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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 21.08.2000
Aktenzeichen: B 2 U 230/00 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 67 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluß

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 230/00 B

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Kreuzstraße 45, 40210 Düsseldorf,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Burchardt sowie die Richter Mütze und Kruschinsky

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht gegeben sind. Einer Wiedereinsetzung steht allerdings nicht schon entgegen, daß die Beschwerde bereits wegen Fristversäumnis (durch Beschluß des Senats vom 28. Juni 2000 - B 2 U 122/00 B -) als unzulässig verworfen worden ist (BSG SozR 1500 § 67 Nr 5 sowie Beschluß des Senats vom 26. März 1997 - 2 BU 70/97 -).

Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist (hier die des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG) einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden (aaO Satz 2). Ohne Verschulden iS von § 67 Abs 1 SGG ist eine Frist nur versäumt, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaft Prozeßführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgemäß Prozeßführenden muß die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen sein. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten steht dem des Beteiligten gleich (BSG SozR 1500 § 67 Nrn 1, 10 und 20; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 67 RdNr 3b).

Es ist nicht glaubhaft gemacht, daß den Prozeßbevollmächtigten des Klägers kein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Zwar ist ein solches Verschulden nicht anzunehmen, wenn ein Schriftstück den postalischen Bestimmungen entsprechend richtig frankiert so rechtzeitig zur Post gegeben ist, daß es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgemäß erreicht hätte (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 67 RdNr 6a mwN). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt H. , hat zwar eidesstattlich erklärt, er habe den die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde enthaltenden Brief am 27. Mai 2000 ausgedruckt, frankiert und abgeschickt; im Schriftsatz vom 10. Juli 2000 hatte er hierzu bereits angegeben, er habe den Brief in den Briefkasten für auswärtige Post mit rotem Punkt an der Hauptpost am Hauptbahnhof in D. eingeworfen. Dieser Sachverhalt würde - sofern er glaubhaft gemacht wäre - die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung erfüllen. Glaubhaftmachung bedeutet, daß nicht die beim "Vollbeweis" geforderte an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muß, sondern daß die überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl BSGE 8, 159, 162; Meyer-Ladewig, aaO, § 128 RdNr 3). In der Wahl der Beweismittel und der Form der Beweisaufnahme ist das Gericht bei der Glaubhaftmachung freier gestellt als beim Vollbeweis (BSG aaO); der Beweiswert der einzelnen Beweismittel in diesem Sinne ist vom Gericht frei zu würdigen.

Angesichts des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme und der allgemeinen Lebenserfahrung ist es nach der Überzeugung des Senats jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, daß der vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers angegebene Sachverhalt - jedenfalls hinsichtlich des Zeitpunkts des Briefeinwurfs - gegeben ist. Die eidesstattliche Erklärung eines Rechtsanwalts über seine berufliche Tätigkeit betreffende Angelegenheiten kommt als Beweismittel für die Glaubhaftmachung in Betracht, ohne daß sie - wie etwa eine Versicherung einer Prozeßpartei - von vornherein mit Zurückhaltung zu bewerten wäre. Allerdings kommt ihr auch keine Sonderstellung zu, indem etwa an der Richtigkeit der Versicherung eines Rechtsanwaltes als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege (§ 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) nicht gezweifelt werden dürfte (vgl BGH VersR 1974, 1021; Baumbach-Hartmann, ZPO, 58. Aufl, § 294 RdNr 8). So kann der Beweiswert bereits dadurch gemindert sein, wenn - wie hier - der Rechtsanwalt ohne Abgabe der entsprechenden Erklärung und Erfolg des darauf gestützten Rechtsbehelfs uU Regreßforderungen des Mandanten ausgesetzt sein könnte.

Erhebliche Zweifel an der objektiven Richtigkeit der an Eides Statt abgegebenen Erklärung des Prozeßbevollmächtigten ergeben sich hier indes insbesondere daraus, daß der von ihm damit versicherte Sachverhalt hinsichtlich des Zeitpunkts des Briefeinwurfs durch die Auskunft der am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht interessierten Deutsche Post AG, die ebenfalls im Rahmen der Glaubhaftmachung als Beweismittel Verwendung findet, als äußerst unwahrscheinlich erscheint. Danach ist ein Zeitraum von mehr als drei Wochen zwischen Briefeinwurf und Stempelung zumindest sehr fernliegend. Sämtliche vorliegenden Sendungen werden nach dieser Auskunft täglich gestempelt, die Briefkästen werden bei der Leerung auch auf "klemmende" Sendungen kontrolliert. Unter diesen Umständen mag es vielleicht vorkommen, daß Sendungen einmal übersehen werden, über einen derart langen Zeitraum wie hier erscheint dies gerade im Hinblick auf die Lage des vom Prozeßbevollmächtigten angegebenen Briefkastens, die durch starke Benutzerfrequenz geprägt sein dürfte (an der Hauptpost am Hauptbahnhof der Großstadt D. , Spätleerung), indes fast ausgeschlossen. Da zudem nach der genannten Auskunft keine Unregelmäßigkeiten bekanntgeworden sind, welche die behauptete Laufzeitverzögerung (trotz der umfänglichen Sicherheitsvorkehrungen) erklären könnten, spricht jedenfalls wenig für und viel gegen die Richtigkeit der Angaben des Prozeßbevollmächtigten, so daß beweismäßig kaum eine "non-liquet-Situation" hinsichtlich der Richtigkeit der Behauptung des Klägers zur Abgabe des Briefes zu einem zur Einhaltung der Begründungsfrist ausreichenden Zeitpunkt, für die er die objektive Beweislast trägt, keinesfalls aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.

Nach alledem war der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Es bleibt daher bei dem Beschluß des Senats vom 28. Juni 2000.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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