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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 26.10.1998
Aktenzeichen: B 2 U 45/97 R
Rechtsgebiete: II. WoBauG


Vorschriften:

II. WoBauG § 6 Abs 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 45/97 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Unfallkasse Sachsen-Anhalt, Käsperstraße 31, 39261 Zerbst,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 26. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Burchardt, die Richter Klüglein und Mütze sowie die ehrenamtlichen Richter Gehrken und Hanel

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall.

Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des Grundstücks H. in D. , auf dem in den 70er Jahren ein Gartenhaus mit Nebenanlagen errichtet worden war. Mangels ausreichender Heizung sowie unzureichender Isolierung und Sanitäranlagen war seine ständige ganzjährige Nutzung als Wohnung nicht möglich. Im Jahre 1991 begann der Kläger mit dem Ausbau des Gartenhauses als Wohnung für sich und seine Ehefrau. Ihre bisherige Wohnung in D. wurde aufgegeben. Zur Finanzierung der Isolierung der Außenfassade beantragte der Kläger die Bewilligung von Mitteln aus dem seit dem Jahre 1990 laufenden "KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramm" der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Es soll durch eine zinsgünstige, langfristige Finanzierung Investitionen zur Modernisierung bzw Schaffung von Wohnraum in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) dienen. Dabei werden über Kreditinstitute, deren Wahl dem Kreditnehmer freisteht, zu den von der KfW vorgegebenen Konditionen Kredite vergeben; deren Zinssatz ist aus Mitteln des Bundes verbilligt. Entsprechend den Vergaberichtlinien werden in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) Maßnahmen zum Zwecke der

a) Modernisierung und Instandsetzung von vermieteten und eigengenutztem Wohnraum durch ua bauliche Modernisierungen, die den Gebrauchswert der Wohnung verbessern, bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse, Maßnahmen zur Energieeinsparung und Behebung baulicher Mängel durch Reparatur und Erneuerung sowie

b) Schaffung neuer Mietwohnungen durch folgende Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden: Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt waren, Ausbau von Dachgeschossen, Erweiterung durch Aufstockung oder Anbau und Aufteilung von selbst genutzten Wohnungen in Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, mitfinanziert.

Anträge können Privatpersonen, Unternehmen, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts stellen.

Aufgrund einer von der KfW für den Kläger erteilten Zusage gewährte ihm die Stadtsparkasse D. am 14. Mai 1991 einen zweckgebundenen Kredit in Höhe von 12.000,00 DM für "Werterhaltung/Ausbau" von Wohnraum zu einem Jahreszinssatz von 6,75 vH.

Als der Kläger am 21. September 1992 prüfen wollte, ob die am Gartenhaus angebrachte Fassadenisolierung und Eckenverkleidung im richtigen Winkel saß, stürzte er aus ca 3,5 m Höhe auf den Betonboden, wobei er sich erhebliche Verletzungen zuzog.

Die Beklagte lehnte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab (Bescheid vom 3. Mai 1994 idF des Widerspruchsbescheides vom 18. April 1995). Nach § 539 Abs 1 Nr 15 der Reichsversicherungsordnung (RVO) seien Bauherrn bei Selbsthilfearbeiten versichert, sofern mit dem Bauvorhaben öffentlich geförderte Wohnungen iS des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) geschaffen werden sollten. Bei den aus KfW-Krediten zur Verfügung gestellten Mitteln handele es sich nicht um öffentliche Mittel iS des § 6 II. WoBauG, weil diese nicht ausschließlich der Förderung des sozialen Wohnungsbaus dienten.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4. Juli 1996). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 28. Oktober 1997). Durch das Bauvorhaben des Klägers habe weder eine öffentlich geförderte noch eine steuerbegünstigte Wohnung iS der §§ 5, 7 bis 10, 12, 13 und 36 des II. WoBauG, die gemäß § 539 Abs 1 Nr 15 Satz 3 RVO für die Begriffsbestimmungen maßgebend seien, geschaffen werden sollen. Denn das Bauvorhaben sei nicht mit öffentlichen Mitteln iS des gemäß § 5 Abs 1 II. WoBauG maßgebenden § 6 Abs 1 II. WoBauG gefördert worden. Öffentliche Mittel iS dieser Vorschrift seien Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden, die von ihnen zur Förderung des Baus von Wohnungen für die breiten Schichten des Volkes bestimmt sind sowie die nach dem Lastenausgleichsgesetz für Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds. Die Mittel aus dem "KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramm" seien aber nicht zur Förderung des Bauens von Wohnungen für breite Schichten des Volkes bestimmt, weil keine Prüfung der Einkommensverhältnisse erfolge.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger, das LSG vertrete zu Unrecht die Auffassung, bei den Mitteln des "KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramms" handele es sich nicht um Mittel iS des § 6 Abs 1 Satz 1 II. WoBauG. Denn der Begriff "Mittel für die breiten Schichten des Volkes" sei weit auszulegen und nicht scharf abzugrenzen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden hätten. Danach handele es sich um öffentliche Mittel, wenn hierdurch die Wohnungsnot gemindert und wenn die mit ihrer Hilfe errichteten Wohnungen in erster Linie für die sozial schwachen Bevölkerungskreise bestimmt seien. Dies schließe eine Anwendung des Begriffes für Personenkreise außerhalb des § 25 II. WoBauG nicht aus. Die Mittel des KfW-Programms hätten für breite Schichten der Bevölkerung zur Verfügung gestanden. Zu den breiten Schichten des Volkes zählten auch Personen, deren Einkommen die Grenzen des § 25 II. WoBauG überstiegen.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des SG Dessau vom 4. Juli 1996 und des LSG Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1997 sowie den Bescheid vom 3. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalles vom 21. September 1992 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch, wegen des Unfallereignisses vom 21. September 1992 aus der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt zu werden.

Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, weil der von ihm geltend gemachte Arbeitsunfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz <UVEG>, § 212 SGB VII).

Der Kläger hat am 21. September 1992 keinen Arbeitsunfall erlitten. Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt nicht nach dem hier allein in Betracht kommenden § 539 Abs 1 Nr 15 RVO gegen Arbeitsunfall versichert. Nach dieser Vorschrift besteht Unfallversicherungsschutz für Personen, die bei dem Bau eines Familienheimes (Eigenheim, Kaufeigenheim, Kleinsiedlung), einer eigengenutzten Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswohnung oder einer Genossenschaftswohnung im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, wenn durch das Bauvorhaben öffentlich geförderte oder steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollen. Für die nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO versicherten Personen ist die Beklagte - als Rechtsnachfolgerin des ursprünglich beklagten Gemeindeunfallversicherungsverbandes Sachsen-Anhalt - nach § 657 Abs 1 Nr 8 RVO der zuständige Träger der Unfallversicherung. Unter den Begriff des Bauens iS des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO fallen nicht nur Neubauten, sondern auch der Ausbau eines bestehenden Objektes (Schlegel in Schulin HS-UV § 18 RdNr 105 mwN). Für die Begriffsbestimmungen des unfallversicherungsrechtlichen Tatbestandes des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO sind nach Satz 3 dieser Vorschrift die §§ 5, 7 bis 10, 12, 13 und 36 des II. WoBauG maßgebend. Durch das Bauvorhaben des Klägers sollte aber weder eine öffentlich geförderte noch eine steuerbegünstigte Wohnung iS dieser Begriffsbestimmungen geschaffen werden.

Öffentlich geförderte Wohnungen sind gemäß § 5 Abs 1 II. WoBauG neu geschaffene Wohnungen, bei denen öffentliche Mittel iS des § 6 Abs 1 II. WoBauG eingesetzt worden sind. Öffentliche Mittel iS der letztgenannten Vorschrift sind Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die ua von ihnen zur Förderung des Baues von Wohnungen für die breiten Schichten des Volkes bestimmt sind. Die öffentlichen Mittel sind gemäß § 6 Abs 1 Satz 2 II. WoBauG nur zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues nach den Vorschriften der §§ 25 bis 68 II. WoBauG zu verwenden. Die Mittel aus dem "KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramm" erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Für den Begriff der öffentlichen Mittel ist zunächst gleichgültig, ob sie in einem ordentlichen oder außerordentlichen Haushalt bzw Sonderhaushalt bereitgestellt werden. Ferner ist unerheblich, ob sie von einer Behörde bewilligt werden oder von einem Kreditinstitut, dem der Staat die Verwaltung der Mittel übertragen hat. Daher handelt es sich um den Einsatz öffentlicher Mittel, wenn der Bund die Mittel in der Weise zur Verfügung stellt, daß ein Kreditinstitut das Wohnungsbaudarlehen im eigenen Namen vergibt, nach außen also als Gläubiger auftritt und das Darlehen treuhänderisch verwaltet (Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand April 1998, Bd 1 § 6 II. WoBauG Anm 1.3). Das "KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramm" als Instrument zur Modernisierung und Instandsetzung des Wohnungsbestandes in den neuen Bundesländern wird zwar aus öffentlichen Mitteln des Bundes durch Zinshilfe gefördert (vgl Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, aaO, Bd 2 Anh A - Neue Länder - Nr 8 S 2). Es handelt sich damit um öffentliche Mittel, die vom Bund stammen. Maßgebend ist aber die Zweckbestimmung der Mittel für den Wohnungsbau für die breiten Schichten der Bevölkerung. Dabei ist es für die Zweckbestimmung der öffentlichen Mittel von entscheidender Bedeutung, daß die geförderten Wohnungen entsprechend § 6 Abs 1 Satz 2 II. WoBauG nur von Personen bewohnt werden sollen, deren Einkommen die durch § 25 II. WoBauG für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau gezogenen Grenzen nicht überschreitet (vgl Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, aaO, Bd 1, § 6 II. WoBauG Anm 1.3).

Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigen die von ihm zitierten Entscheidungen des BGH (NJW 1979, 1503) und des BVerwG (BVerwGE 51, 291) kein anderes Ergebnis. Beide Entscheidungen betrafen noch Vorschriften des I. WoBauG. In diesem Zusammenhang führte das BVerwG zwar aus, daß der Begriff "Mittel für die breiten Schichten der Bevölkerung" weit auszulegen sei. Bei dem Merkmal, daß die Mittel nach dem Haushaltsplan für breite Schichten des Volkes bestimmt sind, handelt es sich aber um eine allgemeine Zweckbestimmung für den Wohnungsbau (vgl Schubart/Kohlenbach, Wohnungsbau, Stand April 1997, § 6 II. WoBauG, Anm 2). Demgegenüber will § 6 Abs 1 Satz 2 II. WoBauG sicherstellen, daß die öffentlichen Mittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung für den sozialen Wohnungsbau eingesetzt werden, und zwar nach den Vorschriften des III. Teils des Gesetzes (§§ 25 bis 68 II. WoBauG). Durch die ausdrückliche Beschränkung des begünstigten Personenkreises auf die Einkommensgrenzen des § 25 II. WoBauG wird dabei auch der Begriff "sozialer Wohnungsbau" gegenüber der weitergehenden Verwendung in § 1 Abs 1 II. WoBauG eingeengt zum "öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau" (vgl Schubart/Kohlenbach, aaO, Anm 4 und 8).

Diese Begrenzung entspricht dem Sinn und Zweck des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO. Denn er ist als eine flankierende Maßnahme zum öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zu sehen, dessen Ziel es ist, Wohnungsmangel zu beseitigen und für weite Kreise der Bevölkerung breit gestreutes Eigentum zu schaffen (vgl § 1 Abs 2 II. WoBauG). Gefördert wird dieses Ziel neben öffentlichen Subventionen durch einen beitragsfreien Unfallversicherungsschutz auf Kosten der Allgemeinheit gemäß §§ 657 Abs 1 Nr 8, 770 Satz 5 RVO iVm § 539 Abs 1 Nr 15 RVO (vgl Schlegel in Schulin, aaO, RdNr 101). § 539 Abs 1 Nr 15 RVO bezweckt vor allem, einem Bauherrn, der mangels ausreichender wirtschaftlicher Mittel genötigt ist, sein Familienheim ganz oder teilweise in Selbsthilfe zu erstellen und den ihn hierbei unterstützenden Personen Unfallversicherungsschutz zu gewähren, den Bauherrn aber von einer Beitragsbelastung in der gesetzlichen Unfallversicherung freizustellen (BSGE 28, 128, 129 = SozR Nr 7 zu § 539 RVO; BSG Urteil vom 11. August 1988 - 2 RU 25/88 = USK 88159 mwN; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 474x). Dem Zweck des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO würde es widersprechen, seine Vergünstigung auch dann zu gewähren, wenn vom Bauherrn die Einkommensgrenze des § 25 II. WoBauG überschritten wird und er daher nicht mehr wegen geringen Einkommens auf Selbsthilfe bei der Verwirklichung des Bauvorhabens angewiesen ist. Es kommt dementsprechend für den Versicherungsschutz des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO maßgebend auf die Einkommensgrenze des § 25 II. WoBauG an. Wenn die Förderungsmittel und die mit ihrer Hilfe gebauten Wohnungen Personen unter Zugrundelegung höherer Einkommensgrenzen als der des § 25 II. WoBauG oder ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zur Verfügung stehen, so handelt es sich nicht um Mittel iS des § 6 Abs 1 II. WoBauG (vgl Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, aaO § 6 Anm 1.3).

Das "KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramm" ist entsprechend den Vergaberichtlinien an eine Einkommensgrenze nicht gebunden und somit der begünstigte Personenkreis dadurch nicht beschränkt. Lediglich der Umfang der Förderungsmittel zur Mitfinanzierung des Bauvorhabens ist durch Begrenzung der durch die Baumaßnahmen entstandenen Aufwendungen auf den Höchstbetrag von 500,00 DM/m2 Wohnfläche beschränkt. Bei den Mitteln des "KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramms" handelt es sich somit nicht um öffentliche Mittel iS von § 6 Abs 1 II. WoBauG. Bei einer mit diesen Mitteln geförderten Wohnung handelt es sich nicht um eine öffentlich geförderte Wohnung iS des § 5 Abs 1 II. WoBauG. Da nach den Feststellungen des LSG dem Kläger andere öffentliche Mittel nicht bewilligt wurden, wurde von ihm damit keine öffentlich geförderte Wohnung iS von § 539 Abs 1 Nr 15 RVO geschaffen.

Bei dem Ausbau des Gartenhauses als Wohnung wurde auch keine steuerbegünstigte Wohnung iS von § 539 Abs 1 Nr 15 RVO geschaffen. Der Begriff "steuerbegünstigte Wohnung" ist in § 5 Abs 2 iVm §§ 82 und 83 II. WoBauG definiert. § 82 Abs 1 II. WoBauG stellt seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I S 1093) darauf ab, daß die Wohnung vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig war. Vom 1. Januar 1990 ab erstreckt sich die beitragsfreie Unfallversicherung nur noch auf öffentlich geförderte Wohnungen. Das Bauprojekt des Klägers war nicht bereits vor diesem Termin bezugsfertig, denn er hatte nach den Feststellungen des LSG erst im Jahre 1991 mit dem Ausbau des Gartenhauses begonnen. Schon deshalb ist die Voraussetzung, daß durch das Bauvorhaben steuerbegünstigter Wohnraum geschaffen werden sollte, nicht erfüllt.

Mithin wird der Unfall des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von dem Versicherungsschutz des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO erfaßt.

Auch eine Entschädigungspflicht durch die Beklagte für Arbeitsunfälle bei nicht gewerbsmäßigen kurzen Bauarbeiten gemäß § 657 Abs 1 Nr 7 RVO scheidet aus. Denn ein Entschädigungsanspruch scheitert bereits daran, daß der Kläger als Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten nicht kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfall versichert war, sondern es nur dann gewesen wäre, wenn er der Unfallversicherung freiwillig (§ 545 RVO) beigetreten wäre (vgl BSGE 56, 16, 19 = SozR 2200 § 539 Nr 94). Diese Voraussetzung lag im Unfallzeitpunkt ersichtlich nicht vor.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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