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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 07.11.2000
Aktenzeichen: B 2 U 42/99 R
Rechtsgebiete: SGB VII


Vorschriften:

SGB VII § 182 Abs 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 42/99 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg, Vogelrainstraße 25, 70199 Stuttgart,

Beklagte und Revisionsbeklagte,

Prozeßbevollmächtigte:

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 7. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Burchardt, die Richter Thiele und Mütze sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Grieshaber und die ehrenamtliche Richterin Wilkens

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für eine Pferdepension als landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zur Beitragsleistung in der gesetzlichen Unfallversicherung gesondert herangezogen werden kann.

Der Kläger bewirtschaftet zusammen mit seinem Sohn in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) einen landwirtschaftlichen Betrieb, der 14 ha landwirtschaftliche Fläche, 2,07 ha Weinbau sowie 0,06 ha forstwirtschaftliche Fläche umfaßt. Außerdem betreibt er eine Pferdepension mit durchschnittlich 15 fremden Eigentümern gehörenden Pferden, denen Weiden und Stallungen des landwirtschaftlichen Betriebs zur Verfügung stehen und die größtenteils mit in dem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugtem Futter versorgt werden.

Mit Bescheid vom 20. Mai 1997 veranlagte die Beklagte den Kläger für das Geschäftsjahr 1996 zu Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung, wobei sie die Pferdepension als Nebenunternehmen der Landwirtschaft entsprechend dem Bescheid vom 22. Dezember 1994 mit einem Ertragswert von 9.600,00 DM in die Beitragsberechnung einbezog. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, die Pferde würden von ihm lediglich mit überwiegend auf seinen - bei der Flächenveranlagung im Beitrag bereits berücksichtigten - landwirtschaftlichen Flächen produziertem Futter versorgt, während Bewegung und Pflege der Tiere ausschließlich den Pferdeeigentümern obliege. Daraufhin setzte die Beklagte den Ertragswert für die Pferdepension als Nebenunternehmen der Landwirtschaft durch Bescheid vom 30. Oktober 1997 ab dem Geschäftsjahr 1996 auf 5.400,00 DM fest und veranlagte den Kläger durch Beitragsbescheid vom 31. Oktober 1997 unter Ersetzung des Beitragsbescheides vom 20. Mai 1997 dementsprechend für das Geschäftsjahr 1996 neu.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 beantragten die Gesellschafter der GbR die Überprüfung der für die Jahre vor 1997 ergangenen Beitragsbescheide und Erstattung der zuviel erhobenen Beiträge. Die Beklagte stellte den Ertragswert durch Bescheid vom 6. Februar 1998 unter Aufhebung der früheren Festsetzungsbescheide für die Zeit ab 1. Januar 1997 auf 8.100,00 DM fest und veranlagte den Kläger für das Geschäftsjahr 1997 dementsprechend neu (Bescheid vom 19. Februar 1998). Die vom Kläger gegen beide Bescheide erhobenen Widersprüche wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1998 zurück.

Hiergegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Nach Klageerhebung hat die Beklagte den Kläger für das Geschäftsjahr 1998 durch Bescheid vom 12. März 1999 zur Beitragszahlung herangezogen und dabei die Pferdepension wiederum mit einem Ertragswert von 8.100,00 DM berücksichtigt. Nachdem die Beklagte den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1998 insoweit aufgehoben hatte, als darin der Antrag auf rückwirkende Änderung der Beitragsbescheide für die Jahre 1989 bis 1995 zurückgewiesen worden war, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das SG hat sodann die auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide vom 20. Mai 1997, 31. Oktober 1997, 6. Februar 1998, 19. Februar 1998 und 12. März 1999 sowie des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1998, soweit darin Beiträge für ein Nebenunternehmen der Landwirtschaft festgesetzt worden sind, gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 22. Juli 1998). Zur Begründung hat es unter Verweisung auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1998 im wesentlichen ausgeführt, bei der Pferdepension handele es sich um ein landwirtschaftliches Nebenunternehmen, da sowohl diese als auch der landwirtschaftliche Betrieb durch die GbR und damit dieselben Personen betrieben würden und sie infolge der Versorgung der Pferde mit größtenteils im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Produkten sowie die Inanspruchnahme von dessen Weiden und Stallungen vom landwirtschaftlichen Unternehmen wirtschaftlich abhängig sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Pferdepension nicht lediglich als Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens zu bewerten, weil die Pferde nicht als Nutzvieh aufgezogen würden; die steuerrechtliche Zuordnung zur landwirtschaftlichen Nutzung sei unerheblich. Auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes könne sich der Kläger nicht berufen, weil die vorliegende pauschalierende Regelung nicht willkürlich sei.

Mit der - vom SG zugelassenen - Revision macht der Kläger geltend, seine Pferdepension sei kein landwirtschaftliches Nebenunternehmen, sondern Bestandteil seines landwirtschaftlichen Unternehmens. Zu den Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft gehörten neben der Bodenbewirtschaftung auch in landwirtschaftliche Unternehmen integrierte Tierhaltungen, wenn dazu - wie hier - überwiegend im landwirtschaftlichen Unternehmen gewonnene Erzeugnisse verwandt würden. Ein Nebenunternehmen liege nur dann vor, wenn es nicht den Zwecken des Hauptunternehmens diene, sondern unabhängig davon eigene wirtschaftliche Zwecke verfolge und deshalb auch allein existieren könnte. Da die Pferdepension von seinem landwirtschaftlichen Unternehmen wirtschaftlich abhängig sei und nicht ohne dieses existieren könne, bewertungs- und steuerrechtlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen zugeordnet sei und nicht überwiegend eigene Zwecke verfolge, sei sie wesentlicher Bestandteil des landwirtschaftlichen Unternehmens. Entgegen der Auffassung des SG könnten nicht traditionelle Nutzungsformen von Tierhaltung Maßstab hierfür sein, sondern allein der Umstand, daß die Tierhaltung der Einnahmen- und Gewinnerzielung des landwirtschaftlichen Unternehmers diene. Letztlich sei zu berücksichtigen, daß er im Vergleich zu Landwirten, die Rinder, Schweine oder Hühner hielten, ungleich behandelt werde, da er im Gegensatz zu diesen für seine Tierhaltung zusätzliche Beiträge entrichten solle, wobei das Unfallrisiko seiner Pferdehaltung erheblich niedriger als das Unfallrisiko solcher Tierhaltungen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Juli 1999 und die Bescheide der Beklagten vom 20. Mai 1997, 31. Oktober 1997, 6. Februar 1998, 19. Februar 1998, 12. März 1999 sowie den Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1998 aufzuheben, soweit in diesen Bescheiden Versicherungsbeiträge für ein Nebenunternehmen der Landwirtschaft festgesetzt sind.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, daß die Beklagte für die Pferdepension zu Recht den Ertragswert als landwirtschaftliches Nebenunternehmen festgesetzt und den Kläger insoweit zur Beitragsumlage herangezogen hat.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist außer den vom Kläger in seinem Sachantrag aufgeführten Bescheiden vom 31. Oktober 1997, 6. Februar 1998, 19. Februar 1998 und 12. März 1999 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1998 auch der Bescheid vom 30. Oktober 1997, mit dem die Beklagte den Ertragswert für die Pferdepension unter Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 22. Dezember 1994 mit Wirkung ab 1996 neu festgesetzt hat. Dieser Bescheid, auf dem der Beitragsbescheid vom 31. Oktober 1997 aufbaut, ist in den Verwaltungsakten der Beklagten, auf die in dem angefochtenen Urteil verwiesen wird, enthalten. Er ist zwar von den Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren nicht mehr ausdrücklich erwähnt worden und wird auch im Urteil des SG nicht namentlich genannt. Dem gesamten Vorbringen des Klägers im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen Verfahren - etwa in seinem Schreiben an die Beklagte vom 8. Dezember 1997 - ist indes zu entnehmen, daß er sich sinngemäß gegen alle den streitigen Zeitraum betreffenden Festsetzungs- und Beitragsbescheide wenden will, soweit sie die Pferdepension betreffen und zu denen auch der Festsetzungsbescheid vom 30. Oktober 1997 zählt. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, daß auch der erst nach Klageerhebung ergangene Beitragsbescheid vom 12. März 1999 für das Geschäftsjahr 1998 Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Im Beitragsrecht werden während des Gerichtsverfahrens im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangene Folgebescheide, die Regelungen jeweils für einen weiteren Zeitraum treffen, in entsprechender Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Streitverfahrens, wenn - wie hier - gegen die Folgebescheide die gleichen Einwände wie gegen den Erstbescheid erhoben werden, der Kläger sich auch gegen die Folgebescheide wendet und der beklagte Versicherungsträger nicht widerspricht. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der in der gesetzlichen Unfallversicherung für die einzelnen Geschäftsjahre ergangenen Beitragsbescheide (BSG SozR 3-2200 § 776 Nr 5 mwN; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 48/98 R - = HVBG-Info 2000, 478). Nicht mehr Verfahrensgegenstand ist allerdings der Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 1996 vom 20. Mai 1997, weil er durch den Beitragsbescheid vom 31. Oktober 1997 in vollem Umfang ersetzt worden ist.

Die Rechtmäßigkeit der beitragsrechtlichen Verwaltungsentscheidungen für das Jahr 1996 richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), während für die Jahre 1997 und 1998 die des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzuwenden sind. Das SGB VII ist zwar am 1. Januar 1997 in Kraft getreten (Art 36 des Unfallversicherungseinordnungsgesetzes <UVEG>). Für die vor dem Jahre 1997 liegenden Haushaltsjahre sind jedoch die Vorschriften der RVO über die Aufbringung der Mittel weiterhin anzuwenden, während vom Geschäftsjahr 1997 an die Vorschriften des SGB VII Anwendung finden (§ 219 Abs 1 Satz 2 SGB VII).

Die demgemäß noch nach der RVO zu beurteilenden Bescheide vom 30. und vom 31. Oktober 1997 für das Geschäftsjahr 1996 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Wie in der allgemeinen werden auch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Beiträge für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht (§ 802 RVO iVm § 723 Abs 1 RVO). Landwirtschaftlicher Unternehmer ist gemäß § 792 RVO iVm § 658 Abs 2 Nr 1 RVO derjenige, für dessen Rechnung das (landwirtschaftliche) Unternehmen geht, dem mithin das wirtschaftliche Ergebnis unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht und der das Unternehmerrisiko trägt (vgl BSGE 17, 273, 275 = SozR Nr 6 zu § 633 RVO mwN). Nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des SG betreibt der Kläger zusammen mit seinem Sohn in der Rechtsform einer GbR ein landwirtschaftliches Unternehmen. Da eine GbR als Personengesellschaft kein Rechtssubjekt ist, sind nur ihre Gesellschafter, mithin auch der Kläger, Unternehmer iS des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO (vgl Bieback in Schulin, HS-UV, § 54 RdNr 91; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Juni 1996, § 658 RVO RdNr 3). Als solcher ist er Mitglied der Beklagten und ihr gegenüber beitragspflichtig, wobei er als Mitunternehmer für die gesamten Beiträge als Gesamtschuldner haftet (vgl § 35 Abs 1 Satz 3 der Satzung der Beklagten <Stand 1. Januar 1995>). Hiergegen hat der Kläger auch keine Einwendungen erhoben. Er wendet sich vielmehr ausschließlich gegen die Beitragsveranlagung für die Pferdepension.

Die Beklagte hat den Kläger zu Recht für die Pferdepension zur Beitragsumlage für das Jahr 1996 herangezogen. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich dabei um ein landwirtschaftliches Nebenunternehmen iS des § 779 Abs 1 RVO, für das er gemäß § 805 RVO iVm § 32 Abs 2 der Satzung der Beklagten (Stand 1. Januar 1995) nach dem durch den Bescheid vom 30. Oktober 1997 besonders festgesetzten Ertragswert auf der Grundlage des Arbeitsaufwandes gemäß § 36 der Satzung zur Beitragsleistung heranzuziehen ist.

Ein landwirtschaftliches Nebenunternehmen ist nach der Legaldefinition des § 779 Abs 1 Satz 1 RVO ein Unternehmen, das ein landwirtschaftlicher Unternehmer neben seiner Landwirtschaft, aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihr unterhält. Diese Voraussetzungen liegen hier in bezug auf die Pferdepension vor: Der Kläger ist - zusammen mit seinem Sohn - nach den bindenden Feststellungen des SG als Gesellschafter der GbR Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes und zugleich Unternehmer der Pferdepension (Unternehmeridentität). Aus der Verwendung des Begriffs "Nebenunternehmen" und dem Erfordernis der wirtschaftlichen Abhängigkeit folgt, daß die Landwirtschaft das Hauptunternehmen sein muß (vgl KassKomm-Ricke, § 779 RVO RdNr 4). Nach den bindenden Feststellungen des SG in Verbindung mit dem Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1998, auf den in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich Bezug genommen wird, werden die Pferde überwiegend mit Futter aus dem Hauptunternehmen versorgt und werden für sie diesem zuzurechnende Weiden, ein Reitplatz und eine Reithalle zur Verfügung gestellt. Daraus folgt, daß die Pferdepension wirtschaftlich von dem Hauptunternehmen Landwirtschaft, das die wirtschaftliche Grundlage für die Existenz des Unternehmens bildet, abhängig ist. Zwar fällt die Pferdepension nicht unter eine der in § 779 Abs 1 Satz 2 Nrn 1 bis 3 RVO aufgeführten Nebenunternehmenstypen. Da diese indes nur "besonders" zu den Nebenunternehmen gehören, ist die Aufzählung nicht abschließend; Nebenunternehmen können vielmehr auch anderer Art sein (Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Juni 1996, § 779 RVO RdNr 2; KassKomm-Ricke, § 779 RVO RdNr 9). Allerdings ist für solche andere Nebenunternehmen eine betriebstechnische Verbindung mit dem landwirtschaftlichen Hauptunternehmen erforderlich, die bei den Nebenunternehmen des § 779 Abs 1 Satz 2 RVO unterstellt wird (vgl KassKomm-Ricke, aaO). Bei einer Pferdepension, welche wie die des Klägers auf landwirtschaftlichen Grundstücken betrieben wird und die durch landwirtschaftliche Kräfte unter Verwendung zumindest überwiegend eigenen Futters versorgt wird, ist eine solche Verbindung indes in jedem Fall gegeben (vgl KassKomm-Ricke, aaO).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Pferdepension nicht Teil seines landwirtschaftlichen Unternehmens iS des § 776 Abs 1 Nr 1 RVO mit der Folge, daß für sie keine gesonderten Beiträge erhoben werden dürften. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfaßt nach dieser Vorschrift ua Unternehmen der Landwirtschaft. Während die RVO den Gesetzesbegriff der Landwirtschaft nicht näher definiert, hat die Rechtsprechung darunter ständig die Bodenbewirtschaftung verstanden; diese umfaßt Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (vgl BSGE 64, 252 f = SozR 2200 § 778 Nr 2 mwN). Dazu gehört auch die Aufzucht und Haltung von Vieh, sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung und ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe und Ertragsfähigkeit des Bodens bestehen (vgl BSG Urteil vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 45/98 R - = HVBG-Info 2000, 478 mwN). Dabei kann es sich nur um die in der Landwirtschaft üblichen Tiere, die als Nutzvieh gehalten werden, handeln. Bei Pferden kann dies nur dann der Fall sein, wenn sie zu Zuchtzwecken, zur Mast (Fleischgewinnung) oder als Arbeitspferde - zB als Zugpferde oder zur Bestellung des Bodens - gehalten werden (vgl Bayerisches LSG Urteil vom 17. Mai 1979 - L 8 U 44/78 - mwN; SG Reutlingen Urteil vom 19. Dezember 1995 - S 2 U 1107/93 -). Die Haltung von Reitpferden käme als Viehhaltung im Rahmen der Landwirtschaft allenfalls dann in Betracht, wenn diese Pferde zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens, etwa zu Kontrollritten uä, gehalten würden. Da die Pferde in der Pferdepension des Klägers indes lediglich für deren Eigentümer zur Ausübung des Reitsports, jedenfalls nicht für die Bodenbewirtschaftung im landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers oder als Mast- oder Zuchtpferde gehalten werden, ist diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Die Pferdepension stellt sich vielmehr als gewerblicher Dienstleistungsbetrieb dar, der "Beherbergung" und "Versorgung" für fremde Pferde bereitstellt und dazu lediglich (überwiegend) Mittel der Landwirtschaft einsetzt. Der Senat vermag sich der Ansicht des Klägers, entscheidend für die Zugehörigkeit der Tierhaltung zum landwirtschaftlichen Unternehmen sei allein der Umstand, daß die Tierhaltung dem Zweck der Einnahmen- und Gewinnerzielung des landwirtschaftlichen Unternehmers diene, nicht anzuschließen. Damit würde der Begriff der Landwirtschaft in unzulässiger Weise verändert, da dessen Grundinhalt - Gewinnung landwirtschaftlicher Produkte aller Art durch Bodenbewirtschaftung und ggf Viehhaltung - aufgegeben würde. Das vom Kläger vorgeschlagene Kriterium des Zwecks der Einnahmen- und Gewinnerzielung ist zudem bereits deshalb ungeeignet, weil Gewerbsmäßigkeit für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens nicht erforderlich, die Bewirtschaftung etwa aus Liebhaberei oder zum Eigenbedarf darin vielmehr eingeschlossen ist (vgl KassKomm-Ricke, § 776 RVO RdNr 6).

Die Berechnung der festgesetzten Beiträge im einzelnen hat der Kläger nicht beanstandet. Da diese nach den vom SG in Bezug genommenen Bescheiden der Beklagten entsprechend seinen Angaben zum Arbeitsaufwand auf der Grundlage des im Bescheid vom 30. Oktober 1997 festgesetzten Ertragswerts nach Maßgabe des § 36 der Satzung der Beklagten berechnet wurden, sind rechtlich keine offensichtlichen Unrichtigkeiten zu erkennen.

Entgegen der Ansicht des Klägers führt die Heranziehung zu Beiträgen für die Pferdepension zusätzlich zu den nach dem Flächenwert erhobenen Beiträgen für das landwirtschaftliche Hauptunternehmen nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Landwirten, die im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes Rinder, Schweine und Hühner halten und dafür nicht zusätzlich zu Beiträgen veranlagt werden. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) wird dadurch nicht verletzt. Das Gleichheitsgebot gebietet nicht, in jedem Fall Ungleiches ungleich und Gleiches gleich zu behandeln. Es bleibt grundsätzlich dem Normgeber überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also als gleich ansehen will; allerdings muß er die Auswahl sachgerecht treffen. Art 3 Abs 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte oder die ungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl BVerfG SozR 3-4100 § 111 Nr 6 mwN). Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger in Frage gestellte Regelung nicht zu beanstanden. Die Unfallgefahr ist in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung jedenfalls nach der RVO seit der Neuregelung durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) - anders als in der allgemeinen Unfallversicherung - kein bestimmender Faktor für die Beitragserhebung wie in der allgemeinen Unfallversicherung (vgl BSGE 54, 243, 244 = SozR 2200 § 803 Nr 2; 73, 253, 255 = SozR 3-2200 § 809 Nr 2). § 803 Abs 2 Satz 2 RVO überläßt es dem Satzungsgeber der landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträger ausdrücklich, ob er die Beiträge nach der Unfallgefahr abstufen will; ihm steht auch offen, welchen der in § 803 Abs 1 RVO aufgeführten Beitragsmaßstäbe er verwenden will. Angesichts der grundsätzlichen Verschiedenheit von landwirtschaftlichen Betrieben mit Bodenbewirtschaftung und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, die im Regelfall keine Bodenbewirtschaftung betreiben, erscheint es jedenfalls generell sachgerecht, verschiedene Maßstäbe für die Beitragsbemessung beider Gruppen zu wählen, die den Eigenschaften der Betriebe der jeweiligen Gruppe am besten gerecht werden. Im Falle der Beitragsgestaltung durch die Satzung der Beklagten erscheint der Flächenwert, der als angemessener Maßstab in Betracht kommt (vgl BSGE 54, 243, 245 = SozR aaO), als Maßstab für die Betriebe mit notwendiger Bodenbewirtschaftung als durchaus plausibel, zumal hierbei auch die Unfallgefahr nicht außer acht gelassen wird (vgl BSGE 54, 243, 246 = SozR aaO). Für die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, deren Gegenstände und Produktionsweisen vielfältig sind, wäre dieser Maßstab hingegen nicht sachgerecht; hier ist der gewählte Maßstab des Ertragswerts, der ein Ergebnis der im Unternehmen geleisteten Arbeit ist, deren Ausmaß auch die Unfallgefahr bedingt (vgl BSGE 54, 243, 246 = SozR aaO), sinnvoll. Wenn sich in bestimmten Fällen im Verhältnis hinsichtlich der Unfallgefahr vergleichbarer Betriebe bei einem landwirtschaftlichen Unternehmen durch diese Regelung etwa wegen der Verbindung mit einem Nebenunternehmen eine höhere Beitragspflicht für das Gesamtunternehmen ergibt als bei einem landwirtschaftlichen Unternehmen, das kein Nebenunternehmen aufweist, aber ansonsten eine ähnliche Struktur wie dieses hat, ist dies die Folge der typisierenden Regelung, die in Fällen der vorliegenden Art insbesondere im Hinblick auf die Praktikabilität der gesamten Beitragsgestaltung unvermeidbar und von Verfassungs wegen grundsätzlich hinnehmbar ist, ohne daß eine Verletzung des Gleichheitssatzes angenommen werden kann (vgl BVerfGE 51, 115, 122 mwN; BSGE 54, 243, 247 = SozR aaO).

Auch die nach den Vorschriften des SGB VII zu beurteilenden Bescheide für die Jahre 1997 und 1998 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften werden auch nach der Regelung im SGB VII allein von den Unternehmern durch Entrichtung von Beiträgen erbracht; § 150 Abs 1 SGB VII hat insoweit den Regelungsgehalt des § 723 Abs 1 RVO übernommen und nunmehr ausdrücklich eine Beitragspflicht der Unternehmer normiert (vgl Kater/Leube, SGB VII, § 150 RdNr 5). Dies gilt auch für die landwirtschaftlichen Unternehmer. Der Begriff des Unternehmers ist ebenfalls von der Sache her nicht verändert worden. Nach § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Die Abweichung vom Wortlaut des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO bedeutet keine sachliche Änderung, sondern die Übernahme der bisher in Rechtsprechung und Literatur überwiegend verwendeten Definition als Gesetzestext (vgl etwa BSGE 17, 273, 275 = SozR Nr 6 zu § 633 RVO; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Juni 1996, § 658 RVO RdNr 3; Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Aufl, § 136 RdNr 17). Auch der Begriff der Landwirtschaft bzw der landwirtschaftlichen Unternehmen wird im SGB VII dem Grunde nach unverändert verwendet, wobei nunmehr allerdings nicht mehr nur die Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung, sondern alle den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zugeordneten Unternehmen als "landwirtschaftliche Unternehmen" bezeichnet werden (vgl Hauck/Graeff, SBG VII, K § 123 RdNr 3; § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII), entspricht inhaltlich im wesentlichen der Vorschrift des § 776 Abs 1 Nr 1 RVO (vgl Begründung der BReg zum Entwurf des UVEG, BT-Drucks 13/2204, S 104).

Die Ausführungen zu den angefochtenen Bescheiden für das Geschäftsjahr 1996 gelten daher insoweit auch hinsichtlich der Bescheide für den Zeitraum von 1997 bis 1998 entsprechend. Rechtsgrundlage für die Berechnung der für Nebenunternehmen zu erbringenden Beiträge ist § 182 Abs 3 SGB VII iVm § 36 der Satzung der Beklagten (Stand 1. Januar 1997/16. Dezember 1997 für das Geschäftsjahr 1997 bzw 1. Januar 1998 für das Geschäftsjahr 1998). Der Begriff Nebenunternehmen wird allerdings nunmehr einheitlich für alle Bereiche der gesetzlichen Unfallversicherung in § 131 Abs 2 SGB VII definiert. Auch die bisherige Sonderregelung für landwirtschaftliche Nebenunternehmen (§ 779 Abs 1 RVO) wird dadurch ersetzt (vgl Begründung der BReg zum Entwurf des UVEG, aaO, S 108). Nach § 131 Abs 2 SGB VII bildet das Hauptunternehmen den Schwerpunkt des Unternehmens, dienen Hilfsunternehmen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile und (Satz 3 aaO) verfolgen Nebenunternehmen "überwiegend eigene Zwecke". Damit sollen diese Begriffe entsprechend der Rechtsprechung definiert werden (vgl Begründung der BReg zum Entwurf des UVEG, aaO, S 108). Da der Inhalt des ausdrücklich nur für landwirtschaftliche Nebenunternehmen geltenden § 779 Abs 1 RVO nicht in das SGB VII aufgenommen worden ist, kommt danach allein die Rechtsprechung zu der bis zum Inkrafttreten des SGB VII in der allgemeinen Unfallversicherung geltenden Vorschrift des § 647 Abs 1 RVO in Betracht, dem § 131 Abs 1 SGB VII inhaltlich entsprechen soll (s Begründung der BReg zum Entwurf des UVEG, aaO, S 108).

Erforderlich sind daher die - hier gegebene - Schwerpunkteigenschaft des Hauptunternehmens und die - hier ebenfalls vorliegende - Unternehmeridentität bezüglich des Haupt- und des Nebenunternehmens. Für das Vorliegen eines Nebenunternehmens ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 647 RVO weiter notwendig, daß das Nebenunternehmen mit dem Hauptunternehmen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bildet, unter gemeinsamer Leitung steht und daß ein Austausch zwischen beiden Unternehmen stattfindet (vgl BSG SozR 2200 § 647 Nr 5 mwN). Auch diese Voraussetzungen sind nach den bindenden Feststellungen des SG gegeben, da der Kläger und sein Sohn die Pferdepension gemeinsam führen und damit auch leiten und der Sohn nicht nur in der Landwirtschaft arbeitet, sondern auch die Pferde in der Pferdepension versorgt.

Weiter ist es Voraussetzung für die Annahme eines Nebenunternehmens, daß es überwiegend eigene wirtschaftliche Zwecke iS des § 131 Abs 2 Satz 3 SGB VII verfolgt; hierdurch unterscheidet es sich vom Hilfsunternehmen, das Bestandteil des Hauptunternehmens ist (vgl BSGE 39, 112, 116 = SozR 2200 § 646 Nr 1; Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Aufl, § 131 RdNr 15). Dies schließt es nicht aus, daß es als Bestandteil des Gesamtunternehmens zu dem Hauptunternehmen in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit stehen muß (vgl Brackmann/Krasney, aaO; BSG SozR 2200 § 647 Nr 5). Der Betrieb der Pferdepension bezweckt in erster Linie die Erzielung von Einkünften durch die Unterbringung und Versorgung fremder Pferde, wobei deren Eigentümern auch die Möglichkeit gegeben wird, ihren Reitsport in der Reithalle auszuüben. Diese Zwecke sind verschieden von denen des landwirtschaftlichen Hauptbetriebs, der in erster Linie auf die Gewinnung und Veräußerung agrarischer Produkte durch Bodenbewirtschaftung gerichtet ist. Daß der Hauptbetrieb durch den Betrieb der Pferdepension bestimmte Vorteile hat, nämlich daß er Einkünfte durch die Nutzung bzw Mitnutzung seiner Einrichtungen durch Dritte und den Absatz agrarischer Produkte für die in die Pension aufgenommenen Pferde erzielt, ist eine mittelbare Wirkung der von der Pferdepension verfolgten eigenen Zwecke, die bei der Beurteilung deren Umfang nicht zu berücksichtigen ist (vgl KassKomm-Ricke, § 131 SGB VII RdNr 11).

Hinsichtlich der Festsetzung der konkreten Beiträge und der vom Kläger gerügten Ungleichbehandlung gelten die obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Bescheide für das Jahr 1996 entsprechend. Die Änderungen im Beitragsrecht der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durch das SGB VII führen hier zu keiner anderen Beurteilung als zu der nach der RVO. Zwar werden im SGB VII die Unfallrisiken insoweit stärker betont, als nunmehr die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen hat, wobei hierzu ein Gefahrtarif aufgestellt werden kann (§ 182 Abs 2 Satz 2 SGB VII); dies gilt entsprechend für Nebenunternehmen (Abs 3, aaO). Der weite Gestaltungsspielraum der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ist indes erhalten geblieben und dem Gedanken einer Differenzierung nach Gefährdungsrisiken wird weiterhin deutlich weniger Gewicht beigemessen als in der gewerblichen Unfallversicherung (Hauck/Freischmidt, SGB VII, K § 182 RdNrn 4, 19); die Aufstellung eines Gefahrtarifs steht nach wie vor im Ermessen des Satzungsgebers (§ 182 Abs 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VII). Angesichts dieser Regelungen kann auch weiterhin nicht davon ausgegangen werden, daß die Unfallgefährdung ein im Vordergrund der landwirtschaftlichen Unfallversicherung stehender Faktor ist (vgl Hauck/Freischmidt, aaO, RdNr 19). Auf dieser Grundlage ist auch unter der Geltung des SGB VII bei sinngemäßer Anstellung der Erwägungen zur Rechtslage nach der RVO keine unzulässige sachwidrige Ungleichbehandlung des Klägers ersichtlich.

Die Revision des Klägers war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.



Ende der Entscheidung

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