis gilt auch, wenn - wie vorliegend - mit der Rüge der fehlenden Prozeßfähigkeit die Zulassung wegen eines Verfahrensmangels begehrt wird, der bei zugelassener Revision von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (Meyer-Ladewig aaO § 71 RdNr 3; Peters/Sautter/Wolff aaO § 160 RdNr 247, § 160a RdNr 56; vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, IX RdNr 202), oder wenn ein absoluter Revisionsgrund geltend gemacht wird (Peters/Sautter/Wolff aaO § 160 RdNr 248). Erforderlich ist auch in diesem Fall die Darlegung der den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen. Wird ein absoluter Revisionsgrund geltend gemacht, braucht jedoch nicht zusätzlich dargelegt zu werden, daß die angefochtene Entscheidung hierauf beruhe (Peters/Sautter/Wolff aaO § 160 RdNr 248; Zeihe, SGG, § 160 RdNr 17f).

Zwar kommt ein Verfahrensmangel in Betracht, wenn ein in Wahrheit prozeßunfähiger Beteiligter vom Gericht für prozeßfähig gehalten wird (Peters/Sautter/Wolff aaO § 160 RdNr 256), auch in diesem Fall ist jedoch die Darlegung der diesen Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen erforderlich, dh, es muß in der Beschwerdeschrift substantiiert und schlüssig dargetan werden, aufgrund welcher Anzeichen das LSG zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ernsthafte und begründete Zweifel am Vorliegen der Prozeßfähigkeit des Klägers hätte haben (vgl Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> VerwRSpr 20, 369) und von Amts wegen weitere Ermittlungen hierzu hätte anstellen müssen. Diesen Begründungserfordernissen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen lassen den Schluß, das LSG habe die Prozeßfähigkeit zu Unrecht bejaht, nicht zu. Dies gilt auch für den Fall, daß der Kläger mit seiner Beschwerde rügen will, es habe zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses jedenfalls eine von drei möglichen Formen der Prozeßunfähigkeit vorgelegen, nämlich entweder eine allgemeine Prozeßunfähigkeit, eine partielle Prozeßunfähigkeit oder aber eine die freie Willensbetätigung nur vorübergehend ausschließende Störung der Geistestätigkeit.

Allgemein prozeßunfähig sind natürliche Personen, die nicht geschäftsfähig iS von § 104 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind (vgl allgemein zum Begriff der Prozeßfähigkeit: Peters/Sautter/Wolff aaO § 71 Anm 2a). Nach § 104 Nr 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Um den Verfahrensmangel seiner Prozeßunfähigkeit darzulegen, hätte der Kläger substantiiert vortragen müssen, daß er unter einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit leide und es sich hierbei nicht nur um einen vorübergehenden Zustand handele. Dies hat der Kläger nicht getan.

Seinem Vorbringen kann nicht entnommen werden, bei ihm liege ein krankhafter Zustand seiner Geistestätigkeit vor, der eine freie Willensbestimmung dauerhaft ausschließe. Er trägt zwar vor, aus den im Verfahren eingeholten Gutachten sei zu entnehmen, daß er an einer seelischen Behinderung leide, psychisch nicht voll belastbar sei und wegen bescheinigter Angstzustände einer Therapie bedürfe, doch ergeben sich aus diesen angeführten psychischen Einschränkungen keine schlüssigen und hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer nicht nur vorübergehenden krankhaften Einschränkung seiner Geistestätigkeit. Soweit der Kläger darauf verweist, die gutachterlichen Feststellungen zu seinen psychischen Störungen hätten zwangsläufig zur Folge, daß er bei seiner alltäglichen Arbeit nicht belastbar sei, wenn er sich in geschlossenen Räumen befinde, so läßt dies ebenfalls nicht den Schluß zu, er sei aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit allgemein zu einer freien Willensbestimmung nicht fähig. Insbesondere hat der Kläger zur substantiierten Darlegung einer Prozeßunfähigkeit (Geschäftsunfähigkeit) auf keine ärztlichen Atteste oder Gutachten Bezug genommen, mit denen ausdrücklich eine krankhafte Einschränkung der Geistestätigkeit iS von § 104 Nr 2 BGB bescheinigt worden ist. Die eigene persönliche Einschätzung betreffend das Bestehen von Prozeßfähigkeit bzw Prozeßunfähigkeit reicht zur Substantiierung seines Vorbringens nicht aus. Im übrigen bezieht sich der Kläger in seinem Vortrag über die mangelnde psychische Belastbarkeit nur auf die Situation im Termin vor dem LSG am 14. September 1999, so daß - selbst wenn man die psychische Erkrankung als eine krankhafte Störung iS von § 104 Nr 2 BGB unterstellen wollte - jeglicher Hinweis auf eine dauerhafte Einschränkung der Willensbetätigung fehlt.

Für eine vom Kläger geltend gemachte partielle Prozeßunfähigkeit gilt im wesentlichen nichts anderes. Es ist zwar richtig, daß ua ein sog Querulantentum zu einer partiellen Prozeßunfähigkeit führen kann (vgl hierzu Meyer-Ladewig aaO § 71 RdNr 6; Peters/ Sautter/Wolff aaO § 71 Anm 2b). Eine solche partielle Prozeßunfähigkeit kann sich aber nicht auf einzelne Prozeßhandlungen beziehen, sondern erfaßt einen bestimmten Prozeßbereich oder Kreis von Geschäften. Soweit eine partielle Prozeßunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auch auf den gesamten Prozeß; eine auf besonders schwierige Geschäfte beschränkte Geschäftsunfähigkeit (Prozeßunfähigkeit) gibt es nicht (Peters/ Sautter/Wolff aaO § 71 Anm 2b).

Das Vorliegen einer derartigen partiellen Prozeßunfähigkeit wird vom Kläger mit der Beschwerde ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Er bezieht die partielle Prozeßunfähigkeit vor allem auf die Teilnahme am Termin vom 14. September 1999 und die dort abgegebene Zustimmungserklärung zum gerichtlichen Vergleich und allenfalls noch auf die weitere mündliche Verhandlung am 30. November 1999, nicht aber auf das gesamte Verfahren. So fehlen Ausführungen dazu, ob die behauptete (partielle) Geschäftsunfähigkeit bereits vor dem Termin am 14. September 1999 vorgelegen habe und ob sie jetzt noch bestehe. Auch mit dem Hinweis des Klägers, er habe mehrfach querulatorisches Gehabe an den Tag gelegt, ist das Vorliegen einer partiellen Prozeßunfähigkeit nicht ausreichend dargetan. Sein Tatsachenvortrag, er habe eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Beklagte erhoben und seitenlange Stellungnahmen zu ärztlichen Gutachten gefertigt, reicht zur Darlegung eines die freie Willensbetätigung ausschließenden Querulantentums nicht aus, zumal der Kläger nicht darauf eingeht, aus welchen Gründen die Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben worden ist und weshalb diese Ausdruck eines querulantenartigen Gehabes sein soll. Entsprechendes gilt für die erwähnten Stellungnahmen zu den vorliegenden Gutachten; auch hier fehlt es an näheren Darlegungen, weshalb diese Stellungnahmen Ausdruck von Querulantentum seien. Das weitere Argument des Klägers, seine Fähigkeit, seitenlange Stellungnahmen zu ärztlichen Gutachten abzugeben, zeige, daß er in der Lage gewesen sei, die Situation richtig zu erfassen und entsprechend zu handeln, spricht eher gegen die Annahme eines zur partiellen Prozeßunfähigkeit führenden Querulantentums.

Indem der Kläger den behaupteten Mangel seiner Einsichtsfähigkeit bzw die Beeinträchtigung seines freien Willens letztlich nur auf den Abschluß des Vergleichs am 14. September 1999 bezieht, will er im Grunde geltend machen, das LSG habe aufgrund der von ihm genannten Umstände nicht von seiner freien Willensbetätigung beim Vergleichsschluß ausgehen dürfen, so daß die im Vergleich enthaltene verfahrensbeendende Erklärung unwirksam sei. Dieses Vorbringen ist so zu verstehen, daß er bei Vergleichsabschluß wegen einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit iS von § 105 Abs 2 BGB nicht in der Lage gewesen sei, eine wirksame Prozeßerklärung abzugeben, so daß das LSG verfahrensfehlerhaft die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung verneint habe.

Eine Prozeßhandlung, die während einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird, ist nichtig, was in Extremfällen sogar bei Druck des Gerichts auf Beteiligte angenommen worden ist, zB auch zu einem Vergleichsabschluß (vgl Meyer-Ladewig aaO § 71 RdNr 6). Das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung ist nicht hinreichend substantiiert und schlüssig, um davon ausgehen zu können, das LSG habe im Termin vom 14. September 1999 begründete und ernsthafte Zweifel an der Fähigkeit des Klägers, eine wirksame Prozeßerklärung abgeben zu können, haben müssen. Sein Vortrag, er habe sich psychisch belastet gefühlt, reicht nicht aus, um auf eine vorübergehende Einschränkung seiner freien Willensbetätigung schließen zu können. Zunächst fehlt es auch für dieses Vorbringen an der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, mit der die Behauptung des Klägers substantiiert werden könnte. Zum anderen hätte der Kläger angesichts des im Sitzungsprotokoll vom 14. September 1999 festgehaltenen Terminsablaufs und der Ausführungen zur Wirksamkeit des Vergleichs im angefochtenen Urteil des LSG, weitere Tatsachen vortragen müssen, um die Auffassung des LSG, an der Prozeßfähigkeit hätten sich im Termin am 14. September 1999 keine Zweifel ergeben, wirksam angreifen zu können.

So ergeben sich aus der Beschwerdebegründung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger sich durch einen vom Gericht ausgeübten Druck in einer "Extremsituation" befunden habe, in der er zu einer freien Willensbetätigung nicht mehr in der Lage gewesen sei. Er hat über keine Vorkommnisse in der Verhandlung berichtet, aus denen auf einen auf ihn ausgeübten Druck des Gerichts, den Vergleich zu schließen bzw diesen zu genehmigen, geschlossen werden könnte, sondern es vielmehr ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob das LSG ihn tatsächlich unter Druck gesetzt oder ob er dies aufgrund seiner angeschlagenen Psyche nur so empfunden habe. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, daß der Kläger im anhängigen Verfahren bereits vor dem 14. September 1999 mehrere Gerichtstermine - am 21. März 1996 vor dem SG, am 9. April 1997, 4. Februar 1998 und 25. November 1998 vor dem LSG - wahrgenommen hatte, hätte Anlaß bestanden, nähere zusätzliche Umstände darzutun, weshalb er gerade dem Termin am 14. September 1999 psychisch nicht gewachsen gewesen sei. Dies wäre um so mehr erforderlich gewesen, weil nach den Ausführungen im Berufungsurteil der Kläger im Termin am 14. September 1999 ausdrücklich befragt worden war, ob er sich aus Einsicht vergleichen wolle oder sich vom Gericht zum Vergleichsabschluß gedrängt fühle, letzteres aber verneint hat. Weiter fehlt es in der Beschwerde an Darlegungen dazu, warum er sich trotz der Belehrung des Berichterstatters über die rechtliche Bedeutung der Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleichsabschluß gedrängt gefühlt habe, den Vergleich abzuschließen. Schließlich hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, weshalb er den Vergleich nicht unverzüglich nach Beendigung der von ihm behaupteten Drucksituation, dh noch vor Erhalt des Sitzungsprotokolls mit der Begründung angefochten habe, er habe den Vergleich nicht in freier Willensbildung geschlossen. Dies wäre um so mehr zu erwarten gewesen, als er mit der Beschwerdebegründung vorträgt, er sei nur in Ruhe und ohne Druck fähig, so zu handeln, wie es seinem Willen entspreche. Auch für seinen schriftlichen "Widerruf" des Vergleiches hatte sich der Kläger noch nicht auf die jetzt behauptete Prozeßunfähigkeit aufgrund psychischer Minderbelastbarkeit in einer Drucksituation berufen.

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1, 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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