Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: B 3 KR 20/99 R (1)
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, SGB V


Vorschriften:

BRAGO § 116 Abs 2
GKG § 13
SGB V § 109
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluß

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 20/99 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

1. AOK Baden-Württemberg, Heilbronner Straße 184, 70191 Stuttgart,

2. Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg,

3. Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg, Stuttgarter Straße 105, 70806 Kornwestheim,

4. Innungskrankenkasse Baden-Württemberg, Schlachthofstraße 3, 71636 Ludwigsburg,

5. Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg,

6. Badische Landwirtschaftliche Krankenkasse, Steinhäuser Straße 14, 76135 Karlsruhe,

Prozeßbevollmächtigter:

7. Krankenkasse für den Gartenbau, Frankfurter Straße 126, 34121 Kassel,

8. Bundesknappschaft, Pieperstraße 14/28, 44789 Bochum,

Beklagte und Revisionsbeklagte,

beigeladen:

1. Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg, Schellingstraße 15, 70174 Stuttgart,

2.

Prozeßbevollmächtigte:

3.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. November 2000 durch die Richter Dr. Udsching, Dr. Naujoks und Schriever

beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren wird auf 1.000.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Im Anwendungsbereich des § 116 Abs 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO). In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung des Revisionsgerichts und deren Auswirkungen, abzustellen (vgl dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr 2).

Die Klägerin hat mit der Revision wie in den Vorinstanzen das Ziel verfolgt, die beklagten Landesverbände der Krankenkassen zum Abschluß eines Versorgungsvertrages zu verpflichten, um in Bühl/Baden eine Einrichtung der gemeindenahen Psychiatrie betreiben und Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln zu können. Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses an der angestrebten Entscheidung kann nicht, wie es das Landessozialgericht angenommen hat, auf die zu erwartende Höhe der Fördermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder den Landeskrankenhausgesetzen abgestellt werden, denn im Verfahren um den Abschluß eines Versorgungsvertrages nach § 109 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch geht es gerade nicht um die Erlangung staatlicher Fördermittel. Auch vorliegend sollte die Sicherstellung einer gemeindenahen psychiatrischen Versorgung ohne den Einsatz staatlicher Fördermittel erreicht werden.

Die wirtschaftlichen Interessen bemessen sich in Krankenhauszulassungsverfahren wie auch im Vertragsarztrecht bei der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich nach dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg. Dieser ergibt sich aus dem Überschuß aus Gesamteinnahmen und Betriebsausgaben des betroffenen Krankenhauses. Die hierfür erforderlichen Zahlen sind vorliegend nicht verfügbar, weil die betroffene Einrichtung noch nicht existierte und auch keine verläßliche Prognose bekannt ist. In Ermangelung ausreichenden Zahlenmaterials für vergleichbare, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Krankenhausunternehmen stellt der Senat auf den durchschnittlichen Überschuß aus dem Betrieb einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Praxis ab. Denn es ist davon auszugehen, daß ein Arzt, der ein privates Krankenhaus betreiben will, erwartet, zumindest solche Gewinne zu erwirtschaften, die ein niedergelassener Arzt erzielen kann. Der durchschnittliche jährliche Überschuß aller Arztpraxen (Allgemein- und Fachärzte) betrug im Zeitraum von 1995 bis 1997 187.600 DM (vgl Zahlen und Fakten 1999, Stand 1.1.2000, hrsg vom AOK-Bundesverband; für 1994 bis 1996: 184.900 DM vgl BKK 1999, 371). Dabei ist das wirtschaftliche Interesse nicht nur am Ertrag aus dem Umsatz mit den Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu bemessen, sondern am Gesamtertrag. Denn das Projekt war, wie sich auch gezeigt hat, insgesamt ohne die Möglichkeit, Versicherte der GKV zu behandeln, nicht zu realisieren. Der erkennende Senat geht mit dem für vertragsärztliche Zulassungsverfahren zuständigen 6. Senat des Bundessozialgerichts davon aus, daß für die Ermittlung des Gegenstandswertes von dem Gesamtbetrag der Überschüsse, die in den nächsten fünf Jahren hätten erzielt werden können, auszugehen ist (vgl Beschlüsse vom 28.1.2000, B 6 KA 22/99 R und 7. April 2000, B 6 KA 61/99 B). Eine Unterschreitung der Grenze von fünf Jahren kommt nur dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Zulassung nur für einen kürzeren Zeitraum wirksam bleibt, was hier nicht der Fall ist. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben geht der Senat von einer jährlichen Gewinnerwartung von 200.000 DM, im Fünfjahreszeitraum von 1.000.000 DM aus.

Ende der Entscheidung

Zurück