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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 31.03.2004
Aktenzeichen: B 4 RA 126/03
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160a Abs 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 RA 126/03 B

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer, die Richter Husmann und Dr. Knörr sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Gasser und Siller

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2003 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Das SG Karlsruhe hat seine gegen die Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 28. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2000 gerichteten Klagen durch Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2001 abgewiesen. Der 10. Senat des LSG Baden-Württemberg hat seine Berufung durch ein am 24. April 2003 verkündetes Urteil zurückgewiesen, das auf Grund einer unmittelbar zuvor durchgeführten mündlichen Verhandlung erging, an welcher der Kläger nicht teilgenommen hatte. Zur Begründung hat es auf den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid verwiesen und ergänzend angemerkt, eine Leistungseinschränkung in rentenberechtigendem Grade sei nicht festgestellt. Die Aussage des Dr. Z. gebe nichts Greifbares her; weitere Ermittlungen habe der Senat nicht durchführen können, weil der Kläger an der Begutachtung nicht mitgewirkt habe, ohne dass Gründe hierfür ersichtlich oder genannt worden seien; der Kläger habe auf Verfügungen des Senats nicht reagiert und sei auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen; sein Schriftsatz vom 26. April 2003 könne nicht mehr berücksichtigt, insbesondere die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet werden.

Der Kläger rügt mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, das Berufungsgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die mündliche Verhandlung durchgeführt habe, ohne zuvor ausreichend auf sein Erscheinen gewartet zu haben, obwohl dem Berichterstatter des Senats bekannt gewesen sei, dass er trotz einer Erkrankung versuchen wollte, rechtzeitig zum Termin zu erscheinen; die mündliche Verhandlung sei auf 10.20 Uhr festgesetzt worden; er sei um 10.35 Uhr erschienen; da sei das Urteil schon verkündet gewesen.

II

Das Urteil des LSG ist gemäß § 160a Abs 5 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen, weil auf Grund der zulässigen und begründeten Verfahrensrüge des Klägers feststeht, dass das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts auf einem Verfahrensmangel beruhen kann; denn das LSG hat das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör ua dadurch verletzt, dass es ihm ohne hinreichenden Grund die Möglichkeit genommen hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Nach dem zutreffenden Vortrag des Klägers wurde er mit Ladung vom 26. März 2003 zur mündlichen Verhandlung am 24. April 2003, 10.20 Uhr geladen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des LSG vom 24. April 2003 ist er bei Aufruf der Sache nicht erschienen; die Verhandlung begann um 10.23 Uhr und endete um 10.28 Uhr; nach Verkündung des Urteils (ohne Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Gründe) endete der Termin um 10.30 Uhr. Es ist hier nicht darauf einzugehen, dass bereits diese Zeitangaben in der Sitzungsniederschrift grundlegende Zweifel daran aufwerfen, ob das LSG seine Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung getroffen hat, die gemessen an den §§ 112 bis 128 SGG ordnungsgemäß war, und ob innerhalb von zwei Minuten eine den §§ 192 bis 197 Gerichtsverfassungsgesetz genügende geheime Beratung und Beschlussfassung durch den Spruchkörper nebst Urteilsverkündung überhaupt durchführbar war. Denn auf Grund des weiteren zutreffenden Vorbringens des Klägers steht fest, dass das LSG ihm sein Recht vorenthalten hat, in der mündlichen Verhandlung seinen Standpunkt vorzutragen.

Ausweislich des vom Kläger benannten Aktenvermerks des RiLSG Dr. D. (Bl 50a oberer Absatz der LSG-Akten) hat sich am Morgen des Sitzungstages Folgendes ereignet:

"Der Kläger (Herr P. ) ruft gegen 08.15 Uhr wegen der auf 10.20 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung an; er sei zu Hause und habe Durchfall. Ihm wird gesagt, dass auf den Anruf allein die mündliche Verhandlung nicht vertagt werden könne; er könne freilich ein ärztliches Attest über eine die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hindernde Erkrankung vorlegen. Der Kläger sieht das ein; er wolle versuchen, rechtzeitig zum Termin zu kommen. Auf die Frage, warum er sich bislang nicht gemeldet und auf gerichtliche Verfügungen und den erteilten Gutachtensauftrag nicht reagiert habe, gibt der Kläger an, er beziehe sich in der Sache auf die Einschätzung des Dr. Z. . Eine Begutachtung hält er deswegen für nicht unbedingt angezeigt.

Abschließend wird ihm gesagt, dass der Senat auf die heutige mündliche Verhandlung nach Maßgabe des aus den Akten ersichtlichen Sachverhaltes eine Entscheidung treffen werde. Wenn er, der Kläger, es wünsche, könne er selbstverständlich in der mündlichen Verhandlung ergänzend vortragen. Die Verhandlung werde nach gegenwärtigem Stand der Dinge aber stattfinden."

Bereits auf Grund dieses Aktenvermerks steht fest, dass der Kläger einen Antrag auf Aufhebung und Verlegung des Termins gestellt hatte, weil er Durchfall hatte (nach der Bescheinigung des Dr. Z. vom 24. April 2003 war dies seit dem 21. April 2003 der Fall). Gemäß § 202 SGG iVm § 227 Abs 4 ZPO ist für die Entscheidung über die Aufhebung oder Verlegung eines Termins allein der Vorsitzende des Spruchkörpers zuständig. Der Berichterstatter hat den Antrag des Klägers nicht an den gesetzlichen Richter weitergeleitet, sondern ihn selbst - inhaltlich unrichtig - dahingehend beantwortet, auf den Anruf allein könne die mündliche Verhandlung nicht "vertagt" werden. Ebenso wenig war der Berichterstatter befugt, dem Kläger eine Terminsaufhebung nur für den Fall der Vorlage eines ärztlichen Attestes in Aussicht zu stellen.

Soweit sich aus dem Aktenvermerk ergibt, dass der Berichterstatter danach den Eindruck gewonnen hatte, der Kläger verfolge seinen Vertagungsantrag nicht weiter, beruht dies augenfällig auf der unrichtigen Auskunft des insoweit unzuständigen Berichterstatters. Zugleich ergibt sich aber aus dem Aktenvermerk, dass der Kläger unter diesen unrichtigen Voraussetzungen den Versuch unternehmen wollte, trotz seiner Erkrankung rechtzeitig zum Termin zu kommen. Weder in der Sitzungsniederschrift des LSG noch in seinem Urteil findet sich ein Hinweis darauf, dass der Berichterstatter den Vorsitzenden vor Beginn der mündlichen Verhandlung oder in dieser von dem Inhalt des Gesprächs und der angekündigten Absicht des Klägers unterrichtet hat, trotz der Durchfallerkrankung noch am Termin teilzunehmen. Gleichwohl ist das Wissen des Berichterstatters dem Spruchkörper zuzurechnen, weil dem Bürger durch eine Pflichtverletzung eines Richters kein prozessrechtlicher Nachteil entstehen darf. Demgemäß hätte das Gericht in Kenntnis der Ankündigung des Klägers zumindest eine angemessene Zeit warten müssen (vgl BVerwG NJW 1979, 1619; BVerwG NVwZ 1989, 857; BVerwG NJW 1992, 3185; dazu auch: Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, § 62 RdNr 6b). Ohnehin ist es ein Minimalgebot der Fairness, die mündliche Verhandlung gemäß § 112 Abs 1 Satz 1 SGG erst zu eröffnen, wenn ein Beteiligter, der seine Teilnahme angekündigt hat, erschienen ist oder nach Ablauf einer Wartefrist von 15 Minuten davon auszugehen ist (vgl BGH NJW 1976, 196; BGH NJW 1999, 724), dass trotz der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts wegen der legitimen Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten und des Gerichts an einer zeitgerechten und zügigen Durchführung des Sitzungstages ein weiteres Warten nicht mehr vertretbar ist; ggf kann es sogar geboten sein, zunächst andere Sachen aus der Terminsliste zu verhandeln. Ist jedoch dem Gericht - wie hier - bekannt, dass der Beteiligte unter besonderen Schwierigkeiten versucht, den Termin wahrzunehmen, darf die Wartezeit 30 Minuten nicht unterschreiten; denn es muss gemäß Art 103 Abs 1 GG sichergestellt werden, dass jedermann "vor Gericht" rechtliches Gehör erhält, wenn er es erkennbar in Anspruch nehmen will.

Das LSG hat ausweislich der Sitzungsniederschrift die Wartepflicht nicht erfüllt; es hätte die mündliche Verhandlung nicht um 10.23 Uhr, sondern frühestens um 10.50 Uhr beginnen dürfen. Dies hat den Kläger daran gehindert, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Ausweislich eines weiteren Aktenvermerks des Senatsvorsitzenden VRiLSG D. (Bl 50 unterer Absatz der LSG-Akten) ist der Kläger um 10.35 Uhr erschienen; ihm wurde gesagt, dass das Urteil inzwischen verkündet sei.

Wird einem Beteiligten gegen seinen Willen sein prozessuales Recht auf mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 1 SGG) ohne gesetzliche Ermächtigung genommen oder dessen Verwirklichung unmöglich gemacht, ist davon auszugehen, dass ein gleichwohl gefälltes Urteil auf diesem Rechtsfehler beruhen kann. Denn die mündliche Verhandlung ist grundsätzlich das Kernstück der Rechtsfindung; sie ist in ihrem inneren Ablauf, wenn sie nach den Vorschriften des Gesetzes durchgeführt wird, nicht vorhersehbar und kann nachträglich nicht fiktiv rekonstruiert werden. Im Übrigen trägt der Kläger zutreffend vor, dass es gerade Aufgabe der mündlichen Verhandlung sein kann, rechtliche oder tatsächliche Irrtümer eines Beteiligten durch das Gespräch mit dem Gericht und den anderen Beteiligten auszuräumen, sodass das LSG auf Grund der mündlichen Verhandlung möglicherweise doch zu dem Ergebnis gelangt wäre, es müsse - ua wegen der veralteten Gutachtenlage - noch weiteren Beweis erheben, zu dem der Kläger sich auf Grund der mündlichen Verhandlung bereit erklärt haben könnte.

Das LSG wird also den Rechtsstreit in vollem Umfang, dh in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, erneut prüfen und eine neue Entscheidung treffen müssen. Dabei wird es auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem BSG zu befinden haben.

Ende der Entscheidung

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