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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 13.05.1998
Aktenzeichen: B 14 EG 6/97 R
Rechtsgebiete: BErzGG


Vorschriften:

BErzGG § 6 Abs 1 Nr 3
BErzGG § 5 Abs 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 EG 6/97 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung -Landesversorgungsamt-, Schellingstraße 155, 80797 München,

Beklagter und Revisionsbeklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Mai 1998 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ladage, die Richter Dr. Udsching und Dr. Naujoks sowie die ehrenamtlichen Richter Leingärtner und Busch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 1997 geändert. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt für ihren zweiten Sohn B , der am 18. Mai 1995 geboren wurde, Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). B ist wegen eines Down-Syndroms als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 vH anerkannt; er erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H". Für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes wurde der Klägerin Erziehungsgeld (Erzg) unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes gezahlt. Für den siebten bis zwölften Lebensmonat des Kindes lehnte der Beklagte die Gewährung von Erzg ab, weil das auf den Erzg-Anspruch anzurechnende Einkommen von monatlich 598,-- DM nur um 2,-- DM unter dem vollen Anspruch auf Erzg in Höhe von 600,-- DM liege; eine Auszahlung dieses Betrages werde durch § 5 Abs 4 Satz 2 BErzGG ausgeschlossen (Bescheid vom 19. Oktober 1995). Das anzurechnende Einkommen wurde im einzelnen wie folgt ermittelt:

Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: 77.189,00 DM abzüglich Werbungskosten iHv 7.084,00 DM zuzüglich geschätzte Einkünfte aus Gewerbebetrieb 500,00 DM 70.605,00 DM abzüglich Pauschbetrag iHv 27 % gemäß § 6 Abs 1 Nr 1 BErzGG 19.063,35 DM anzurechnendes Einkommen: 51.451,65 DM Freibetrag 29.400,00 DM Freibetrag für den erstgeborenen Sohn F 4.200,00 DM übersteigender Betrag 17.941,65 DM Anrechnung iHv 40 vH 7.176,66 DM monatlicher Anrechnungsbetrag 598,00 DM

Der Beklagte lehnte es ab, für den Sohn B der Klägerin einen Behindertenpauschbetrag iHv 7.200 DM nach § 33b Abs 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen. Nach § 6 Abs 1 Nr 3 BErzGG könne wegen der in dieser Vorschrift ausgesprochenen Bezugnahme auf § 5 Abs 2 BErzGG ein Behindertenpauschbetrag nur dann einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn er nicht für das Kind, für das Erzg beantragt werde, sondern für ein weiteres Kind anzurechnen sei.

Das Sozialgericht (SG) hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Die Bezugnahme auf § 5 Abs 2 BErzGG lege zwar die Auslegung der Beklagten nahe. Der Gesetzgeber habe jedoch grundsätzlich der durch die Sorge für ein behindertes Kind auftretenden Mehrbelastung der Familie Rechnung tragen wollen. Der in § 6 Abs 1 Nr 3 BErzGG ausgesprochenen Bezugnahme auf § 5 Abs 2 BErzGG sei ausreichend Genüge getan, wenn überhaupt ein "weiteres Kind", hier der erstgeborene Sohn der Klägerin, vorhanden sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der in § 6 Abs 1 Nr 3 BErzGG in Bezug genommene § 5 Abs 2 mache die Berücksichtigung eines Behindertenpauschbetrages nach § 33b EStG ausdrücklich davon abhängig, daß es sich bei dem Kind, für das der Behindertenpauschbetrag geltend gemacht werde, um ein weiteres Kind des Berechtigten oder seines Ehegatten handele. Das Gesetz enthalte insoweit keine Regelungslücke. Zwar sei der Gesetzgeber bei der erstmaligen Einführung eines erhöhten Freibetrages für behinderte Kinder davon ausgegangen, daß hierdurch der erhöhten Unterhaltsbelastung der Familie durch die Sorge für ein behindertes Kind Rechnung getragen werden solle. Diesen Regelungsplan habe der Gesetzgeber jedoch nur teilweise umgesetzt. Die fehlende Berücksichtigung des Kindes, dessentwegen Erzg beantragt werde, sei auch nicht verfassungswidrig, weil die Regelung der Grundkonzeption des Erziehungsgeldrechts entspreche.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 6 Abs 1 Nr 3 iVm § 5 Abs 2 BErzGG. Das LSG habe zu Unrecht die dem Willen des Gesetzgebers Rechnung tragende Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben. Die Beschränkung der Anrechnung des Behindertenfreibetrages auf ein weiteres Kind und der damit verbundene Ausschluß desjenigen Kindes, für das Erzg beantragt werde, stelle eine Ungleichbehandlung dar, ohne daß hierfür ein rechtfertigender Grund bestehe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts vom 15. Mai 1997 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Oktober 1996 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts vom 15. Mai 1997 zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil war zu ändern und das Urteil des SG wiederherzustellen. Der Beklagte hat bei der Ermittlung des für die Gewährung von Erzg maßgebenden Einkommens den auf den Sohn B entfallenden Behindertenfreibetrag in Ansatz zu bringen.

Die von dem Beklagten zugrunde gelegte Höhe des anzurechnenden Einkommens der Klägerin und ihres Ehegatten ist unter den Beteiligten nur insoweit strittig, als es der Beklagte abgelehnt hat, für den als Schwerbehinderten mit einem GdB von 100 vH und dem Merkzeichen "H" anerkannten Sohn B den Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG zu berücksichtigen.

Gemäß § 6 Abs 1 Nr 3 BErzGG ist von den positiven Einkünften iS des § 2 Abs 1 und 2 EStG abzuziehen ein Betrag entsprechend § 33b Abs 1 bis 3 EStG für ein Kind, das nach § 5 Abs 2 BErzGG zu berücksichtigen ist. In § 5 Abs 2 BErzGG sind die Einkommensgrenzen festgesetzt, bei deren Überschreiten das Erzg gemindert wird. In bezug auf die hier streitige Bezugszeit vom Beginn des siebten Lebensmonats des Kindes an legt Satz 2 bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, einen Höchstbetrag von 29.400 DM fest und bei anderen Berechtigten von 23.700 DM. Nach Satz 3 erhöhen sich die ua in Satz 2 genannten Beträge der Einkommensgrenzen um 4.200 DM für "jedes weitere Kind" des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld (Kg) gewährt wird oder ohne Anwendung von § 8 Abs 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) gewährt würde.

§ 5 Abs 2 Satz 3 BErzGG schließt die Berücksichtigung eines Behindertenpauschbetrages für das Kind, für das Erzg gewährt wird, entgegen der Auffassung des LSG, nicht aus. Nach Auffassung des LSG läßt der Wortlaut des Gesetzes wegen der nicht eingeschränkten Bezugnahme des § 5 Abs 2 BErzGG in § 6 Abs 1 Nr 3 BErzGG die Berücksichtigung eines Behindertenpauschbetrages nur bei einem solchen Kind zu, für das bei der Ermittlung des Einkommens der (kindbezogene) Einkommensfreibetrag nach § 5 Abs 2 Satz 3 BErzGG gewährt wird. Mir der Formulierung "für jedes weitere Kind des Berechtigten" ordne die Vorschrift an, daß ein kindbezogener Einkommensfreibetrag nicht für das den Anspruch auf Erzg auslösende Kind selbst anzurechnen sei, sondern nur für weitere Kinder. Hierbei berücksichtigt das LSG bereits nicht, wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang dargelegt hat, daß eine Kinderkomponente für das Kind, für das Erzg gewährt wird, bereits im Grundfreibetrag des Berechtigten enthalten ist (BSG SozR 3-7833 § 6 Nr 12). Von daher zählt auch dieses Kind zu denjenigen, die nach § 5 Abs 2 BErzGG zu berücksichtigen sind.

Nur diese Auslegung entspricht außerdem der Intention des Gesetzgebers bei Einführung des erhöhten Freibetrages für schwerbehinderte Kinder. Die Erhöhung des kindbezogenen Freibetrages im den Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG wurde erstmals durch das Gesetz zur Änderung des BErzGG und anderer Vorschriften vom 6.12.1991 (BGBl I 2124) als Nr 2a in den § 6 Abs 2 BErzGG eingefügt. Das LSG hat zutreffend dargelegt, daß die seinerzeitige Änderung auf einem Vorschlag des Ausschusses für Familie und Senioren beruhte. Dieser hatte die Änderung wie folgt begründet: "Durch Einführung einer Nr. 2a in Abs. 2 soll die erhöhte Unterhaltsbelastung des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten durch ein behindertes Kind zusätzlich durch einen Abzug in Höhe des einkommensteuerrechtlich für das Kind zugebilligten Behinderten-Pauschbetrages berücksichtigt werden. Die Unterhaltsbelastung ist so schwerwiegend, daß sie nicht durch die der allgemeinen Unterhaltsbelastung typisierend Rechnung tragende Kinderkomponente des für die Minderung des Erzg maßgeblichen Freibetrages nach § 5 Abs. 2 hinreichend berücksichtigt wird" (BT-Drucks 12/1495, S 14). Zweck der Änderung war somit, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, die erhöhte Belastung der Familie durch die Sorge für ein behindertes Kind durch einen Abzug des steuerrechtlichen Behindertenpauschbetrages von maßgebenden Einkommen zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend besteht für eine Differenzierung zwischen dem den Erzg-Anspruch auslösenden Kind und weiteren Kindern des Berechtigten bzw seines Ehegatten keine Grundlage. Die Ausschußbegründung kann vielmehr nur so verstanden werden, daß die Erhöhung dem Erzg-Berechtigten für jedes behinderte Kind, das im Familienverbund lebt und dort erhöhte Kosten verursacht, zugute kommen soll. Mit der Bezugnahme auf § 5 Abs 2 BErzGG sollte offensichtlich nur die in dieser Vorschrift enthaltene Definition des für den Freibetrag maßgebenden Kindes übernommen und damit die Berücksichtigung von außerhalb des Familienverbundes lebenden Kindern ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen ist nur ein Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kg gewährt wird oder ohne die Anwendung von § 8 Abs 1 (jetzt: § 4 Abs 1) BKGG gewährt würde. Entscheidende Voraussetzung der Kindergeldberechtigung ist grundsätzlich die Aufnahme in den Haushalt (§ 2 Abs 1 BKGG) des Berechtigten.

Diese Auslegung wird bestätigt durch die bis Ende 1995 geltende vergleichbare Regelung über die Berücksichtigung von Behinderten-Pauschbeträgen bei der Ermittlung des für die Höhe des Kg maßgebenden Einkommens in § 11 Abs 2 Nr 2a BKGG aF. Danach war vom Einkommen abzuziehen der nach § 33b Abs 5 EStG für das maßgebliche Kalenderjahr abgezogene Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind, für das der Freibetrag nach § 10 Abs 2 Satz 3 BKGG erhöht worden war. Der letztgenannte Freibetrag wurde für jedes Kind gewährt, für das dem Berechtigten Kg zustand, also auch für das den Kg-Anspruch jeweils auslösende Kind. Besonderheiten des Erziehungsgeldrechts gegenüber dem Kindergeldrecht, die womöglich eine unterschiedliche Behandlung des kindbezogenen Behinderten-Pauschbetrages bei der Einkommensermittlung rechtfertigen könnten, sind nicht zu erkennen.

Die Gleichbehandlung des den Erzg-Anspruch auslösenden Kindes mit weiteren Kindern des Berechtigten im Rahmen des § 6 Abs 1 Nr 3 BErzGG ist vielmehr auch verfassungsrechtlich geboten (Art 3 Grundgesetz). Für die vom LSG angenommene Differenzierung zwischen den beiden Gruppen von Kindern ist kein sachlicher Grund erkennbar. Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß eine Benachteiligung des den Erzg-Anspruch auslösenden Kindes der Grundkonzeption des BErzGG entspricht. Zwar trifft es zu, daß der Gesetzgeber mit dem Erzg eine verhaltenssteuernde Wirkung erzielen wollte. Durch das Erzg sollte u.a. ein Anreiz geschaffen werden, daß ein Elternteil zugunsten der Betreuung des Kindes in dessen erster Lebensphase auf die Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit verzichtet. Das Erzg sollte das dadurch ausfallende Erwerbseinkommen (teilweise) ersetzen; es ist dagegen primär nicht als Ersatz für durch das Kind entstehende Aufwendungen gedacht (BSG SozR 3-7833 § 1 Nrn 17 und 20; BVerfG SozR 3-7833 § 3 Nr 2). Diese Zielsetzung spielt allerdings bei der Ermittlung des für die Erzg-Berechtigung maßgebenden Einkommens keine Rolle. § 6 Abs 1 Nr 3 BErzGG soll, was auch in der Begründung des zuständigen Ausschusses zum Ausdruck kommt (BT-Drucks 12/1495, S 14), allein der durch die erhöhten Aufwendungen für ein behindertes Kind eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Familie Rechnung tragen. In bezug auf das Ziel, eine mit erhöhten Aufwendungen für ein behindertes Kind belastete Familie zu begünstigen, kann zwischen den im Familienverbund lebenden Kindern nicht differenziert werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Ende der Entscheidung

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