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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 05.05.1998
Aktenzeichen: B 2 U 30/97 R
Rechtsgebiete: RVO


Vorschriften:

RVO § 776 Abs 1 Nr 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 30/97 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz, Theodor-Heuss-Str. 1, 67346 Speyer,

Beklagte und Revisionsbeklagte,

Prozeßbevollmächtigte:

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 5. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Burchardt, die Richter Klüglein und Mütze sowie die ehrenamtlichen Richter Brüning und Kingler

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 1997 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für stillgelegte landwirtschaftliche Nutzflächen Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu entrichten hat.

Der Kläger, der als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Beklagten war, hat im Jahre 1988 seinen landwirtschaftlichen Betrieb stillgelegt. Aufgrund der Stillegung wurde ihm mit Bescheid vom 22. Mai 1989 für die Dauer von fünf Jahren nach der Verwaltungsvorschrift über die "Förderung der Stillegung von Ackerflächen (Ackerflächenstillegungsprogramm)" des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz vom 8. August 1988 (MinBl 1988, S 395 ff) eine jährliche Zuwendung in Höhe von 50.762,64 DM ab dem 20. September 1988 bis zum 20. September 1993 bewilligt. Auf den stillgelegten Ackerflächen von 49,8183 ha wurden keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten mehr verrichtet. Das Gras wurde von selbständigen Lohnunternehmern bzw selbständigen Landwirten gegen Entlohnung gemulcht. Auch nach der Zeit der Stillegung wurden die Flächen vom Kläger nicht mehr bewirtschaftet.

Durch Bescheid vom 12. März 1992 über die Umlage für das Jahr 1991 forderte die Beklagte vom Kläger 1.389,50 DM, wobei sie Acker- bzw Grünland in einer Größe von 49,3186 ha sowie Wald in einer Größe von 2,8410 ha zugrunde legte. Unter Berücksichtigung einer noch zu zahlenden Beitragsumlage für die Zeit vor dem Jahr 1991 in Höhe von 28,20 DM errechnete sich ein Gesamtbetrag von 1.417,70 DM. Den Widerspruch, mit dem geltend gemacht worden war, daß eine Beitragspflicht wegen der Stillegung der landwirtschaftlichen Flächen und weil er keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübe, nicht bestehe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 1992 zurück.

Während des Klageverfahrens ist aufgrund unveränderter Berechnungsgrundlage der Bescheid vom 11. März 1993 für das Umlagejahr 1992 in Höhe von 1.391,00 DM ergangen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage gegen die angeführten Bescheide für die Beitragsjahre 1991 und 1992 abgewiesen (Urteil vom 12. Dezember 1994). Dem Umstand, daß eine Stillegung auf Dauer beabsichtigt gewesen sei, komme keine Bedeutung zu. Denn nur durch die vorübergehende Stillegung sei der Kläger in den Genuß der Stillegungsprämie gelangt. Trotz Stillegung sei der Kläger weiterhin verpflichtet gewesen, in gewissem Umfang Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen auf den stillgelegten Flächen zu verrichten. Selbst wenn der Kläger diese Arbeiten nur überwacht habe, sei er Unfallgefahren ausgesetzt gewesen, gegen die er unfallversichert gewesen sei. Die Stillegungsprämie stelle das wirtschaftliche Surrogat für die Bewirtschaftung dar. Die Fördermittel seien als Ausgleich für die zuvor ausgeübte Bewirtschaftung gedacht. Deshalb schlössen sie die sozialversicherungsrechtlichen Belastungen mit ein.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18. Februar 1997) und zur Begründung ua ausgeführt, die Beklagte sei nicht gehindert, stillgelegte Ackerflächen beitragsmäßig zu berücksichtigen. Auch diese Flächen würden von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfaßt, da sie zur natur- und umweltschutzdienenden Landschaftspflege gehörten. Der Charakter eines landwirtschaftlichen Unternehmens gehe erst dann verloren, wenn die landwirtschaftliche Bewirtschaftung auf Dauer eingestellt werde. Demgegenüber hebe das vorübergehende Brachliegenlassen oder eine vorübergehende Nichtbewirtschaftung die Eigenschaft als landwirtschaftliches Unternehmen nicht auf. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß im streitigen Beitragszeitraum bereits eine auf Dauer angelegte Aufgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vorgelegen habe. Im Beitragszeitraum sei die Entscheidungsmöglichkeit für die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit ebenso gegeben gewesen wie für deren Nichtwiederaufnahme. Im übrigen sei der Kläger auch während des Zeitraums der Stillegung nach der Verwaltungsvorschrift über die "Förderung der Stillegung von Ackerflächen" in gewissem Umfang zu Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet gewesen. Diese Regelung entspreche auch den Regelungen in der Verordnung (EWG) Nr 1094/88. Es sei auch unerheblich, daß der Kläger diese Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen nicht selbst durchgeführt habe, sondern durch landwirtschaftliche Lohnunternehmen habe durchführen lassen. Insoweit sei auch ohne Bedeutung, daß er allenfalls infolge der ihm obliegenden Überwachungsaufgaben einer Unfallgefahr ausgesetzt gewesen sei. Denn im Gegensatz zur allgemeinen Unfallversicherung sei in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Unfallgefahr kein bestimmender Faktor für die Beitragsberechnung.

Durch die Einführung des EG-Stillegungsprogramms 1988 sei die Beklagte nach den Grundsätzen der Beitragsberechnung auch nicht verpflichtet gewesen, eine Änderung ihrer Beitragssatzung bezüglich stillgelegter Flächen zu beschließen. Denn die Beklagte stufe die Beiträge gerade nicht nach der Höhe der Unfallgefahr ein, sondern berücksichtige diese zulässigerweise lediglich im Rahmen der Faktoren ihres Mischsystems. Die jährlichen Zuwendungen für die stillgelegten Betriebsflächen seien nach dem Willen des Verordnungsgebers als Vollausgleich für den entgangenen Gewinn infolge der Flächenstillegung anzusehen. Deshalb würden diese Zuwendungen auch im vollen Umfang die Beiträge einschließen, die vor der Stillegung als Beitrag für die landwirtschaftliche Unfallversicherung zu entrichten gewesen seien. Die stillgelegten Betriebsflächen seien bei der Beitragsbemessung folglich so zu bewerten, als wenn eine Stillegung faktisch nicht erfolgt wäre.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 21. Juli 1988 keine andere Betrachtungsweise zu entnehmen. Bestätigt werde diese Auslegung in dem Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 21. Dezember 1994. Danach sollten stillgelegte Flächen weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten. Die Beklagte habe auch nicht dadurch gegen das Gesetz, auf dem die Ermächtigung beruhe, oder gegen sonstiges höherrangiges Recht verstoßen, indem sie davon abgesehen habe, in ihrer Satzung hinsichtlich stillgelegter Flächen Regelungen iS einer Ausklammerung von der Beitragsveranlagung bzw iS einer besonderen Veranlagung abweichend von derjenigen bei tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen aufzunehmen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, eine Satzungsänderung unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Verminderung der Unfallgefahr bezüglich stillgelegter Flächen zu beschließen und insoweit eine weitere Differenzierung vorzunehmen.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Es liege ein Verstoß gegen § 776 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vor, da er seit der Stillegung seiner Flächen kein landwirtschaftliches Unternehmen mehr iS des Gesetzes betreibe. Selbst wenn ein nur vorübergehendes Brachliegenlassen oder eine vorübergehende Nichtbewirtschaftung die Eigenschaft als landwirtschaftliches Unternehmen nicht aufhebe, habe das LSG unzureichend gewürdigt, daß er bereits im Zeitpunkt der Stillegung beabsichtigt habe, seinen Betrieb auf Dauer stillzulegen. Nach Ablauf der 5-Jahresfrist habe er die Flächen konsequenterweise nicht weiter bewirtschaftet. Auch sei die Auffassung des LSG, daß die stillgelegten Flächen von § 776 Abs 1 Nr 1 RVO erfaßt würden, unzutreffend. Der Gesetzgeber habe zwar mit dem Gesetz zur Änderung über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 21. Juli 1988 die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege in die gesetzliche Unfallversicherung mit einbezogen. Daraus könne aber nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, daß sämtliche landwirtschaftlichen Stillegungsprogramme unter diese Vorschrift subsumiert werden könnten. Denn die Stillegungsmaßnahme diene nicht in erster Linie dem Natur- und Umweltschutz, sondern vornehmlich der Marktentlastung. Sie sei also aus primär ökonomischen Gründen und nicht aus Natur- und Umweltschutzgründen klägerischerseits durchgeführt worden. Das LSG verkenne in diesem Zusammenhang die hinter derartigen Stillegungsprogrammen liegende Bedeutung. Nach der Verordnung (EWG) vom 26. August 1988 solle die Stillegungsregelung vor allem dazu dienen, in überschüssigen Sektoren die Erzeugung an den Marktbedarf iS einer Marktentlastung anzupassen. Die in rein wirtschaftlicher Hinsicht durchgeführten Stillegungsprogramme würden nicht von § 776 Abs 1 Nr 1 RVO erfaßt.

Das LSG habe auch gegen Art 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 21. Juli 1988 verstoßen. Entgegen der Auffassung des LSG sei diesem Gesetz zu entnehmen, daß eine Gleichstellung stillgelegter landwirtschaftlicher Flächen mit weiterhin genutzten Flächen nicht zu erfolgen habe. Das LSG verkenne ferner, daß der am 1. Januar 1994 in Kraft getretene "Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen" auf ihn - den Kläger - keine Anwendung finden könne. Denn er habe seine Flächen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr 1094/88 vom 25. April 1988 stillgelegt. Dieser Entwurf einer Neuregelung wäre entbehrlich gewesen, wenn der Gesetzgeber von Anfang an einen bestehenden Unfallversicherungsschutz auch bei stillgelegten Flächen hätte bejahen wollen. Die neue Regelung könne wegen des Rückwirkungsverbots nicht seine Beitragsverpflichtung bewirken. Die Beklagte hätte auch entsprechend ihrer Satzung unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Verminderung der Unfallgefahr bezüglich stillgelegter Flächen eine geringere Beitragsbescheidung veranlassen müssen. Insoweit verstoße die Beitragserhebung der Beklagten gegen § 48 ihrer Satzung und die Entscheidung des LSG gegen §§ 803, 804 und 805 RVO sowie gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG).

Das LSG habe auch keine Ermittlungen zur Klärung der Frage durchgeführt, ob seine Tätigkeit im Rahmen des Stillegungsprogramms im Hinblick auf den hierdurch anfallenden Arbeitsaufwand überhaupt noch geeignet gewesen sei, ein landwirtschaftliches Unternehmen iS der Vorschrift begründen zu können. Dadurch sei eine Verletzung von § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegeben. Das LSG hätte sich veranlaßt sehen müssen, Ermittlungen zum anfallenden Arbeitsaufwand zu veranlassen. Die Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen seien als derartig gering zu betrachten, daß sie nicht ins Gewicht fielen. Ein landwirtschaftliches Unternehmen liege dann nicht vor, wenn der Umfang der Tätigkeiten eine gewisse Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreite, wobei es nicht auf die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche, sondern vor allem auf die Höhe des Arbeitsaufwandes ankomme. Die in § 8 Abs 1 Nr 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) gesetzlich vorgeschriebene jährliche Geringfügigkeitsgrenze sei auf gar keinen Fall überschritten worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 1997, das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 12. Dezember 1994 sowie den Bescheid vom 12. März 1992 idF des Widerspruchsbescheids vom 15. November 1992 und den Bescheid vom 11. März 1993 aufzuheben;

hilfsweise,

die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil in formeller und materieller Hinsicht für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die Revision ist unbegründet.

Das LSG - wie bereits das SG - hat mit einer umfassenden und überzeugenden Begründung zutreffend entschieden, daß die angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten rechtmäßig sind. Entgegen der Auffassung der Revision sind die von der Beklagten für die Umlagejahre 1991 und 1992 festgesetzten Beiträge rechtlich nicht zu beanstanden.

Die beitragsrechtlichen Entscheidungen bezüglich der Jahre 1991 und 1992 richten sich noch nach den Vorschriften der RVO. Am 1. Januar 1997 ist zwar das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) in Kraft getreten (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes <UVEG>). Gemäß § 219 Abs 1 Satz 2 SGB VII sind aber die Vorschriften der RVO über die Aufbringung der Mittel für die vor 1997 liegenden Haushaltsjahre weiter anzuwenden.

Gemäß §§ 802, 723 RVO werden die Beiträge für die Ausgaben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durch die landwirtschaftlichen Unternehmer im Umlageverfahren aufgebracht. Nach § 803 Abs 1 RVO werden die Beiträge nach dem Arbeitsbedarf oder dem Einheitswert oder einem anderen angemessenen Maßstab berechnet. Den Maßstab bestimmt gemäß § 803 Abs 2 Satz 1 RVO die Satzung, die gemäß § 803 Abs 2 Satz 2 RVO die Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr abstufen und einen Mindestbeitrag, auch einen einheitlichen Beitrag vorschreiben kann. Nach § 37 Abs 1 der Satzung der Beklagten vom 16. Juni 1981 idF des 4. Nachtrags vom 14. Dezember 1989, in Kraft ab 1. Januar 1990, richtet sich der Beitrag für ein Unternehmen der Landwirtschaft nach einem Grundbeitrag und daneben nach einem Flächengrößenbeitrag und Flächenwertbeitrag. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts <BSG> (BSGE 73, 253, 254 = SozR 3-2200 § 809 Nr 2 mwN) sind die Satzungsbestimmungen, auf die sich die Beitragsforderungen stützen, als von der Beklagten autonom gesetztes objektives Recht durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind. Dabei hat der Gesetzgeber den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in §§ 803 Abs 1, 816 RVO eine weitreichende Ermächtigung eingeräumt (vgl BSGE 68, 123, 124 = SozR 3-2200 § 803 Nr 2), die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BSGE 54, 243, 245 = SozR 2200 § 803 Nr 2 mwN). Daß die Beklagte bei der Wahl und Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes gegen höherrangiges Recht verstoßen hat, ist nicht ersichtlich (vgl BSGE 68, 123 = SozR aaO). Dies wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Vielmehr wendet er sich generell dagegen, daß seine stillgelegte Ackerfläche überhaupt einer Beitragsberechnung zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zugrunde gelegt wird.

Zu Recht hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden entschieden, daß der Kläger trotz der Stillegung seiner landwirtschaftlichen Betriebsflächen in Form von Ackerflächen Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens iS von § 776 Abs 1 Nr 1 RVO geblieben ist und daraus eine Beitragspflicht gemäß § 802 RVO resultiert. Denn durch die Stillegung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Ackerflächen wurde die Bewirtschaftung nicht auf Dauer eingestellt. Erst bei einer nicht nur vorübergehenden Einstellung der Bodenbewirtschaftung liegt kein landwirtschaftliches Unternehmen mehr vor. So liegt ein landwirtschaftliches Unternehmen auch dann vor, wenn ein Grundstück vorübergehend brach liegt oder vorübergehend nicht genutzt oder nicht bewirtschaftet wird (Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 776 Anm 5a mwN). Damit soll eine Schwächung der Solidargemeinschaft vor der endgültigen Einstellung der Bewirtschaftung verhindert werden.

Nach dem Bescheid vom 22. Mai 1989 der Staatlichen Beratungs- und Weiterb.Stelle für Landwirtschaft und Hauswirtschaft, Kirchheimbolanden, wurden die landwirtschaftlichen Betriebsflächen des Klägers nur auf die Dauer von fünf Jahren, mithin nur auf Zeit stillgelegt, dh die Betriebsflächen wurden für die Zeit ab dem 20. September 1988 für fünf Jahre nicht zur Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse genutzt. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß bei den hier streitigen Beitragszeiträumen 1991/1992 bereits eine auf Dauer angelegte Aufgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vorgelegen habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits zu dieser Zeit für die Zeit nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraumes eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch Bewirtschaftung seiner Ackerflächen nicht beabsichtigt hatte. Denn jedenfalls im Zeitraum der Stillegung vom 20. September 1988 bis 20. September 1993 wurde die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Wege einer Umwidmung ersetzt durch Pflegemaßnahmen im Rahmen des Natur-/Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege. Dies entsprach Art 1a Abs 3 Satz 4 der Verordnung (EWG) Nr 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 797/85 und Nr 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung von Ackerflächen (ABl EG Nr L 106, S 28), wonach die Landwirte verpflichtet werden können, zum Schutze der Umwelt und der natürlichen Ressourcen für die Pflege der stillgelegten Flächen zu sorgen. Dies aber stellt seit dem 1. Juli 1988 eine Tätigkeit dar, die von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfaßt wird. Denn § 776 Abs 1 Nr 1 RVO wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1988 durch Art 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 21. Juli 1988 (BGBl I S 1053) erweitert durch die Einbeziehung der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege als eine Unternehmensform der Landwirtschaft. Dadurch sollte den agrarstrukturellen Änderungen Rechnung getragen werden, indem neben oder statt der traditionellen landwirtschaftlichen Betätigungsform weitere Arbeitsgebiete in die landwirtschaftliche Unfallversicherung einbezogen wurden (vgl Lauterbach/Watermann, aaO, § 776 Anm 11a). Dieses Gesetz diente ua der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 über die Stillegung landwirtschaftlicher Nutzflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung im nationalen Recht zur Drosselung der landwirtschaftlichen Überproduktion (vgl BT-Drucks 11/2456 S 1; Wieditz SdL 1989, 341, 344; Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand <BAGUV> RdSchr Nr 54/88).

Zur Durchführung erging für das Land Rheinland-Pfalz die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten vom 8. August 1988 über die Förderung der Stillegung von Ackerflächen (<Ackerflächenstillegungsprogramm> MinBl Rheinland-Pfalz 1988, S 395). Diese Verwaltungsvorschrift enthält einen Katalog von Pflegemaßnahmen hinsichtlich Natur- und Umweltschutz sowie der Landschaftspflege. Dementsprechend enthielt der Bewilligungsbescheid über die bewilligte Stillegungszuwendung vom 22. Mai 1989 die Auflage, daß der als Bestandteil des Bescheids beigefügte Verpflichtungskatalog während des gesamten Verpflichtungszeitraumes einzuhalten ist. Zutreffend verweist das Berufungsgericht diesbezüglich darauf, daß nach den Nrn 4.2.1, 4.2.5, 4.2.10 der oa Verwaltungsvorschrift der Kläger ua verpflichtet war, zur Verhinderung der Erosion oder der Auswaschung von Nitrat die stillzulegenden Flächen zu begrünen oder auf ihnen eine Selbstbegrünung zuzulassen, ferner eine Mindestunterhaltung der vorhandenen Bäume und Hecken auf den Flurstücken sowie - entlang der Flurstücke - der Wasserläufe und Wasserflächen zu sorgen, Dauergrasflächen im übrigen so zu pflegen, daß sie nach Ablauf der Stillegung ohne unverhältnismäßig großen Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden können und sofern eine Verbuschung droht, dieser durch rechtzeitiges Mähen entgegenzuwirken. Damit hatte der Kläger jedenfalls während der gesamten Dauer der Stillegungsverpflichtung unfallversicherungsrechtlich geschützte landwirtschaftliche Tätigkeiten iS von § 776 Abs 1 Nr 1 RVO auszuüben und war dabei Unfallgefahren ausgesetzt. Es kann für den vorliegenden Rechtsstreit somit dahingestellt bleiben, ob die stillgelegten Flächen weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen iS der Fiktion des Art 5 Satz 1 1. Halbsatz des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 21. Juli 1988 gelten. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob nach Ablauf der Stillegungszeit mit dem Entfallen dieser Verpflichtungen noch ein landwirtschaftliches Unternehmen iS von § 776 Abs 1 Nr 1 RVO existierte.

Die Eigenschaft des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer kann auch nicht deshalb verneint werden, weil er etwa die anfallenden Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen nicht selbst, sondern von Lohnunternehmern oder anderen selbständigen landwirtschaftlichen Unternehmern verrichten ließ. Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Unternehmens bleibt auch dann Unternehmer, wenn er die auf seine Rechnung und Gefahr gehende Bewirtschaftung einem Dritten überläßt (vgl Lauterbach/Watermann, aaO, § 776 Anm 4 Nr 1).

Die Verfahrensrüge der Revision, das LSG habe den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 103 SGG verletzt, weil es keine Ermittlungen zur Frage durchgeführt habe, ob die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Stillegungsprogramms im Hinblick auf den hierdurch anfallenden Arbeitsaufwand überhaupt noch geeignet sein könne, ein landwirtschaftliches Unternehmen iS des § 776 Abs 1 Nr 1 RVO zu begründen, greift nicht durch. Das LSG hatte sich aus seiner Sicht nicht gedrängt fühlen müssen, diesbezüglich Ermittlungen durchzuführen. Denn es hat bindend festgestellt (§ 163 SGG), daß der Kläger auch während des Zeitraums der Stillegung der Ackerflächen verpflichtet war, in bestimmtem Umfang Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an den stillgelegten Flächen durchzuführen. Dies hat das LSG in den Entscheidungsgründen eingehend sowie ausführlich dargestellt. Danach waren aus der Sicht des LSG die Mindestanforderungen, die an das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu stellen sind, zweifelsfrei erfüllt. Die Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen unterschritten ihrem Umfang nach jedenfalls nicht die Grenze der Geringfügigkeit (vgl dazu Lauterbach/Watermann, aaO, § 776 Anm 5 Buchst b). Bereits die zu betreuende umfangreiche Fläche von 49,3186 ha zeigt, daß die Pflegearbeiten keinesfalls einen geringen Umfang besaßen.

Die Beklagte hat die Beiträge für die Umlagejahre 1991 und 1992 zutreffend festgesetzt. Sie war dabei nicht gehindert, die stillgelegten Ackerflächen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Denn durch die vorübergehende Stillegung der Ackerflächen erfolgte eine Umstellung in deren Nutzung. Anstelle der Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse traten aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes Pflegemaßnahmen der Landschaft. Die Betriebsfläche, zudem nur vorübergehend für die Dauer von fünf Jahren stillgelegt, blieb so landwirtschaftlich genutzt. Durch die Einbeziehung der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege in die Vorschrift des § 776 Abs 1 Nr 1 RVO sollte sichergestellt werden, daß bei den aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes zulässigen Pflegemaßnahmen auf stillgelegten Flächen der Unfallversicherungsschutz durch die landwirtschaftliche Unfallversicherung erhalten bleibt (vgl Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl, § 776 Anm 3d; Wieditz SdL 1989, 341, 345). Dem entspricht, daß auch die vorübergehend stillgelegten Ackerflächen, die von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach § 776 Abs 1 Nr 1 RVO erfaßt werden, auch beitragsmäßig berücksichtigt werden. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch Art 1a Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 1094/88 vom 25. April 1988, wonach die Höhe der pro Hektar stillgelegten Fläche zu zahlenden Beihilfe den Einkommensverlusten aus der Stillegung entsprechen sollte. Damit stellt die Stillegungsprämie das wirtschaftliche Surrogat für die Bewirtschaftung dar. Deren Höhe bemißt sich nach der Ackerflächen-Ertragsmeßzahl der Gemeinde, in der die Ackerflächen liegen, um so eine an der Bonität der Ackerflächen orientierte Höhe der Zuwendung zu gewährleisten (Punkt 6 Punkt 1 der oa Verwaltungsvorschrift). Die Stillegungsprämie schließt damit auch die Beiträge ein, die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung zu entrichten waren. Die Teilnahme an zeitlich befristeten Maßnahmen, insbesondere an der Flächenstillegung, sollte für den teilnehmenden Landwirt keine Auswirkungen im sozialrechtlichen Bereich haben (BT-Drucks 11/2456 S 2 zu III und IV Nr 8.).

Entgegen der Ansicht des Klägers steht Art 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 21. Juli 1988 dem nicht entgegen. Denn aus dieser Vorschrift ergibt sich nicht, daß die stillgelegten Ackerflächen für das Recht der Sozialversicherung nicht als landwirtschaftlich genutzte Flächen anzusehen sind und deshalb auch nicht bei der Beitragsfestsetzung zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zugrunde gelegt werden dürfen. Nach Art 5 Satz 1 1. Halbsatz dieses Gesetzes gelten Flächen, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 797/85 und Nr 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl EG Nr L106 S 28) stillgelegt worden sind, weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zwar bestimmt Satz 3 des Art 5 des genannten Gesetzes, daß diese in Satz 1 1. Halbsatz enthaltene Fiktion nicht für das Recht der Sozialversicherung gilt. Der daraus vom Kläger gezogenen rechtlichen Schlußfolgerung vermag der Senat aber insofern nicht zu folgen, als Art 5 des genannten Gesetzes sich auf andere Rechtsgebiete als das der Sozialversicherung bezieht. Dies ergibt sich aus Satz 1 2. Halbsatz, wonach die für die Landwirtschaft in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des bürgerlichen Rechts, des Grundstückverkehrsrechts, des Landpachtverkehrsrechts, des Baurechts, des Naturschutzrechts und der Statistik auf diese (stillgelegten) Flächen weiterhin Anwendung finden. Aus den Regelungen in Art 2 bis 4 des genannten Gesetzes ergibt sich, daß die getroffenen Änderungen in der Sozialversicherung das Ziel verfolgten, den Landwirt im Bereich dieses Versicherungszweiges während der Stillegung von landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen eines Stillegungsprogrammes so zu stellen wie vor der Stillegung (vgl Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten <10. Ausschuß> zu dem og Gesetz, BT-Drucks 11/2456 S 3 zu IV Nr 8). Art 5 des genannten Gesetzes betrifft damit nur die Regelung für die nicht zur Sozialversicherung gehörenden Rechtsgebiete. Die für die Sozialversicherung geltenden Regelungen enthalten die Art 2 bis 4 des genannten Gesetzes. Sie enthalten insbesondere Änderungen des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte und des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. Durch Art 4 des genannten Gesetzes wird durch eine Änderung des § 776 Abs 1 Nr 1 RVO erstmals das Ziel des Natur- und Umweltschutzes in den landwirtschaftlichen Unternehmensbegriff einbezogen. Während sich Art 5 des genannten Gesetzes auf die nicht zur Sozialversicherung gehörenden Rechtsgebiete bezieht, haben die Art 2 bis 4 des genannten Gesetzes das Ziel, den Landwirt im Bereich der Sozialversicherung während der Stillegung von Ackerflächen im Rahmen des vorgesehenen Stillegungsprogramms rechtlich genauso zu stellen wie bei Beginn der Stillegung (vgl Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, BT-Drucks 11/2456 S 3 zu IV Nr 8). Damit stellt Art 5 Satz 3 des genannten Gesetzes lediglich klar, daß die - auf andere Rechtsgebiete bezogene - Fiktion des Art 5 Satz 1 1. Halbsatz des genannten Gesetzes nicht für die Sozialversicherung gilt, weil diesbezüglich bereits die Art 2 bis 4 des genannten Gesetzes die erforderlichen gesetzlichen Regelungen enthalten. Die Beklagte war damit berechtigt, für die stillgelegten Ackerflächen des Klägers die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung so zu berechnen, als handele es sich nach wie vor um Ackerland. Denn die gewährte Stillegungsprämie stellte das wirtschaftliche Surrogat für die Bewirtschaftung dar.

Die Beklagte war im Rahmen ihrer - bereits erwähnten - weitreichenden Ermächtigung (BSGE 68, 123, 124 = BSG SozR 3-2200 § 803 Nr 2) auch nicht verpflichtet, eine Änderung ihrer Satzung hinsichtlich des Beitrags iS eines Wegfalls der Beitragspflicht bzw einer Minderung der Beitragspflicht bei stillgelegten landwirtschaftlichen Flächen zu beschließen und insoweit eine weitere Differenzierung vorzunehmen. Zum einen war dies nicht aufgrund der Änderung der Unfallgefahr durch die Stillegung landwirtschaftlicher Flächen gerechtfertigt. Denn in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung stellt die Unfallgefahr keinen bestimmenden Faktor für die Beitragsberechnung dar (vgl BSGE 73, 253, 255 = SozR 3-2200 § 809 Nr 2). Die Beklagte stuft die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gerade nicht nach der Höhe der Unfallgefahr ein, sondern berücksichtigt diese lediglich im Rahmen der Faktoren ihres Mischsystems als Beitragsmaßstab. Außerdem würde eine Beitragsminderung bei stillgelegten landwirtschaftlichen Betriebsflächen gegen das Solidaritätsprinzip verstoßen, wenn die Unternehmer stillgelegter Betriebsflächen trotz im wesentlichen finanzieller Gleichstellung eine begünstigende Beitragsfestsetzung erfahren würden. Zutreffend weist diesbezüglich das Berufungsgericht daraufhin, daß dies zur Folge hätte, daß die weiter bewirtschaftende Solidargemeinschaft Beitragssteigerungen hinnehmen müßte, was finanziell nicht zumutbar und vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Indem die Beklagte davon abgesehen hat, in ihre Satzung hinsichtlich stillgelegter Flächen Regelungen iS einer Ausklammerung von der Beitragsveranlagung bzw iS einer besonderen Veranlagung abweichend von derjenigen bei tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen aufzunehmen, hat sie nicht gegen das Gesetz, auf dem die Ermächtigung beruht, oder gegen sonstiges höherrangiges Recht verstoßen. Denn aus den - bereits erwähnten - Gesetzesmaterialien ergibt sich, daß der am Flächenstillegungsprogramm teilnehmende Landwirt durch die Gewährung von Stillegungszuwendungen wirtschaftlich so gestellt worden ist, als würde eine durchgehende Bewirtschaftung erfolgen. Dann hat ein derartiger Unternehmer auch die laufenden Betriebskosten, zu denen auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zählen, zu tragen.

Damit liegt auch - entgegen der Auffassung der Revision - unter keinem Gesichtspunkt eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG vor.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.



Ende der Entscheidung

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