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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 30.06.1998
Aktenzeichen: B 2 U 20/97 R
Rechtsgebiete: RVO


Vorschriften:

RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a
RVO § 548 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 30. Juni 1998

Az: B 2 U 20/97 R

Vereinigung städtischer Kinder- und Jugendheime der Freien und Hansestadt Hamburg e.V., Oberstraße 14b, 20144 Hamburg,

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg, Spohrstraße 2, 22083 Hamburg,

Beklagte und Revisionsbeklagte,

beigeladen:

1.

Prozeßbevollmächtigte:

2. AOK Hamburg, Pappelallee 22-26, 22089 Hamburg,

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Burchardt, die Richter Klüglein und Mütze sowie die ehrenamtlichen Richter Biswanger und Lasar

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. März 1997 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 1995 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß es sich bei dem Unfall des Beigeladenen zu 1) vom 24. März 1994 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Unfall des Beigeladenen zu 1) vom 24. März 1994 um einen Arbeitsunfall (Kindergartenunfall) handelte.

Der im Juli 1990 geborene, zum Unfallzeitpunkt drei Jahre und acht Monate alte Beigeladene zu 1) besuchte einen Kindergarten der Klägerin. In der Regel wurde er dort um 16.15 Uhr von seiner Großmutter abgeholt und nach Hause gebracht. Am 24. März 1994 verließ er gegen 16.00 Uhr unerlaubt die Einrichtung und wurde um ca 16.30 Uhr schwerverletzt vor dem Hochhaus, in dem er mit seiner Familie wohnt, aufgefunden. Den Umständen nach (Fundort, Art und Schwere der Verletzungen) ist er aus dem Laubengang eines höheren Stockwerks des Hauses gestürzt.

Der Beigeladene zu 1) hat gegen die Klägerin sowie eine ihrer Erzieherinnen beim Landgericht Hamburg (LG) Klage auf Schadensersatz wegen der Unfallfolgen erhoben. Das LG hat das Verfahren durch Beschluß vom 27. Dezember 1994 "bis zum Erlaß einer rechtskräftigen Entscheidung über den Unfallversicherungsschutz" ausgesetzt.

Die Beklagte lehnte gegenüber dem Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 22. November 1994 die Gewährung von Leistungen aus Anlaß des Unfalls vom 24. März 1994 ab und meldete sodann bei der Beigeladenen zu 2) einen Erstattungsanspruch an. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. November 1994 blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1995). Zum Unfallzeitpunkt habe mangels eines inneren Zusammenhangs zwischen dem Kindergartenbesuch und der zum Unfall führenden Tätigkeit kein Unfallversicherungsschutz bestanden. Der Unfall habe sich nicht auf dem versicherten Weg vom Kindergarten nach Hause ereignet, sondern erst nach Erreichen des der häuslichen Sphäre zuzurechnenden Wirkungskreises. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beginne und ende der versicherte Weg an der Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes, die der Beigeladene zu 1) hier bereits durchschritten gehabt habe.

Das Sozialgericht Hamburg (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. März 1997). Unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Beigeladene zu 1) habe den Unfall vom 24. März 1994 nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Besuch des Kindergartens erlitten, weil er den organisatorischen Verantwortungsbereich der Einrichtung verlassen gehabt habe. Dies allein sei entscheidend. Wie und warum der Beigeladene zu 1) habe entweichen können, sei eine Frage der zivilrechtlichen Haftung. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn ein Kind plötzlich vom Gelände des von ihm besuchten Kindergartens auf die Straße laufe und dort von einem herannahenden Kraftfahrzeug verletzt werde. Wegen der räumlichen Nähe und des Umstands, daß Kinder im Spiel zu Grenzüberschreitungen neigten, erscheine dann eine Zurechnung zum Kindergartenbesuch noch gerechtfertigt. Es komme hinzu, daß sich der Unfall im häuslichen Bereich ereignet habe, der mit der versicherten Tätigkeit in keinerlei, geschweige denn rechtlich wesentlichem Zusammenhang stehe.

Mit der - vom SG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§§ 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a, 548 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung <RVO>). Der Beigeladene zu 1) habe zum Unfallzeitpunkt unter Unfallversicherungsschutz gestanden. Sein eigenmächtiges Verlassen der Einrichtung habe nicht den inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit, der Betreuung und Beaufsichtigung im Kindergarten, unterbrochen. Mißlinge die Aufsicht dergestalt, daß das Kind das Gelände der Einrichtung auf eigene Faust verlasse, trete es nicht den "Weg von dem Ort der Tätigkeit" iS des § 550 Abs 1 RVO an. Ein dreieinhalbjähriges Kind sei gemäß § 105 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geschäftsunfähig, sämtliche Willenserklärungen seien nichtig. Es sei nicht in der Lage, einen eigenen Willen dahingehend zu bilden, den "Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit" anzutreten und damit den Besuch des Kindergartens iS des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO zu beenden. Bei dem Beigeladenen zu 1) habe sich vielmehr genau die Gefahr realisiert, gegen welche diese Vorschrift Unfallversicherungsschutz bieten solle, nämlich die unbeaufsichtigte Situation, in der das Kind eine Handlung vornehme, deren Tragweite es in keiner Weise beurteilen könne.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. März 1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 1995 aufzuheben und festzustellen, daß es sich bei dem Unfall des Beigeladenen zu 1) vom 24. März 1994 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, die Klägerin verkenne, daß sich § 105 BGB allein auf rechtsgeschäftliche Willenserklärungen beziehe. In der gesetzlichen Unfallversicherung sei das konkrete Handeln - hier das Zurücklegen des Heimwegs durch das Kind - maßgeblich. Den Heimweg habe der Beigeladene zu 1) aber tatsächlich erfolgreich zurückgelegt und dabei ganz bewußt, zielstrebig und nicht aus bloßem Spieltrieb gehandelt. Nach den hier anzuwendenden allgemeinen Grundsätzen habe der Weg mit dem Durchschreiten der Außenhaustür des Hochhauses geendet, bei den nachfolgenden zum Unfall führenden Tätigkeiten habe kein Unfallversicherungsschutz mehr bestanden.

Der Beigeladene zu 1) beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.

II

Die Revision der Klägerin ist begründet. Bei dem Unfall des Beigeladenen zu 1) vom 24. März 1994 handelte es sich um einen Arbeitsunfall (Kindergartenunfall).

Der Feststellungsanspruch richtet sich auch nach Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 noch nach den bis dahin geltenden Vorschriften der RVO, denn nach § 212 SGB VII gilt das neue Recht grundsätzlich erst für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1996 eingetreten sind; der geltend gemachte Unfall hat sich aber bereits vor diesem Termin ereignet.

Die begehrte Feststellung kann die Klägerin anstelle des Verletzten, des Beigeladenen zu 1), im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verlangen. § 639 Satz 1 RVO bestimmt, daß Personen, deren Ersatzpflicht durch § 636 oder § 637 RVO beschränkt ist, und von denen der Verletzte, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen Schadensersatz fordern, statt des Berechtigten die Feststellung nach § 638 Abs 1 RVO beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) betreiben können. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin gehörte als Trägerin des Kindergartens in der Rechtsform des eingetragenen Vereins zum Unfallzeitpunkt als Unternehmerin zu den haftungsprivilegierten (juristischen) Personen des § 636 Abs 1 Satz 1 RVO, deren Haftung für Schadensersatzansprüche bei Personenschäden, die ein Arbeitsunfall verursacht hat, beschränkt ist. Sie wird auch wegen eines Personenschadens vom Verletzten in Anspruch genommen.

Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Als Kind, das einen Kindergarten besuchte, gehörte der Beigeladene zu 1) zu den nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO gegen Arbeitsunfall versicherten Personen.

Zur Annahme eines Arbeitsunfalls nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und daß diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der unfallversicherungsgeschützten Tätigkeit bestehen, der innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr 95; SozR 3-2200 § 548 Nr 27; SozR 3-2200 § 539 Nr 38). Dieser innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (st Rspr, s zB BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 38).

§ 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO enthält keine detaillierte Umschreibung der versicherten Tätigkeit, sondern spricht insoweit ohne Einschränkungen von einem Unfallversicherungsschutz der Kinder "während des Besuchs von Kindergärten". Durch diese Vorschrift (wie nunmehr den insoweit inhaltlich identischen § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII) sollen Kinder mithin während des Kindergartenbesuchs umfassend gegen Unfall geschützt werden. Der Unfallversicherungsschutz beschränkt sich nicht etwa auf das gemeinsame Spielen oder vorschulischen Unterricht unter Leitung eines Mitarbeiters der Einrichtung, sondern bezieht sich zB auch auf das gemeinsame Essen und auch auf selbständige, nicht angeleitete und schließlich auch auf unbeaufsichtigte Verrichtungen. Die Kinder sind grundsätzlich während des gesamten Besuchs der Einrichtung versichert (vgl etwa Brackmann/Wiester, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 2 RdNrn 485 f). Ein den eigenwirtschaftlichen und damit nicht versicherten Betätigungen zuzurechnender Bereich ist während dieser Zeit im Hinblick hierauf kaum denkbar (Schlegel in Schulin HS-UV § 18 RdNr 62).

Die Grenzen dieses Versicherungsschutzes sind nach Sinn und Zweck der genannten Regelung zu bestimmen. Mehr noch als bei der Wertung des inneren Zusammenhangs bei Schülerunfällen (§ 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO), wo das Alter der betreffenden Schüler, das einen kindlichen Spieltrieb bedingen kann, zu berücksichtigen ist (BSG Urteil vom 11. Februar 1981 - 2 RU 109/79 - = BAGUV-Rdschr 34/81; s auch BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 34 und Brackmann/Wiester, aaO, RdNr 507), kommt bei Kindern im vorschulischen Alter den Besonderheiten ihres Entwicklungsstandes eine besondere Bedeutung zu. Kinder dieser Altersgruppe bedürfen ständig besonderer persönlicher Fürsorge und Obhut. Denn aufgrund ihrer fehlenden Einsichtsfähigkeit vermögen sie typischerweise regelmäßig ihnen von der Umwelt drohende Gefahren nicht ausreichend zu erkennen, einzuschätzen und sich dagegen zu schützen. Dies gilt um so mehr, je jünger die zu betreuenden Kinder sind.

Wird ein Kind vom Personensorgeberechtigten in die Obhut eines Kindergartens iS des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO (oder nunmehr des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII) gegeben, entsteht für diesen regelmäßig aufgrund des Aufnahmevertrages, zumindest aber einer konkludenten Vereinbarung eine entsprechende umfassende Obhutspflicht, die so lange andauert, bis das Kind die Einrichtung in erlaubter Weise wieder verläßt. Erlaubt verläßt das Kind die Einrichtung regelmäßig nur dann, wenn es entweder unmittelbar wieder in die Obhut des Sorgeberechtigten wechselt, dh von diesem oder einer beauftragten Person in Empfang genommen wird, oder wenn es die Einrichtung mit Einverständnis des Sorgeberechtigten ohne Begleitung verläßt, weil es etwa bei seinem individuellen Entwicklungsstand bereits in der Lage ist, den konkreten Heimweg allein zu bewältigen. Der Unfallversicherungsschutz folgt der Obhutspflicht des Kindergartens, besteht also so lange und in dem Umfang, wie sich diese zeitlich und räumlich erstreckt.

Diese Überlegungen werden bestätigt durch die den Erziehungsauftrag der Tageseinrichtungen für Kinder nunmehr konkretisierenden Bestimmungen des § 22 SGB VIII, wonach die Förderung der Entwicklung von Kindern in solchen Einrichtungen - ua Kindergärten - die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern umfaßt (Abs 2 aaO) und hierzu die dort tätigen Fachkräfte und anderen Mitarbeiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder zusammenarbeiten sollen (Abs 3 Satz 1 aaO). Zum Betreuungsauftrag gehört die Gewährleistung einer lückenlosen Obhut für das Kind, die im Zusammenwirken mit den Sorgeberechtigten herbeizuführen ist. Dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung und Abgrenzung muß der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für solche Einrichtungen besuchende Kinder folgen.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des SG hatte der Beigeladene zu 1) den Kindergarten im obigen Sinne unerlaubt verlassen. Er war weder unmittelbar im Zusammenwirken seiner Erzieher mit seinen sorgeberechtigten Eltern aus dem Betreuungskreis des Kindergartens in deren Obhut gewechselt, noch waren die Sorgeberechtigten damit einverstanden, daß sich das nicht einmal vier Jahre alte Kind ohne Begleitung vom Gelände der Einrichtung entfernte, auch wenn dies mit der Zielrichtung der elterlichen Wohnung geschehen sein sollte. Selbst ein "natürlicher Wille" des Kindes, sich nach Hause zu begeben, könnte an diesem für das Bestehen von Unfallversicherungsschutz entscheidenden Umstand nichts ändern.

Trotz des Verlassens des Kindergartengeländes befand sich der Beigeladene zu 1) daher entgegen der Ansicht des SG weiter innerhalb der Obhutspflicht und des Verantwortungsbereichs der Einrichtung. Er stand mithin, ohne einen "Weg vom Ort der Tätigkeit" iS des § 550 RVO angetreten zu haben, nach wie vor unter Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO. Auf die Frage, ob eine Mitarbeiterin der Klägerin ein Verschulden daran trifft, daß das Kind den Kindergarten ohne Erlaubnis verlassen konnte, kommt es für die Beurteilung des Fortbestehens des Unfallversicherungsschutzes nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO nicht an. Dieser entfiel demnach auch nicht mit dem Durchschreiten der Außentür des Hochhauses, in dem der Beigeladene zu 1) im Unfallzeitpunkt gemeinsam mit seiner Familie wohnte. Obgleich er sich damit in der privaten und sonach - nicht nur im Rahmen des § 550 Abs 1 RVO - grundsätzlich unversicherten Sphäre befand, war das Kind dadurch nicht in die Obhut seiner Eltern oder einer von diesen beauftragten Person und daher noch nicht in deren Betreuungssphäre gelangt, sondern befand sich noch in der des Kindergartens. Daß sich der Sturz von einem Laubengang in räumlicher Hinsicht aus dem häuslichen Bereich heraus ereignete, ist rechtlich unbeachtlich, da der Beigeladene zu 1) jedenfalls noch nicht in die Obhut seiner Personensorgeberechtigten gelangt war. Wie die Klägerin zu Recht vorträgt, hat sich hier gerade eine Gefahr realisiert, gegen die § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO Versicherungsschutz bieten soll. Das zum Unfall führende Verhalten des Kindes stand daher im inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit, so daß es sich bei dem Ereignis um einen Arbeitsunfall handelte.

Nach alledem waren auf die Revision der Klägerin das Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufzuheben und die begehrte Feststellung auszusprechen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG. Dem Beigeladenen zu 1) war im Hinblick auf sein Verhalten im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren sowie den Ausgang des Rechtsstreits eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nicht zuzuerkennen, denn seine Rechtsverfolgung war von Anfang an nicht auf eine Anerkennung seines Unfalls als Arbeitsunfall gerichtet.

Ende der Entscheidung

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