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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 26.06.2001
Aktenzeichen: B 2 U 30/00 R
Rechtsgebiete: RVO


Vorschriften:

RVO § 548 Abs 1
RVO § 539 Abs 3 Nr 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az: B 2 U 30/00 R

in dem Rechtsstreit

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 26. Juni 2001 durch den Richter Thiele als Vorsitzenden, die Richter Mütze und Kruschinsky sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Grieshaber und Lasar

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 15. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist die Anerkennung des Unfalls der Klägerin am 14. Februar 1996 als Arbeitsunfall und dessen Entschädigung.

Die im Jahre 1937 geborene Klägerin war als technische Angestellte im Planungsamt des Landkreises O beschäftigt. Am 14. Februar 1996 verließ sie mit einigen Kollegen gegen 12.15 Uhr das Verwaltungsgebäude. Da sie seit einigen Tagen an Magenproblemen litt, wollte die Klägerin über Mittag frische Luft schöpfen, anstatt in der Kantine zu essen. Als sie das Dienstgebäude über den rückwärtigen Eingang wieder betreten wollte, rutschte sie auf einer vereisten Stelle aus, stürzte und verletzte sich dabei erheblich.

Durch Bescheid vom 2. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1997 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalles der Klägerin ab, da es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Spaziergänge während der Mittagspause seien grundsätzlich eigenwirtschaftliche Tätigkeiten. Besondere mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängende Umstände, die den Spaziergang hier notwendig gemacht hätten, seien nicht vorhanden gewesen.

Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts <SG> Osnabrück vom 26. November 1998; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Niedersachsen vom 15. Juni 2000). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt, nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme, habe sich nicht feststellen lassen, daß der Unfall der Klägerin ihrer versicherten Tätigkeit als Verwaltungsangestellte zuzurechnen sei. Der Spaziergang während der Arbeitspause sei ebenso wie die Nahrungsaufnahme regelmäßig eine sich wesentlich allein auf den privaten, unversicherten Lebensbereich beziehende Verrichtung. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Spaziergang aus besonderen Gründen zur notwendigen Erholung für eine weitere Betriebsarbeit erforderlich sei. Derartige besondere betriebliche Umstände hätten sich indessen ebensowenig feststellen lassen, wie die von der Klägerin geltend gemachten besonders ungünstigen Umstände (Staubentwicklung, Ausdünstungen der Büroausstattung sowie unzureichende Belüftung). Ein besonderer betrieblicher Grund für den Spaziergang könne auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die Klägerin unter Magenbeschwerden gelitten habe. Zwar wäre die Klägerin ohne die durch einen Rundgang in der Mittagspause erzielte Entspannung wegen der Magenbeschwerden nicht in der Lage gewesen, den zweiten Teil ihres Arbeitstages durchzustehen. Indessen stehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit, selbst wenn sie der Aufnahme oder Fortsetzung der Betriebstätigkeit dienen solle, nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie durch ein unvorhergesehenes Auftreten einer Gesundheitsstörung notwendig geworden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da die Klägerin schon seit Tagen unter Magenproblemen gelitten habe.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 548 Abs 1 und des § 539 Abs 3 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Das LSG habe ausdrücklich festgestellt, daß sie ohne den Spaziergang nicht in der Lage gewesen wäre, den zweiten Teil ihres Arbeitstages durchzustehen. Entgegen der Rechtsauffassung des LSG und mit der vom LSG zitierten Entscheidung des BSG vom 18. März 1997 - 2 RU 17/96 - stehe eine Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit (Arbeitsfähigkeit) keineswegs nur dann unter Versicherungsschutz, wenn die Gesundheitsstörung unvorhergesehen aufgetreten sei. Zwar sei in dem vom BSG entschiedenen Fall auf ein plötzliches, unvorhersehbares Ereignis hingewiesen worden. Dies sei jedoch nicht als Festlegung eines einschränkenden Merkmals, sondern lediglich als ein abgrenzendes Kriterium zu allgemeinen Verrichtungen des persönlichen Lebensbereichs des Beschäftigten zu sehen. Sei doch diesen Verrichtungen (Grippeschutzimpfung, ärztliche Behandlung wegen einer allgemeinen Hauterkrankung, Tanken, Reparatur und Ummeldung eines Kraftfahrzeugs) - anders als im vorliegenden Fall - gemeinsam, daß sie nur mittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dienten. Das angeführte Urteil und auch die ständige Rechtsprechung des BSG stelle vielmehr auf den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und die subjektive Vorstellung des Versicherten ab. Ein innerer und auch unzweideutiger Zusammenhang bestehe im vorliegenden Fall zwischen dem Fortsetzen der Tätigkeit nach der Mittagspause und dem Rundgang in der Mittagspause. Dies habe auch das LSG festgestellt. Darüber hinaus ergebe sich aus den Gesamtumständen, daß eine Arbeitsleistung zum Nutzen des Arbeitgebers von ihr - der Klägerin - nur nach einem Rundgang habe erbracht werden können. Es handele sich nicht um eine die Gesundheit bzw die Arbeitsfähigkeit erhaltende Maßnahme außerhalb des Arbeitsprozesses, sondern um eine solche während desselben. Derartige die Arbeitskraft erhaltende Maßnahmen innerhalb des Arbeitsprozesses stünden aber nach der BSG-Rechtsprechung stets in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Schließlich habe das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung auch nicht beachtet, daß ihre subjektiven Vorstellungen zu berücksichtigen seien. Für sie sei aber stets klar gewesen, daß sie ohne Bewegung an der frischen Luft ihre Arbeit nicht habe fortsetzen können.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Sozialgerichts Osnabrück vom 26. November 1998 und des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 15. Juni 2000 sowie den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1997 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 14. Februar 1996 Entschädigungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) einverstanden erklärt.

II

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, am 14. Februar 1996 keinen Arbeitsunfall erlitten, als sie auf einem Spaziergang währen der Arbeitspause verunglückte.

Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche richten sich noch nach den Vorschriften der RVO, da der geltend gemachte Arbeitsunfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).

Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84). Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (stRspr BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr 82, 95, 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 27; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 38). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 32). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und Nr 17), so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr 90). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muß der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1 mwN). Läßt sich nicht feststellen, ob der Versicherte bei einer Verrichtung verunglückt ist, die - wenn feststellbar - in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hätte, trifft die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser Verrichtung den Versicherten (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19; BSG Urteil vom 28. Juni 1984 - 2 RU 54/83 - HV-Info 1984, Nr 15 S 40; BSGE 58, 76, 79 = SozR 2200 § 548 Nr 70; s auch BVerfG SozR 2200 § 548 Nr 36).

Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG hatte die Klägerin im Unfallzeitpunkt ihre betriebliche Tätigkeit unterbrochen, das Verwaltungsgebäude verlassen und befand sich auf einem Spaziergang. Diesen wollte sie anstelle einer Nahrungsaufnahme in der Kantine durchführen, da sie seit einigen Tagen an Magenbeschwerden litt. Wegen der Verhältnisse an ihrem Arbeitsplatz war die Klägerin nicht gezwungen, den Spaziergang durchzuführen. Eine besondere Staubbelastung und Ausdünstungen der Büroausstattung am Arbeitsplatz der Klägerin bestanden nicht. Indessen wäre die Klägerin - wegen ihrer Magenbeschwerden - ohne den Spaziergang nicht in der Lage gewesen, den zweiten Teil ihres Arbeitstages durchzustehen. Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen des LSG kann auch der Senat nicht annehmen, daß die Klägerin im Unfallzeitpunkt einer im inneren Zusammenhang mit ihrer betrieblichen Tätigkeit als technische Angestellte stehenden Verrichtung nachgegangen ist.

Daß der Unfall während einer von der Klägerin selbst bestimmten Arbeitsunterbrechung (Pause) eintrat, begründet den Versicherungsschutz nicht. Verunglückt ein Versicherter während einer derartigen Pause infolge einer Tätigkeit, die er während der Pause ausübt, besteht der innere Zusammenhang nur, wenn diese Tätigkeit dem Betrieb zu dienen bestimmt war (BSG SozR 2200 § 548 Nr 15; Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 69 mwN). Obgleich das LSG zur maßgeblichen Handlungstendenz der Klägerin festgestellt hat, daß diese den Spaziergang durchgeführt hat, um ihre Gesundheit und ihre Arbeitsfähigkeit für den zweiten Teil ihres Arbeitstages zu erhalten oder wiederherzustellen, kann ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit der Klägerin nicht angenommen werden.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG steht ein Spaziergang während einer Arbeitspause - auch bei einer Dienstreise - mit der versicherten Tätigkeit in innerem Zusammenhang, wenn er aus besonderen Gründen zur notwendigen Erholung für eine weitere betriebliche Betätigung erforderlich ist (vgl BSG Urteil vom 9. Dezember 1976 - 2 RU 145/74 - USK 76223; BSG Urteil vom 28. April 1977 - 2 RU 75/75 - VdK Mitt 1977, 302, 303; BSG SozR 2200 § 539 Nr 110; BSG SozR 2200 § 550 Nr 62 und zuletzt Urteil des BSG vom 11. August 1998 - B 2 U 17/97 R - USK 98156). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, sofern der Versicherte aufgrund besonderer Belastungen durch die bisher verrichtete betriebliche Tätigkeit zur Durchführung des Spaziergangs veranlaßt war, um sich zu erholen und seine Arbeitsfähigkeit für die nachfolgende betriebliche Tätigkeit wiederherzustellen oder jedenfalls zu erhalten. Insoweit besteht eine Parallele etwa zur Aufnahme von Nahrung während der Arbeitspause (vgl zusammenfassend BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 2 mwN), aber auch zu andersartigen, der Erholung dienenden Verrichtungen während einer Arbeitspause wie zB dem Schlafen. Allein das allgemeine Interesse des Unternehmers daran, daß Arbeitspausen in vernünftiger Weise zur Erholung und Entspannung verwendet werden, damit die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt, reicht nicht aus, um den inneren Zusammenhang zwischen der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit und dem Verhalten in der Pause zu begründen (BSG SozR 2200 § 550 Nr 62). Ein innerer Zusammenhang ist, wie bei der Nahrungsaufnahme, nur anzunehmen, wenn die bisherige betriebliche Tätigkeit als wesentliche Ursache eine besondere Ermüdung des Versicherten verursacht hat, die ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder erst später aufgetreten wäre (vgl BSG SozR Nr 40 zu § 542 RVO aF; Nr 21 zu § 548 RVO; SozR 2200 § 548 Nr 20; Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 72 mwN). Eine derartige Ausnahmesituation lag nach den Feststellungen des LSG vor dem Spaziergang der Klägerin nicht vor, denn diese war zuvor besonderen betrieblichen Belastungen nicht ausgesetzt gewesen.

Soweit der Spaziergang zwar zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, nicht wegen einer vorhergehenden besonders belastenden Betriebsarbeit erforderlich geworden war, sondern - wegen der seit Tagen bestehenden Magenbeschwerden - aus Gründen, die mit der betrieblichen Tätigkeit in keinem Zusammenhang standen, bedarf die bisherige Rechtsprechung (vgl nur Urteil des BSG vom 11. August 1998 aaO) der Differenzierung.

Die Durchführung des Spaziergangs durch die Klägerin zählt hier, wie etwa das Besorgen von Schmerztabletten, zu den Maßnahmen der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit (BSG Urteil vom 26. Juni 1970 - 2 RU 113/68 - USK 70105; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 16). Diese sind wie zahlreiche andere sonstige die - weitere - betriebliche Tätigkeit vorbereitende Verrichtungen (zB die Besorgung von Nahrungsmitteln <BSG SozR 2200 § 550 Nr 24> oder deren Verzehr <BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 2 mwN>) grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten und nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Das gilt auch für den Versicherungsschutz nach § 550 RVO auf dem Wege nach oder von dem Ort der Tätigkeit. Es spielt keine Rolle, ob sich die Maßnahme der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit vor der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder nach deren Beendigung auf den Wegen zum oder vom Ort der Tätigkeit abspielt, oder ob der Versicherte eine Arbeitspause nutzt, um derartigen Tätigkeiten nachzugehen. Verrichtungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit des Versicherten dienen zwar zugleich auch der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund der versicherungsrechtlichen Zuordnung steht indessen im Regelfall die Gesundheit des Versicherten, an deren Erhaltung oder Wiederherstellung er ein eigenwirtschaftliches Interesse hat. Lediglich wenn die Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit unvorhergesehen, plötzlich erforderlich wird, rückt das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten zumindest gleichwertig neben dessen eigenwirtschaftliches Interesse an der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit, etwa bei einer plötzlich während einer Geschäftsreise eingetretenen Krankheit (Urteil vom 26. Juni 1970 - 2 RU 113/68 - USK 70105) oder bei vor der eigentlichen Arbeitsaufnahme unerwartet aufgetretenen Kopfschmerzen (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 16).

Den Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit kommt keine andere Stellung zu als zahlreichen anderen sonstigen Verrichtungen, die sowohl den eigenwirtschaftlichen Interessen des Versicherten als auch den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers dienen können. In allen Fällen (notwendige Grippeschutzimpfung, Tanken, Veranlassung einer Autoreparatur, Ummeldung eines Kraftfahrzeugs, für die Weiterfahrt erforderliches Schneeräumen, Holen der in der Wohnung vergessenen Brille, Holen des vergessenen Spindschlüssels) hat das BSG für die Annahme des Versicherungsschutzes danach unterschieden, ob es sich um eine geplante oder vorhersehbare Maßnahme handelte oder um eine solche, die wegen plötzlicher, unvorhersehbarer Umstände notwendig geworden ist (vgl die Nachweise auf die genannten Einzelfälle in BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 16).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zur Abgrenzung von eigenwirtschaftlichem Bereich einerseits und im betrieblichen Interesse und damit unter Unfallversicherungsschutz stehenden Bereich bei sogenannten vorbereitenden Tätigkeiten andererseits auch auf die Fälle der der Erholung dienenden Spaziergänge, ist die Klägerin, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, keiner im Unfallzeitpunkt in innerem Zusammenhang mit ihrer betrieblichen Tätigkeit als technische Angestellte stehenden Verrichtung nachgegangen. Die Magenbeschwerden, deretwegen die Klägerin den zum Unfall führenden Spaziergang unternahm, bestanden schon seit Tagen; sie waren also nicht unvorhergesehen iS der zitierten Rechtsprechung aufgetreten. Der Spaziergang diente daher rechtlich wesentlich der Erhaltung der Gesundheit, nicht aber der Arbeitsfähigkeit, so daß ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht bestand.

Nach alledem war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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