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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 23.03.2000
Aktenzeichen: B 13 RJ 65/99 R
Rechtsgebiete: SGB VI, SGG


Vorschriften:

SGB VI § 43
SGB VI § 44
SGG § 103
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 RJ 65/99 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Königsallee 71, 40215 Düsseldorf,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. März 2000 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Dr. Henke, die Richter Dr. Terdenge und Dr. Neuhaus sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Schneider und Weniger

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Die am 25. Mai 1947 in Griechenland geborene Klägerin lebt seit 1971 in Deutschland. Sie arbeitete hier nach eigenen Angaben abwechselnd als Küchenhilfe, Montagearbeiterin, Reinigungskraft und Maschinenarbeiterin. Zuletzt war sie als Arbeiterin in einer Rollen- und Räderfabrik beschäftigt, wobei die Entlohnung nach Lohngruppe 3 des Tarifvertrages der Eisen-Metall-Elektroindustrie erfolgte.

Den im Juni 1992 gestellten Rentenantrag der Klägerin lehnte die Beklagte nach medizinischer Sachaufklärung mit Bescheid vom 30. Oktober 1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 23. September 1993 ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Düsseldorf <SG> vom 13. Mai 1997 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen <LSG> vom 26. Januar 1999). Das LSG hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils auf folgende Erwägungen gestützt:

Nach den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. A (Arzt für Orthopädie) und Dr. T (Arzt für Neurologie und Psychiatrie), sei die Klägerin noch in der Lage, zumindest noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Wie Dr. A festgestellt habe, müßten der Klägerin bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischenzeitlich zu gehen und zu stehen, keine weiteren betriebsunüblichen Pausen eingeräumt werden. Für die zu fordernde, überwiegend sitzende Tätigkeit halte Dr. A zwar einen ergonomisch günstigen Arbeitsplatz für erforderlich, doch müsse es als erwiesen angesehen werden, daß es in ausreichender Zahl Arbeitsplätze für überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten gebe. Der Klägerin sei somit trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen der Zugang zu einem solchen Arbeitsplatz nicht erschwert.

Zur Einholung eines (weiteren) neurologisch-psychiatrischen Gutachtens habe kein Anlaß bestanden. Daß die Klägerin an Migräneattacken leide, sei bekannt. Der vom SG gehörte Sachverständige Dr. V habe hierzu bereits ausgeführt, daß nach allgemeiner medizinischer Erfahrung keine hirnorganische Leistungsminderung aus einer Migräne resultiere. Dieser Beurteilung habe sich der Sachverständige Dr. T in seinem Gutachten vom 20. Juli 1998 angeschlossen. Unter Berücksichtigung eines multifaktoriell-mehrdimensional bedingten Kopfschmerzes sei die Klägerin in der Lage, leichte Arbeiten mit den betriebsüblichen Pausen in voller Schicht und regelmäßig zu verrichten. Die von der Klägerin darüber hinaus hervorgehobene Epilepsie habe Dr. T - wie auch schon Dr. V in dem für das SG erstatteten Gutachten - als fraglich bezeichnet. Selbst wenn man Ohnmachts- bzw Bewußtlosigkeitszustände annähme, handele es sich laut Dr. T am aller unwahrscheinlichsten um eine Epilepsie. Im übrigen werde einer durch die beschriebenen Anfälle etwa hervorgerufenen Leistungsbeeinträchtigung dadurch Rechnung getragen, daß der Klägerin keine Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder an offenen, laufenden Maschinen oder in Nachtschicht zugemutet würden.

Auch aufgrund der von Dr. H vorgelegten Bescheinigung vom 9. November 1998 habe kein Anlaß zu weiterer medizinischer Beweiserhebung bestanden. Soweit Dr. H unter Hinweis auf die EEG-Ableitung vom 20. Oktober 1998 meine, einen epilepsiebeweisenden Befund erhoben zu haben, werde er in dieser Auffassung von Dr. T nicht bestätigt. Der von Dr. H mitgeteilte EEG-Befund vom 20. Oktober 1998 sei identisch mit der EEG-Ableitung vom 21. August 1997, die Dr. T in seinem Gutachten schon berücksichtigt habe. Außerdem habe Dr. T in dem von ihm anläßlich der Untersuchung am 23. April 1998 abgeleiteten EEG keine Allgemeinveränderung, keinen Herdbefund und keine Zeichen vermehrter Anfallsbereitschaft gefunden und vor allem festgehalten, daß Zungenbißverletzungen für eine Epilepsie nicht beweisend und möglicherweise auf die von der Klägerin zeitweise getragene Aufbißschiene zurückzuführen seien. Mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin nach den Feststellungen von Dr. V und Dr. T zur Beschwerdeverdeutlichung neige und auch falsche Angaben gemacht habe, müßten die Feststellungen von Dr. H , die sich wesentlich auf die Angaben der Klägerin stützten, mit Zurückhaltung betrachtet werden.

Das vollschichtige Leistungsvermögen der Klägerin für körperlich leichte Arbeiten sei nicht zusätzlich in erheblichem Umfang durch eine spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen herabgesetzt. Bei den von Dr. A in der Gesamtschau festgehaltenen gesundheitlichen Einschränkungen handele es sich um eine - wenn auch nicht unerhebliche - Anzahl gewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die nach Art und Schwere nicht dazu führten, daß die Klägerin nur noch unter nicht betriebsüblichen Arbeitsbedingungen arbeiten könne.

Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) iVm § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Das LSG sei dem Beweisantrag auf Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Zwar habe das LSG bei Dr. T ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt, dieser habe aber das Vorliegen epileptischer Anfälle nach den ihm vorliegenden Befunden ausgeschlossen und daraus gefolgert, daß sie - die Klägerin - noch in der Lage sei, die sich so äußernden Kopfschmerzen willentlich zu beherrschen. Der behandelnde Arzt Dr. H habe unter dem 9. November 1998 über ihre Ohnmachtsanfälle seit 1994 berichtet und insgesamt 22 Vorfälle aufgeführt sowie für den 18. August 1997 und 20. Oktober 1998 epilepsiebeweisende Zungenbißverletzungen mit erheblich schmerzhafter und begleitender Schwellung mitgeteilt. Zu dem EEG vom 20. Oktober 1998 habe er berichtet: "Wiederum diskontinuierliche dysrhythmische Gruppen, diesmal vereinzelt solitäre spitze Wellen, synchronisiert, unter Hyperventilation zunehmend, ein epilepsie-beweisender Befund. Nachdem wir uns mindestens einmal von einer Zungenbißverletzung, die von der Lokalisation und Art mit großer Wahrscheinlichkeit nicht artefiziell entstanden ist, überzeugen konnten, muß unseres Erachtens am Vorliegen einer sog Spät-Epilepsie nicht gezweifelt werden." Diese Äußerungen von Dr. H lägen eindeutig nach der Begutachtung durch Dr. T , auf die sich das LSG entscheidend gestützt habe. Durch das beantragte Gutachten hätte nachgewiesen werden können, daß die von Dr. H diagnostizierte Spät-Epilepsie vorliege und Ohnmachtsanfälle auslöse. Eine Bestätigung dieser Diagnose hätte sowohl quantitativ als auch qualitativ entscheidende Auswirkungen auf ihr Restleistungsvermögen. Wegen der Spezifik dieses Leidens hätte sodann eine konkrete Verweisungstätigkeit bezeichnet werden müssen, wobei nicht auszuschließen gewesen wäre, daß dies im Ergebnis zur Feststellung geführt hätte, der Arbeitsmarkt sei ihr verschlossen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 1999 und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 23. September 1993 zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die Revision der Klägerin ist zulässig und iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Es bedarf noch weiterer Tatsachenfeststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalles.

Der Rentenanspruch der Klägerin richtet sich nach den §§ 43, 44 SGB VI (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI). Beide Vorschriften setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl § 50 Abs 1, § 51 Abs 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles voraus (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 und 3, § 44 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muß entweder BU oder EU vorliegen (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI).

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Hingegen besteht EU bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (vgl § 44 Abs 2 SGB VI). Da der Versicherungsfall der EU an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der BU, folgt aus der Verneinung von BU ohne weiteres das Fehlen von EU. Insofern ist es nicht zu beanstanden, daß das LSG zunächst geprüft hat, ob die Klägerin berufsunfähig ist.

Bei der Beurteilung von BU hat das LSG selbst nicht festgestellt, welche der von der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Beschäftigungen (Küchenhilfe, Montagearbeiterin, Reinigungskraft, Maschinenarbeiterin, Arbeiten in einer Rollen- und Räderfabrik) als bisheriger Beruf zugrunde zu legen ist. Das LSG hat insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen des SG. Dieses hat jedoch in seinen Urteilsgründen keine näheren Feststellungen zum bisherigen Beruf der Klägerin getroffen, sondern sie unter Berücksichtigung ihrer versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit als Metallarbeiterin der Gruppe der ungelernten Arbeiter zugeordnet. Ebenso ist im Urteil des LSG wie bereits im Urteil des SG offen geblieben, ob die Klägerin die betreffenden Tätigkeiten weiterhin ohne nennenswerte Einschränkungen zu bewältigen vermag. Eine derartige Vorgehensweise wäre unschädlich, wenn feststünde, daß die Klägerin - wie das LSG angenommen hat - zumindest noch eine (andere) Tätigkeit verrichten kann, die ihr sozial zumutbar ist und die auch ihrem Leistungsvermögen entspricht.

Soweit es die soziale Zumutbarkeit einer möglichen Verweisungstätigkeit betrifft, ist das LSG davon ausgegangen, daß die Klägerin keinen Berufsschutz genieße. Dabei hat es auf das SG-Urteil Bezug genommen, das die Klägerin als ungelernte Arbeiterin eingestuft hat. Hierzu haben die Vorinstanzen allerdings keine näheren Tatsachenfeststellungen getroffen. Soweit angesichts dessen, daß die Beteiligten dagegen nichts vorgebracht haben und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Beurteilung ersichtlich sind, eine Einordnung der Klägerin in die Gruppe mit dem Leitberuf der ungelernten Arbeiterin als zutreffend unterstellt werden kann, hat das LSG auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei angenommen, daß sie sozial zumutbar auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verweisbar ist.

Was die Suche nach Verweisungstätigkeiten anbelangt, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen, so ist nach der vom Großen Senat (GrS) des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigten Rechtsprechung davon auszugehen, daß einem Versicherten grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen ist, die er noch ausüben kann (vgl BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Eine derartige Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist hingegen in der Regel nicht erforderlich, wenn ein auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbarer Versicherter zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage ist (vgl GrS des BSG aaO).

Anders verhält es sich bei einem Versicherten, der aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann. Hat dieser keinen entsprechenden Arbeitsplatz inne, so kommt es für die Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann. Dabei darf er auf solche Teilzeittätigkeiten nicht verwiesen werden, für die der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. Das ist der Fall, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch das zuständige Arbeitsamt dem Versicherten innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann (vgl dazu BSGE 43, 75 ff = SozR 2200 § 1246 Nr 13).

Ob bei der Klägerin noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben ist, vermag der erkennende Senat anhand der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht zu beurteilen. Das LSG ist zu der Überzeugung gelangt, die Klägerin könne zumindest noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig mit Einschränkungen verrichten. Hinsichtlich der zu beachtenden Einschränkungen hat es auf die von Dr. A in der Gesamtschau festgehaltenen Einschränkungen qualitativer Art verwiesen, ohne diese im einzelnen nochmals ausdrücklich aufzuführen. Unterstellt man, daß es sich hierbei um die im Tatbestand aufgeführten, von den Gutachtern Dr. T und Dr. A genannten Einschränkungen handelt, so wäre zu beachten, daß die Klägerin Tätigkeiten ohne Absturzgefahr, ohne Nachtschicht, nicht an offenen laufenden Maschinen, ohne besondere Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewußtsein und Zuverlässigkeit (wie in ihrem bisherigen Berufsleben) verrichten kann. Außerdem dürften die Arbeiten kein andauerndes und überwiegendes Stehen und Gehen verlangen, sondern hätten überwiegend im Sitzen zu erfolgen mit der Möglichkeit, zwischenzeitlich zu gehen und zu stehen. Für die überwiegend sitzende Tätigkeit sei ein ergonomisch günstiger Sitzplatz erforderlich, der sowohl im Lendenwirbelsäulenbereich als auch in der Höhe verstellbar sei. Nicht erwähnt sind in dem Berufungsurteil die weiteren von Dr. A in seinem Gutachten genannten Einschränkungen, daß die Klägerin nur ohne längere einseitige Körperhaltung und in geschlossenen Räumen oder im Freien mit entsprechendem Witterungsschutz arbeiten solle. Auch wenn man unterstellt, das LSG sei von diesem beschriebenen Leistungsvermögen ausgegangen, kann der Senat diese Feststellungen seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, weil sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen sind. Insoweit greift die auf § 103 SGG gestützte Verfahrensrüge der Klägerin durch. Nach den Umständen des vorliegenden Falles hätte sich das LSG hinsichtlich des quantitativen und qualitativen Leistungsvermögens der Klägerin zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen.

Bei seiner tatsächlichen Würdigung des Leistungsvermögens der Klägerin hat sich das LSG wegen der von der Klägerin geklagten Kopfschmerzen, Migräneanfälle und des geäußerten Verdachts auf das Vorliegen einer Spät-Epilepsie vor allem auf das Gutachten von Dr. T vom 20. Juli 1998 gestützt. Wie die Klägerin zutreffend geltend macht, hätte sich das LSG aber zu einer weiteren Beweiserhebung gedrängt fühlen müssen, nachdem der behandelnde Arzt Dr. H in seiner Stellungnahme vom 9. November 1998 von einem erneuten epileptischen Anfall der Klägerin im Oktober 1998 berichtet und darauf verwiesen hatte, daß eine von ihm am 20. Oktober 1998 vorgenommene EEG-Ableitung einen epilepsiebeweisenden Befund ergeben habe. Außerdem beschrieb Dr. H epilepsiebeweisende Zungenbißverletzungen am 18. August 1997 und am 20. Oktober 1998. Diesen Hinweisen hätte das LSG im Wege weiterer Sachaufklärung nachgehen müssen, da mit dem Bericht vom 9. November 1998 nicht ganz fernliegende Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Dr. T hervorgerufen wurden und eine Bestätigung des Befundes von Dr. H sich auf das umschriebene Leistungsvermögen der Klägerin hätte wesentlich auswirken können. Diese Zweifel konnten vom LSG mit der von ihm gegebenen Begründung nicht ausgeräumt werden.

Soweit das LSG darauf verwiesen hat, daß Dr. T in dem von ihm anläßlich der Untersuchung abgeleiteten EEG vom 23. April 1998 keine Allgemeinveränderung, keinen Herdbefund und keine Zeichen vermehrter epileptischer Anfallsbereitschaft gefunden habe und der Bericht vom 20. Oktober 1998 mit dem früheren Bericht vom 21. August 1997, der Dr. T bekannt gewesen sei, identisch sei, sind diese Ausführungen nicht geeignet, die Richtigkeit des von Dr. H mitgeteilten EEG-Befundes zu widerlegen. Ob der EEG-Befund vom 20. Oktober 1998 tatsächlich mit dem früheren Befund vom 21. August 1997 übereinstimmt - wie das LSG meint -, kann dahinstehen; es bedarf hierzu keiner näheren Klärung, ob das LSG insoweit die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung überschritten hat, indem es selbst die von Dr. H mitgeteilten medizinischen EEG-Befunde vom 21. August 1997 und 20. Oktober 1998 als identisch beurteilt hat, obwohl die Beschreibungen durchaus differieren. Entgegen den Darlegungen des LSG konnte bereits der Bericht vom 21. August 1997 von Dr. T nicht berücksichtigt werden, weil ihm anläßlich seiner Begutachtung - jedenfalls nach Aktenlage - dieser Bericht nicht vorgelegen hatte. Dr. T hat ausweislich seines Gutachtens, das im übrigen alle ihm mit den Akten vorgelegten Berichte dokumentiert, auf einen EEG-Befund vom 21. August 1997 auch nicht Bezug genommen. Das LSG hat eine weitere Sachaufklärung bezüglich des Berichtes von Dr. H vom 9. November 1998 zudem für entbehrlich gehalten, weil die Feststellungen von Dr. H mit Zurückhaltung betrachtet werden müßten. Dieses Argument ist angesichts der vom LSG erwähnten Neigung der Klägerin zur Beschwerdeverdeutlichung zwar nicht ganz von der Hand zu weisen, kann sich aber kaum gegen die von Dr. H erhobenen EEG-Befunde richten, die schließlich der Objektivierung der geklagten Beschwerden dienen sollten. So hat das EEG in der neurologischen Diagnostik gerade auch für ein epileptisches Syndrom seinen Platz (Frommelt, Neurologische Erkrankungen, in Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, 5. Aufl 1995, S 415; vgl auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl 1998, S 445; Weinrich/Trostdorf, Neurologie, in Schettler, Taschenbuch der praktischen Medizin, 10. Aufl 1987, S 1239), wobei Verlaufsbeobachtungen auch über diagnostisch brauchbare Variationen Auskunft geben können, die bei Einzeluntersuchungen noch als im Normbereich zu werten sind (Bochnik, Psychiatrie, in Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, 5. Aufl 1995, S 477). Lagen dem LSG somit zwei EEG-Befunde vor, die Dr. T nicht bekannt waren, aber seinem selbst erhobenen EEG-Befund widersprachen, so hätte das LSG diese widersprüchlichen medizinischen Aussagen etwa durch eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme bei Dr. T oder durch die Einholung eines weiteren Gutachtens klären müssen. Es ist nicht auszuschließen, daß Dr. T oder ein anderer Sachverständiger die bislang als anamnestisch fraglich beschriebene Epilepsie aufgrund einer weiteren Untersuchung und unter Berücksichtigung der von Dr. H vorgelegten EEG-Befunde anders beurteilt bzw bestätigt und dementsprechend weitere Leistungseinschränkungen quantitativer oder qualitativer Art gefordert hätte.

Steht demnach das quantitative (zeitliche) Restleistungsvermögen der Klägerin nicht fest, so läßt sich auch insgesamt nicht ausreichend beurteilen, ob sie berufs- oder erwerbsunfähig ist. Insbesondere erlauben die bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG nicht den Schluß, daß selbst bei unterstelltem vollschichtigen Leistungsvermögen der Klägerin bereits aufgrund der bei dieser bestehenden qualitativen Einschränkungen das Vorliegen eines Versicherungsfalles zu bejahen ist.

Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BSG auch bei verbliebener Fähigkeit des Versicherten, noch vollschichtige Arbeiten zu verrichten, EU oder BU bestehen. Zunächst ist die Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Auch die Möglichkeit der praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung (vgl BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Die Entbehrlichkeit der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich mit anderen Worten danach, ob ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt, oder ob ernste Zweifel daran aufkommen, daß der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist (vgl GrS des BSG aaO).

Das Bestehen einer derartigen Bezeichnungspflicht hängt danach in diesem Zusammenhang entscheidend von Anzahl, Art und Umfang der beim Versicherten bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Die Frage, ob diese Einschränkungen die Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über das Erfordernis hinaus, die Arbeit müsse körperlich leicht sein, erheblich begrenzen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 30; BSGE 81, 15, 18 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23), ist zweckmäßigerweise in zwei Schritten zu klären (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 21): Zunächst genügt eine Beurteilung, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (vgl BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Durch eine derartige Bezeichnung von Tätigkeiten der Art nach werden dem Versicherten allgemein geeignete Tätigkeitsfelder aufgezeigt (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17; BSG SozR 3-2600 § 44 Nr 2). Diesem ist es dann überlassen darzulegen, daß er die betreffenden Verrichtungen ("Tätigkeiten der Art nach") als solche nicht mehr ausführen kann oder inwiefern diese in der Arbeitswelt nur unter Bedingungen oder verbunden mit weiteren Anforderungen vorkommen, denen er nicht gewachsen ist. Verbleiben insofern Zweifel, folgt die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl BSG, Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 35/97 R - Umdruck S 7).

Der leicht mißverständliche Begriff der ungewöhnlichen Leistungseinschränkung umschreibt insofern grundsätzlich alle die Einschränkungen, die nicht bereits von dem Erfordernis "körperlich leichte Arbeit" erfaßt werden, also in dieser Hinsicht nicht als "gewöhnlich" angesehen werden können (vgl Loytved, NZS 1999, 276, 278; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 19). Demzufolge ist näher zu ermitteln, in welchem Umfang sich diejenigen qualitativen Leistungseinschränkungen, die das Feld körperlich leichter Tätigkeiten weiter einengen, zusammengenommen auf die Einsetzbarkeit des Versicherten im Arbeitsleben auswirken (vgl BSGE 81, 15, 18 f = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23).

Das LSG hat aber weder körperliche Verrichtungen noch Tätigkeiten der Art nach aufgezeigt, die für die Klägerin in Betracht kommen, noch hat es sich näher - abgesehen von dem Erfordernis, einen ergonomischen Sitzplatz zu stellen - mit den Auswirkungen der festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen befaßt. Angesichts der Art und Anzahl dieser Leistungseinschränkungen bestehen jedoch durchaus Zweifel, ob sich diese nicht auf die Einsetzbarkeit der Klägerin im Arbeitsleben auswirken, selbst wenn die weiteren Ermittlungen das vollschichtige Leistungsvermögen für leichte Arbeiten bestätigen sollten. Insbesondere der Ausschluß von Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewußtsein und Zuverlässigkeit (wie in ihrem bisherigen Berufsleben) ist iVm einer überwiegend sitzenden Tätigkeit geeignet, das Arbeitsfeld der Klägerin über die leichten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes hinaus einzuschränken. Ungeachtet der Frage, ob durch die noch notwendige weitere medizinische Sachaufklärung eventuell weitere Leistungseinschränkungen als erforderlich angesehen werden, könnten bereits die bestehenden Einschränkungen allerdings Anlaß sein, der Klägerin zumindest eine konkrete Verweisungstätigkeit aufzuzeigen. Gerade im Hinblick auf den beruflichen Werdegang der Klägerin, der wohl geprägt ist durch einfache körperliche Tätigkeiten, sind Zweifel begründet, ob mit den beschriebenen Einschränkungen noch Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen.

Aufgrund der Ausführungen des LSG besteht weiter Anlaß, darauf hinzuweisen, daß die Benennung konkreter Verweisungstätigkeiten wegen einer Summierung von ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen im og Sinne nicht erst dann geboten ist, wenn diese Leistungseinschränkungen zu betriebsunüblichen Arbeitsbedingungen führen. Insbesondere wenn nach dem körperlichen Leistungsvermögen nur noch Verweisungstätigkeiten weit außerhalb des bisherigen Berufsfeldes aufgezeigt werden können, kann ggf die Aufnahme einer solchen Verweisungstätigkeit nur nach einer längeren Einarbeitungszeit möglich sein. Nach der Rechtsprechung ist eine Verweisung auf Tätigkeiten, die eine Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten bis zur vollwertigen Ausübung dieser Tätigkeit erfordert, einem Versicherten nicht zumutbar (vgl Loytved, aaO, S 279 mwN zur Rechtsprechung des BSG).

Gerade im Hinblick auf die von der Klägerin im Laufe ihres Berufslebens verrichteten Tätigkeiten erscheint eine Verweisung auf Verwaltungs- bzw Büroberufe ohne nähere Feststellungen ihrer beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse als fraglich. Sollten aufgrund der Einschränkungen des körperlichen Leistungsvermögens nur noch derartige Berufstätigkeiten oder andere ähnlich berufsfremde Arbeiten in Betracht kommen, wäre ggf zu klären, ob die inzwischen fast 58 Jahre alte Klägerin die geistigen Voraussetzungen und die erforderliche Umstellungsfähigkeit für eine derartige Tätigkeit mitbringt (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr 45; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 37).

Da der erkennende Senat die nach alledem erforderlichen weiteren Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht selbst durchführen kann (vgl § 163 SGG), ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses Gericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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