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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: B 2 U 353/07 B
Rechtsgebiete: SGG, GG


Vorschriften:

SGG § 160 Abs 2
SGG § 160a Abs 2 Satz 3
GG Art 3
GG Art 12
GG Art 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 353/07 B

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Steege sowie die Richter Mütze und Kruschinsky

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gerichtete, auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, IX, RdNr 177 und 179 mwN). Daran mangelt es hier.

Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, hat er zunächst darzutun, welcher bestimmten abstrakten Rechtsfrage in dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, aaO, RdNr 181). Der Kläger hat es bereits versäumt, eine abstrakte Rechtsfrage zu formulieren, sodass allein deshalb die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ausscheidet. Der Kläger sieht eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art 3 und Art 12 des Grundgesetzes (GG) darin, dass nur Landwirte bzw Personen, die lediglich Wald- oder andere Grundstücke ab einer bestimmten Größe besitzen, allein aus diesem Grund Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft werden, während andere Berufsgruppen lediglich dann zwangsweise Mitglieder bei der Berufsgenossenschaft seien und Beiträge bezahlen müssten, wenn sie Mitarbeiter oder Angestellte hätten. Selbst wenn man aus diesem Vorbringen eine abstrakte Rechtsfrage dahin konstruieren würde, ob die Einbeziehung von landwirtschaftlichen Unternehmern ohne Fremdbeschäftigte in die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 5a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) gegen die Art 3 Abs 1 und 12 Abs 1 GG verstößt, erweist sich die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Denn der Kläger hat es versäumt, die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schlüssig darzutun. Insbesondere ist er nicht auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Frage der zwangsweisen Einbeziehung bestimmter Personengruppen in die gesetzliche Unfallversicherung oder die anderen Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung eingegangen. Zudem erweist sich auch sein auf die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG bezogenes tatsächliches Vorbringen bei einem kurzen Blick auf § 2 SGB VII als unrichtig. So bezieht etwa § 2 Abs 1 Nr 7 SGB VII in die Pflichtversicherung selbständig tätige Küstenschiffer oder Küstenfischer unter den weiter genannten Voraussetzungen ein. § 2 Abs 1 Nr 6 SGB VII unterwirft der Versicherungspflicht Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister, wobei die Versicherungspflicht nach beiden Vorschriften nicht von der Beschäftigung fremder Personen abhängig ist.

Soweit der Kläger die von ihm behaupteten Verletzungen der Art 3 und 12 GG und möglicherweise des Art 14 GG durch das LSG als "gravierenden Verfahrensmangel" bezeichnet, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Der Kläger hat insoweit bereits nicht dargelegt, gegen welche das gerichtliche Verfahren regelnde Rechtsnorm das LSG verstoßen haben soll.

Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Entgegen der Auffassung des LSG gehört der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen, sodass eine Kostenprivilegierung nicht in Betracht kommt. Mit der im Jahre 2005 erhobenen Klage, die zu der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde führte, verfolgte der Kläger gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl BSG Beschluss vom 14. Juli 2006 - B 2 U 98/06 B-), sondern wandte sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer (BSG Beschluss vom 3. Januar 2006 - B 2 U 367/05 B - sowie Beschluss vom 23. November 2006 - B 2 U 258/06 B -; Köhler, Das Kostenprivileg des § 183 SGG im Falle eines unfallversicherten Unternehmers, Die Sozialgerichtsbarkeit 2008, 76, 79).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs 2 Satz 1, 47 Abs 1, 52 Abs 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Beitragsstreitigkeiten mindestens der gesetzliche Auffangstreitwert zu Grunde zu legen, weil die den Gegenstand des Prozesses bildenden Rechtsfragen in der Regel über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind.

Ende der Entscheidung

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