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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: B 4 RA 15/03 R
Rechtsgebiete: SGB VI


Vorschriften:

SGB VI § 56 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 23. Oktober 2003

Az: B 4 RA 15/03 R

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer, die Richter Husmann und Dr. Knörr sowie die ehrenamtliche Richterin Grützmacher und den ehrenamtlichen Richter Oster

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, Tatbestände weiterer Pflichtbeitrags- und Berücksichtigungszeiten wegen einer Kindererziehung in Chile vorzumerken.

Die 1958 geborene Klägerin war von Februar 1992 bis November 1996 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Am 2. Juni 1995 heiratete sie. Die erste Tochter, M -, wurde am 3. Dezember 1996 geboren. Am 26. Februar 1997 zog die Klägerin mit ihrem Ehemann und dem Kind nach Chile. Ihr Ehemann war seit 1991 als Lehrer Beamter des Landes Hessen. Ab 1. März 1997 war er als Programmlehrkraft an der von einer chilenischen Gesellschaft getragenen Deutschen Schule in L /Chile beschäftigt. Er hatte zeitlich befristete Arbeitsverträge mit dieser Schule abgeschlossen, zunächst bis 28. Februar 1998 und sodann verlängert bis zum 28. Februar 1999. Sein bisheriger Dienstherr, das Land Hessen, hatte ihm nach landesrechtlichen Vorschriften keinen Sonderurlaub, sondern Arbeitsmarkturlaub gewährt; die Beurlaubungszeit wurde nicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet. Die Bundesrepublik Deutschland gewährte ihm durch das Bundesverwaltungsamt Zuwendungen für die Dauer der Beschäftigung in Chile aus Mitteln des Auswärtigen Amtes (Grundvergütung und Zulagen, die nach deutschem Steuerrecht zu versteuern waren). Das Bundesverwaltungsamt bescheinigte, dass es sich dabei um ein öffentlich-rechtliches Zuwendungsverhältnis und kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe; die Tätigkeit habe im Interesse der auswärtigen Kulturpolitik der Bundesrepublik Deutschland und damit im öffentlichen Interesse gelegen. Am 1. August 1998 gebar die Klägerin in Chile die zweite Tochter, P . Nachdem der Ehemann der Klägerin seine Beschäftigung an der Deutschen Schule beendet hatte, kehrte die Familie im Mai 1999 nach Deutschland zurück. Ab dem Schuljahr 1999/2000 war der Ehemann der Klägerin wieder als Lehrer des Landes Hessen beschäftigt.

Die Beklagte lehnte es ab, Tatbestände von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für die Zeiten vom 1. März 1997 bis 28. Februar 1999 wegen der Erziehung der ersten Tochter und für die Zeiten vom 1. September 1998 bis 28. Februar 1999 sowie der Zeiten vom 1. August 1998 bis 28. Februar 1999 wegen der Erziehung des zweiten Kindes vorzumerken (Bescheid vom 6. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2000). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts <SG> Marburg vom 15. Mai 2001; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts <LSG> vom 21. Februar 2003).

Das LSG hat ausgeführt, in den streitigen Zeiten habe die Klägerin die beiden Kinder im Ausland (Chile) erzogen. Diese Auslandserziehung könne einer Inlandserziehung nicht gleichgestellt werden. Die im Gesetz geregelten Fallgestaltungen, die ausnahmsweise kollisionsrechtlich zu einer "Anerkennung" von Kindererziehungszeiten im Ausland führten, seien nicht direkt anwendbar. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann seien im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt worden. Es liege ferner kein Sachverhalt einer sog Quasi-Entsendung vor. Der Ehemann der Klägerin sei als Lehrkraft in Chile nicht im Interesse seines Dienstherrn, des Landes Hessen, tätig gewesen. Ihm sei lediglich Arbeitsmarkturlaub, nicht Sonderurlaub gewährt worden, die Beurlaubung sei nicht auf seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet worden. Hierin sei eine Verneinung des dienstlichen Interesses des Landes Hessen als Dienstherrn zu sehen. Das vom Bundesverwaltungsamt bescheinigte öffentliche Interesse der Bundesrepublik Deutschland stehe einem dienstlichen Interesse des Landes Hessen nicht gleich. Die Zuwendungen des Bundesverwaltungsamtes, die ihrer Struktur nach der Beamtenbesoldung vergleichbar und nach deutschem Steuerrecht zu versteuern gewesen seien, begründeten zwar eine Nähe zum Fall der Quasi-Entsendung, rechtfertigten jedoch keine Gleichstellung. Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Rumpfarbeitsverhältnis könne nicht herangezogen werden. Mit dieser habe das BSG die Lockerungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Falle der Quasi-Entsendung eines Beamten auf vergleichbare Betroffene aus der Wirtschaft erstreckt.

Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von § 56 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der zeitlich begrenzte Wegfall der Hauptpflichten des Beamtenverhältnisses sowie der Nebenpflicht, die Beurlaubung als ruhegehaltsfähigen Zeitraum anerkannt zu bekommen, rechtfertige nicht die Versagung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Sollte das BSG der Rechtsauffassung des LSG folgen, so gebiete es dieser Fall, die Rechtsprechung weiter zu entwickeln. Auch wenn der Dienstherr keine dienstlichen Interessen anerkannt habe, so sei die Entsendung des Ehemanns der Klägerin im öffentlichen Interesse erfolgt. Als Lehrer für die deutsche Sprache im Ausland habe er das Allgemeininteresse, die deutsche Sprache und Kultur global zu erhalten und zu verbreiten, gefördert. Es sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, Kindererziehungszeiten lediglich in den Fällen zuzugestehen, wenn der Auslandsaufenthalt dienstlichen Interessen entspreche. Der Einsatz für öffentliche Interessen verpflichte zur Gleichbehandlung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2003 und das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. Mai 2001 aufzuheben sowie die Ablehnungen der Vormerkung von Zeiten der Auslandserziehung im Bescheid vom 6. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, als Tatbestände von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten für die Erziehung des Kindes M auch die Zeiten vom 1. März 1997 bis 28. Februar 1999 sowie als Kindererziehungszeiten für die Erziehung des Kindes P auch die Zeiten vom 1. September 1998 bis 28. Februar 1999 und als Berücksichtigungszeiten auch die Zeiten vom 1. August 1998 bis 28. Februar 1999 vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Der Ehemann der Klägerin und Vater der beiden Kinder hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 gegenüber den Beteiligten und dem Revisionsgericht erklärt, er verzichte schlechthin auf die denkbare Zuordnung von Kindererziehungszeiten iS von § 56 SGB VI.

II

A. Das BSG durfte auf Grund der zulässigen Revision der Klägerin in der Sache entscheiden, obwohl der Ehemann und Vater von der Beklagten entgegen § 12 Abs 2 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens nicht benachrichtigt und auch nicht auf sein Recht hingewiesen worden war, seine Hinzuziehung zu beantragen (sog notwendige Hinzuziehung). Da die Eltern keine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung abgegeben hatten, musste die BfA den Ehemann benachrichtigen. Darüber hinaus hätten die Vorinstanzen den Vater nach § 75 Abs 2 Regelung 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beiladen und, wenn der Vater die Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren begehrt hätte, die angefochtenen Entscheidungen aufheben und die Verpflichtungsklage als derzeit unbegründet abweisen müssen. Einer Beiladung des Vaters im Revisionsverfahren mit dessen Zustimmung bedurfte es jedoch nicht mehr, nachdem dieser sich im Schreiben vom 1. Oktober 2003 mit der Zuordnung der streitigen rentenrechtlichen Zeiten wegen Auslandserziehung zur Klägerin endgültig einverstanden erklärt hatte. Damit lag dem Revisionsgericht eine übereinstimmende Erklärung iS von § 56 Abs 2 Satz 3 SGB VI zu Gunsten der Klägerin vor. Erst in diesem Zeitpunkt entfiel der verfahrensrechtliche Aufhebungsanspruch der Klägerin aus § 42 Satz 1 SGB X. Seither konnte die - bis dahin begründete - Anfechtungsklage nicht mehr hierauf gestützt werden.

B. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) abweisende Urteil des SG auf Grund der im Revisionsverfahren abgegebenen Zuordnungserklärung des Vaters nachträglich rückschauend im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, denn das Begehren der Klägerin, die hier streitigen Zeiten als Tatbestände von Pflichtbeitrags- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorzumerken, ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Vormerkung dieser Zeiten.

1. Anspruchsgrundlage ist § 149 Abs 5 SGB VI. Nach Satz 1 dieser Vorschrift stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (sog Vormerkungsbescheid). Der Versicherungsträger ist befugt, wenn auch nicht verpflichtet, auf Antrag auch solche geklärte Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen. Leitet er also antragsgemäß ein Vormerkungsverfahren im Blick auf solche Daten ein, hat er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid zu erlassen (vgl etwa BSG SozR 3-2200 § 1227a Nr 7 S 14; BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 S 5; BSG SozR 3-6180 Art 13 Nr 2 S 8; BSGE 71, 227, 229 = SozR 3-2600 § 56 Nr 4 S 13; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 3 S 10). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin begehrt, Erziehungszeittatbestände für die Erziehung ihrer Töchter vorzumerken, obwohl diese von 1997 bis 1999 in Chile, also im Ausland, erfolgte. Grundsätzlich kann die Erziehung von Kindern im Ausland die Tatbestände von Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht erfüllen; nur ausnahmsweise stellt das Gesetz eine Auslandserziehung (und den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland) der Inlandserziehung gleich (§ 56 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB VI). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Daher wäre es sachlich ungerechtfertigt iS von Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) die Klägerin mit denjenigen gleich zu behandeln, welche die Gleichstellungsvoraussetzungen erfüllt haben.

2. Nach § 3 Abs 1 Nr 1 iVm § 56 Abs 1 bis 3 und 5 SGB VI sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. Einem Elternteil wird gemäß § 56 Abs 1 Satz 2 SGB VI eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn (1) die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, (2) die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und (3) der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Keiner Darlegung bedarf, dass die Klägerin von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten nicht iS von § 56 Abs 4 SGB VI ausgeschlossen ist. Ferner darf die BfA im Vormerkungsverfahren nicht darüber entscheiden, ob und ggf wie Kindererziehungszeiten im späteren Leistungsfall anzurechnen sind. Sie darf nur prüfen und feststellen, ob die Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten wegen Kindererziehung erfüllt sind.

3. Gemäß § 56 Abs 2 Satz 1 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind (allein) erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ohne dass sie "gemeinsam" erzogen haben, ist nach Satz 9 aaO die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind "überwiegend" erzogen hat. Haben Eltern ihr Kind, wie es regelmäßig wegen der ihnen gemeinsam zustehenden elterlichen Sorge (§ 1626 Abs 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) der Fall sein wird, "gemeinsam" erzogen, wird die Erziehungszeit nur einem von ihnen zugeordnet (Satz 2 aaO), wobei sie durch übereinstimmende Erklärung bestimmen können, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (Satz 3 aaO; vgl dazu BSG SozR 3-6180 Art 13 Nr 2 S 9 f; BSGE 71, 227, 229 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 4 S 13 f). Eine übereinstimmende Erklärung darüber, welchem Elternteil diese Zeiten zuzuordnen sind, haben die Klägerin und ihr Ehemann nunmehr vor dem Revisionsgericht abgegeben. Die auf eine widerlegliche Vermutung zu reduzierende Zuordnungsregelung des § 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI ist daher nicht anwendbar, sodass es keiner Aufhebung des Urteils des LSG und keiner Zurückverweisung zur Prüfung der Frage bedarf, ob der Vater eines der oder beide Kinder überwiegend erzogen hat. Auf Grund der jetzt übereinstimmenden Erklärung beider Elternteile steht fest, dass nur der Klägerin die streitigen Erziehungstatbestände zuzuordnen sind (vgl Urteil des Senats vom 16. November 1993 - 4 RA 39/92, unveröffentlicht).

4. Zutreffend sind die Beklagte sowie das SG und das LSG davon ausgegangen, dass die Erziehung der Kinder M und P in Chile einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichsteht.

a) Die Klägerin erfüllt den Gleichstellungstatbestand des § 56 Abs 3 Satz 2 SGB VI nicht. Dieser stellt die Auslandserziehung der Inlandserziehung gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat - dies liegt hier vor - und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit (inländische) Pflichtbeitragszeiten hat; das ist hier nicht der Fall, schon weil die Klägerin in Chile weder beschäftigt noch erwerbstätig war. Sie hat nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 163 SGG) im streitigen Zeitraum weder in Deutschland noch in Chile eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt.

Schon deshalb lag ferner kein Fall einer sog Ausstrahlung (§ 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch <SGB IV>) vor. Die Klägerin hatte also weder während der Erziehung in Chile noch unmittelbar vor der Geburt des Kindes P wegen einer in Chile ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit (auf Grund einer "Entsendung" im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses oder einer inländischen Erwerbstätigkeit - also kraft "Ausstrahlung") inländische Pflichtbeitragszeiten erlangt (§ 56 Abs 3 Satz 2 SGB VI; dazu stellvertretend BSGE 71, 227, 231 = SozR 3-2600 § 56 Nr 4 S 15; zur Vorschrift des § 1227a Abs 5 Satz 1 RVO = § 2a Abs 5 Satz 1 AVG: BSGE 68, 24, 25 = SozR 3-2200 § 1251a Nr 11 S 25; zur Gewährung von Kindererziehungsleistungen bei Auslandsgeburten nach Art 2 § 62 ArVNG: BSGE 70, 62, 63 ff = SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr 6 S 23 ff). Für sie selbst bestand damals somit in eigener Person keine im Inland begründete berufliche Veranlassung, im Interesse eines Arbeitgebers vorübergehend ins Ausland zu gehen mit der Folge, dass die Kinder nicht im Inland erzogen werden konnten.

b) Sie kann eine Vormerkung der streitigen Berücksichtigungs- und Beitragszeittatbestände aber auch nicht deshalb beanspruchen, weil ihr Ehemann wegen eines im Inland fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses auf Veranlassung und im Interesse seines Arbeitgebers vorübergehend im Ausland gearbeitet hätte. Dies war nämlich nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.

Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Voraussetzungen des § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI nicht erfüllt sind. Danach wird für den im Ausland erziehenden, aber selbst dort nicht beschäftigten oder erwerbstätigen Ehegatten die Auslandserziehung der Inlandserziehung gleichgestellt, wenn sein Ehegatte - auf Grund einer Entsendung (§ 4 SGB IV) - wegen der im Ausland ausgeübten Beschäftigung (oder Erwerbstätigkeit) inländische Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er trotz grundsätzlich versicherungspflichtiger Beschäftigung/Tätigkeit im Inland zu den in § 5 Abs 1 und 4 SGB VI genannten versicherungsfreien oder zu den nach § 6 SGB VI befreiten Personen gehört.

Als Beamter des Landes Hessen war der Ehemann der Klägerin zwar in dieser entgeltlichen Beschäftigung iS von § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB VI versicherungsfrei. Er hat aber während seiner Beschäftigung an der Deutschen Schule in Chile den Tatbestand einer Ausstrahlung iS des § 4 SGB IV nicht erfüllt; denn der Ehemann der Klägerin ist nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts von seinem Arbeitgeber, dem Land Hessen (Dienstherr) nicht zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht (Dienstpflicht) im Rahmen des (ruhenden) Beamtenverhältnisses nach Chile entsandt worden. Das Land Hessen hat ihn nicht veranlasst, im Landesinteresse ins Ausland zu gehen und dort seine ihm dem Lande gegenüber obliegende Dienstpflicht als Lehrer zu erfüllen. Vielmehr schloss er aus eigenem Willen in Chile mit der Deutschen Schule einen eigenständigen befristeten Arbeitsvertrag ab; von seinen Dienstpflichten und Rechten als Lehrer des Landes Hessen wurde er für die Dauer des Arbeitsverhältnisses in Chile - und nur auf diesen Zeitraum kommt es an - nach landesrechtlichen Vorschriften beurlaubt ("Arbeitsmarkturlaub"), weil ein Landesinteresse nicht entgegenstand. Das LSG hat auch zutreffend dargelegt, dass der Ehemann kollisionsrechtlich wegen seiner Beschäftigung in Chile in jener Zeit schon dem Grunde nach dem deutschen Rentenversicherungsrecht nicht unterfiel. Unabhängig davon, dass er dorthin nicht zur Verrichtung einer versicherungsfreien Beschäftigung als Landesbeamter iS von § 4 SGB IV entsandt worden war, konnte er durch diese Beschäftigung bei einem chilenischen Arbeitgeber in Chile Pflichtbeitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung schlechthin nicht erlangen.

Das öffentlich-rechtliche Zuwendungsverhältnis zwischen dem Ehemann und der Bundesrepublik Deutschland, durch das diese im Interesse ihrer auswärtigen Kulturpolitik die Auslandsbeschäftigung des Klägers fördert, war kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis iS von § 7 SGB IV. Nach den Feststellungen des LSG war der Ehemann der Klägerin im streitigen Zeitraum der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Leistung nichtselbstständiger Arbeit verpflichtet und hat auch nicht auf deren Weisung sowie unter Eingliederung in deren Arbeitsorganisation gearbeitet. Er stand ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zum chilenischen Arbeitgeber, während er vom Land Hessen beurlaubt war. Die inländische Versteuerung der Zuwendungen weist nicht auf eine widersprüchliche Tatsachenfeststellung des LSG hin; denn sie lässt die Folgerung nicht zu, es habe ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland bestanden (vgl § 22 Nr 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz).

5. Das LSG hat, der Rechtsprechung des BSG folgend, auch zutreffend die Ansicht abgelehnt, § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI sei in Fällen der vorliegenden Art in ausdehnender Auslegung anzuwenden. Der Senat hat bereits mit seinem Urteil vom 17. November 1992 (BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr 4) klargestellt, dass § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI in verfassungskonformer Auslegung des Abs 3 Sätze 2 und 3 aaO tragenden Rechtsgedankens unter bestimmten Voraussetzungen auch erziehende Elternteile begünstigt, die den im Ausland erwerbstätigen und beschäftigten Ehegatten nachfolgen, um mit diesem und dem Kind als Familie zusammen zu leben.

a) Die differenzierte Regelung im Normprogramm des § 56 Abs 3 Sätze 2 und 3 SGB VI stellt sich als Ausprägung eines einheitlichen Grundgedankens dar, der die Gleichbehandlung der Erziehenden trotz der unterschiedlichen Erziehungsorte gewährleistet. Der Erziehende oder sein Ehegatte müssen auf Grund und im Rahmen einer im Inland (grundsätzlich) pflichtversicherten Beschäftigung (oder Tätigkeit) vom Arbeitgeber vorübergehend zur Arbeitsleistung ins Ausland entsandt worden sein, sodass deswegen die Erziehung im Ausland erfolgte, während die Beschäftigung dort (ggf bis unmittelbar vor der Geburt) nach deutschem Recht inländische Pflichtbeitragszeiten begründet. In diesem strengen Sinne müssen nach dem Gesetz die Erziehenden vor der Geburt oder während der Kindererziehung in derart enger Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stehen, dass die - typisierende und pauschalierende - Grundwertung des Gesetzes Platz greifen kann, während dieser Zeit seien ihnen nicht wegen der Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen der Kindererziehung deutsche Rentenanwartschaften entgangen (vgl BSGE 71, 227, 230 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 4 S 14 ff).

b) Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung zu Kindererziehungszeiten bei Auslandserziehung (vgl stellvertretend BSG SozR 3-2200 § 1227a Nr 1; BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr 6) abschließend zwei weitere Fallgruppen anerkannt, auf welche die Gleichstellung einer Erziehung im Ausland mit einer Inlandserziehung nach § 56 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB VI gleichfalls anzuwenden ist, nämlich im öffentlich-rechtlichem Bereich die "Quasi-Entsendung" und im privatrechtlichen Bereich das "Rumpfarbeitsverhältnis" (vgl BSGE 71, 227, 233 ff = SozR 3-2600 § 56 Nr 4 S 17 ff). Am abschließenden Charakter dieser verfassungskonformen ausdehnenden Auslegung ist festzuhalten (vgl zum sog Rumpfarbeitsverhältnis: Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 39/92, unveröffentlicht; Urteil vom 29. September 1998 - B 4 RA 9/98 R, SGb 1999, 23; Urteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 39/98 R, SozR 3-2600 § 56 Nr 13). Beide Fallgruppen setzen negativ voraus, dass die vermittelnde Auslandsbeschäftigung (oder -tätigkeit) des Ehegatten nicht auf Grund der Ausstrahlung iS von § 4 SGB IV inländische Pflichtbeitragszeiten begründet (oder nur wegen Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht nicht begründet).

aa) Die sog Quasi-Entsendung beseitigt im öffentlich-rechtlichen Anstellungswesen ("Beamtenrecht"/öffentliches Dienstrecht) die Ungleichbehandlung der Erziehenden, die sich aus der Beschränkung der Erfüllbarkeit öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Staates im Ausland ergibt. Soweit der Staat (oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts) als Arbeitgeber (Dienstherr) seine öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Ausland erfüllen muss und dafür "Beamte" einsetzen will, kann er diese (außerhalb der völkerrechtlich speziell geregelten Bereiche - zB Diplomatie) zumindest nicht iS von § 4 SGB IV "entsenden", also den Erfüllungsort der Arbeitspflicht ins Ausland verlegen. Vielmehr muss der "Beamte" regelmäßig im Ausland dort nach dessen Recht ein (entgeltliches) Arbeitsverhältnis begründen, kann also gerade seine Arbeitspflicht (Dienstpflicht) im Inland nicht mehr erfüllen und Entgelt nicht beanspruchen. Wenn der Arbeitgeber wegen seines Interesses an der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben ihn gleichwohl veranlasst, im Rahmen des (im Übrigen) im Inland (fort-)bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für eine im Voraus begrenzte Zeit im Ausland "seinen Dienst" nach Maßgabe eines von ihm nach fremden Recht begründeten Arbeitsverhältnisses zu leisten, ist es nach § 56 Abs 3 SGB VI vor dem Hintergrund von Art 6 Abs 1 und 2 GG iVm Art 3 Abs 1 GG geboten, eine deswegen erfolgte Auslandserziehung durch den Ehegatten der Inlandserziehung gleichzustellen.

Eine beamtenrechtliche Quasi-Entsendung setzt danach (vgl SozR 3-2200 § 1227a Nr 1 S 5 f; SozR 3-2200 § 1251a Nr 6 S 16 f) voraus, dass es sich um eine Entsendung nach (oder entsprechend den) beamtenrechtlichen Vorschriften unter Bewilligung von Sonderurlaub (im Interesse des Dienstherrn) handelt, bei der das Besoldungsdienstalter nicht verändert und die Zeit der Entsendung als ruhegehaltsfähig zu Grunde gelegt wird. Die Entsendung muss als Voraussetzung für die Beurlaubung im Interesse des Dienstherrn liegen und von vornherein zeitlich begrenzt sein. Schließlich muss während der beamtenrechtlichen Entsendung das Dienstverhältnis (Beschäftigungsverhältnis) zu dem deutschen Dienstherrn (Arbeitgeber) fortbestehen; nur die Hauptpflichten der Erbringung der Dienstleistung sowie die Nebenpflichten und -rechte, die einen Inlandsaufenthalt voraussetzen und der Entgeltzahlung dürfen suspendiert sein.

bb) Gleichwertige Lagen finden sich im privatrechtlichen Wirtschaftsleben, wenn Unternehmen (jüngere) Mitarbeiter des (im Regelfall mittleren oder gehobenen) Managements von vornherein befristet zu Tochter- oder Partnerunternehmen ins Ausland "schicken", die dort nach fremdem Recht Arbeitsverhältnisse begründen müssen, um die Interessen ihres inländischen Arbeitgebers wahrzunehmen. Ähnliche Konstellationen treten auch in der privatrechtlichen Entwicklungshilfe (zB bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden) auf. Die "ausstrahlungsgleiche" Lage besteht hier aber nur, wenn die (ursprünglich im Arbeitsrecht entwickelten) Kriterien des Fortbestandes eines inländischen sog Rumpfarbeitsverhältnisses erfüllt sind.

Ein sog Rumpfarbeitsverhältnis, bei dem während der Auslandstätigkeit die Beziehungen zur inländischen Arbeits- und Erwerbswelt gelockert sind, setzt voraus, dass im Inland (zumindest) ein privatrechtliches Rechtsverhältnis mit einem inländischen Arbeitgeber fortbesteht. Ein solches Rumpfarbeitsverhältnis ist dann gegeben, wenn zwar die Hauptpflichten (Arbeitsleistung und Zahlung von Arbeitsentgelt) zum Ruhen gebracht worden sind, aber aus ihm (a) auch während der Auslandsbeschäftigung noch wechselseitige Rechte und Pflichten, insbesondere ein Rückrufrecht des Arbeitgebers, erwachsen, (b) die Auslandsbeschäftigung von vornherein zeitlich durch Vertrag oder ihrer Eigenart nach rechtlich begrenzt ist und (c) rechtlich von vornherein sichergestellt ist, dass das inländische Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung auch mit den Hauptpflichten in vollem Umfang wieder auflebt (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr 13 S 70 mwN).

6. Die Entscheidung des LSG, dass der hier vorliegende Sachverhalt weder ein Rumpfarbeitsverhältnis noch eine Quasi-Entsendung ist, ist auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen, für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines Rumpfarbeitsverhältnisses fehlt es schon, worauf das LSG zutreffend abgestellt hat, an einem (privatrechtlichen) Rechtsverhältnis mit einem inländischen Arbeitgeber. Nach den Feststellungen des LSG liegt hier eine Quasi-Entsendung ebenfalls nicht vor. Das LSG hat festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin während seiner Beschäftigung in Chile zwar von seinen Dienstpflichten als beamteter Lehrer des Landes Hessen nach landesrechtlichen Vorschriften beurlaubt ("Arbeitsmarkturlaub") war, dass jedoch die Beurlaubungszeit nicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet wurde. Darauf ist nach den Feststellungen des LSG der Ehemann der Klägerin auch ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass das LSG daraus den Schluss gezogen hat, dass der Dienstherr des Ehemanns der Klägerin, das Land Hessen, damit zugleich ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung während der Auslandstätigkeit in Chile verneint hat. Von einem Fehlen eines dienstlichen Interesses des Landes Hessen geht im Übrigen auch die Klägerin aus. Ein öffentliches Interesse eines Dritten, hier der Bundesrepublik Deutschland, wie es das Bundesverwaltungsamt bescheinigt hat, genügt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht für die Annahme einer dem Ausstrahlungstatbestand des § 4 SGB IV entsprechenden "Entsendung" durch den und im Interesse des Dienstherrn, hier des Landes Hessen. Auch das öffentlich-rechtliche Zuwendungsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland, das nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt, den Tatbestand eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllt entspricht den genannten Voraussetzungen einer "Quasi-Entsendung" nicht. Bei dieser Sachlage ist nicht darauf einzugehen, ob noch weitere Gleichstellungsvoraussetzungen der "Quasi-Entsendung" oder des "Rumpfarbeitsverhältnisses" fehlen.

7. Das LSG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass dieses Ergebnis mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Art 3 Abs 1 GG ist bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen dann verletzt, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 96 f; 95, 267, 317). Die Klägerin begehrt eine Gleichbehandlung mit solchen Personen, die sich wegen einer in Deutschland versicherungspflichtigen (uU freien oder befreiten) Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die sie - im Voraus zeitlich begrenzt - auf Veranlassung des inländischen Arbeitgebers im Ausland verrichten, während der Erziehungszeit im Ausland aufhalten und ihr Kind dort erziehen. Das BSG hat, wie bereits dargelegt, durch eine verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich des § 56 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB VI für den Bereich der Besonderheiten einer "Entsendung" von Beamten ins Ausland, die dort im Auftrag und im Interesse ihres Dienstherrn nach Maßgabe des fremden Rechts tätig werden sollen, durch die sog Quasi-Entsendung erweitert und für die Besonderheiten der internationalen wirtschaftlichen (auch gewerkschaftlichen) Zusammenarbeit durch "Entsendung" von Mitarbeitern in ausländische Firmen oder Organisationen durch den Rückgriff auf die arbeitsrechtliche Figur des sog Rumpfarbeitsverhältnisses ausdehnend ausgelegt.

Die Grenze der Auslegung - auch einer verfassungskonformen - ist bei § 56 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB VI iVm § 4 SGB IV überschritten, wenn eine Entsendung durch den Arbeitgeber (Dienstherrn) unter Fortbestand aller nicht vom Inlandsaufenthalt abhängigen Nebenpflichten und -rechte aus dem inländischen Arbeitsverhältnis (Dienstverhältnis) nicht gegeben ist. Das verfassungsgemäße und europarechtskonforme Erfordernis der Inlandserziehung erlaubt eine Gleichstellung der Auslandserziehung (außerhalb der Europäischen Union) nur dann, wenn der vorübergehende Auslandsaufenthalt mit den Kindern auf Grund einer inländischen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und in deren rechtlichen Rahmen auf Veranlassung des inländischen Arbeitgebers erforderlich wurde. Hierfür reicht das mit der Bundesrepublik Deutschland in diesem Zeitraum begründete öffentlich-rechtliche Zuwendungsverhältnis, das gerade kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war, nicht aus. Da (nach den Kriterien des Gesetzes) wesentlich Ungleiches nicht gleichbehandelt werden darf, darf diese Rechtsprechung in dem von der Klägerin gewünschten Sinne nicht weiter entwickelt werden. Eine weitere, über den vorstehend beschriebenen Anwendungsbereich des § 56 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB VI hinausgehende ausdehnende Auslegung der Vorschriften kommt nicht in Betracht. Das Gesetz enthält bezüglich der Gleichstellung einer Auslands- mit einer Inlandserziehung keine planwidrige Regelungslücke (vgl schon BSG Urteil vom 25. Januar 1994 - 4 RA 3/93, SozR 3-2600 § 56 Nr 6 S 26 f und BSG Urteil vom 16. Juni 1994 - 13 RJ 31/93, Das Beitragsrecht, SGB IV § 4, 16-06-94). Die Entscheidung darüber, ob für die Bereiche der auswärtigen Kulturpolitik oder der Entwicklungshilfe weitere Durchbrechungen des Prinzips der Inlandserziehung gerade im Blick auf ins Ausland mitziehende erziehende Elternteile angemessen sein könnten, steht allein dem Gesetzgeber zu.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Dabei war zu beachten, dass Revision, Berufung und die Anfechtungsklagen bis zur Erklärung des Ehemanns der Klägerin vom 1. Oktober 2003 (insoweit) begründet waren (§ 42 Satz 1 SGB X), weil die Beklagte § 12 Abs 2 Satz 2 SGB X verfahrensfehlerhaft nicht angewandt hatte und nicht offensichtlich war, dass die Rechtsverletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Ende der Entscheidung

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