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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 18.03.2008
Aktenzeichen: B 2 U 32/06 R
Rechtsgebiete: SGB I, SGB VII, BGB


Vorschriften:

SGB I § 44 Abs 1
SGB VII aF § 96 Abs 1
BGB § 366
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 32/06 R

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 18. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Steege, die Richter Mütze und Dr. Becker sowie die ehrenamtlichen Richter Kleemann und Senske für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist die Verzinsung einer dem Kläger gewährten Verletztenrentennachzahlung.

Die Beklagte gewährte dem Kläger wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 18. September 1996 Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 vH seit 29. April 1997. Nachdem sie an deren Stelle eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 40 vH mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 festgestellt hatte (Bescheid vom 13. September 1999, Widerspruchsbescheid vom 15. März 2000) und der Kläger hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Mannheim (SG) und gegen dessen abweisendes Urteil vom 25. September 2003 Berufung bei dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt hatte, schlossen die Beteiligten am 15. September 2004 vor dem LSG einen Vergleich, nach dem die Beklagte sich verpflichtete, dem Kläger in Abänderung des Bescheides vom 13. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000 ab 1. Oktober 1999 eine Verletztenrente nach einer MdE um 50 vH zu gewähren. Diesen Vergleich führte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. Oktober 2004 aus, indem sie ab 1. Oktober 1999 einen monatlichen Verletztenrentenanspruch von 1.704,31 € (MdE 50 vH) statt bisher gezahlter 1.363,45 € (MdE 40 vH), ab 1. Juli 2002 von 1.741,12 € statt gezahlter 1.392,90 €, ab 1. Juli 2003 von 1.759,23 € statt gezahlter 1.407,38 € und daraus einen Nachzahlungsbetrag von 21.760,32 € errechnete, den sie zunächst wegen eines eventuellen Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers einbehielt.

Sodann bezifferte die Beklagte den unter Berücksichtigung eines Erstattungsanspruchs der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) von insgesamt 1.108,13 € noch ausstehenden Betrag auf 20.652,19 € und errechnete Zinsen in Höhe von insgesamt 1.759,84 € (Bescheid vom 17. November 2004). Dabei zog sie jeweils von dem zum Verzinsungsbeginn ausstehenden Nachzahlungsbetrag die am letzten Bankarbeitstag erfolgte Verletztenrentenzahlung für den nächsten Kalendermonat ab. So stellte sie dem sich für Oktober 1999 ergebenden Nachzahlungsbetrag von 340,86 € (Verzinsung ab 1. November 1999) die Ende Oktober zur Zahlung angewiesene Rente für November 1999 von 1.363,45 € als "Vorschuss" gegenüber, so dass sich ein (nicht) zu verzinsender negativer Betrag von -1.022 € ergab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. April 2005).

Hiergegen hat der Kläger Klage bei dem SG erhoben, mit dem er sein Begehren auf höhere Verzinsung weiterverfolgt hat. Das SG hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2005 und Zulassung der Berufung verurteilt, dem Kläger auf Grund des vor dem LSG geschlossenen Vergleichs Zinsen in Höhe von insgesamt 2.032,82 € (Nachzahlungsbetrag 273,59 €) zu zahlen (Urteil vom 14. Dezember 2005). Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Nachzahlungsbetrag 272,98 € betrage (Urteil vom 28. September 2006). Unter Zugrundelegung der Regelungen in § 44 Abs 1, 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und in § 218c Abs 1 Satz 1 Halbs 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien die Zinsen folgendermaßen zu berechnen: Aufgrund des Vergleichs vom 15. September 2004 habe der Kläger am 1. Oktober 1999 einen fälligen Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE um 50 vH in Höhe von 1.704,31 € gehabt, von dem die erfolgte Rentenzahlung für Oktober 1999 nach einer MdE um 40 vH (1.363,45 €) abzuziehen sei. Von der Differenz in Höhe von 340,86 € sei vom 1. November 1999 als dem Beginn der Verzinsung an ein Betrag von 340,00 € mit einem Jahreszins von 4 vH zu verzinsen, wobei sich für diesen Monat eine Zinsforderung von 1,13 € ergebe. Entsprechend sei für die folgenden Monate vorzugehen, wobei sich der ausstehende zu verzinsende Gesamtanspruch monatlich erhöhe. Ab Februar 2002 sei die Erstattungsforderung der BfA in Höhe von monatlich 32,09 €, ab 1. Juli 2002 in Höhe von monatlich 32,34 €, ab 1. Juli 2003 in Höhe von monatlich 33,04 € und ab 1. April 2004 in Höhe von monatlich 32,78 € zu berücksichtigen und von der Restschuld der Beklagten abzuziehen, weil insoweit die Forderung gegen die Beklagte gemäß § 107 Abs 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) als erfüllt gelte. Damit ergebe sich - entsprechend der vom Kläger vorgelegten Berechnung - ein Gesamtzinsanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2004 von 2.032,82 €.

Die am letzten Bankarbeitstag des Monats für den Folgemonat gezahlten Rentenbeiträge seien entgegen der Ansicht der Beklagten nicht "wie ein Vorschuss" von der zu verzinsenden Gesamtschuld abzuziehen. An diesem Tag hätten jeweils zwei Ansprüche bestanden, zu deren Erfüllung die Zahlung hätte dienen können, nämlich der auf die in Höhe der Differenz von der Verletztenrente nach einer MdE um 40 vH zu der um 50 vH noch ausstehende Rentenzahlung im laufenden Kalendermonat und der auf die Verletztenrentenzahlung für den folgenden Kalendermonat. In entsprechender Anwendung von § 366 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei davon auszugehen, dass damit allein die Rente für den folgenden Kalendermonat gezahlt worden sei, da insoweit eine stillschweigende Leistungsbestimmung der Beklagten anzunehmen sei, den Anspruch des Klägers für den folgenden Kalendermonat mit dieser Zahlung zu erfüllen. Es könne offen bleiben, ob von einer anderen Betrachtung auszugehen wäre, wenn die Beklagte jeweils Vorschüsse auf zukünftige Rentenansprüche gewährt hätte, weil es sich bei den nach § 218c Abs 1 Satz 1 SGB VII erfolgten Zahlungen nicht um solche Vorschüsse gehandelt habe, auch wenn das Bundesversicherungsamt diese Auffassung vertreten sollte. Die Berechnungsweise der Beklagten führe trotz Zahlung einer zu niedrigen Rente zu einer Überzahlung, was nicht zutreffend sein könne. Da die noch ausstehende Zinsnachzahlung - Differenz zwischen dem im angefochtenen Bescheid festgesetzten Zinsanspruch von 1.579,84 € und dem bestehenden Zinsanspruch von 2.032,82 € - tatsächlich 272,98 € betrage, sei die Berufung der Beklagten mit der Korrektur dieses Rechenfehlers zurückzuweisen.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision macht die Beklagte eine Verletzung des § 44 Abs 1 SGB I, des § 96 Abs 1 SGB VII aF und ggf auch des § 366 BGB geltend. Grundsätzlich seien bereits erbrachte Leistungen auf den endgültig festzustellenden Zinsanspruch anzurechnen, wobei es keinen Unterschied machen könne, ob es sich um echte Vorschüsse, vorläufige Leistungen oder um Zahlungen auf den Rentenanspruch als solchen handele, für den sich nachträglich ergebe, dass er zu niedrig gewesen sei, da bei allen Varianten ein Teil des Anspruchs bereits erfüllt worden sei, für den keine Zinsen mehr verlangt werden könnten. Die zu verzinsende Summe vermindere sich bereits in dem Monat, in dem die jeweilige Leistung gezahlt werde; es komme daher entscheidend darauf an, wann genau die Leistungen ausgezahlt würden. Die nach der vergleichsweisen Regelung zu erbringende höhere Verletztenrente nach einer MdE um 50 vH sei am 1. Oktober 1999 fällig gewesen. Da laufende Renten nach § 96 Abs 1 SGB VII aF zum letzten Bankarbeitstag des der Fälligkeit vorausgehenden Monats auszuzahlen gewesen seien, sei die im Oktober 1999 fällig gewesene Rente nach einer MdE von 40 vH bereits im September 1999 ausgezahlt worden. Dadurch, dass sich im Nachhinein ein höherer Rentenanspruch für Oktober 1999 ergeben habe, sei zwar zunächst ein rechnerischer Differenzbetrag von 340,86 € für diesen Monat entstanden, der ab 1. November 1999 zu verzinsen gewesen wäre. Noch im Oktober 1999 sei aber der Betrag der Novemberrente (1.363,45 €) ausgezahlt worden, der von dem grundsätzlich zu verzinsenden Betrag von 340,86 € abzusetzen sei, so dass sich ein - nicht zu verzinsender - negativer Betrag von -1022,54 € ergebe.

Die vom LSG herangezogene entsprechende Anwendung des § 366 Abs 1 BGB könne nicht überzeugen. Voraussetzung für das Eingreifen dieser Vorschrift sei, dass der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet sei und das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreiche. Bei einer einheitlichen Forderung gelte Entsprechendes nur, wenn diese zwischen mehreren Gläubigern aufgeteilt sei, was hier wegen des bestehenden einheitlichen Schuldverhältnisses mit einem Gläubiger und einem Schuldner nicht gegeben sei. Selbst bei einer entsprechenden Anwendung wäre zu beachten, dass auch eine nachträgliche Leistungsbestimmung seitens des Schuldners in Betracht komme, wenn dieser keine Kenntnis von der Möglichkeit einer Tilgungsbestimmung gehabt habe. Hier habe sie als Schuldner erst nach Abschluss des Vergleichs davon Kenntnis erlangt und von ihrem Wahlrecht unverzüglich dahingehend Gebrauch gemacht, dass der noch vor Ablauf der Frist des § 44 Abs 1 SGB I im Fälligkeitsmonat Oktober 1999 ausgezahlte weitere Betrag zunächst den Differenzbetrag tilgen sollte.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. September 2006 sowie das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Dezember 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger einen Nachzahlungsbetrag für Zinsen in Höhe von 272,98 € zu erbringen.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 44 Abs 1 SGB I. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 vH zu verzinsen. Die Verzinsung, die nur volle Eurobeträge erfasst (Abs 3 aaO), beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung (Abs 2 aaO). Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist allerdings ein Leistungsantrag grundsätzlich nicht erforderlich, die Leistungen werden vielmehr von Amts wegen festgestellt. Dies gilt jedenfalls auch hinsichtlich der Notwendigkeit eines Antrags für den Verzinsungsbeginn, wenn der Versicherungsträger dem Versicherten mitgeteilt hat, dass ein Rentenfeststellungsverfahren eingeleitet worden ist (vgl BSG SozR 1200 § 44 Nr 7). Da der Kläger bereits seit April 1997 eine Verletztenrente bezog, lagen diese Voraussetzungen zumindest sechs Monate vor Beginn der nachträglich erhöhten Leistung ab 1. Oktober 1999 vor.

Laufende Geldleistungen - wie hier die erhöhte Verletztenrente - waren in dem hier relevanten Zeitraum von Oktober 1999 bis Oktober 2004 zu Beginn des Monats fällig, in dem ihre Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (§ 41 SGB I iVm § 96 Abs 1 und § 218c Abs 1 SGB VII). Aufgrund des am 15. September 2004 vor dem LSG geschlossenen Vergleichs hatte der Kläger ab 1. Oktober 1999 einen fälligen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 50 vH, der sich nach den bindenden (§ 163 SGG), von der Beklagten auch nicht bestrittenen Feststellungen des LSG zunächst auf 1.704,31 € belief. Von der zum 1. Oktober 1999 fälligen Rentenzahlung war die von der Beklagten bereits erbrachte Rentenzahlung in Höhe von 1.363,45 € abzuziehen, so dass die verbleibende Restforderung von 340,86 € mit ihrem vollen Eurobetrag (vgl § 44 Abs 3 SGB I) gemäß § 44 Abs 1 SGB I ab 1. November 1999 mit einem Jahreszins von 4 vH zu verzinsen war, wobei sich für diesen Monat ein Zinsanspruch von 1,13 € ergab.

Für die Folgemonate war in der gleichen Weise zu verfahren, wobei ab 1. Juli 2002 auf eine Monatsrente von 1.741,12 € statt gezahlter 1.392,90 € und ab 1. Juli 2003 auf 1.759,23 € statt gezahlter 1.407,38 € abzustellen war. Dabei erhöhte sich der zu verzinsende Restanspruch monatlich um den entsprechenden Differenzbetrag, während die aufgelaufenen Zinsen nicht zu verzinsen waren; dass ein "Zinseszins" nicht beansprucht werden kann, folgt bereits aus dem Wortlaut des § 44 Abs 1 SGB I, nach dem lediglich Ansprüche auf "Geldleistungen" zu verzinsen sind, zu denen Zinsen nicht gehören (vgl Mrozynski, SGB I, 3. Aufl 2003, § 44 RdNr 2). Zutreffend ist das LSG auch davon ausgegangen, dass die Erstattungsforderung der BfA in Höhe von 1.108,13€ gegenüber der Beklagten von der zu verzinsenden Restforderung abzuziehen ist, weil der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte als den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger insoweit als erfüllt gilt (§ 107 Abs 1 SGB X) und daher nicht mehr zu verzinsen ist. Unter Beachtung einer Erbringung der Restzahlung im Januar 2005 ergibt sich ein Ende des Verzinsungszeitraums am 31. Dezember 2004, von dem das LSG bei seiner Berechnung auch - von der Beklagten nicht beanstandet - ausgegangen ist. Auf diese Weise ergibt sich auf der Grundlage der entsprechenden Feststellungen des LSG ein Gesamtzinsanspruch von 2.032,82 € und nach Abzug des von der Beklagten gemäß Bescheid vom 17. November 2004 festgesetzten und im Januar erbrachten Zinsbetrages von 1.759,84 € ein Restzinsanspruch von 272,98 €.

Dem Einwand der Beklagten, bei dieser Berechnung würden unter Verletzung von § 44 Abs 1 SGB I iVm § 96 Abs 1 SGB VII aF von ihr bereits erbrachte Leistungen auf den endgültig festzustellenden Zinsanspruch nicht angerechnet, obwohl insoweit ein Teil des Anspruchs bereits erfüllt worden sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Für eine solche zinsmindernde Anrechnung der jeweils am letzten Bankarbeitstag im Monat der Verzinsung geleisteten Rentenzahlungen findet sich keine Rechtsgrundlage.

Eine Anrechnung von Zahlungen des Sozialversicherungsträgers auf eine nach § 44 Abs 1 SGB I zu verzinsende Sozialleistung mit der Folge einer Zinsminderung kann nur erfolgen, wenn diese Zahlung auch zur Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung der zu verzinsenden Leistung bestimmt war. Ausdrücklich ist eine solche Anrechnung erbrachter Leistungen für gewährte Vorschüsse auf diese Leistung angeordnet (§ 42 Abs 2 SGB I). Dass die von der Beklagten am letzten Bankarbeitstag gezahlten Rentenzahlungen für den Folgemonat Vorschusszahlungen für einen höheren, noch nicht genau feststellbaren Rentenanspruch im jeweiligen Zahlungsmonat gewesen wären, hat das LSG zutreffend verneint und wird von der Beklagten inzwischen auch nicht mehr geltend gemacht. Die Zahlungen können auch nicht in entsprechender Anwendung des § 42 Abs 2 SGB I "wie Vorschusszahlungen" zinsmindernd auf den höheren Verletztenrentenanspruch angerechnet werden, weil es wegen der fehlenden Zweckbestimmung einer Erfüllung dieses Anspruchs gerade an einer der Vorschussgewährung vergleichbaren Ausgangslage mangelt. Die Leistungen waren eindeutig zur Erfüllung eines anderen Anspruchs, nämlich des durch den Bescheid vom 13. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000 festgestellten Verletztenrentenanspruchs des jeweils folgenden Monats, bestimmt, denn nur insoweit lag ein Bescheid vor und eine andere Zweckbestimmung der Leistung, zu der sie - auch nach ihrer eigenen Auffassung - verpflichtet war, konnte auch weder aus der Bezeichnung dieser Leistung durch die Beklagte noch aus den sonstigen Umständen ihrer Gewährung entnommen werden; der jeweilige Betrag und der Zeitpunkt der Leistungserbringung - letzter Bankarbeitstag - entsprachen den Maßgaben der laufenden Zahlung der festgestellten Verletztenrente. Zweifel daran konnten insbesondere beim Empfänger, auf den insoweit abzustellen ist, schon deshalb nicht aufkommen, weil sich die Beklagte gerade ausdrücklich geweigert hatte, im streitigen Zeitraum eine höhere Verletztenrente zu gewähren. Zudem ist zu bedenken, dass die Beklagte zu den erbrachten Rentenzahlungen am letzten Bankarbeitstag vor dem Monat, für den sie bestimmt waren, rechtlich verpflichtet war und dementsprechend nicht im Nachhinein deren Zweckbestimmung ändern kann, wie sie es vorgetragen hat. Denn durch diese Zahlungen hat sie ihre Zahlungsverpflichtung erfüllt und sind diese Beträge daher nicht mehr disponibel. Dementsprechend scheidet auch eine Anrechnung aus dem Gesichtspunkt einer Aufrechnung gemäß § 51 Abs 1 SGB I aus, weil der Beklagten jedenfalls in dem jeweiligen Kalendermonat, an dessen letzten Bankarbeitstag sie die Verletztenrente für den Folgemonat zahlte, keine Forderung gegenüber dem Kläger zustand, mit der sie gegenüber dem Zinsanspruch die Aufrechnung hätte erklären können.

Nach alledem war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 103 SGG.

Ende der Entscheidung

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