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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 28.09.1999
Aktenzeichen: B 2 U 33/98 R
Rechtsgebiete: RVO


Vorschriften:

RVO § 550 Abs 1
Wer beim Streuen wegen Glätte vor seiner Garageneinfahrt stürzt, steht nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung, wenn er erst anderntags zu seiner Arbeitsstelle fahren will.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 33/98 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Kreuzstraße 45, 40210 Düsseldorf,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 28. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Burchardt, die Richter Thiele und Kruschinsky sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Grieshaber und Faupel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger wegen der Folgen eines Unfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen kann.

Der im Jahre 1939 geborene Kläger ist technischer Leiter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der H. GmbH & Co in S. (Fa H. ) und bei der Beklagten freiwillig versichert. Am 27. Januar 1996 erlitt er durch einen Sturz auf einer vereisten Treppe im Bereich seines privat genutzten Hausgrundstücks in H - H eine Rückenmarksverletzung in Form eines kompletten posttraumatischen Querschnittssyndroms der Halswirbelsäule unterhalb C 7. In der Unfallanzeige gab er zum Unfallhergang folgende Erklärung ab:

"Bedingt durch massiven Schneefall am Abend des 27. Januar 1996 mußte ich gegen zirka 19.00 bis 20.00 Uhr Schneemassen im Garageneinfahrtsbereich, Hauseingangsbereich, auf dem Bürgersteig und im hinteren Grundstücksteil räumen. Nach Abschluß der Arbeiten und wiederholter Abstreuung der geräumten Flächen mit Granulat ging ich etwa gegen 21.30 Uhr nochmals zum Gartenhaus (Streumittellagerung), um dieses abzuschließen. Auf dem Rückweg vom Gartenhaus kam ich kurz vor der Treppe, welche zur Terrasse führt, wegen erneuter Eisbildung ins Rutschen und versuchte, mich am auslaufenden Treppengeländer festzuhalten. Dabei drehte ich mich nach außen um das Geländer herum, fiel auf die Terrasse und verletzte mich so stark, daß meine Frau sofort einen Krankenwagen herbeirufen mußte."

Der Kläger gab weiter an, daß er jederzeit, auch an Sonn- und Feiertagen, der Polizei bzw der Feuerwehr bei Einbrüchen bzw Fällen von Feueralarm auf dem Betriebsgelände seiner Firma zur Verfügung stehen müsse. Derartige Fälle seien in der Vergangenheit wiederholt vorgekommen, und zwar zwischen April 1990 und Februar 1995 sechsmal. Eine Kontrollfahrt an jedem Sonn- und Feiertagvormittag sei obligatorisch.

Die Beklagte lehnte die Entschädigung des Unfalls als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 6. Mai 1996 und Widerspruchsbescheid vom 13. September 1996 ab. Es fehle am Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, weil allgemeine auf dem Privatgrundstück durchgeführte Schneeräumarbeiten privatwirtschaftlicher Natur seien. Die Annahme, die Anwesenheit auf dem Betriebsgelände sicherstellen zu müssen, reiche nicht aus, den Bezug zur versicherten Tätigkeit herzustellen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 1997 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger klarstellend darauf hingewiesen, daß er kurz vor dem Abschließen des Gartenhauses die geräumten Flächen noch einmal mit Granulat bestreut habe, weil sich in der Zwischenzeit Glatteis gebildet habe. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 23. Juni 1998 zurückgewiesen. Der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem unter Versicherungsschutz stehenden Weg (§ 550 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung <RVO>) befunden. Er habe vielmehr, nachdem er die Räum- und Streuarbeiten inzwischen beendet und das Gerät im Gartenhaus verschlossen gehabt habe, in das Haus zurückkehren wollen. Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, das Grundstück gegebenenfalls mit dem Fahrzeug in Richtung des Betriebes verlassen zu können. Abgesehen davon, daß das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte auf einem Privatgrundstück grundsätzlich als Wahrnehmung eigenwirtschaftlicher Interessen zu beurteilen sei, weil es dem Selbstschutz wie der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht diene, habe der Kläger am Unfalltage nicht die Absicht gehabt, das Firmengelände aufzusuchen. Eine "Kontrollfahrt" dorthin sei erst für den folgenden Sonntagvormittag vorgesehen gewesen. Bei dieser Sachlage könne es dahingestellt bleiben, ob das Schneeräumen im Bereich der Garageneinfahrt überhaupt erforderlich gewesen sei, um den Betrieb zu erreichen. Die Tatsache, daß der Kläger neben dem Garagenweg den Hauseingangsbereich, den Bürgersteig und den hinteren Grundstücksteil vom Schnee befreit und gestreut habe, unterstreiche demgegenüber den vorwiegend privaten Charakter der Maßnahme. Auch das Verschließen der Geräte im Gartenhaus habe keinen betrieblichen Grund gehabt, sondern sei zu dem eigenwirtschaftlichen Zweck erfolgt, sein Privateigentum vor dem Zugriff anderer zu schützen.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 550 Abs 1 RVO. Es habe sich bei dem Sturz auf dem Weg vom Gartenhaus zum Wohnhaus um einen Unfall iS des § 550 Abs 1 RVO gehandelt. Nach der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift beginne der Versicherungsschutz mit Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses. Er, der Kläger, sei außerhalb der Wohnung verunglückt, und zwar nach dem Abstreuen und Sicherstellen der jederzeitigen Möglichkeit, mit dem Pkw das Betriebsgelände zu erreichen. Der betriebliche Bezug des Schneeräumens sei daher eindeutig und werde auch nicht durch das Wegschließen der Geräte beseitigt. Entscheidend sei nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 1988 (2 RU 14/88), ob das Schneeschaufeln und Abstreuen der Garageneinfahrt bereits deswegen notwendig und im erforderlichen Maße vorgenommen worden sei, um zu vermeiden, daß ein Versicherter beim Verlassen der Garage mit seinem Kraftfahrzeug steckenbleibe oder ohne vorangehendes Schneeschaufeln steckengeblieben wäre. Im vorliegenden Fall sei der Schneefall derart ergiebig gewesen, daß sogar ein Schneeräumen am Abend erforderlich gewesen sei. Folglich sei das Schneeräumen für eine Fahrt mit dem Pkw erforderlich und ein von alltäglichen Verrichtungen wesentlich abweichendes Ereignis gewesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 1998 und das Urteil des SG Dortmund vom 12. Mai 1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1996 aufzuheben und festzustellen, daß sein Sturz vom 27. Januar 1996 ein Arbeitsunfall und sein posttraumatisches Querschnittssyndrom dessen Folge war, sowie die Beklagte zu verurteilen, ihn in gesetzlicher Weise zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).

II

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Er hat am 27. Januar 1996 keinen Arbeitsunfall erlitten.

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da sich der Unfall im Jahre 1996 und damit vor Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 ereignet hat (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).

Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Eine im Zeitpunkt des Unfalls bestehende Versicherung aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO kommt beim Kläger nicht in Betracht, da er in keiner abhängigen Stellung zur Fa H. stand. Dies entnimmt der Senat der Feststellung des LSG, daß der Kläger bei der Beklagten freiwillig, dh als freiwillig versicherte Person, die in einer Personenhandelsgesellschaft regelmäßig wie ein Unternehmer selbständig tätig ist (§ 545 Satz 1 Nr 2 RVO), versichert war. Die Selbständigkeit seiner Tätigkeit wird auch durch die vom LSG in Bezug genommenen Gerichtsakten des Berufungsverfahrens bestätigt, wonach er jedenfalls im Zeitpunkt des Unfalls nicht nur technischer Leiter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Fa H. , sondern auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH sowie Kommanditist dieser Kommanditgesellschaft mit einer jeweils hohen Kapitalbeteiligung war.

§ 548 Abs 1 Satz 1 RVO setzt voraus, daß der Unfall bei der versicherten Tätigkeit geschehen ist. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn 19 und 26). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84).

Als unternehmerähnliche Person iS des § 545 Satz 1 Nr 2 RVO hatte der Kläger, ebenso wie freiwillig versicherte Unternehmer, für die Art, Weise und den Umfang, wie er seine selbständige Tätigkeit betrieb, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (BSG SozR 2200 § 548 Nr 47 und 57; BSGE 52, 89, 91 = SozR 2200 § 548 Nr 58). Zwingendes Erfordernis für die Anerkennung des Versicherungsschutzes ist jedoch auch beim Personenkreis der selbständig tätigen Versicherten die innere Beziehung der jeweiligen Verrichtung zum Unternehmen. Aus dem Unternehmen herzuleitende Umstände müssen ein wesentliches Glied in der Reihe derjenigen Ursachen bilden, die beim Zustandekommen des Unfalls zusammengewirkt haben (BSGE 1, 258, 261; BSGE 52, 89, 91 = SozR 2200 § 548 Nr 58), dh die Tätigkeit muß dem Unternehmen zu dienen bestimmt sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr 15; s auch Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 69).

Auch auf Wegen innerhalb des häuslichen Bereichs kann ein selbständig Tätiger unter Versicherungsschutz stehen, soweit die dort ausgeübte Verrichtung unmittelbar dem Unternehmen zu dienen bestimmt ist. So ist von der Rechtsprechung des BSG Versicherungsschutz bejaht worden beim Gang zum Telefon wegen eines geschäftlichen Anrufs (BSG SozR 2200 § 548 Nr 51), bei Aufbewahrung der Tageskasse (BSG SozR Nr 38 zu § 548 RVO), bei Abwehr eines Überfalls, der den Geschäftsgeldern in der Wohnung galt (BSGE 26, 45, 47 = SozR Nr 76 zu § 542 aF RVO) und bei Alarmruf wegen eines Störfalles in der Anlage eines Wasserschutzverbandes (BSG SozR 2200 § 548 Nr 72). In der letztgenannten Entscheidung, in welcher der Betroffene nach § 539 Abs 1 Nr 13 RVO versichert war, hat das BSG ausgeführt, die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Tätigkeiten im privaten Bereich führe nicht zu dem Ergebnis, daß der Betroffene rund um die Uhr bei jeglicher Betätigung in seinem Haus unter Versicherungsschutz gestanden hätte. Es sei selbstverständlich, daß er trotz seiner steten Bereitschaft, in Störfällen einzugreifen, bei den dem privaten Bereich zuzurechnenden, sogenannten eigenwirtschaftlichen Verrichtungen - unabhängig davon, in welchen Räumen er sich befand - nicht dem Versicherungsschutz unterlag. Diesen Maßstab hält der Senat auch auf Unfälle für anwendbar, die freiwillig versicherte Unternehmer im Bereich ihres privaten Wohngrundstücks erleiden.

Von diesen Grundsätzen ausgehend haben die bei dem Unfall des Klägers dem Unternehmen zuzurechnenden Umstände nicht das wesentliche Glied in der Reihe derjenigen Ursachen gebildet, die beim Zustandekommen des Unfalls zusammengewirkt haben. Vielmehr waren diese betrieblichen Umstände - wenn überhaupt - in mehrfacher Hinsicht nur mittelbare Ursache für den Unfall. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Rügen gebunden ist (§ 163 SGG), hatte der Kläger nicht nur im Garageneinfahrtsbereich, sondern auch im Hauseingangsbereich, auf dem Bürgersteig und im hinteren Grundstücksteil Schnee geräumt und Granulat gestreut. Er erlitt den Unfall zudem erst nach Beendigung dieser Arbeiten und in deutlichem zeitlichen Abstand zu ihnen vom Gartenhaus kommend, das er zuvor eigens zum Zwecke des Verschließens aufgesucht hatte, auf dem Rückweg zum Wohnhaus. Außerdem hatte der Kläger zum Unfallzeitpunkt tatsächlich nicht die Absicht, unmittelbar nach Beendigung der Schneeräumarbeiten das Betriebsgelände aufzusuchen.

Somit ist den Feststellungen des LSG zu entnehmen, daß die überwiegenden, vor dem Unfall liegenden Handlungen des Klägers, nämlich das Schneeräumen und Abstreuen im Hauseingangsbereich, auf dem Bürgersteig und im hinteren Grundstücksbereich sowie das Abschließen des Gartenhauses und der Rückweg zum Haus allein dem nicht versicherten persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. Lediglich beim Räumen und Streuen der Garageneinfahrt besteht insoweit ein Bezug zum Unternehmen, als damit eine Fahrt mit dem Pkw zum Betriebsgelände möglicherweise erleichtert werden konnte. Gleichwohl können aber diese Arbeiten zum Freimachen der Garageneinfahrt, selbst wenn man sie für sich genommen betrachtete, nicht zum Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung führen, weil es sich dabei nur um vorbereitende Tätigkeiten gehandelt hat.

Nach der Rechtsprechung des BSG gehören solche vorbereitenden Tätigkeiten, die der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangehen, in der Regel nicht zur versicherten Tätigkeit, weil sie dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten zuzurechnen sind. Dies gilt auch für den hier zu erwägenden Versicherungsschutz nach § 550 RVO auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um Verrichtungen, die zwar der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangehen, der Betriebsarbeit aber zu fernstehen, als daß sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre, die in § 550 RVO auf die Wege nach oder von dem Ort der Tätigkeit erstreckt ist, zuzurechnen wären (BSG SozR 2200 § 550 Nr 39; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 486g mwN; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 64). So stehen Verrichtungen zur Erhaltung der Fahrbereitschaft grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz wie etwa das Aufsuchen einer Tankstelle (BSG SozR 2200 § 550 Nr 39; s auch BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 19), die Veranlassung einer Fahrzeuginspektion (BSG Urteil vom 1. April 1971 - 2 RU 23/70 - SozESlg IV § 550 RVO Nr 38), die Ummeldung eines Kraftfahrzeugs (BSG Urteil vom 27. Juni 1984 - 9b RU 46/82 - USK 84118). Entsprechend diesen Grundsätzen ist es ebenso als nichtversicherte, vorbereitende Tätigkeit anzusehen, wenn der Versicherte auf dem Weg zur Arbeit die Garageneinfahrt von Schnee freischaufelt, es sei denn, daß der Versicherte beim Verlassen der Garage mit seinem Kraftfahrzeug im Schnee steckenblieb oder ohne vorangehendes Schneeräumen steckengeblieben wäre und daß er deshalb den Schnee mit dem Schneeschieber nur soweit beseitigte, wie es erforderlich war, um mit dem Fahrzeug das Grundstück verlassen zu können; hat er hingegen über das für die Weiterfahrt mit dem Kraftfahrzeug notwendige Maß hinaus Schnee geräumt, zB am Hauseingang oder an der zweiten Garageneinfahrt, so hatte er insoweit seine versicherte Verrichtung unterbrochen (s dazu BSG SozR 2200 § 550 Nr 37) oder noch nicht aufgenommen, wenn er diese dem häuslichen Bereich zuzurechnende Verrichtung vor Antritt des Weges nach dem Ort der Tätigkeit verrichtet hat (BSG Urteil vom 28. Juni 1988 - 2 RU 14/88 - USK 88112).

Wie in dem genannten Urteil hat der Senat auch in vergleichbaren Fällen Unfallversicherungsschutz nur angenommen, wenn es darum ging, Hindernisse zu beseitigen, die dem Zurücklegen des Weges entgegenstanden und die zunächst beseitigt werden mußten, um den Weg fortsetzen zu können. So hat er in seinem Urteil vom 14. Dezember 1978 (BSG SozR 2200 § 550 Nr 39) Versicherungsschutz beim Aufsuchen einer Tankstelle auf der Fahrt nach oder von der Arbeitsstätte bejaht, wenn unvorhergesehen vor Antritt oder während der Fahrt der Reservetreibstoff in Anspruch genommen werden muß. Das gleiche gilt für das Instandsetzen und anschließende Ausprobieren eines für die Zurücklegung des Weges nach und von der Arbeitsstätte benutzten Kraftfahrzeugs, das unterwegs unvorhergesehen betriebsunfähig geworden ist (BSGE 16, 245, 247 = SozR Nr 36 zu § 543 RVO aF). Nicht anders ist es bei Maßnahmen infolge von Naturereignissen, zB beim Steckenbleiben mit dem Kraftfahrzeug in einer Schneeverwehung auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit (vgl BSG Urteil vom 28. Juni 1988 - 2 RU 14/88 - aaO).

Den genannten, dem Versicherungsschutz unterliegenden Verrichtungen ist gemeinsam, daß es um die unmittelbar notwendige Beseitigung von Hemmnissen auf dem Weg von und zu der betrieblichen Tätigkeit geht. Diese Unmittelbarkeit ist beim Kläger schon deshalb nicht gegeben, weil er - nach den Feststellungen des LSG - nicht im Anschluß an das Freiräumen der Garageneinfahrt seinen Pkw für eine Fahrt zum Betriebsgelände benutzen wollte und weil der Unfall sich nicht bei den Räumarbeiten in der Garageneinfahrt, sondern - mit deutlichen zeitlichem Abstand dazu - erst nach Rückkehr vom Gartenhaus ereignete, das er zuvor abgeschlossen hatte. Besteht aber bei Außerachtlassung aller anderen Umstände nicht einmal hinsichtlich der Räumung der Garageneinfahrt Versicherungsschutz, so gilt dies um so mehr, als diese Arbeiten nur einen Teil der am Abend des 27. Januar 1996 insgesamt durchgeführten Räum- und Streuarbeiten und der damit zusammenhängenden Verrichtungen darstellten, welche dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzuordnen sind.

Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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