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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: B 3 KR 31/04 R
Rechtsgebiete: SGB V, BGB, AMG


Vorschriften:

SGB V § 12 Abs 1
SGB V § 33 Abs 1 S 1 F: 19.06.2001
SGB V § 34 Abs 4
SGB V § 128
SGB V § 139 Abs 2 S 1
BGB § 1631b S 1
BGB § 1906 Abs 4
AMG § 21 J: 1976
AMG §§ 21 ff. J: 1976

Entscheidung wurde am 09.02.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete, die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
Ein Hilfsmittel, welches grundsätzlich für den Behinderungsausgleich von gehunfähigen und gehbehinderten Kindern vorgesehen ist, kann auch von einem an übersteigertem Bewegungsdrang (Erethie) leidenden Kind beansprucht werden, wenn seine Bewegungsfreiheit erst durch die Einschränkung des krankhaften Bewegungsdrangs gesichert und dadurch das gefahrlose Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums ermöglicht wird (Reha-Kinderwagen).
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 31/04 R

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 10. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ladage, die Richter Dr. Hambüchen und Schriever sowie die ehrenamtlichen Richter Koch und Schaller

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin auch im Revisionsverfahren.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Reha-Kinderwagens als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Die im Mai 1997 geborene Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse über ihren Vater familienversichert. Sie ist in ihrer geistigen Entwicklung gestört und leidet an einer Erethie (Bewegungsdrang), die sich in extremer Unruhe und Konzentrationsschwäche manifestiert. Sie kann für längere Dauer weder ruhig sitzen noch stehen oder gehen; außer Haus besteht ständig die Gefahr des Davonlaufens. Dies bedingt eine akute Selbstgefährdung, weil die Klägerin im Straßenverkehr keinerlei Gefahrenbewusstsein entwickeln kann. Zudem liegt eine Fehlstellung von Hüften und Beinen mit daraus resultierender starker Innenrotation der Füße vor, was zu einem schnellen Ermüden und erhöhter Stolpergefahr führt. Seit 2003 besucht die Klägerin eine Schule für Körperbehinderte (Sonderschule).

Im Januar 2001 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung des Kinderarztes Dr. J. und eines Kostenvoranschlages ihres Sanitätshauses die Versorgung mit einem Reha-Kinderwagen "Kimba" mit Zubehör - Straßengestell Größe I - zum Gesamtpreis von 4.008,56 DM. Die Beklagte lehnte dies nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) mit Bescheid vom 27. Februar 2001 ab, weil ein Weglaufen des Kindes auch mit handelsüblichen Kinderwagen oder -buggys verhindert werden könne. Hiergegen machte die Klägerin geltend, dass sie mit einem Alter von fast vier Jahren und einer Körpergröße von über einem Meter keinen Kinderwagen oder -buggy mehr benutzen könne. Ohne das begehrte Hilfsmittel könne sie wegen ihres unkontrollierbaren Bewegungsdrangs und der dadurch bedingten Gefahren keine Spaziergänge oder Ausflüge unternehmen. Die Beklagte holte daraufhin eine weitere Stellungnahme des MDK ein, der darauf hinwies, dass ein Reha-Kinderwagen in erster Linie bei schweren Gangstörungen indiziert sei; eine solche liege hier jedoch nicht vor. Die Klägerin könne auf einen sog Baby-Jogger verwiesen werden. Mit Bescheid vom 17. April 2001 lehnte die Beklagte die begehrte Hilfsmittelversorgung erneut ab. Den gegen beide Bescheide gerichteten Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von Dr. J. mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2001 zurück.

Das Sozialgericht (SG) hat schriftliche Auskünfte von Dr. J. , Dr. L. und Dr. B. eingeholt und die Klage sodann mit Urteil vom 19. August 2002 abgewiesen. Mit dem begehrten Hilfsmittel werde keine Erweiterung des geistigen oder körperlichen Freiraums der Klägerin angestrebt, sondern eine Entlastung der jeweiligen Begleitperson, der die Beaufsichtigung erleichtert werde; eine eigenständige Teilnahme an den Aktivitäten Gleichaltriger werde nicht ermöglicht. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Am 9. Oktober 2002 beantragte die Klägerin außerdem erneut unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung des Kinderarztes Dr. J. und eines Kostenvoranschlages ihres Sanitätshauses die Versorgung mit einem Reha-Kinderwagen "Kimba" mit Zubehör - nunmehr Straßengestell Größe II - zum Gesamtpreis von 2.666,01 €. Mit Schreiben vom 3. Januar 2003 lehnte die Beklagte dies ab, da es sich wie beim Erstantrag um dasselbe Hilfsmittel mit lediglich geringfügigen Änderungen bei der Ausstattung handele; die Klägerin möge den Ausgang des Klageverfahrens abwarten. Einen weiteren Antrag der Klägerin vom 9. Juli 2004 (Kosten nunmehr: 2.801,97 €) hat die Beklagte unter Hinweis auf das laufende Gerichtsverfahren nicht beschieden.

Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG geändert und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Klägerin mit einem Reha-Kinderwagen "Kimba" nebst Zubehör zu versorgen (Urteil vom 18. Juni 2004). Das streitige Hilfsmittel sei zum Ausgleich einer Behinderung der Klägerin erforderlich und betreffe das Grundbedürfnis des Gehens, Laufens und Stehens. Zwar könne sich die Klägerin selbstständig von einem Ort zum anderen fortbewegen, dies aber wegen ihrer kognitiven Entwicklung nicht zielgerichtet und unbehindert tun. Wegen des extremen Bewegungsdrangs und des fehlenden Gefahrenbewusstseins sei sie ohne den Einsatz des Reha-Kinderwagens schon im Nahbereich der Wohnung von sämtlichen Aktivitäten ausgeschlossen. Dass das Hilfsmittel seinem Verwendungszweck nach auf Personen mit schweren Gang- oder Bewegungsstörungen zugeschnitten sei, stehe nicht entgegen, denn der vorliegende Fall zeige, dass damit auch ein an sich gehfähiges Kind in die Lage versetzt werden könne, Wegstrecken außer Haus zurückzulegen und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 33 Abs 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), da sie eine Versicherte mit einem Hilfsmittel ausstatten müsse, das üblicherweise Gehbehinderten zur Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums diene, aber im konkreten Fall nutzungsfremd zur Einschränkung des natürlichen Bewegungsdrangs eines Kindes (Fixierung) eingesetzt werde (sog "off-label-use"). Das begehrte Hilfsmittel diene nicht der Verschaffung eines körperlichen oder geistigen Freiraums, sondern schränke diesen im Gegenteil ein. Die Klägerin besitze gute motorische Fähigkeiten, die sie allerdings entsprechend ihrem geistigen Entwicklungsstand nicht sinnvoll und zielgerichtet einsetzen könne. Durch den Reha-Kinderwagen werde sie lediglich ruhig gestellt, um nicht in der Schule zu stören. Das Hilfsmittel sei deshalb möglicherweise aus sozialen Gründen zweckmäßig, aber nicht aus medizinischen Gründen zum Ausgleich eines Funktionsdefizits notwendig. Außerdem sei eine familiengerichtliche Genehmigung zur Fixierung der Klägerin erforderlich.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juni 2004 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. August 2002 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des LSG und weist ergänzend darauf hin, dass es nicht allein um eine Ruhigstellung in der Schule gehe. Durch die Fixierung im Reha-Kinderwagen werde sie überhaupt erst in die Lage versetzt, Informationen mit der nötigen Ruhe aufzunehmen und mit anderen zu kommunizieren.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) einverstanden erklärt.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG die Entscheidung des SG geändert und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Klägerin mit einem Reha-Kinderwagen "Kimba" nebst Zubehör zu versorgen.

1. Die beklagte Krankenkasse hat die ihr obliegende Sachleistung "Reha-Kinderwagen" zu Unrecht abgelehnt. Versicherte haben nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V in der Fassung des Art 5 Nr 9 iVm Art 67 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl I S 1046) Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Alternative), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (2. Alternative) oder eine Behinderung auszugleichen (3. Alternative), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Wie in allen anderen Bereichen der Leistungsgewährung der GKV auch, müssen die Leistungen nach § 33 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkasse nicht bewilligen (§ 12 Abs 1 SGB V).

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage eines Behinderungsausgleichs, der von der 3. Alternative des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V erfasst wird. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf das begehrte Hilfsmittel, weil es erforderlich ist, um das Gebot eines möglichst weit gehenden Behinderungsausgleichs zu erfüllen. Gegenstand des Behinderungsausgleichs sind zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktionen dienen (BSGE 37, 138, 141 = SozR 2200 § 187 Nr 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 18 S 88 und Nr 20 S 106). Der in § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V genannte Zweck des Behinderungsausgleichs umfasst jedoch auch solche Hilfsmittel, die die direkten und indirekten Folgen einer Behinderung ausgleichen. Ein Hilfsmittel ist von der GKV immer dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7 jeweils RdNr 12 und BSGE 91, 60 = SozR 4-2500 § 33 Nr 3 jeweils RdNr 9 mwN; vgl auch Höfler, Kasseler Kommentar Band 1, Stand: Juni 2005, § 33 SGB V RdNr 11 ff mwN aus der Rspr) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, (elementare) Körperpflegen, selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen.

a) Im Falle der Klägerin ist das elementare Grundbedürfnis der "Bewegungsfreiheit" betroffen, das bei Gesunden durch die Fähigkeit des Gehens, Laufens, Stehens usw sichergestellt wird (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 7 - Rollstuhlboy). Ist diese Fähigkeit durch eine Behinderung beeinträchtigt, so richtet sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels in erster Linie danach, ob dadurch der Bewegungsradius in einem Umfang erweitert wird, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass die Klägerin nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG zwar an einer Fehlstellung der Hüften und Beine leidet und dadurch zu starkem Stolpern neigt, auf Grund ihrer motorischen Fähigkeiten aber durchaus in der Lage ist, sich selbstständig von einem Ort zum anderen zu verändern. Das genannte Grundbedürfnis ist nur insoweit tangiert, als sie auf Grund ihrer kognitiven Entwicklung, der ständigen Unruhe und des extremen Bewegungsdrangs, verbunden mit einem fehlenden Gefahrenbewusstsein, nicht fähig ist, sich außer Haus im Nahbereich zielgerichtet und ungefährdet zu bewegen. Damit wird aber auch das Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums" betroffen, das die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst (BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr 1; vgl auch SozR 3-2500 § 33 Nr 7 und SozR 2200 § 182b Nr 12, 29, 33, 34 und 37). Nach den Feststellungen des LSG ist die Klägerin auf Grund ihrer Behinderung von nahezu sämtlichen Aktivitäten außer Haus ausgeschlossen, wie etwa kurzen Spaziergängen, Unternehmungen mit ihren Geschwistern im Kreise der Familie oder Begegnungen mit gleichaltrigen Freunden. Durch das begehrte Hilfsmittel werden ihr Aktivitäten im Nahbereich der Wohnung sowie im Umgang mit anderen Menschen ermöglicht, die ihr ansonsten nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung ihrer Gesundheit möglich wären. Dieser zusätzlich gewonnene Freiraum rechnet zu den Grundbedürfnissen.

b) Der Senat hat schon in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V die Erforderlichkeit des Hilfsmittels "im Einzelfall" verlangt - es ist also auf die individuellen Verhältnisse des Betroffenen und die Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen. Die Zuordnung bestimmter Betätigungen zu den Grundbedürfnissen hängt ua auch vom Lebensalter des Betroffenen ab. Besondere Umstände hat der Senat zB bei einem querschnittsgelähmten Jugendlichen angenommen, der auf den Rollstuhl angewiesen war (SozR 3-2500 § 33 Nr 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche; zur vergleichbaren Ermöglichung des Schulbesuchs vgl SozR 2200 § 182b Nr 13 - Faltrollstuhl). Die Notwendigkeit der Hilfsmittelversorgung ergab sich hier nicht aus der rein quantitativen Erweiterung des Bewegungsradius, sondern aus dem Gesichtspunkt der Integration behinderter Jugendlicher in das Lebensumfeld nichtbehinderter Gleichaltriger sowie der Ermöglichung des Schulbesuches. Der durch die Hilfsmittelversorgung anzustrebende Behinderungsausgleich ist also auf eine möglichst weit gehende Eingliederung des behinderten Kindes bzw Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger ausgerichtet. Er setzt nicht voraus, dass das begehrte Hilfsmittel nachweislich unverzichtbar ist, eine Isolation des Kindes zu verhindern. Denn der Integrationsprozess ist ein multifaktorielles Geschehen, bei dem die einzelnen Faktoren nicht isoliert betrachtet und bewertet werden können. Es reicht deshalb aus, wenn durch das begehrte Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich gefördert wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 46). So liegt es hier. Zwar wird durch die Benutzung des Reha-Kinderwagens gleichzeitig auch die Bewegungsfreiheit der Klägerin eingeschränkt und ihr damit ein Stück Eigenständigkeit genommen. Angesichts ihrer konkreten Behinderung dienen diese Beschränkungen jedoch gerade dazu, ihr beim Verlassen des häuslichen Umfeldes Möglichkeiten zu eröffnen, die sie ansonsten kaum in Anspruch nehmen könnte; erst durch die Einschränkung des Bewegungsdrangs wird ihre Bewegungsfreiheit gesichert und das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums ermöglicht.

c) Von der Konzeption her ist das begehrte Hilfsmittel - im Hilfsmittelkatalog der GKV unter der Position 18.99.01.2014 aufgeführt - zwar zuvorderst darauf zugeschnitten, einen Behinderungsausgleich bei nicht gehfähigen oder erheblich gehbehinderten Kindern herbeizuführen. Damit erschöpft sich der Verwendungsbereich des Reha-Kinderwagens jedoch nicht, denn wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann er auch die Sicherheit extrem motorischer Kinder mit stark eingeschränktem Gefahrenbewusstsein garantieren, die ohne ein solches Hilfsmittel nicht in der Lage wären, Grundbedürfnisse außerhalb des häuslichen Bereichs gefahrlos zu befriedigen. Eine Reduzierung des Hilfsmittels allein auf die Verwendung bei nicht gehfähigen oder gehbehinderten Kindern - wie es die Beklagte sieht - ist nicht gerechtfertigt, weil es nicht auf die Eignung eines Hilfsmittels im Allgemeinen, sondern im jeweiligen Einzelfall ankommt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum sog "off-label-use" im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Danach kann ein zugelassenes Arzneimittel grundsätzlich nicht zu Lasten der Krankenversicherung in einem Anwendungsgebiet verordnet werden, auf das sich die Zulassung nicht erstreckt - es sei denn, bei einer schweren Krankheit gibt es keine Behandlungsalternative und nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis besteht die begründete Aussicht, dass mit dem Medikament ein Behandlungserfolg erzielt werden kann (vgl BSGE 89, 184 = SozR 3-2500 § 31 Nr 8). Die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis der GKV ist schon nicht mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung vergleichbar. Die arzneimittelrechtliche Zulassung dient in erster Linie der präventiven Abwehr von Gefahren durch nicht erprobte Arzneimittel. Die Zulassung erfolgt deshalb nur für die Indikationen, für die das Arzneimittel hinreichend auf seine Unbedenklichkeit getestet worden ist. Bei Hilfsmitteln wird die Gefahrenabwehr dadurch gewährleistet, dass sie vor Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis ihre Funktionstauglichkeit und Qualität nachzuweisen haben (§ 139 Abs 2 Satz 1 SGB V). Dazu gehört auch die Erfüllung der Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten nach dem Medizinproduktegesetz - sog CE-Kennzeichnung -. Das hier streitige Hilfsmittel ist in das Hilfsmittelverzeichnis eingetragen worden; seine hinreichende Sicherheit ist damit belegt, soweit es vorschriftsmäßig benutzt wird. Auch wenn die Benutzung des Reha-Kinderwagens aus anderen medizinischen Gründen als üblich erfolgt, bleibt die Art der Benutzung dennoch die gleiche. In allen Fällen geht es um den bloßen Behinderungsausgleich, sodass ein therapeutischer Nutzen nicht weiter zu prüfen ist. Ein höheres Gefahrenpotenzial ist damit nicht verbunden.

d) Der vorstehenden Beurteilung steht die Entscheidung des Senats vom 26. März 2003 (SozR 4-2500 § 33 Nr 2 - Therapie-Tandem) nicht entgegen. In dem damals zu bewertenden Fall ist der krankhaft übersteigerte Bewegungsdrang eines Kindes nicht als Grundbedürfnis anerkannt worden, dessen Befriedigung ein Hilfsmittel der GKV im Wege des Behinderungsausgleichs dienen kann; es kam dort aber eine Versorgung zur Sicherung der ärztlichen Behandlung - also eine therapeutische Wirkung - in Betracht. Hier handelt es jedoch nicht um die Behandlung eines überschießenden Bewegungsdrangs der Klägerin, sondern um dessen Ausgleich; das Hilfsmittel soll ihr trotz ihrer extremen Motorik eine ausreichende Bewegungsfreiheit sichern und das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums ermöglichen.

e) Der Hilfsmitteleigenschaft steht schließlich auch nicht entgegen, dass das begehrte Hilfsmittel nur unter Einschaltung Dritter genutzt werden kann (hierzu eingehend BSG SozR 2200 § 182b Nr 20; vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 7 S 28). Maßgeblich ist allein, dass die Klägerin durch den Reha-Kinderwagen - wenn auch mit fremder Hilfe - ihre Bewegungsfreiheit sichern und sich einen gewissen körperlichen und geistigen Freiraum erschließen kann. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass das begehrte Hilfsmittel - als Nebeneffekt - der Entlastung der jeweiligen Begleitperson dient und eine Hilfe für den Begleiter ist; die Hilfsmitteleigenschaft entfällt nicht deshalb, weil das Hilfsmittel gleichzeitig die Pflege durch Dritte erleichtert (BSG aaO).

f) Die begehrte Hilfsmittelversorgung ist ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich; sie überschreitet das Maß des Notwendigen nicht (§ 12 Abs 1 SGB V). Nach den Feststellungen des LSG war es der Klägerin mit einem Alter von fast vier Jahren und einer Körpergröße von über einem Meter bereits im Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens nicht mehr möglich, einen Kinderwagen oder -buggy zu benutzen. Auch der von der Beklagten später angebotene Baby-Jogger stellt keine ausreichende und zweckmäßige Alternative dar, weil dieser nicht auf die Körpergröße und die Beinlänge der inzwischen herangewachsenen Klägerin zugeschnitten ist. Unter Beachtung der Behinderung der Klägerin und ihrer Lebenssituation steht auch kein weniger aufwändiges Hilfsmittel zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass eine preiswertere - aber ebenso geeignete - Alternative hätte gewählt werden können, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Der Reha-Kinderwagen ist zudem nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V von der Hilfsmittelversorgung ausgeschlossen.

2. Zu Unrecht verlangt die Beklagte vorab eine familiengerichtliche Genehmigung zur Fixierung der Klägerin. Zwar ist nach § 1631b Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Unterbringung eines Kindes, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, grundsätzlich nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig; dies soll auch unterbringungsähnliche Maßnahmen nach § 1906 Abs 4 BGB mit umfassen, also die regelmäßige oder über einen längeren Zeitraum andauernde Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder andere Handlungsweisen (Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Aufl 2005, § 1631b RdNr 4 mwN). Durch die Genehmigungspflicht nach §§ 1631b Satz 1, 1906 Abs 4 BGB wird die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung im Sinne der Freiheit der Aufenthaltsbestimmung geschützt; es soll verhindert werden, dass eine mit Freiheitsentziehung oder gravierenden Freiheitsbeschränkungen verbundene Fixierung des Kindes an einem bestimmten Ort ohne gerichtliche Kontrolle vorgenommen wird (Palandt-Diederichsen aaO § 1631b RdNr 1 und § 1906 RdNr 17 - jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Es liegt schon nicht die vom Gesetz geforderte Unterbringung bzw ein Aufenthalt der Klägerin in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung vor. Die Klägerin lebt und wohnt durchgängig in ihrer Familie; sie ist in das normale Familienleben eingebunden und keinem anderweitigen Aufenthaltsort zwangsweise zugewiesen. Für diesen Personenkreis ist die familiengerichtliche Genehmigungspflicht nicht vorgesehen (Palandt-Diederichsen aaO § 1906 RdNr 23 mwN). Zudem soll das Hilfsmittel hier gerade keine Freiheitsbeschränkung bewirken, sondern den eigenständigen Freiraum der Klägerin erst gewährleisten - das Ziel der Hilfsmittelversorgung verfolgt das genaue Gegenteil zu der in §§ 1631b Satz 1, 1906 Abs 4 BGB geregelten unterbringungsähnlichen Maßnahme. Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber selbst schon bei der Konzeption der §§ 1631b, 1906 BGB deutlich gemacht, dass eine unterbringungsähnliche Maßnahme nur vorliegt, wenn sie darauf abzielt, den Betroffenen am Verlassen des Aufenthaltsorts zu hindern; deshalb fallen zB Medikamente, die den Bewegungsdrang einschränken, nicht unter die familiengerichtliche Genehmigungspflicht (BT-Drucks 11/4528 S 149).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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