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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 31.10.2007
Aktenzeichen: B 14/11b AS 7/07 R
Rechtsgebiete: SGB II, GG


Vorschriften:

SGB II § 19 ff
SGB II § 24
GG Art 3 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

Verkündet am 31. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Az: B 14/11b AS 7/07 R

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Udsching, den Richter Dr. Spellbrink und die Richterin Dr. Düring sowie die ehrenamtliche Richterin Dörr und den ehrenamtlichen Richter Dr. Wirsam für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2006 - L 14 AS 33/06 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld II (Alg II) sowie einen befristeten Zuschlag nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 5. Januar 2005.

Die am 1954 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihrem am 1939 geborenen Ehemann und ihrem am 1982 geborenen Sohn. Sie bezog bis zum 25. September 2004 Arbeitslosengeld (Alg). Ihr Ehemann bezog eine Altersrente von der Bahnversicherungsanstalt, die im Januar 2005 825,23 € betrug sowie eine Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 30,11 € monatlich. Für die von ihnen gemietete Wohnung entrichteten die Klägerin und ihr Ehemann monatlich 198,28 € zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 79,95 €, mithin insgesamt 278,23 €. Der Ehemann der Klägerin zahlte für das Jahr 2005 117 € für die Versicherung eines Gebäudes in einer Kleingartenanlage sowie 173,74 € für eine Kfz-Haftpflichtversicherung und 223,96 € für eine Fahrzeugvollversicherung. Der seit dem Wintersemester 2004/2005 studierende Sohn erhielt seit Oktober 2005 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 320 € monatlich. Außerdem wurde für ihn Kindergeld in Höhe von 154 € monatlich gezahlt. Die Klägerin verfügte Anfang 2005 über ein Sparbuch mit einer Einlage in Höhe von 11.260,72 €. Daneben bestanden für sie und ihren Ehemann Kapitallebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von 1.752,13 € und 1.243,14 € sowie ein Bausparvertrag mit einem Guthaben in Höhe von 2.789,34 €.

Die Beklagte lehnte den von der Klägerin am 5. Januar 2005 gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Bescheid vom 25. Januar 2005 ab, weil sie unter Berücksichtigung des Einkommens der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht hilfebedürftig sei. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2005 erneut die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2005 zurück. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten unter Berücksichtigung von jeweils einem Drittel der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung jeweils einen Bedarf in Höhe von 403,74 €, sodass ein Gesamtbedarf in Höhe von 807,48 € bestehe. Dem stehe das Einkommen des Ehemannes in Höhe von 855,34 € gegenüber, von dem ein Pauschbetrag in Höhe von 30 € monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen sowie die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung abzusetzen seien. Danach verbleibe ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 810,86 €, das den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft übersteige.

Die am 5. April 2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 25. November 2005 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die hiergegen erhobene Berufung mit Urteil vom 12. Dezember 2006 zurückgewiesen. Es hat hinsichtlich der Frage, ob der Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II Hilfebedürftigkeit iS des § 9 SGB II bzw den tatsächlichen Bezug von Alg II ohne Berücksichtigung des Zuschlages bei der Bedarfsberechnung als Teil des Gesamtbedarfs voraussetzt, die Revision zugelassen. Vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 habe neben der Klägerin lediglich der Ehemann zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Der Sohn habe in dieser Zeit nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, weil er volljährig gewesen sei (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Altersrente des Ehemannes in Höhe von 825,23 €, seiner betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 30,11 € und des Kindergeldes in Höhe von 154 € habe die Bedarfsgemeinschaft über ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 1.009,23 € verfügt. Davon seien abzuziehen 30 € Versicherungspauschale gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 3 Nr 1 der Arbeitslosengeld II-Verordnung sowie 14,48 € für die Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II. Daraus ergebe sich ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 964,86 € monatlich. Dem stehe ein Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes in Höhe von jeweils 403,74 € und damit ein Gesamtbedarf von 807,48 € gegenüber. Der Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes wäre sogar dann noch gedeckt, wenn das Kindergeld nicht berücksichtigt würde. Auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2006 ergebe sich kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Unter Berücksichtigung der an den Sohn gezahlten Leistungen nach dem BAföG verfüge die Bedarfsgemeinschaft dann über monatlich 1.284,86 € bei einem Gesamtbedarf in Höhe von 1.176,23 €.

Da die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe, stehe ihr auch kein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II zu. Dem Wortlaut des § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II und des § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II sei zu entnehmen, dass der tatsächliche Bezug von Alg II Voraussetzung des Anspruchs auf Gewährung des Zuschlags sei. Die vom Gesetzgeber augenscheinlich gewollte soziale Abfederung früherer Bezieher vom Alg gebiete nicht, den Zuschlag Personen zu gewähren, die nicht hilfebedürftig iS des SGB II seien. Ebenso wenig sei der gesetzlichen Regelung zu entnehmen, dass der Zuschlag bedarfserhöhend zu berücksichtigen sein könnte.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie begehrt weiterhin Leistungen nach dem SGB II und meint, dass ein tatsächlicher Bezug von Alg II-Leistungen nicht Voraussetzung für den Anspruch auf einen Zuschlag sei. Ihr Anspruch auf Alg II entfalle allein infolge der Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes und der Berücksichtigung ihres Sohnes bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft. Das Einkommen übersteige den Bedarf hier nur um 3,38 €. Das Urteil des LSG verstoße gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Der Gesetzgeber habe durch § 24 SGB II den Übergang von Alg I auf den Bezug von Alg II erleichtern und entstehende Härten abfedern wollen. Die Notwendigkeit einer sozialen Abfederung liege unabhängig davon vor, ob Alg II gewährt werde. Es müsse die wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden und nicht der rein formale Anknüpfungspunkt des Leistungsbezuges. Die Überschreitung des Bedarfs in Höhe von 3,38 € sei so gering, dass sie den Beziehern von Alg II gleichstehen müsse. Nach der Urteilsverkündung sei ihr die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2005 zugegangen. Daraus ergebe sich eine Nachzahlung von 183,73 €, sodass umgelegt auf das Jahr 15,31 € Wohnkosten monatlich hinzukämen. Damit ergebe sich ein über dem Einkommen der Bedarfsgemeinschaft liegender monatlicher Bedarf in Höhe von 817,68 €.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2006 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2005 in der Fassung des Bescheides vom 15. März 2005 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 5. Januar 2005 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Revision zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf den Inhalt der angefochtenen Urteile.

II

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 <BGBl I 2954>) bzw § 19 Satz 1 SGB II in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung (Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 <BGBl I 1706>) hat. Daraus folgt, dass auch kein Anspruch auf Gewährung eines befristeten Zuschlages nach dem Bezug von Alg gemäß § 24 SGB II besteht.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind mögliche Ansprüche der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff SGB II. Das LSG hat die Revision zwar nur "wegen der in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantworteten und durch das Bundessozialgericht noch nicht geklärten Rechtsfragen" um die Behandlung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II zugelassen. Hiermit hat das LSG allerdings keine Beschränkung der Revisionszulassung ausgesprochen, sondern lediglich den Grund für die Zulassung iS von § 160 Abs 2 SGG angegeben. Im Übrigen wäre eine entsprechende Beschränkung der Revisionszulassung aber auch ohne Bedeutung, weil es sich insoweit nicht um einen abtrennbaren selbständigen Anspruch handelt (vgl BSG SozR SGG § 162 Nr 170).

Auch bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (Bundessozialgericht <BSG>, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 3/06 R - und B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 16 ff). Von diesem Grundsatz hat das BSG für den Fall der Kosten der Unterkunft (KdU) eine Ausnahme gemacht (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 18 ff), weil die Zuständigkeit für die Regelleistung und die KdU nach § 6 SGB II unterschiedlich und die Leistung inhaltlich von anderen Leistungen abgrenzbar ist. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Abtrennung liegen für den Zuschlag nach § 24 SGB II aber nicht vor. Dementsprechend begehrt die Klägerin, wie ihrem gesamten Vorbringen zu entnehmen ist, sowohl Alg II als auch den Zuschlag nach § 24 SGB II.

Regelleistung und Zuschlag werden von der Bundesagentur für Arbeit getragen, § 6 Abs 1 Nr 1 SGB II. Der Zuschlag unterscheidet sich zwar insofern von der Regelleistung, als er, wie durch die ab dem 1. August 2006 geltende Fassung des § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II klargestellt worden ist, einmalig beim Übergang vom Alg I in das Alg II festgesetzt wird und bis auf die Fälle, in denen ein Partner die Bedarfsgemeinschaft verlässt, unveränderbar ist (vgl. BT-Drucks 16/1410 S 24). Maßgeblich gegen die Eigenständigkeit der Entscheidung über den befristeten Zuschlag spricht aber, dass er sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach akzessorisch zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist (vgl BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 25; Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R - RdNr 13; Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Oktober 2007, K § 24 RdNr 4, 6b; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 24 RdNr 3). Ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II besteht nur, wenn auch ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 SGB II besteht. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II, wonach der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Zuschlag erhält, soweit er Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg bezieht. Ein Bezug von Alg II ist gegeben, wenn gemäß § 19 Satz 1 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt werden (vgl Müller aaO K § 24 RdNr 6a). Zwar war in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des § 19 Satz 1 SGB II missverständlich auch der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II als Alg II aufgeführt. Mit der Neufassung des § 19 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706), in der der Zuschlag nach § 24 SGB II nicht mehr als Bestandteil des Alg II erwähnt wird, hat der Gesetzgeber aber klargestellt, dass der befristete Zuschlag zusätzlich zum Alg II gewährt wird (vgl BT-Drucks 16/1410 S 23). Hiervon ist auch schon für die Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung auszugehen (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 25).

Auch in seiner Höhe ist der Anspruch nach der in § 24 Abs 2 SGB II vorgesehenen Berechnungsweise von der Höhe der Leistungen nach § 19 SGB II abhängig. Der Zuschlag beträgt nach § 24 Abs 2 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28 SGB II. Ab dem 1. August 2006 ist insoweit in § 24 Abs 2 SGB II klargestellt, dass Maßstab das erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Alg zustehende Alg II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28 SGB II ist. Zur Berechnung des Zuschlags bedarf es damit der Vergleichsgröße des Anspruchs auf Alg II. Der Zuschlag fällt umso geringer aus, je höher die Alg II-Leistungen sind.

15 2. Die geltend gemachten Ansprüche umfassen die Zeit vom 5. Januar 2005 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz am 12. Dezember 2006. Da die Klägerin ihre Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zeitlich nicht beschränkt hat, ist Streitgegenstand die gesamte Zeit von der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim LSG (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - Breith 2007, 964; Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 19 mit Hinweis ua auf BSG SozR 4-4220 § 6 Nr 3 RdNr 4 zur Arbeitslosenhilfe).

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Alg II. Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig sind (Nr 3) sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Es fehlt hier am Merkmal der Hilfebedürftigkeit iS des § 9 Abs 1 SGB II. Hilfebedürftig ist danach, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen, § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II. Unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes kann die Klägerin ihren Lebensunterhalt selbst sichern.

Das LSG hat zutreffend darauf abgestellt, dass bis zum 30. Juni 2006 die Bedarfsgemeinschaft aus der Klägerin (§ 7 Abs 3 Nr 1 SGB II) und ihrem Ehemann (§ 7 Abs 3 Nr 3a SGB II) bestand. Dass der Ehemann als Bezieher einer Rente wegen Alters nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten konnte, steht dem nicht entgegen (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - RdNr 15; Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 13; Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R -RdNr 11). Der volljährige Sohn der Klägerin war hingegen nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Nach der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II (Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954, geändert ab 1. Juli 2006 durch Art 1 Nr 2b des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl I 558) zählten zur Bedarfsgemeinschaft nur die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder.

Den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft hat die Beklagte zutreffend dergestalt ermittelt, dass sie gemäß § 20 Abs 3 SGB II für die Klägerin und ihren Ehemann jeweils 311 € als Regelleistung zugrundegelegt und hierzu jeweils 1/3 der Unterkunftskosten in Höhe von 278,23 € = 92,74 € addiert hat. Der Bedarf für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sich nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II. Danach beträgt die Regelleistung der Klägerin 90 vH der Regelleistung nach Abs 2, weil sie und ihr Ehemann das 18. Lebensjahr vollendet haben. Als monatliche Regelleistung ergibt sich damit unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II ein Betrag von 311 €. Hinzu kamen gemäß § 22 SGB II ein Drittel der Unterkunftskosten in Höhe von 278,23 € monatlich = 92,74 €. Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 403,74 €. In dieser Höhe bestand auch ein Bedarf des Ehemannes der Klägerin, sodass für die Bedarfsgemeinschaft ein Bedarf in Höhe von insgesamt 807,48 € bestand.

Der Sohn der Klägerin war, obwohl er nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war, grundsätzlich gleichwohl bei der Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu berücksichtigen. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, so sind die Kosten hierfür im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 28 unter Hinweis auf BVerwGE 79, 17 zur Sozialhilfe; vgl auch BSGE 87, 228, 236 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 zur Beitragsbemessung bei freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Sozialhilfeempfängern; Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 24; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Oktober 2007, K § 22 RdNr 17; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 38; vgl auch § 7 Abs 4 Wohngeldgesetz). Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu (vgl BVerwGE 79, 17; Berlit aaO). Ob hier ein Sonderfall vorliegt, der eine vom Prinzip der Aufteilung nach "Kopfzahl" abweichende Aufteilung rechtfertigen würde, weil etwa der Sohn ab Oktober 2005 Leistungen nach dem BAföG bezogen hat, die einen geringeren Unterkunftssatz enthalten, kann offen beleiben. Selbst wenn man auch den auf den Sohn entfallenden Anteil der Unterkunftskosten in Höhe von 92,74 € der Bedarfsgemeinschaft zurechnet und damit einen Bedarf in Höhe von 900,22 € zu Grunde legt, war der Bedarf durch das Einkommen des Ehemannes der Klägerin gedeckt.

Dem Bedarf ist nach § 19 Satz 2 iVm § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II das zu berücksichtigende Einkommen des Ehemannes gegenüberzustellen. Als Einkommen sind nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Rentenzahlbeträge (vgl BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R -SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 35 zur Altersrente; Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 27/06 R -RdNr 20 zur Erwerbsunfähigkeitsrente und betrieblichen Invaliditätsrente). Bereinigt um eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 € (§ 11 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung <Alg II-V>) und die Beiträge für die Kfz-Versicherung in Höhe von 14,48 € (§ 11 Abs 2 Nr 3 SGB II) monatlich betrug das Einkommen aus Altersrente und betrieblicher Altersversorgung 810,86 € (825,23 € Altersrente + 30,11 € betriebliche Altersversorgung).

Darüber hinaus war das Kindergeld der Klägerin bzw ihrem Ehemann als Einkommen zuzuordnen. Für die Zeit bis zum 30. Juni 2006 war das Kindergeld für volljährige, im Haushalt lebende Kinder jeweils als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 33, 34). Dies folgt aus § 11 Abs 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung. Danach war nur Kindergeld für minderjährige Kinder bei dem jeweiligen Kind anzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wurde. Diese Regelung war nach damaligem Recht auch folgerichtig, weil gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II aF nur minderjährige Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören konnten. Dem entspricht auch § 1 Nr 8 der Alg II-V in der Fassung vom 22. August 2005 (BGBl I 2499), wonach das Kindergeld für volljährige Kinder nicht zu berücksichtigen war, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt lebende Kind weitergeleitet wurde. Aus diesem Regelungszusammenhang kann nur geschlossen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Kindergeld für volljährige, im Haushalt lebende Kinder dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zugerechnet wird. Es dient dazu, das Existenzminimum des Kindes über den vom Kindergeldberechtigten geleisteten Unterhalt sicherzustellen. Das nach § 11 SGB II zu berücksichtigende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft betrug somit 964,86 € und überstieg damit den Bedarf.

Ein Hilfebedarf ergibt sich auch nicht für die Zeit ab dem 1. Juli 2006. Auf Grund der Neufassung des § 7 Abs 2 Nr 4 SGB II durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl I 558) gehörte ab diesem Zeitpunkt auch der Sohn der Klägerin zur Bedarfsgemeinschaft. Sein Bedarf errechnete sich gemäß § 20 Abs 3 Satz 2 SGB II nach einer Regelleistung in Höhe von 276 € sowie anteiligen Unterkunftskosten in Höhe von 92,74 €. Diesem Gesamtbedarf in Höhe von 368,74 € stand aber ein Einkommen von 444 € gegenüber. Der Sohn der Klägerin bezog nämlich Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 320 € monatlich. Außerdem war ihm nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II in der ab dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung das für ihn gezahlte Kindergeld in Höhe von 154 € zuzurechnen. Abzuziehen hiervon war nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V (idF vom 20. Oktober 2004, BGBl I 2622) ein Pauschbetrag in Höhe von 30 € für private Versicherungen. Er verfügte damit über Einkommen, das seinen eigenen Bedarf vollständig deckte. Der Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes als der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wurde durch das Einkommen des Ehemannes aus Rentenbezügen in Höhe von 810,86 € gedeckt.

Bei dieser Betrachtung ist noch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin ab einem vom LSG nicht näher festgestellten Zeitpunkt Wohngeld in Höhe von 60 € bezog. Es kann dabei auch offen bleiben, ob und inwieweit noch verwertbares Vermögen der Klägerin oder ihres Ehemannes zu berücksichtigen war. Der Senat hat auch nicht darüber zu entscheiden, ob und für welchen Zeitraum sich aufgrund der Nachzahlung von Nebenkosten ein Anspruch der Klägerin auf Alg II ergibt. Hierzu hätte die Klägerin eine Entscheidung der Beklagten herbeiführen müssen, die allerdings gemäß § 171 Abs 2 SGG nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens hätte werden können.

4. Damit sind auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Alg gemäß § 24 SGB II nicht erfüllt. Der Anspruch auf den befristeten Zuschlag besteht nur, wenn auch ein Anspruch auf Alg II besteht. Im Hinblick auf den akzessorischen Charakter des Zuschlages (s oben 1.) kann allein durch ihn ein Anspruch auf Alg II nicht begründet werden (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - sowie Urteil des 11b. Senats vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 25).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (BSG aaO). Der Gesetzgeber verstößt insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG, wenn er den Zuschlag nur denjenigen gewährt, die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen können. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist gegeben, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt als andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt wäre (vgl BVerfGE 109, 96, 123, stRspr). Der Gesetzgeber bezweckte mit dem befristeten Zuschlag, einen Teil der Einkommenseinbußen des Zuschlagsberechtigten abzufedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen (BT-Drucks 15/1516 S 58). Bei der notwendig typisierenden Betrachtung durfte er die intendierte - teilweise - soziale Abfederung des Übergangs von Alg zum Alg II auf die Personen beschränken, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne staatliche Hilfe, die das Maß des soziokulturellen Existenzminimums nicht überschreitet, bestreiten können. Dass dabei, wie hier, auch geringfügige Überschreitungen des monatlichen Bedarfs durch das Einkommen zum Leistungsausschluss führen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Jede betragsmäßige Begrenzung bedingt, dass auch Personen, deren Einkommen nur wenig oberhalb der Grenze liegt, vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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