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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: B 14 AS 24/07 R
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art 1 Abs 1
GG Art 3 Abs 1
GG Art 20 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 13. November 2008

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 24/07 R

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2008 durch den Richter Dr. Spellbrink als Vorsitzender, die Richterinnen Dr. Düring und Krauß sowie den ehrenamtlichen Richter Liedtke und die ehrenamtliche Richterin Hesse

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12. Juni 2007 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerinnen begehren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 19. Juni 2007.

Die am 1963 geborene Klägerin zu 1) und ihre Tochter, die am 1987 geborene Klägerin zu 2), sind albanische Volkszugehörige und reisten im Jahre 1992 aus dem Kosovo in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Ablehnung ihres Asylantrages erhielten sie verschiedene befristete Aufenthaltserlaubnisse. Eine Abschiebung erfolgte insbesondere deshalb nicht, weil die Klägerin zu 1) nach ärztlicher Bescheinigung unter schweren Depressionen und Angstzuständen leidet, die einer Reisefähigkeit entgegenstehen. Zuletzt erhielten die Klägerinnen befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Sie bezogen laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), deren Höhe sich nach § 2 AsylbLG bemaß. Die Klägerin zu 1) übte zeitweise geringfügige Beschäftigungen aus.

Der Beklagte bewilligte den Klägerinnen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis Ende April 2005 Leistungen nach dem SGB II. Den Folgeantrag lehnte er mit Bescheid vom 17. Juni 2005 mit der Begründung ab, dass nach § 7 Abs 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB II die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht bestünden, weil die Klägerinnen anspruchsberechtigt nach dem AsylbLG seien. Den Widerspruch der Klägerinnen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2005 zurück.

Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat mit Urteil vom 12. Juni 2007 die Klage der Klägerinnen abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob es der Klägerin zu 1) auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen an der erforderlichen Erwerbsfähigkeit iS des § 8 SGB II fehle. Die Klägerinnen seien jedenfalls auf Grund der Regelung des § 7 Abs 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil sie nach § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG leistungsberechtigt seien. Dieser Leistungsausschluss sei auch nicht verfassungswidrig. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) vor. Die nach der Aufenthaltsberechtigung differenzierende Abgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten der verschiedenen Systeme staatlicher Sozialleistungen sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei sei zunächst zu beachten, dass die Klägerinnen leistungsberechtigt nach § 2 Abs 1 AsylbLG und damit nicht schlechter gestellt seien als Berechtigte nach dem SGB II. Vorenthalten würden den Klägerinnen lediglich die spezifischen Leistungen, die das SGB II für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt vorsehe. Solche Leistungen seien im zur Entscheidung stehenden Verfahren aber gar nicht beansprucht worden. Es sei im Übrigen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber Personen, die von § 25 Abs 5 AufenthG erfasst würden, nicht dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II zurechne. § 25 Abs 5 AufenthG lasse die grundsätzliche Pflicht der betroffenen Personen zur Ausreise unberührt. Es werde lediglich aus besonderen, insbesondere humanitären Gründen von der Vollziehung dieser Verpflichtung abgesehen. Vor diesem Hintergrund bleibe eine normativ schwächere Bindung an das Bundesgebiet bestehen, die auch die aus dem Sozialstaatsgebot folgende Einstandspflicht des Gesetzgebers für die auf seinem Gebiet lebenden Ausländer beeinflusse. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass auf Grund des längeren, im Zweifel sogar dauerhaften Aufenthaltes des Personenkreises nach § 25 Abs 5 AufenthG ein Integrationsbedarf bestehe. Dem Gesetzgeber sei insofern aber ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen.

Dagegen richten sich die Sprungrevisionen der Klägerinnen. Sie rügen einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG sowie gegen Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG. Sie hätten einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründet. Es sei nicht zu erwarten, dass sie in absehbarer Zeit das Bundesgebiet zu verlassen hätten. Die Personengruppe der Leistungsberechtigten nach § 2 Abs 1 AsylbLG habe der Gesetzgeber nicht vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausschließen wollen. Mit dem Ausschlusstatbestand in § 7 Abs 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB II habe er regeln wollen, dass Asylbewerber oder ausreisepflichtige, lediglich geduldete Personen, die in absehbarer Zeit tatsächlich abgeschoben werden können, von der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgenommen würden. Dieser Wille des Gesetzgebers komme in dem inzwischen ergänzten Zuwanderungsgesetz aus dem Jahre 2005 iVm der am 17. November 2006 durch die Innenminister der Länder vereinbarten Altfallregelung zum Ausdruck. Danach hätten langjährig im Bundesgebiet lebende ausländische Mitbürger die Möglichkeit, eine Daueraufenthaltsberechtigung zwecks schnellerer Integration zu erlangen.

§ 7 Abs 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB II sei verfassungswidrig. Sie - die Klägerinnen - befänden sich in der gleichen Situation wie andere Ausländer, die im Bundesgebiet eine Daueraufenthaltsberechtigung erhalten hätten. Es bestehe daher kein sachlicher Grund dafür, sie von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II auszunehmen. Sie seien seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland und bekämen Leistungen analog dem SGB II, ohne jedoch die nach dem SGB II den anderen in Deutschland auf Dauer lebenden Ausländern zustehenden Förder- und Eingliederungsleistungen zu erhalten. Die Förderleistungen nach § 11 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) seien nicht mit den Integrationsmaßnahmen des SGB II gleichzustellen. Es finde danach lediglich eine Beratung und Unterstützung sowie Aktivierung statt, die nicht darauf gerichtet sei, die Leistungsberechtigten in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum mit seiner Integrationspolitik selbst reduziert, indem er deutlich gemacht habe, dass ein Verbleiben und eine Integration der auf Dauer in Deutschland lebenden Ausländer von ihm gewollt sei.

Die Entscheidung verstoße auch gegen Art 1 iVm Art 20 Abs 1 GG. Die Klägerinnen hätten danach einen Anspruch auf Sicherung menschengerechter Lebensgrundlagen. Indem sie vom Leistungsbezug des SGB II ausgeschlossen würden, nehme man ihnen verfassungswidrigerweise die Chance, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bewerben bzw sich in Deutschland zu integrieren.

Die Klägerinnen beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12. Juni 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2005 zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab Antragstellung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II. Die Sprungrevisionen sind von den Klägerinnen form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie sind zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass den Klägerinnen keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterunterhalts nach dem SGB II zustehen.

1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.

a) Zur Überprüfung im Revisionsverfahren steht der Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2005, mit dem der Beklagte auf den Folgeantrag der Klägerinnen die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. Mai 2005 abgelehnt hat. Der streitige Zeitraum erstreckt sich in Fällen ablehnender Verwaltungsentscheidungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht - hier dem SG (vgl BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 19; BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, jeweils RdNr 14; Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - NJW 2008, 2458, und 15. April 2008 - B 14/7b AS 52/06 R). Da das SG hier ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt an, zu dem die Geschäftsstelle des Gerichts die angefochtene Entscheidung an die Beteiligten abgesandt hat (vgl BSG SozR 1500 § 124 Nr 5; s auch SozR 1750 § 551 Nr 8; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 125 RdNr 4b). Streitig ist mithin der Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 19. Juni 2007.

b) Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche beider Klägerinnen. In der Zeit ab dem 1. Juli 2006 bestand zwischen den Klägerinnen nach § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl I 558) eine Bedarfsgemeinschaft, sodass ein Vorgehen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder angezeigt war (vgl BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 13 ff). Für die Zeit davor machen die Klägerinnen jedenfalls gleichartige und auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen gründende Ansprüche gegen den Beklagten geltend, sodass auch insoweit ein Fall der zulässigen subjektiven Klagehäufung vorliegt (§ 74 Sozialgerichtsgesetzes [SGG] iVm § 60 Zivilprozessordnung).

c) Der Beklagte als eine nach § 44b SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr 2 SGG (BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331 = DVBl 2008, 173 ff = NVwZ 2008, 183 ff = NZS 2008, 198 ff).

2. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerinnen auf Grund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) sowie nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II in der vom 1. April 2006 bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl I 558) von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind. § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung lautete: "Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes." In der vom 1. April 2006 bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung lautete § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II: "Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes."

Leistungsberechtigt sind nach § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. März 2005 [BGBl I 721]) ua Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen. Diese Voraussetzungen lagen bei den Klägerinnen vor. Beide waren nach den Feststellungen des SG im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG in der zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 27. August 2007 geltenden Fassung (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30. Juli 2004 [BGBl I 1950]). Danach konnte einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig war, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich war und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen war.

Zwar erhielten die Klägerinnen Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG (in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 [BGBl I 1950]). Danach ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten (nunmehr 48 Monate auf Grund der Änderung des § 2 Abs 1 AsylbLG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 [BGBl I 1970] mit Wirkung vom 28. August 2007) Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (vgl zu den Analogleistungen nach § 2 AsylbLG BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AS 1/07 R). Ihren Status als Leistungsberechtigte nach § 1 Abs 1 AsylbLG haben die Klägerinnen damit aber nicht verloren (vgl Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, Vorbemerkungen AsylbLG RdNr 20; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 7 RdNr 20). Dieser ist vielmehr Voraussetzung, um in den Genuss der leistungsrechtlichen Privilegierung zu kommen.

3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II normierten Ausschluss der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestehen nicht (ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. März 2007 - L 3 AS 3784/06 - SAR 2007, 86).

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nicht verletzt. Eine Regelung ist dann mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 116, 229, 238; 112, 368, 401 = SozR 4-2600 § 307a Nr 3 RdNr 53 f stRspr). Der Gesetzgeber hat gerade bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 100, 195, 205; BSGE 90, 172, 178 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4). Es ergeben sich allerdings aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl BVerfGE 88, 87, 96; BVerfGE 111, 176, 184 = SozR 4-7833 § 1 Nr 4 RdNr 26). Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 111, 160, 171 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 51). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum hier nicht überschritten.

aa) Der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II bewirkt, dass Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG anders behandelt werden als Deutsche und andere Ausländer, die die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllen. Deutsche erhalten nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II (Kommunales Optionsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) Leistungen nach dem SGB II, wenn sie 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige), sofern nicht ein Ausschlussgrund etwa nach § 7 Abs 5 SGB II vorliegt. Ausländer, die nicht nach dem AsylbLG leistungsberechtigt sind, sind Berechtigte iS des SGB II, wenn sie die auch für deutsche Staatsangehörige geltenden Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllen und sie das Recht zur Aufnahme einer Beschäftigung haben können. Nach § 8 Abs 2 SGB II können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte (zur tatbestandlichen Zuordnung dieses Erfordernisses vgl BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, jeweils RdNr 19; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 7 RdNr 11, 13; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand September 2008, § 7 RdNr 24).

Ob eine Beschäftigung erlaubt und damit die Voraussetzung des § 8 Abs 2 SGB II erfüllt ist, ergibt sich aus dem Ausländeraufenthaltsrecht. Nach § 4 Abs 3 AufenthG dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur dann ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Unmittelbar kraft Gesetzes zur Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit berechtigt die Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs 2 AufenthG. Für den befristeten Aufenthaltstitel einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen, ob sie das Recht zur Aufnahme einer Beschäftigung begründet (vgl Blüggel in Eicher/Spellbrink, aaO, § 8 RdNr 56 ff). Auch für die Gruppe der Personen mit Aufenthaltserlaubnis kann sich eine Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch ausdrückliche gesetzliche Normierung ergeben. So berechtigt etwa die Aufenthaltserlaubnis für als Asylberechtigte unanfechtbar anerkannte Ausländer nach § 25 Abs 1 Satz 4 AufenthG zugleich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann nach § 4 Abs 2 Satz 1 AufenthG auch mit einem Aufenthaltstitel ausdrücklich erteilt werden. Aus dieser Systematik folgt, dass auch diejenigen, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 25 Abs 3 bis 5 AufenthG) eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erhalten können, wenn auch gemäß § 4 Abs 2 Satz 3 AufenthG grundsätzlich nur unter zusätzlicher Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (vgl Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl 2008, S 73 ff unter Hinweis auf die besondere Bedeutung der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung - Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV vom 22. November 2004, BGBl I 2934 für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen). Sie können alsdann auch die Voraussetzungen des § 8 Abs 2 SGB II erfüllen. Nur über den in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II normierten Leistungsausschluss sind sie mithin, anders als etwa die Personen mit Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs 1 und 2 AufenthG, von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Differenzierungskriterium ist ausschließlich die Berechtigung zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem AsylbLG.

bb) Diese unterschiedliche Behandlung der nach dem AsylbLG Berechtigten gegenüber deutschen Staatsangehörigen und den nicht vom AsylbLG erfassten Ausländern mit Leistungsberechtigung nach dem SGB II ist hinreichend durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für Asylbewerber ein eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensbedarfs entwickelt hat. Dabei ist es ihm auch nicht verwehrt, Art und Umfang von Sozialleistungen grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland abhängig zu machen (vgl BVerfGE 116, 229, 239).

Hieraus rechtfertigt sich allerdings nicht jede Differenzierung. Diese muss vielmehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck des Gesetzes stehen, das die Differenzierung vornimmt (vgl BVerfGE 111, 160, 171 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 51). So hat das BVerfG die formale Art des Aufenthaltstitels allein nicht für ein im Hinblick auf den Gesetzeszweck sachgerechtes Unterscheidungskriterium bei der Gewährung von Kindergeld gehalten und die Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 111, 160, 174 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 62). Einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG hat es auch bejaht beim Ausschluss von Ausländern mit einer Aufenthaltsbefugnis vom Erziehungsgeld, das Eltern die eigene Betreuung ihrer Kinder durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder durch deren Einschränkung ermöglichen soll (BVerfGE 111, 176, 185 = SozR 4-7833 § 1 Nr 4 RdNr 30). Schließlich hat das BVerfG es für mit dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG unvereinbar erklärt, dass Asylbewerber auf Grund von § 7 Abs 1 Satz 1 AsylbLG Schmerzensgeld nach § 253 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch für ihren Lebensunterhalt einsetzen mussten, bevor sie staatliche Leistungen erhielten (BVerfGE 116, 229 ff). Anders als in den Fällen des Kinder- und Erziehungsgeldes ist hier der auch für Ausländer geltende Schutz von Ehe und Familie durch Art 6 Abs 1 GG nicht berührt. Die Klägerinnen werden auch nicht gänzlich von einer Sozialleistungsart ausgeschlossen, sie wird ihnen lediglich in einem gesonderten System gewährt.

Hierfür ergeben sich nach dem besonderen gesetzgeberischen Konzept der Sicherstellung des Lebensbedarfs von Asylbewerbern und ihnen rechtlich gleichgestellten Ausländern hinreichende sachliche Gründe. Die Intention des SGB II einerseits, die Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in den Arbeitsmarkt, und der Zweck des AsylbLG andererseits, keine leistungsrechtlichen Anreize zur Einreise und zum Verbleib von Ausländern zu bieten, rechtfertigt die Differenzierung der Leistungsberechtigung im SGB II danach, ob ein Ausländer dem AsylbLG unterfällt. Gesetzgeberisches Ziel des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) war die schnelle und passgenaue Vermittlung der Betroffenen in Arbeit und ihre ausreichende materielle Sicherung bei Arbeitslosigkeit in Abhängigkeit vom Bedarf (BT-Drucks 15/1516 S 44). Den Ausschluss von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat der Gesetzgeber des SGB II damit begründet, dass für sie ein besonderes Sicherungssystem besteht, das aus dem Asylkompromiss entstanden ist und eigenständige und abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie zur Annahme und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten für einen eng begrenzten Personenkreis von Ausländern enthält (BT-Drucks 15/1516 S 52). Das AsylbLG dient nach dem Willen des Gesetzgebers seinerseits dazu, den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaftlichen Gründen zu verringern. Auch abgelehnte Asylbewerber sollen keine leistungsrechtlichen Anreize für ein weiteres Bleiben in Deutschland erhalten (vgl Begründung zum Entwurf des AsylbLG vom 2. März 1993, BT-Drucks 12/4451 S 5).

Das AsylbLG steht im Kontext der Bemühungen der Bundesregierung in den Jahren 1990 bis 1993, den Zustrom von Flüchtlingen in die Bundesrepublik Deutschland zu begrenzen und den Missbrauch des Asylrechts zu beenden oder zumindest einzuschränken. Abgesehen von den Kosten für die Aufnahme sowie die allgemeine Versorgung der Flüchtlinge war festzustellen, dass für viele ausländische Flüchtlinge der wirtschaftliche Wohlstand in Verbindung mit der günstigen geografischen Lage und der verfassungsrechtlich verankerten Asylgarantie der Bundesrepublik Deutschland Hauptursache ihres Kommens war (Bundesministerium für Arbeit und Soziales [BMAS] (Hrsg), Übersicht über das Sozialrecht, Ausgabe 2008, S 915; vgl auch Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand Oktober 2004, Einf zum AsylbLG RdNr 7 ff). In der Folge beschloss der Bundestag am 26. Mai 1993 unter Änderung von § 120 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) das Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber, das nach Zustimmung des Bundesrates am 1. November 1993 in Kraft trat (BGBl I 1074). Dieses Gesetz regelte nunmehr außerhalb des BSHG, welche Leistungen Asylbewerber für ihren Lebensunterhalt für die Dauer des Asylverfahrens zu erhalten haben. Als sachlicher Grund für diese gegenüber dem BSHG abweichenden Regelungen wurde angeführt, dass der Aufenthalt von Asylbewerbern vorerst nicht deren Integration dienen, sondern ihnen nur die Durchführung ihres Asylverfahrens im Inland ermöglichen solle (vgl BT-Drucks 12/4451 S 7). Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl I 1130) wurde der Kreis der von § 1 AsylbLG erfassten Personen mit dem Ziel konkretisiert, vom Grundsatz her alle Ausländer zusammenzufassen, die sich typischerweise nur vorübergehend, dh ohne Verfestigung ihres ausländerrechtlichen Status, in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (vgl BT-Drucks 13/2746 S 11). In § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG waren fortan auch solche Ausländer erfasst, die eine Duldung nach § 55 Ausländergesetz (AuslG) besaßen. Bei § 55 Abs 4 AuslG handelt es sich um die Vorgängerregelung zu § 25 Abs 5 AufenthG, mit dem die Praxis der sog "Kettenduldungen" beendet werden sollte (vgl BT-Drucks 15/420 S 80 zu § 25 Abs 6, dem jetzigen Abs 5).

Mit Wirkung zum 18. März 2005 (Art 6 Nr 6a des Gesetzes zur Änderung des AufenthG und weiterer Gesetze vom 14. März 2005 [BGBl I 721]) hat der Gesetzgeber das AsylbLG aus integrationspolitischen Gründen geändert (vgl BT-Drucks 15/3784 S 21). Ersetzt wurde in § 1 Abs 1 AsylbLG einerseits die Angabe "eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1, § 24" durch die Angabe "eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland" und andererseits die Angabe "§ 25 Abs 4 oder 5" durch die Angabe "§ 25 Abs 4 Satz 1 oder Abs 5 AufenthG". Damit sollte erreicht werden, dass der im SGB II grundsätzlich geregelte Ausschluss von Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG nur auf solche Ausländer Anwendung findet, über deren Aufenthalt noch nicht abschließend entschieden worden ist und nicht auf solche Ausländer, die bereits über eine längerfristige Aufenthaltsperspektive verfügen, denn eine solche ist in den Fällen des § 23 Abs 1 und § 25 Abs 4 Satz 2 AufenthG gegeben (vgl BT-Drucks 15/3784 S 21).

cc) Entsprechend dieser gesetzgeberischen Konzeption hielten sich die Klägerinnen stets nur auf Grund zeitlich begrenzter Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG, über die die Klägerinnen im streitigen Zeitraum verfügten, begründet kein verfestigtes Aufenthaltsrecht (vgl BT-Drucks 12/4451 S 7). Sie wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller erteilt, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Hier wurde sie aus humanitären Gründen im Hinblick auf die Krankheit der Klägerin zu 1) erteilt. Die Klägerinnen gehören aber dennoch weiterhin zu dem Personenkreis der abgelehnten Asylbewerber, der nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben und der für einen weiteren Verbleib keine wirtschaftlichen Anreize erhalten soll. Nach § 43 Abs 1 AufenthG soll nur die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland gefördert und gefordert werden. Eine Ausdehnung der Leistungsberechtigung nach dem SGB II auf den von § 25 Abs 5 AsylbLG erfassten Personenkreis würde mithin bereits wegen deren nicht auf Dauer angelegten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland dem Konzept der begrenzten Integration entgegenstehen. Leistungsberechtigte nach § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG, insbesondere diejenigen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG erhalten haben, sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Sie haben keine längerfristige Aufenthaltsperspektive (vgl hierzu Adolph, aaO, Stand Oktober 2007, § 1 AsylbLG RdNr 29a, 33).

dd) Der tatsächlichen längeren Dauer des Aufenthalts in Fällen wie diesen hat der Gesetzgeber durch § 2 AsylbLG Rechnung getragen. Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG werden unter den Voraussetzungen des § 2 AsylbLG nicht mehr auf die eingeschränkten Leistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG verwiesen, sondern erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII (vgl zum Verhältnis der Leistungsarten BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 5/07 R - RdNr 16). Im hier streitigen Zeitraum war dieses nach 36 Monaten des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG der Fall. Es ist davon auszugehen, dass nach dieser Zeit (nunmehr 48 Monate auf Grund der Änderung des § 2 Abs 1 AsylbLG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 [BGBl I 1970] mit Wirkung zum 28. August 2007) bei den Betroffenen eine Aufenthaltsperspektive entsteht, die es gebietet, Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine bessere soziale Integration gerichtet sind (so BR-Drucks 224/07 S 443 f), soweit für den zuvor benannten Zeitraum zunächst einmal die niedrigen Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG bezogen worden sind (vgl zum Motiv der Kostensenkung bei der Einführung der Koppelung der höheren Leistungen an den Vorbezug der niedrigen Leistungen, BSG Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R, RdNr 19 ff). Die Leistungen nach § 2 AsylbLG sind nicht nur - in der Regel - höher als die Leistungen nach dem AsylbLG, sie sind auch in entsprechender Anwendung von § 10 Abs 3 SGB XII im Regelfall - wie auch hier - als Geldleistung zu erbringen (vgl hierzu sowie zur grundsätzlichen Erbringung der Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG als Sachleistung BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R; Adolph, aaO, Stand Juni 2008, § 2 AsylbLG RdNr 29). Das Leistungsniveau entspricht dem des SGB II, insbesondere im Hinblick auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII kann sich sogar ein höherer Anspruch als nach dem SGB II ergeben. Auch die Klägerinnen selbst tragen nicht vor, in ihrer materiellen Absicherung durch die entsprechende Anwendung des SGB XII schlechter gestellt zu sein als nach dem SGB II leistungsberechtigte erwerbsfähige Hilfebedürftige.

ee) Soweit die Klägerinnen eine Benachteiligung durch den Ausschluss von Leistungen nach § 16 SGB II geltend machen, hat das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sie Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht beantragt haben. Ebenfalls zu Recht hat das SG ausgeführt, dass die Klägerinnen auch nicht gänzlich von Unterstützungsleistungen bei der Arbeitssuche ausgeschlossen sind. Aus der entsprechenden Anwendung des SGB XII folgt, dass auch Leistungen nach § 11 SGB XII in Anspruch genommen werden können (vgl Hohm aaO § 2 RdNr 20), die nach dem Abs 3 der Vorschrift ua das Angebot einer Tätigkeit umfassen.

Sinn und Zweck des AsylbLG rechtfertigen im Übrigen den Ausschluss von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG auch von diesen Leistungen nach dem SGB II. Er ist systematisch konsequent. Einerseits soll zwar nach einem gewissen Zeitraum des Bezugs von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem AsylbLG wegen der Dauer des Aufenthalts eine "soziale Integration" ermöglicht werden. Andererseits soll aber nicht nur kein Anreiz für die Einreise, sondern auch kein Anreiz für ein Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland geschaffen werden. Damit wäre eine - über die soziale Integration hinausgehende - dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt jedoch nicht zu vereinbaren. Soweit auch Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG eine Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erhalten, steht dieses der Konzeption der nur begrenzten Integration nicht entgegen. Zwar kann die staatliche Sicherung von Ausländern mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs 5 AufenthG über ein steuerfinanziertes System sich auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränken (vgl hierzu auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B 82/97, FEVS 49, 97), gerade um keine Einreiseanreize zu schaffen. Andererseits ist es Ziel, dass auch der Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreitet und nicht auf staatliche Transferleistungen angewiesen ist.

b) Aus Art 1 iVm Art 20 Abs 1 GG kann ein Recht der Klägerinnen auf Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht abgeleitet werden. Garantiert wird hierdurch lediglich ein Existenzminimum (vgl BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1), nicht aber die Gewährung von Arbeitsförderungsmaßnahmen. Dass ihnen der Arbeitsmarkt im Übrigen auch nicht gänzlich verschlossen ist, zeigen die tatsächlich ausgeübten Beschäftigungen der Klägerin zu 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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