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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 09.10.2009
Aktenzeichen: B 4 AS 40/09 R
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 161 Abs 1 Satz 1
SGG § 161 Abs 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT

Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 40/09 R

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schlegel sowie den Richter Dr. Voelzke und die Richterin S. Knickrehm beschlossen:

Tenor:

Die Sprungrevision der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Kläger haben gegen das ihnen am 10.6.2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts (SG) die vom SG im Urteil vom 11.5.2009 zugelassene Sprungrevision am 9.7.2009 eingelegt. Der mit Telefax übermittelten Revisionsschrift lag eine Erklärung der Beklagten über die Zustimmung zur Revisionseinlegung nicht bei. Die Zustimmungserklärung der Beklagten vom 6.7.2009 wurde vielmehr am 13.7.2009 in einfacher Fotokopie bzw am 17.7.2009 im Original beim Bundessozialgericht (BSG) eingereicht.

Auf den Hinweis des Gerichts auf die verspätete Einreichung der Zustimmungserklärung hat die Klägervertreterin die Revision in der Sache begründet. Zu dem Hinweis des Gerichts hat sie ausgeführt, es sei ausweislich der beigefügten Abschrift des Urteils des SG Dresden die Revision im Urteil zugelassen worden. Insofern komme es nach § 161 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGG nicht darauf an, ob die Zustimmungserklärung der Beklagten mit der Revisionseinlegung gefaxt worden sei. Darüber hinaus sei das Original sodann mit Schriftsatz vom 15.7.2009 zur Akte gereicht worden.

Die Kläger beantragen,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 8.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2007 an den Kläger zu 2 für den Zeitraum 1.7.2006 bis 16.4.2007 ein monatliches Arbeitslosengeld II in der Regelleistung von 311 Euro und anteiliger Wohnkosten von 199,99 Euro zu zahlen und

3. festzustellen, dass der Bescheid vom 18.9.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2007 rechtswidrig ist.

Die Beklagte hält die Sprungrevision der Kläger für unzulässig, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 161, 164 SGG entspreche. Gründe für eine Wiedereinsetzung seien nicht vorgetragen.

II

Die Sprungrevision ist unzulässig und zu verwerfen. Die Kläger haben es unterlassen, die Zustimmung des Rechtsmittelgegners zur Einlegung der Revision in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachzuweisen.

Nach § 161 Abs 1 Satz 1 und 3 SGG ist zur Zulässigkeit der Sprungrevision erforderlich, dass der Rechtsmittelgegner der Einlegung des Rechtsmittels schriftlich zugestimmt hat und, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, diese Zustimmungserklärung der Revisionsschrift beigefügt wird. Die Kläger haben innerhalb der bis zum 10.7.2009 laufenden Revisionsfrist keine Zustimmungserklärung der Beklagten vorgelegt. Es kann deshalb dahinstehen, dass auch die am 13.7.2009 beim BSG verspätet eingegangene einfache Kopie der Zustimmungserklärung den Formerfordernissen nicht genügte. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine Zustimmung zur Sprungrevision auch dann nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine einfache Fotokopie der Zustimmungserklärung vorgelegt wird (BSG, Urteil vom 2.12.1992 - 6 RKa 5/91 = SozR 3-1500 § 161 Nr 3; BSG, Urteil vom 31.8.1994 - 4 RA 25/93 = SozR 3-8570 § 11 Nr 2; BSG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 RK 8/96 = SozR 3-1500 § 161 Nr 11).

Die Kläger haben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG nicht beantragt. Unabhängig davon sind Wiedereinsetzungsgründe nicht ersichtlich, denn sie haben auf den Hinweis des Gerichts lediglich vorgetragen, dass eine Vorlage der Zustimmungserklärung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht erforderlich gewesen sei. Aus dem Vorbringen ergibt sich mithin, dass sie nicht unverschuldet gehindert gewesen sind, die Zustimmungserklärung der Beklagten rechtzeitig vorzulegen. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger, deren Verschulden den Klägern zuzurechnen ist, war nicht ohne eigenes Verschulden gehindert, die Frist für die formgerechte Einlegung der Revision einzuhalten. Schon aus dem Gesetz ergibt sich, dass bei einer im Urteil zugelassenen Sprungrevision mit der Revisionsschrift die Zustimmungserklärung der Beklagten vorzulegen ist. Darauf ist auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.

Die danach unzulässige, weil nicht innerhalb der gesetzlichen Frist formgerecht eingelegte Revision, konnte der Senat nach § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.



Ende der Entscheidung

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