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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 07.11.2000
Aktenzeichen: B 2 U 12/00 R
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 103
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 12/00 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, Dynamostraße 7-11, 68165 Mannheim,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 7. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Burchardt, die Richter Thiele und Kruschinsky sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Grieshaber und die ehrenamtliche Richterin Wilkens

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juni 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist, ob dem Kläger wegen der Folgen seiner von der Beklagten als Berufskrankheit (BK) anerkannten Hauterkrankung Verletztenrente in Form einer Stützrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 vH zusteht.

Der im Jahre 1935 geborene Kläger war seit dem Jahre 1959 bei einer Brauerei als Maschinenführer in der Faßreinigung beschäftigt und hatte dort nach eigenen Angaben Kontakt mit der Reinigungsflüssigkeit und mit Laugen und Säuren. Diese Tätigkeit gab er im April 1991 endgültig auf. Seit dem 1. August 1991 bezieht er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Auf die im Juni 1986 erstattete Unternehmeranzeige über eine BK zog die Beklagte ärztliche Unterlagen über die Vorbehandlungen des Klägers bei und holte ein dermatologisches Gutachten von Direktor Prof. Dr. G. /K. vom 5. Dezember 1986 ein. Hierauf gestützt erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 1987 das Bestehen einer beruflich bedingten Hauterkrankung an, lehnte jedoch mangels einer MdE in rentenberechtigender Höhe die Gewährung von Verletztenrente ab. Für den Fall der Aufgabe der Tätigkeit sagte sie dem Kläger die Gewährung von Berufshilfe zu. Auf den im Februar 1992 vom Kläger erneut gestellten Entschädigungsantrag holte die Beklagte ein weiteres Gutachten von Prof. Dr. G. vom 30. September 1992 ein und erkannte mit Bescheid vom 10. November 1992 das Vorliegen einer BK nach der Nr 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) an. Als Versicherungsfall legte sie den 11. April 1991 (Aufgabe der Tätigkeit) zugrunde. Die Gewährung von Verletztenrente lehnte sie ab, da eine MdE in rentenberechtigender Höhe nach Aufgabe der schädigenden Tätigkeit und Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht vorliege. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 18. Oktober 1993 zurück.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. April 1996). Das Landessozialgericht (LSG) hat ein dermatologisches Gutachten von Prof. Dr. W. /B. C. vom 16. April 1999 eingeholt, das nach den Feststellungen des LSG im wesentlichen folgenden Inhalt hat: Beim Kläger lägen Hauterkrankungen vor, deren Auswirkungen jedoch nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit abgeklungen seien und keine MdE mehr begründeten. Es handele sich um eine beruflich kumulativ-subtoxisch richtungweisend verschlimmerte Ichtyosis vulgaris, eine berufsbedingte gesicherte Haut- und Nagelpilzinfektion der Hände und Füße sowie um positive Epikutan-Testungen für Nickel, Kobalt, Paraben ohne faßbares klinisches Korrelat für eine kontaktallergische Reaktion im gesamten Verlauf und schließlich um ein postthrombotisches Syndrom bei tiefer Beinvenenthrombose am linken Unterschenkel mit Lungenembolie 1991 sowie Beckenvenenthrombose mit Thrombophlebitis 1997. Für die Erstmanifestation des Ichtyosis vulgaris sei die berufliche Tätigkeit bei weitem die überwiegende Teilursache. Die Haut- und Nagelpilzinfektion sei durch den Beruf wesentlich mitverursacht worden. Bezüglich der positiven Epikutantestergebnisse seien für ihn keine Indizien für einen beruflichen oder außerberuflichen Erwerb faßbar. Die Ichtyosis vulgaris habe nicht die Aufgabe der Tätigkeit als Maschinenführer erzwungen. Im Gegensatz dazu hätten die vorausgegangenen Arbeitsbedingungen Anlaß geben müssen, die Tätigkeit der Faßreinigung aufzuheben. Damit entfalle die Einschätzung einer berufskrankheitsbedingten MdE.

Nach Abgabe seiner Einverständniserklärung zur Entscheidung durch das LSG ohne mündliche Verhandlung hat der Kläger mit weiterem Schriftsatz vom 28. Juni 1999 beantragt, ein hautärztliches Gutachten gemäß § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu der Frage einzuholen, wie hoch die MdE der beruflich (mit-)verursachten Erkrankungen, hier: Ichtyosis, Haut- und Nagelpilzinfektion einzuschätzen ist.

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 30. Juni 1999). Streitig sei allein die Frage, ob die von der Beklagten anerkannte BK nach der Nr 5101 der Anlage zur BKVO eine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß, hier um 10 vH, hervorrufe. Dies hätten die Beklagte und das SG zu Recht verneint. Zu diesem Ergebnis gelange der Senat nach urkundenbeweislicher Verwertung des Gutachtens des Prof. Dr. G. vom 30. September 1992, wonach beim Kläger eine Sklerodermie (Stoffwechselerkrankung des Bindegewebes) vorliege, die nicht durch die berufliche Tätigkeit hervorgerufen sei. Diese konstitutionelle Erkrankung sei zwar nicht durch die Berufstätigkeit verursacht worden, habe aber die Entstehung von Hautveränderungen (Erosionen) begünstigt. Aufgrund dessen habe die Beklagte zu Recht eine Hauterkrankung als BK anerkannt. Eine hierdurch beruflich bedingte MdE meßbaren Grades in Höhe von 10 vH werde dadurch nicht hervorgerufen. Auch hierin folge der Senat den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. G. und Prof. Dr. W. , dessen Beurteilung der MdE sich allerdings nur aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergebe. Was das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Prof. Dr. W. anbelange, sei dieser ebenfalls nicht zu einer Feststellung einer berufsbedingten MdE von 10 vH gelangt. Vielmehr habe dieser schon die Anerkennung einer Hauterkrankung als BK in Frage gestellt, da er das hierfür erforderliche Kriterium eines objektiven Zwangs zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit verneint habe. Letzterem folge der Senat aber nicht, da er mit Prof. Dr. G. davon ausgehe, daß es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen sei, sich mit seiner schweren - wenn auch anlagebedingten - Erkrankung den für diese Erkrankung ungünstigen Verhältnissen der beruflichen Tätigkeit als Maschinenführer einer Faßreinigung auszusetzen.

Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen Rechts. Insbesondere macht er geltend, daß das LSG unter Verstoß gegen § 103 SGG seinem Beweisantrag vom 28. Juni 1999 ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei und damit auch seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juni 1999 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine Entscheidung, ob die als BK anerkannte Hauterkrankung des Klägers eine MdE um mindestens 10 vH hervorruft und ihm wegen der bestehenden Stützrentensituation deswegen eine Verletztenrente zusteht, nicht aus. Das Urteil des LSG beruht auf dem vom Kläger ordnungsgemäß gerügten Verfahrensmangel. Das LSG hat unter Verletzung seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 103 SGG), entschieden, daß die anerkannte BK keine MdE in rentenberechtigendem Grade hervorrufe.

Nach § 103 SGG hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Diese das sozialgerichtliche Verfahren beherrschende Untersuchungsmaxime ist verletzt, wenn das Tatsachengericht Ermittlungen unterläßt, die es von seiner Rechtsauffassung ausgehend hätte anstellen müssen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5; Urteile des Senats vom 17. Februar 1998 - B 2 U 10/97 R - mwN, HVBG-Info 1998, 1109 und 14. Dezember 1999 - B 2 U 10/99 R - HVBG-Info 2000, 470).

Aus der sachlich-rechtlichen Sicht des LSG kam es im vorliegenden Fall darauf an, festzustellen, ob die von der Beklagten als BK anerkannte Hauterkrankung des Klägers eine MdE um mindestens 10 vH verursacht. Dabei hatte das Gericht von allen geeigneten Erkenntnismöglichkeiten erschöpfend Gebrauch zu machen (BSGE 30, 192, 205 = SozR Nr 20 zu § 1247 RVO; Urteil des Senats vom 22. August 2000 - B 2 U 43/99 R -). Weshalb es dem insbesondere im Schriftsatz vom 28. Juni 1999 gestellten und näher begründeten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gefolgt ist, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Denn insoweit fehlt es sowohl an einer Erwähnung des Beweisantrages im Tatbestand des Urteils als auch an einer Auseinandersetzung mit diesem Antrag in den Urteilsgründen.

Unabhängig davon, daß der Senat danach nicht nachprüfen kann, weshalb das LSG diesem Beweisantrag des Klägers nicht gefolgt ist, hätte aus der rechtlichen Sicht des LSG Veranlassung bestanden, weitere medizinische Ermittlungen zur Höhe der MdE aufgrund der festgestellten Ichtyosis vulgaris sowie der Haut- und Nagelpilzinfektion der Hände und der Füße anzustellen.

Das LSG hat sich für seine Entscheidung maßgeblich auf das von ihm eingeholte dermatologische Gutachten von Prof. Dr. W. gestützt und diesem Gutachten entnommen, daß die durch berufliche Einwirkungen verschlimmerten bzw hervorgerufenen Erkrankungen einer Ichtyosis vulgaris sowie einer Haut- und Nagelpilzinfektion der Hände und Füße nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit abgeklungen seien und keine MdE mehr hervorriefen. Entgegen diesen Darlegungen im angefochtenen Urteil weist die Revision mit Recht darauf hin, daß der Sachverständige Prof. Dr. W. zur Höhe der MdE aufgrund der Ichtyosis vulgaris sowie der Haut- und Nagelpilzinfektion ausdrücklich nicht Stellung genommen hatte. Vielmehr hatte er von einer Bewertung der MdE abgesehen, weil er bezüglich der Ichtyosis vulgaris davon ausging, daß diese Erkrankung wegen der Modernisierung der Arbeitsbedingungen in der Faßreinigung in den letzten Jahren die Aufgabe der Tätigkeit als Maschinenführer durch den Kläger nicht erzwungen hätte. Wenn das LSG aber dem Sachverständigen Prof. Dr. W. in diesem Punkt ausdrücklich nicht gefolgt ist, also davon ausgeht, daß der Kläger doch gezwungen war, die Tätigkeit als Maschinenführer auf Dauer aufzugeben, hätte es sich gedrängt fühlen müssen, die Höhe der MdE jedenfalls in bezug auf die Ichtyosis vulgaris aufzuklären. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, daß das LSG nicht festgestellt hat, daß die von Prof. Dr. G. im Jahre 1992 diagnostizierte Sklerodermie mit der von Prof. Dr. W. im Jahre 1999 festgestellten Ichtyosis vulgaris identisch ist.

Auf dem vorliegenden Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Denn es ist nicht auszuschließen, daß das LSG nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts zu einer anderen Gesamtwürdigung der Hauterkrankung des Klägers gelangt wäre. Die Sache war allein aus diesen Gründen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.



Ende der Entscheidung

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