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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 11.11.2003
Aktenzeichen: B 2 U 36/02 R
Rechtsgebiete: EG-VO 1408/71, EWGV 1408/71


Vorschriften:

EG-VO 1408/71 Art 14 Abs 1 Ziffer b (ii)
EWGV 1408/71 Art 57 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 36/02 R

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 11. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Steege, die Richter Mütze und Dr. Becker sowie den ehrenamtlichen Richter Gehrken und die ehrenamtliche Richterin Haase

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2001 und des Sozialgerichts Koblenz vom 5. September 2000 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich einer möglichen Berufskrankheit Nr 1303 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Beklagte zu verurteilen, ihn hinsichtlich der Anerkennung der Berufskrankheiten (BKen) Nr 1303, 1304, 1317 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in der Sache zu bescheiden.

Der 1951 geborene Kläger war von 1966 bis zum 31. Dezember 1993 in der Binnenschifffahrt überwiegend auf deutschen Gewässern und zumindest zeitweise in Mitgliedsunternehmen der Beklagten tätig, zuletzt aber bei einem in Luxemburg ansässigen Unternehmen. Während seiner Berufsausübung war er kohlenwasserstoff- und lösemittelhaltigen Dämpfen ausgesetzt.

Nach einem Antrag des Klägers auf Anerkennung einer BK Nr 1303, der am 8. September 1998 bei der Beklagten einging, und einer ärztlichen Anzeige über eine BK von Dr. B vom 8. September 1998 wegen neurologisch-psychiatrischer und orthopädisch-chirurgischer Erkrankungen aufgrund langjähriger Arbeit mit toxischen Stoffen leitete die Beklagte ein BK-Feststellungsverfahren ein, gab den Vorgang aber an den luxemburgischen Sozialversicherungsträger "Association d'Assurance contre les Accidents" ab, weil die letzte gefährdende Exposition in dessen Zuständigkeitsbereich gewesen sei. Mit Bescheid vom 5. März 1999 lehnte der luxemburgische Sozialversicherungsträger die Feststellung einer BK bei dem Kläger ab, da der ursächliche Zusammenhang nicht erwiesen sei, und wies auf die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs an den Präsidenten des Rentenausschusses der Unfallversicherung hin. Mit Schreiben vom 9. März 1999 teilte die Beklagte die Abgabe des Vorgangs an den luxemburgischen Sozialversicherungsträger dem Kläger mit.

In der am 19. März 1999 vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz erhobenen Klage beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihn sachlich zu bescheiden, die sachliche Zuständigkeit der Beklagten für die umstrittenen BKen festzustellen, die "Association d'Assurance contre les Accidents" beizuladen, hilfsweise den Rechtsstreit an diese zu verweisen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5. September 2000). Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21. August 2001) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei nicht der zuständige Versicherungsträger, weil der Kläger nicht zuletzt in einem ihrer Mitgliedsunternehmen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, sondern bei einem ausländischen, in Luxemburg ansässigen Unternehmen. Nach Art 13 Abs 1 der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vom 14.06.1971 (Letzte Neufassung veröffentlicht in: ABl EG Nr L 28 vom 30. Januar 1997 <EWGV 1408/71>) würden nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates bei Personen wie dem Kläger Anwendung finden. Bei Geltendmachung einer BK sei dies nach Art 57 Abs 1 EWGV 1408/71 der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz habe, in dem zuletzt die gefährdende Beschäftigung ausgeübt worden sei. Da der Kläger zuletzt bei einem in Luxemburg ansässigen Unternehmen die gefährdende Tätigkeit ausgeübt habe, sei der luxemburgische Sozialversicherungsträger zuständig und nicht die Beklagte. Dass der Kläger überwiegend auf deutschen Gewässern berufstätig gewesen sei, begründe keinen Versicherungsschutz bei einem deutschen Träger der Sozialversicherung nach § 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Das Schreiben der Beklagten vom 9. März 1999 an den Kläger sei kein Bescheid, da es keinen Regelungsgehalt habe, sondern eine bloße Mitteilung sei. Die Untätigkeitsklage des Klägers gemäß § 88 Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei daher zwar zulässig, aber unbegründet, weil die Beklagte ihn wegen eines sachlichen Grundes nicht beschieden habe.

Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend, das Urteil des LSG verstoße gegen "Art 14 Abs 1 Ziffer b (ii) EG-VO 1408/71", der eine von Art 57 Abs 1 EWGV 1408/71 abweichende Sonderregelung für die Schifffahrt enthalte. Ob er Rheinschiffer iS von Art 1 m des Übereinkommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer (BGBl II 1983, 594 <Rheinschiffer-Übereinkommen>) sei, könne derzeit nicht geklärt werden.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2001 und des Sozialgerichts Koblenz vom 5. September 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn wegen der Anerkennung der Berufskrankheiten Nr 1303, 1304, 1317 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision ist zum Teil begründet. Die Urteile des LSG und des SG sind aufzuheben. Soweit der Kläger von der Beklagten begehrt, seinen Antrag auf Anerkennung einer BK Nr 1303 zu bescheiden, hat seine Klage Erfolg.

Eine Untätigkeitsklage ist nach § 88 Abs 1 Satz 1 SGG zulässig, wenn seit der Stellung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes sechs Monaten vergangen sind, und sie ist begründet, wenn der Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.

Die Antragstellung ist durch das am 8. September 1998 bei der Beklagten eingegangene Schreiben des Klägers erfolgt. Da mit diesem Schreiben aber nur die Anerkennung der BK Nr 1303 beantragt wurde, ist die Klage hinsichtlich der BKen Nr 1304 und 1317 mangels Antragstellung unzulässig und damit abzuweisen.

Die Sechs-Monats-Frist seit Stellung dieses Antrags bei der Beklagten am 8. September 1998 war zur Zeit der Klageerhebung am 19. März 1999 abgelaufen.

Die Beklagte hat den genannten Antrag des Klägers auf Anerkennung der BK Nr 1303 sachlich nicht beschieden, insbesondere nicht durch ihr Schreiben vom 9. März 1999. "Sachlich bescheiden" bedeutet nicht, dass dem Antrag stattgegeben werden muss, wohl aber dass in der Sache eine Entscheidung getroffen wird und sei es, dass der Antrag als unzulässig abgelehnt wird. Keine sachliche Bescheidung sind Zwischenmitteilungen oder die Weigerung, sich mit der Sache überhaupt zu befassen (BSGE 72, 118, 120 = SozR 3-7833 § 6 Nr 2 mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl 2003, § 75 RdNr 6). Dass das Schreiben der Beklagten, das zunächst über die Abgabe an den luxemburgischen Sozialversicherungsträger informiert, keine derartige Bescheidung enthält und auch nicht enthalten will, folgt aus seinem kurzen, klaren Schlusssatz: "Wir schließen daher den Vorgang formlos ab und bitten Sie, sich in Zukunft direkt an den luxemburgischen Versicherungsträger zu wenden."

Ein zureichender Grund für diese Nicht-Bescheidung in angemessener Frist liegt nicht vor. Insbesondere ist eine fehlende Zuständigkeit kein solcher Grund. Denn selbst wenn ein von einem Antragsteller angegangener Leistungsträger meint, für eine bestimmte Leistung nicht zuständig zu sein, muss es dem Antragsteller möglich sein, dies gerichtlich überprüfen zu lassen. Dass der Leistungsträger in einem solchen Fall schlicht nichts zu tun braucht und der Versicherte dann gezwungen ist, nach sechs Monaten eine Untätigkeitsklage zu erheben, entspricht nicht dem Rechtsschutzsystem, welches das SGG zur Verfügung stellt. Dies gilt um so mehr, wenn der Leistungsträger nach den Einweisungsvorschriften des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) für eine Leistung oder Feststellung der begehrten Art grundsätzlich zuständig ist, wie vorliegend die Beklagte für die Anerkennung und Entschädigung von BKen (vgl § 22 SGB I). Ob, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinen denkbaren Umständen bestehen kann, eine Ausnahme zuzulassen ist, kann dahinstehen. Denn vorliegend spricht vieles - zumindest nach dem ablehnenden Bescheid des luxemburgischen Sozialversicherungsträgers - für eine sachliche Zuständigkeit der Beklagten:

Als Rechtsgrundlage für eine solche Zuständigkeit kommt - vorbehaltlich seiner Anwendbarkeit auf den Kläger - das Rheinschiffer-Übereinkommen, insbesondere dessen Art 11 und Art 44, in Betracht, ferner die EWGV 1408/71, insbesondere deren Art 14 und Art 57.

Unterstellt, der Kläger wäre Rheinschiffer iS des Rheinschiffer-Übereinkommens, was von der Beklagten unter Mitwirkung des Klägers weiter aufzuklären ist, würde er nach Art 11 Abs 1 des Übereinkommens nur den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterstehen. Nach Art 11 Abs 2 Rheinschiffer-Übereinkommen sind dies die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, zu dem das "Rheinschiff" gehört hat, an dessen Bord er seine Berufstätigkeit ausgeübt hat. Ergänzt wird diese allgemeine Regel durch die vorrangige Sonderregelung in Art 44 Rheinschiffer-Übereinkommen für BKen: "Hat der Rheinschiffer, der sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehreren Vertragsparteien eine Tätigkeit ausgeübt, die eine solche Krankheit verursachen kann, so werden die Leistungen, auf die er oder seine Hinterbliebenen Anspruch haben, nur nach den Rechtsvorschriften der letzten dieser Vertragsparteien gewährt, deren Voraussetzungen diese Personen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2, 3 und 4, erfüllen."

Da der Kläger zuletzt auf dem Schiff eines in Luxemburg ansässigen Unternehmens tätig war, ist zunächst der entsprechende Sozialversicherungsträger Luxemburgs, das Vertragspartei des Rheinschiffer-Übereinkommens ist, zuständig. Lehnt der luxemburgische Sozialversicherungsträger, wie geschehen, eine Anerkennung einer Berufskrankheit ab, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Leistungsvoraussetzungen des Sozialversicherungsträgers des Vertragsstaates, in dem der Kläger vorher berufstätig war, erfüllt sind. Denn Art 44 Rheinschiffer-Übereinkommen will nur eine Kumulierung von Leistungen verhindern, nicht aber dazu führen, dass derjenige Rheinschiffer, der zuletzt im Bereich einer Vertragspartei tätig war, deren Voraussetzungen er nicht erfüllt, auch keine Leistungen einer anderen Vertragspartei erhält, in deren Bereich er zuvor tätig war (vgl zu dieser Verweisung an den für die jeweils frühere Einwirkung zuständigen Sozialversicherungsträger auch den im Folgenden noch zu erörternden Art 57 EWGV 1408/71). Der nunmehr zuständige Sozialversicherungsträger wäre die Beklagte, wenn der Kläger zuvor in einem ihrer Mitgliedsunternehmen beschäftigt war.

Als weitere Rechtsgrundlage kommt Art 14 Nr 2 Buchst a) ii) EWGV 1408/71 als Nachfolgevorschrift des vom Kläger zitierten "Art 14 Abs 1 Ziffer b (ii) EG-VO 1408/71" in Betracht. Der Einleitungssatz beider Regelungen ist identisch: "Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedsstaaten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, unterliegt den wie folgt bestimmten Rechtsvorschriften: Eine Person, die als Mitglied des fahrenden ... Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das ... Binnenschifffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaates hat, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats mit folgenden Einschränkungen: ... ii) eine Person, die überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaates beschäftigt wird, in dem sie wohnt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann, wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, dort weder seinen Sitz noch eine Zweigstelle ... hat". Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, bei Beschäftigten in Verkehrsbetrieben, die keinen festen Beschäftigungsort und - im Gegensatz zB zu Grenzgängern - unter Umständen keine Bindung zu dem Mitgliedsstaat haben, in dem ihr Beschäftigungsunternehmen seinen Sitz hat, nicht den Sitz des Unternehmens als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zu nehmen, sondern den Wohnort des Beschäftigten (vgl Steinmeyer in: Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 3. Aufl 2002, Art 14 RdNr 21 ff). Diese Voraussetzung kann beim Kläger, wenn er als Binnenschiffer für ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen überwiegend in Deutschland tätig war und hier auch wohnte, erfüllt gewesen sein, so dass die Beklagte unmittelbar zuständig wäre - unabhängig von der Frage nach dem Mitgliedsstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem der Kläger zuletzt gefährdend tätig war, und dessen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Des Weiteren ist Art 57 EWGV 1408/71 über BKen zu beachten, der ähnlich wie Art 44 Rheinschiffer-Übereinkommen lautet: "Haben von einer Berufskrankheit betroffene Personen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedsstaaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften jenes letzten dieser Mitgliedsstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Abs 2 bis 5 - erfüllt sind." Auch Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, eine Kumulierung von Leistungen zu verhindern und nur den Leistungsträger als zuständig anzusehen, der als zeitlich letzter für die Leistungsgewährung zuständig ist und dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Hat hingegen der Träger eines Mitgliedsstaates, in dem die entsprechende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde, festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung durch ihn nicht erfüllt sind, hat er den gesamten Vorgang an den Träger des Mitgliedsstaates abzugeben, in dem der Betroffene vorher eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, und ggf ist dieses Verfahren zu wiederholen (vgl Art 67 Abs 3, 4 der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr 574/72 über die Durchführung der EWGV 1408/71 vom 21. März 1972, letzte Neufassung veröffentlicht in: ABl EG Nr L 28 vom 30. Januar 1997 <EWGV 574/72>).

Übertragen auf Fälle wie den des Klägers bedeutet dies, dass er, wenn er zuletzt eine gefährdende Tätigkeit auf einem Schiff ausgeübt hat, das einem in Luxemburg ansässigen Unternehmen gehörte, zunächst von dem zuständigen luxemburgischen Sozialversicherungsträger zu bescheiden ist. Ist dieser Bescheid, wie im vorliegenden Fall, für ihn negativ, so kann er sich an den Versicherungsträger in dem Mitgliedsstaat wenden, in dem er zuvor beschäftigt war. Ficht er den Bescheid des luxemburgischen Trägers an, so hat dieser den für die vorherige Beschäftigung zuständigen und nun für die Sachbearbeitung zuständigen Versicherungsträger zu informieren (Art 68 EWGV 574/72).

Die Frage nach dem Verhältnis von Art 14 Nr 2 Buchst a (ii) EWGV 1408/71 zu Art 57 EWGV 1408/71 sowie beider zu Art 44 Rheinschiffer-Übereinkommen bedarf im gegenwärtigen Verfahrensstadium der Untätigkeitsklage keiner abschließenden Klärung, zumal die Beklagte nach jeder Regelung für eine sachliche Bescheidung des Antrags des Klägers als zuständig in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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