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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 22.08.2000
Aktenzeichen: B 2 U 15/99 R
Rechtsgebiete: RVO, SGB XI


Vorschriften:

RVO § 539 Abs 2
RVO § 539 Abs 1 Nr 19
SGB XI § 19
SGB XI § 14 Abs 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 15/99 R

Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, M 5, 7, 68161 Mannheim,

Klägerin und Revisionsbeklagte,

gegen

Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Ungererstraße 71, 80805 München,

Beklagter und Revisionskläger,

beigeladen:

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 22. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Burchardt, die Richter Mütze und Kruschinsky sowie die ehrenamtlichen Richter Gehrken und Brüning

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten; im übrigen sind Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Beklagte zuständig für die Entschädigung des von der Klägerin als Arbeitsunfall anerkannten Unfalls der Beigeladenen am 30. Mai 1995 ist.

Der Ehemann der Beigeladenen bezieht von der Klägerin wegen der Folgen seines Arbeitsunfalles vom 20. Juli 1992 Verletztenrente in Höhe der Vollrente sowie Pflegegeld in Höhe von 80 vH des Höchstbetrages. Von der zuständigen Pflegekasse ist er in die Pflegestufe III eingeordnet. Die Beigeladene pflegt den Verletzten in der Regel in seiner häuslichen Umgebung und nicht erwerbsmäßig. Seit dem 1. April 1995 entrichtete die Pflegekasse als Leistung nach § 44 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die Beigeladene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Klägerin gewährte dem Verletzten eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 9. bis 30. Mai 1995 einschließlich Begleitung durch die Beigeladene. Für deren Unterbringung zahlte die Klägerin kalendertäglich 70,00 DM an die Rehabilitationsklinik. Die Beigeladene betreute ihn während der Maßnahme.

Auf dem Heimweg von der Klinik am 30. Mai 1995 mit dem Pkw verspürte der Verletzte Harndrang. Die Beigeladene hielt auf einem Feldweg an und half ihm beim Aussteigen. Dabei stürzte der Verletzte und riß die Beigeladene mit zu Boden. Diese erlitt eine offene Unterschenkeltrümmerfraktur rechts. Wegen der Folgen dieses Unfalles gewährte die Klägerin der Beigeladenen als vorläufige Leistung gemäß § 1735 der Reichsversicherungsordnung (RVO) Verletztenrente auf Dauer nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vH (Bescheid vom 23. April 1997).

Nachdem der Beklagte schon im Jahre 1996 seine Zuständigkeit verneint hatte, verlangte die Klägerin von ihm die Übernahme dieser Leistungen zuständigkeitshalber. Sie vertrat die Auffassung, daß der Beklagte gemäß § 657 Abs 1 Nr 10 RVO für die Unfallversicherung nach § 539 Abs 1 Nr 19 RVO zuständiger Versicherungsträger sei, weil die Beigeladene bei einer Pflegeleistung verunglückt sei. Der Beklagte verwies demgegenüber auf § 539 Abs 2 RVO und hielt die Klägerin für zuständig, weil die Beigeladene während der Heilbehandlung wie eine Arbeitnehmerin tätig und als solche versichert gewesen sei.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage auf Feststellung, daß der Beklagte zuständiger Träger sei, hat die Klägerin Erfolg gehabt (Urteile des Sozialgerichts <SG> vom 27. November 1997 und des Landessozialgerichts <LSG> vom 21. Januar 1999). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt, die Beigeladene sei im Unfallzeitpunkt gemäß § 539 Abs 1 Nr 19 RVO versichert gewesen, so daß der Beklagte gemäß § 657 Abs 1 Nr 10 RVO der für die Entschädigung dieses Arbeitsunfalles zuständige Versicherungsträger sei. Im Unfallzeitpunkt sei die Beigeladene Pflegeperson iS von § 19 SGB XI gewesen. Danach seien Pflegepersonen iS dieser Vorschrift solche, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegten. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhalte eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflege. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Beigeladene habe ihre Eigenschaft als Pflegeperson iS von § 19 SGB XI auch nicht für die Dauer der Begleitung ihres Ehemannes zu seiner stationären Behandlung verloren. Dies ergebe sich schon aus der Bescheinigung der Pflegekasse vom 19. Oktober 1995, die für die Dauer des Aufenthaltes keine Unterbrechung der Beitragspflicht der Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3 Satz 1 Nr 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorsehe. Die Beigeladene habe den Unfall auch bei der Pflege ihres pflegebedürftigen Ehemannes erlitten, denn der Unfall sei geschehen, als sie ihm bei der Blasenentleerung, also einer Pflegetätigkeit iS von § 14 Abs 4 Nr 1 SGB XI, habe helfen wollen. Diese Bestimmung enthalte keine Einschränkung dahin, daß die im einzelnen aufgeführten Hilfen nur bei der Ausführung an bestimmten Orten im sogenannten häuslichen Bereich oder in dessen Nähe versichert seien. Demgegenüber sei die Beigeladene bei dem Unfall nicht gemäß § 539 Abs 2 RVO wie eine Arbeitnehmerin bei der Klägerin versichert gewesen. Ob die Beigeladene während ihrer Pflegetätigkeit im Rahmen der stationären Heilbehandlung des Verletzten gemäß § 539 Abs 2 RVO bei der Klägerin oder bei dem für diese Klinik zuständigen Unfallversicherungsträger versichert gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Denn die Beigeladene habe den Unfall auch auf dem Weg zur Wiederaufnahme der beim Beklagten versicherten Pflegetätigkeit im häuslichen Bereich am gemeinsamen Wohnort erlitten.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision vertritt der Beklagte die Auffassung, daß die Beigeladene während ihrer Betreuungstätigkeit in der Rehabilitationsklinik gemäß § 539 Abs 2 RVO mit der Zuständigkeit der Klägerin unter Versicherungsschutz gestanden habe. Der mehrere hundert Kilometer weite Heimweg habe primär dazu gedient, die gemeinsame Wohnung und damit die unversicherte Privatsphäre aufzusuchen. Der Umstand, daß die Beigeladene daneben nach Erreichen der Wohnung auch ihre häusliche Pflegetätigkeit habe fortführen wollen, stehe demgegenüber nicht derart im Vordergrund, daß hier von einem eigenständigen Weg zu einer anderen versicherten Tätigkeit ausgegangen werden müßte. Vielmehr sei hier lediglich die rechtliche Anknüpfung an die vorangegangene versicherte Tätigkeit mit der Folge möglich, daß das Wegeunfallrisiko noch in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin falle. Die Unterbrechung dieses versicherten Heimweges zur Unterstützung des Ehemannes bei der Verrichtung der Notdurft führe nicht dazu, den anläßlich dieses Vorganges erlittenen Unfall mit einer eigenständigen, nach § 539 Abs 1 Nr 19 RVO versicherten Pflegetätigkeit in Zusammenhang zu stellen. Der unfallbringende Vorgang stelle jedenfalls keine "häusliche Pflegetätigkeit" iS des § 539 Abs 1 Nr 19 RVO dar. Diese Vorschrift verweise bezüglich des Begriffs der Pflegeperson auf die Legaldefinition in § 19 SGB XI. Dort wiederum werde darauf abgestellt, daß die Pflegeleistung in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen erbracht werde. § 14 Abs 4 SGB XI beschreibe demgegenüber lediglich die in Betracht kommenden Verrichtungen, bei denen eine Pflegebedürftigkeit bestehen könne, ändere aber nichts daran, daß über den Verweis auf § 19 SGB XI nur Pflegetätigkeiten im häuslichen Bereich gesetzlich unfallversichert sein sollten. Zwar betreffe § 14 Abs 4 Nr 3 SGB XI die Hilfen im Bereich der Mobilität (ua Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, etwa wegen eines Arztbesuches vor Ort). Einschlägig sei jedoch eher, worauf auch das LSG wohl abstelle, § 14 Abs 4 Nr 1 SGB XI. Insoweit könne auf das "Häuslichkeitskriterium" in § 19 SGB XI nicht verzichtet werden. Eine weitergehende Interpretation, die quasi losgelöst vom häuslichen Bereich jedwede Pflegetätigkeit iS des § 14 Abs 4 SGB XI unter Versicherungsschutz stelle, könne zumindest den einschlägigen Kommentierungen zu § 539 Abs 1 Nr 19 RVO bzw zu dessen Nachfolgetatbestand im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) nicht entnommen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Urteile des Sozialgerichts Mannheim vom 27. November 1997 sowie des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich auch sonst nicht zur Sache.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).

II

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, daß die Beigeladene bei ihrem Unfall am 30. Mai 1995 nach § 539 Abs 1 Nr 19 RVO unter Versicherungsschutz stand, so daß der Beklagte nach § 657 Abs 1 Nr 10 RVO der für die Entschädigung dieses Arbeitsunfalles zuständige Versicherungsträger ist.

Die Zuständigkeit des Beklagten richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, weil der die Entschädigungspflicht auslösende Arbeitsunfall vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes <UVEG>, § 212 SGB VII).

Die Beigeladene hat am 30. Mai 1995 einen Arbeitsunfall erlitten, als sie nach dem Anhalten des Pkw ihrem Ehemann beim Aussteigen helfen wollte, damit dieser Wasser lassen konnte.

Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Die Beigeladene war im Unfallzeitpunkt gemäß § 539 Abs 1 Nr 19 RVO versichert. Nach dieser Vorschrift sind Pflegepersonen iS des § 19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI versichert, soweit die Pflegepersonen nicht bereits zu den nach den Nrn 1, 5, 7 oder 13 des § 539 Abs 1 RVO Versicherten gehören. Die versicherte Tätigkeit umfaßt Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs 4 SGB XI).

Nach den gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG ist der Ehemann der Beigeladenen pflegebedürftig iS des § 14 SGB XI. Die ihn unentgeltlich pflegende Beigeladene ist zudem Pflegeperson iS des § 19 SGB XI, denn sie pflegt einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung mindestens 14 Stunden wöchentlich.

Entgegen der Auffassung des Beklagten besitzt die Beigeladene den Status als Pflegeperson iS des § 19 SGB XI aber nicht nur bei konkreten Pflegetätigkeiten im häuslichen Bereich. Vielmehr hat sie diese Eigenschaft, weil sie den Pflegebedürftigen grundsätzlich - von Ausnahmen wie hier abgesehen - in seiner häuslichen Umgebung pflegt. § 539 Abs 1 Nr 19 RVO definiert in seinem 1. Halbs unter Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 19 und 14 SGB XI, wer Pflegeperson und wer Pflegebedürftiger ist. Der Umfang des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung ist dagegen nicht ebendort, sondern unter Bezugnahme auf § 14 Abs 4 SGB XI im 2. Halbs des § 539 Abs 1 Nr 19 RVO bestimmt. Danach umfaßt die versicherte Tätigkeit Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege sowie - unter weiteren Voraussetzungen - in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Verrichtung der Notdurft zählt nach der ausdrücklichen Aufzählung in § 14 Abs 4 Nr 1 SGB XI ("Darm- und Blasenentleerung") zum Bereich der Körperpflege.

Es kommt daher für die Anwendung des § 539 Abs 1 Nr 19 RVO nicht darauf an, ob sich die Beigeladene im Unfallzeitpunkt in der "häuslichen Umgebung" iS des § 19 SGB XI befunden hat (vgl dazu BSG SozR 3-2600 § 249b Nr 2; Hauck/Wilde, SGB XI, § 19 RdNr 15; KassKomm/Gürtner, § 19 SGB XI RdNr 10). Entscheidend ist allein, daß sie bei einer gemäß § 539 Abs 1 Nr 19 2. Halbs RVO versicherten Pflegetätigkeit verunglückt ist. Das ist hier der Fall. Dem Merkmal der Pflege in der "häuslichen Umgebung" in § 19 SGB XI kommt iVm §§ 36 Abs 1, 41 Abs 1 und 43 Abs 1 SGB XI allein Bedeutung zu für die Abgrenzung der häuslichen Pflege gegenüber der teilstationären und der vollstationären Pflege (vgl Hauck/Wilde, aaO). Die Pflegetätigkeit in der häuslichen Umgebung muß die versicherte Tätigkeit charakterisieren. Das bedeutet aber nicht, daß die betreffenden Pflegetätigkeiten ausschließlich in der häuslichen Umgebung vorgenommen werden müssen (vgl Brackmann/Wiester, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 2 RdNr 781). Es kommt für den Unfallversicherungsschutz nicht darauf an, daß die konkrete Pflegehandlung, bei der der Unfall passiert, in häuslicher Umgebung stattfindet. Entscheidend ist, daß es sich bei der gesamten Pflege ihrem Charakter nach um häusliche Pflege handelt (Gitter, VSSR 1996, 1, 8).

Für diese nach dem Wortlaut des § 539 Abs 1 Nr 19 RVO und der dort genannten Bestimmungen des SGB XI eindeutige Auslegung sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch der Sinn und Zweck der Vorschrift. § 539 Abs 1 Nr 19 RVO wurde durch Art 7 Nr 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (BGBl I, S 1014) mit Wirkung vom 1. April 1995 in die RVO eingefügt. Die Begründung zum Entwurf dieses Gesetzes durch die Fraktionen der CDU/CSU und FDP enthält keinerlei Hinweise, daß im Rahmen des § 539 Abs 1 Nr 19 RVO nur Pflegetätigkeiten durch Pflegepersonen in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt sein sollen, die diese in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen erbringen. Vielmehr sollten zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen auch diese bei der Pflege von Pflegebedürftigen kraft Gesetzes in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen werden (BT-Drucks 12/5262, S 161 zu Art 6 - Änderung der RVO -). Ähnlich war die Zielsetzung der Einbeziehung der Pflegepersonen in die gesetzliche Unfallversicherung bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD zur Einführung einer gesetzlichen Pflegeversicherung formuliert. Danach erstreckt sich der Versicherungsschutz für den neu einbezogenen Personenkreis auf alle Tätigkeiten, die im wesentlichen Zusammenhang mit der Pflege stehen (vgl BT-Drucks 12/1156, S 41 zu Art 6 - Änderung der RVO -).

Ob die Beigeladene während der stationären Rehabilitationsmaßnahme aufgrund ihrer Pflegeleistungen an dem Verletzten gemäß § 539 Abs 2 RVO wie eine Beschäftigte versichert war und sich im Unfallzeitpunkt auf einem gemäß § 550 Abs 1 RVO versicherten Weg von dem Ort der Tätigkeit befunden hat, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen und hierfür ein anderer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als der Beklagte zuständig sein sollte, gebührt der Versicherung gemäß § 539 Abs 1 Nr 19 RVO der Vorrang. Dies ergibt sich aus der Anwendung der Regeln, die das Bundessozialgericht (BSG) für die Zuordnung des Leistungsverhältnisses bei multifunktionalen bzw mehreren Unternehmen dienenden Tätigkeiten entwickelt hat. Die Grundregel, wonach darauf abzustellen ist, welchem Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit letztlich oder überwiegend dient (vgl BSG Urteil vom 8. Dezember 1983 - 2 RU 63/82 - BAGUV-Rundschreiben 10/84) bzw - bei Unfallversicherungsschutz nach mehreren Rechtsvorschriften - welcher Vorschrift hier bei Abwägung der Umstände des Einzelfalles versicherungsrechtlich das entscheidende Gewicht beizumessen ist (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr 34 sowie BSG Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 23/99 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), bezieht sich auf eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Lage und ist daher geeignet, eine sachgemäße Lösung herbeizuführen. Diesen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien entspricht im übrigen der seit dem 1. Januar 1997 geltende § 135 Abs 6 SGB VII, wonach, wenn eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 SGB VII versichert ist, die Versicherung vorgeht, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist. Das entscheidende Gewicht der unfallbringenden Tätigkeit liegt im vorliegenden Fall indessen bei der Pflege des Verletzten, denn ein gesunder Versicherter hätte auf der Reise seine Notdurft allein und ohne Hilfe verrichten können. Der Unfall ist letztlich nur eingetreten, weil die Beigeladene dem Pflegebedürftigen bei der Blasenentleerung hat helfen wollen. Es hat sich insoweit nicht das Wegeunfallrisiko realisiert, sondern das Risiko bei der Erbringung einer Pflegeleistung.

Die Revision des Beklagten war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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