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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 23.03.1999
Aktenzeichen: B 4 RA 18/98 R
Rechtsgebiete: SGB VI, GG, SGG


Vorschriften:

SGB VI § 55
SGB VI § 248 Abs 3
GG Art 103
SGG § 62
SGG § 128
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 23. März 1999

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 RA 18/98 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer, die Richter Husmann und Dr. Berchtold sowie den ehrenamtlichen Richter Bartsch und die ehrenamtliche Richterin Farlock

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die Zeit ihres in der DDR zurückgelegten Forschungsstudiums als Tatbestand einer (gleichgestellten) Beitragszeit vorzumerken.

Die 1964 geborene Klägerin schloß ihr Studium der Staatsbürgerkunde und Geschichte an der M. -L. -Universität H. -W. am 8. Juli 1988 mit der Diplomprüfung ab. Zum 1. August 1988 wurde sie an dieser Universität in ein Forschungsstudium in der Sektion Marxismus/Leninismus aufgenommen. Die Bestätigung der Aufnahme erfolgte in Form einer Urkunde, die der Prorektor für Erziehung und Ausbildung ausgestellt hatte. Wegen Auflösung der Sektion brach die Klägerin das Forschungsstudium Ende Januar 1990 ab und nahm zum 1. Februar 1990 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.

In einem ersten Kontenklärungsverfahren merkte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zwar Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten vor, lehnte jedoch die Vormerkung der Zeit vom 1. August 1988 bis 31. Januar 1990 als Anrechnungszeit ab, weil die Ausbildung keine Lehre, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung gewesen sei (Bescheid vom 18. Dezember 1992).

Nachdem die Klägerin zum 1. November 1990 arbeitslos geworden war, hatte die Bundesanstalt für Arbeit (BA) ua einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen nicht erfüllter Anwartschaftszeit abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren (S 15 Ar 9/92) verurteilte das SG Aachen die BA zur Zahlung von Alg, weil die Klägerin unter Berücksichtigung der Zeit ihres Forschungsstudiums und der anschließenden gleichgestellten versicherungspflichtigen Beschäftigungszeit die Anwartschaftszeit für die Gewährung von Alg erfüllt habe (Urteil vom 13. Januar 1994).

Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung beantragte die Klägerin im März 1994 die Vormerkung der strittigen Zeit als Beitragszeit. Die BfA lehnte auch diesen Antrag mit dem Hinweis ab, die Zeit könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestanden habe und deshalb keine Beiträge gezahlt worden seien (Bescheid vom 11. Juli 1994, Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1995).

Das SG hat die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 1. August 1988 bis 31. Januar 1990 als Beitragszeit anzuerkennen (Urteil vom 30. November 1995). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. Januar 1998). Zur Begründung ist ausgeführt worden, eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI komme nicht in Betracht. Ob die Klägerin, die während ihres Forschungsstudiums der pauschalen Studentenversicherung der DDR unterlegen habe, überhaupt Beiträge zu einem System der Rentenversicherung entrichtet habe, könne offenbleiben. Eine Anerkennung scheide schon wegen der Ausnahmeregelung des § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI aus, weil das Forschungsstudium eine Hochschulausbildung darstelle. Insoweit werde auf die Rechtsprechung des BSG zur planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur Bezug genommen. Neben dieser Ausbildung habe die Klägerin nicht zugleich in einem Beschäftigungsverhältnis - etwa als wissenschaftliche Assistentin - gestanden. Sie selbst habe erklärt, mit der Universität keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen zu haben. Auch die Vormerkung als (Ausbildungs-)Anrechnungszeit komme nicht in Betracht.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 55, 248 Abs 3 SGB VI sowie Verfahrensmängel (§ 62 SGG iVm Art 103 GG, § 128 SGG). Sie macht geltend, bei dem Forschungsstudium habe es sich nicht um ein Studium im eigentlichen Sinne gehandelt. Vielmehr habe dieses ein abgeschlossenes Studium vorausgesetzt und der Ablegung der Promotion gedient. Die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben hätten der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin entsprochen. Das Forschungsstudium sei daher inhaltlich nicht mit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur vergleichbar. Die Feststellung des LSG, sie habe in der strittigen Zeit neben ihrer Hochschulausbildung nicht zugleich in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Sie habe in dem Verfahren S 15 Ar 9/92 unwidersprochen vorgetragen, es sei ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Deshalb habe sie davon ausgehen können, daß nicht angezweifelt werde, daß sie wie eine wissenschaftliche Assistentin (mit Arbeitsvertrag) gearbeitet habe. Da das LSG auch den Zeugen Prof. Dr. G. nicht danach befragt habe, sei sie durch die abweichende Feststellung im Berufungsurteil überrascht und in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1998 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Aachen vom 30. November 1995 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden sei und der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliege.

II

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

1. Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung ist ausschließlich, ob die Zeit vom 1. August 1988 bis 31. Januar 1990 als Beitragszeit, nicht dagegen - etwa hilfsweise - als (Ausbildungs-)Anrechnungszeit vorzumerken ist. Eine Vormerkung als Anrechnungszeit hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 18. Dezember 1992 abgelehnt, den die Klägerin nicht angefochten hat, so daß er bindend geworden ist (§ 77 SGG). Mit ihrem im März 1994 gestellten "Neuantrag" hat sie nicht eine Überprüfung jenes negativ-feststellenden Verwaltungsaktes im Wege eines sog Zugunstenbescheides (§ 44 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren -) begehrt, sondern erstmals die Vormerkung der strittigen Zeit als Beitragszeit. Nur über dieses Begehren hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid entschieden; nur dieses war Gegenstand des Klageverfahrens und der erstinstanzlichen Entscheidung. Da allein die Beklagte Berufung eingelegt hat, beschränkte sich auch der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens auf die strittige Vormerkung als Beitragszeit. Deshalb hat sich das LSG in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zu Unrecht auch mit der Frage der Vormerkung als (Ausbildungs-)Anrechnungszeit befaßt. Insoweit bedurfte das Berufungsurteil jedoch keiner Korrektur. Diese - unzulässige (§ 77 SGG) und überflüssige - Erwägung ist nicht tragend für den Urteilsausspruch des LSG gewesen, nämlich für die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und für die Abweisung der Klage. Durch die Erwägungen zur Anrechnungszeit im Urteil des LSG ist die Klägerin daher auch nicht beschwert worden. Mit ihrem im Revisionsverfahren gestellten Antrag, nämlich die Berufung der Beklagten gegen das SG-Urteil zurückzuweisen, macht die Klägerin im übrigen deutlich, daß sie auch weiterhin die Vormerkung der strittigen Zeit nur als Beitragszeit begehrt.

2. In der Sache hat das LSG zutreffend unter Aufhebung des SG-Urteils die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage abgewiesen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlaß der begehrten Feststellung. Hierbei beurteilt sich der geltend gemachte Vormerkungsanspruch nach den Vorschriften des SGB VI (vgl insoweit grundsätzlich zum anzuwendenden Recht in Vormerkungsfällen: BSG SozR 3-2600 § 58 Nrn 3 und 9), die mit der Vereinheitlichung des Rentenrechts ab 1. Januar 1992 auch im Beitrittsgebiet gelten. Die Klägerin erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Vormerkung der strittigen Zeit als Tatbestand einer Beitragszeit gemäß § 149 Abs 5 iVm den §§ 55, 248 Abs 3 SGB VI.

a) Nach § 149 Abs 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt durch schriftlichen, feststellenden Verwaltungsakt (sog Vormerkungsbescheid) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Jahre zurückliegen, verbindlich festzustellen (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 <S 5>; SozR 3-2600 § 58 Nr 3 <S 10>). Soweit diese Daten mögliche Relevanz für den Tatbestand rentenrechtlicher Zeiten iS des § 54 SGB VI haben, wird - "beweissichernd" für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall - für die im Bescheid aufgeführten Zeiten verbindlich geklärt, daß sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit nach den im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen materiell-rechtlichen Regelungen erfüllen bzw nicht erfüllen. Demnach sind Beitragszeiten, falls deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen, nur als Beitragszeittatbestände vorzumerken. Über ihre Anrechnung und Bewertung darf der Versicherungsträger dagegen erst im Leistungsfall entscheiden (§ 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI).

Der angefochtene Vormerkungsbescheid genügt den Anforderungen der hier maßgeblichen Normen des SGB VI. Zu seinem Erlaß war die Beklagte berechtigt, obwohl sie nach § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nur Daten durch Bescheid feststellt, die länger als sechs Jahre zurückliegen; diese Frist war jedenfalls bei der Antragstellung der Klägerin im März 1994 bzgl der ab 1. August 1988 geltend gemachten Zeit noch nicht abgelaufen. Hat jedoch der Versicherungsträger - wie im vorliegenden Fall - antragsgemäß vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist ein Vormerkungsverfahren im Hinblick auf solche Daten eingeleitet, muß er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid erlassen (BSGE 68, 171, 174 = SozR 3-2200 § 1227a Nr 7).

b) Eine Vormerkung des Forschungsstudiums als Tatbestand einer Beitragszeit iS von § 54 Abs 1 Nr 1 iVm § 55 SGB VI scheidet von vornherein aus; denn nach Bundesrecht hat die Klägerin während der strittigen Zeit weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge gezahlt. Es handelt sich auch nicht um eine Zeit, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften (zB Kindererziehungszeiten) als gezahlt gelten.

c) Eine Vormerkung als Tatbestand einer gleichgestellten Beitragszeit iS von § 248 Abs 3 SGB VI kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dessen Regelungen stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht solche Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach Vorschriften gezahlt worden sind, die - dort - vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht gegolten haben (Satz 1 Halbsatz 1 aaO). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) unterlag die Klägerin während des Forschungsstudiums der pauschalen Studentenversicherung der DDR. Danach waren Studenten und Aspiranten zur sozialen Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft und Invalidität pflichtversichert (vgl Vorspann zur Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten <Stud/AspPflVers-VO> vom 15. März 1962 <GBl II Nr 15 S 126>). Es kann offenbleiben, ob dieser Personenkreis damit in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung iS des § 248 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI einbezogen war (hierfür könnte die Zuordnung der Zeit des "Direkt-"Studiums <der Begriff diente der Abgrenzung zum "Fern-"Studium> zum Kreis der versicherungspflichtigen Tätigkeiten iS des Rentenrechts der DDR sprechen, falls neben dem sog Regelstudium auch das Forschungsstudium als "Direktstudium" eingeordnet war; insoweit wird auf § 2 Buchst e der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979, GBl I Nr 38 S 401, hingewiesen); ebensowenig stellt sich die Frage, ob der von der Lehranstalt zu zahlende monatliche Betrag von 6,00 "DM" (§ 5 Stud/AspPflVers-VO), der sowohl die Risiken in der Kranken- als auch in der (Invaliden)Rentenversicherung (mit)abgelten sollte, als Zahlung von Beiträgen iS von § 248 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI qualifiziert werden kann. Denn eine Vormerkung als Tatbestand einer gleichgestellten Beitragszeit scheitert schon an der Ausschlußregelung des § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI, weil das Forschungsstudium in der DDR eine "Hochschulausbildung" im Sinne dieser Vorschrift ist.

Danach sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht Zeiten der Hochschulausbildung. Unter "Hochschulausbildung" ist in diesem Zusammenhang jeder (in der DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit anerkannte) Tatbestand zu verstehen, soweit es sich dabei inhaltlich um eine Ausbildung an einer Hochschule der DDR für einen Beruf gehandelt hat. § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI soll ab Einführung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler gegenüber den Rentenbeziehern verhindern. Es soll ausgeschlossen werden, daß eine in einem fremden System als versicherungspflichtiger Tatbestand anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der (heutigen) Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem großen Teil der Rentner (nämlich in den alten Bundesländern), aber auch den heute belasteten Beitragszahlern in den alten wie auch neuen Bundesländern von vornherein nicht zuwachsen können (BT-Drucks 11/4124 S 217).

Das SGB VI - wie zuvor schon das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) - erkennt Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung, die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, nicht als Beitragszeiten an, sondern - nur teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen - als Anrechnungszeiten. Eine Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten (stRspr des Senats <vgl Urteil vom 24. Oktober 1996, SozR 3-2600 § 248 Nr 1 mwN; ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tage in den Verfahren 4 RA 24/96 und 4 RA 83/95; ferner Urteil vom 25. März 1997 - 4 RA 48/96 -; Urteile vom 31. Juli 1997 - 4 RA 76/96 und 22/96 ->; diese Entscheidungen sind zur planmäßigen Aspirantur ergangen). Demzufolge ist es nur konsequent, wenn § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI im Hinblick auf die ab 1. Januar 1992 vorzunehmende einheitliche bundesrechtliche Bewertung es ausdrücklich ausschließt, Zeiten der Hochschulausbildung als Beitragszeiten zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wie diese Zeiten in dem anderen früheren Rentensystem bewertet worden sind.

Allerdings steht § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI der Vormerkung eines Zeitraums als SGB VI-Beitragszeit dann nicht entgegen, wenn die Ausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder wenn neben der Ausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder wenn ein anderer Tatbestand erfüllt war, der eine Beitragszeit begründete (BSG, aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat im strittigen Zeitraum ausschließlich eine Hochschulausbildung iS von § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI absolviert. Nach den Feststellungen des LSG handelte es sich im Fall der Klägerin um ein durch ein Stipendium abgesichertes universitäres Ausbildungsverhältnis, ohne daß dieses in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war; auch hatte die Klägerin nicht daneben zugleich anderweitig gearbeitet und in keinem beitragspflichtigen Beschäftigungs- oder betrieblichen Ausbildungsverhältnis gestanden. An diese Feststellungen des LSG ist der Senat gebunden (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Das LSG hat in seine Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) die generellen Gegebenheiten der DDR, insoweit auch deren Rechtsvorschriften, zutreffend mit einbezogen (dazu unter 3.). Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge dringt nicht durch (dazu unter 4.).

3. Im Rahmen der vom Revisionsgericht ausschließlich vorzunehmenden bundesrechtlichen Prüfung gewinnen Rechtsvorschriften der DDR keine rechtliche Qualität, sondern sie sind allein als tatsächliche Anknüpfungspunkte bei der Tatsachenfeststellung zu berücksichtigen. Insoweit unterliegen sie als sog generelle Tatsachen auch einer Feststellung durch das Revisionsgericht. Hierbei ist bei der Einordnung des Forschungsstudiums als "Zeit der Hochschulausbildung" iS von § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI von folgenden allgemeinkundigen DDR-spezifischen Gegebenheiten auszugehen:

Die Heranbildung des promovierten Nachwuchs erfolgte über drei Wege, nämlich die Assistenz, das Forschungsstudium und die - planmäßige oder außerplanmäßige - wissenschaftliche Aspirantur (Belitz-Demiriz/Voigt, Die Sozialstruktur der promovierten Intelligenz in der DDR und in der Bundesrepublik Deutschland 1950 bis 1982, Bd 7, Teil 1: Theoretische Grundlagen, Bochum 1990, Universitätsverlag Dr. Brockmeyer, S 215).

a) Die Assistenz war - ähnlich wie in der ("alten") Bundesrepublik - eine berufliche Tätigkeit an einer Hochschule, die meist in direktem Anschluß an das Studium aufgenommen wurde. Grundlage war die Verordnung über die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen - Mitarbeiterverordnung (MVO) - vom 6. November 1968 (GBl II Nr 127 S 1007). Die Tätigkeit war im Regelfall auf vier Jahre befristet (§ 3 Abs 2 MVO). Die Einstellung begründete ein Arbeitsrechtsverhältnis (= Arbeitsverhältnis im Sinne der bundesrechtlichen Terminologie) zwischen dem wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Hochschule und erfolgte auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages (§ 10 Abs 3 und 4 MVO iVm § 38 Abs 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR <AGB-DDR> vom 16. Juni 1977 <GBl I Nr 18 S 185>). Dieser konnte zwar mündlich geschlossen werden (§ 41 Abs 1 und 2 AGB-DDR), jedoch war der Betrieb (Arbeitgeber), hier also die Hochschule, verpflichtet, die mit dem "Werktätigen" (= Arbeitnehmer) getroffenen Vereinbarungen in einen schriftlichen Arbeitsvertrag aufzunehmen (§ 42 AGB-DDR). Eine solche Beschäftigung weist die Kriterien eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses iS des Bundesrechts auf. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß mit der Klägerin ein solcher Assistenzvertrag geschlossen worden ist.

b) Demgegenüber hatten Forschungsstudenten einen besonderen Status. Auch nach dem Rechtsverständnis der DDR waren sie nicht Arbeitnehmer, sondern befanden sich in einem verwaltungsrechtlich ausgestalteten Ausbildungsverhältnis (vgl Autorenkollektiv, Verwaltungsrecht, Lehrbuch, herausgegeben von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR, 2. Auflage, Berlin 1988, Staatsverlag der DDR, S 325). Der Status als Forschungsstudent wurde durch die Aufnahme in das Forschungsstudium aufgrund einer Erklärung des Rektors der Hochschule in Übereinstimmung mit den Leitungen der FDJ und der Gewerkschaft der Hochschule begründet (§ 5 Abs 1 der Anordnung über das Forschungsstudium <ForschStud-AO> vom 29. Dezember 1978 <GBl I Nr 3 S 26>). Die regelmäßig in Form einer Urkunde abgegebene Aufnahmeerklärung stellte einen (status-begründenden) Verwaltungsakt dar (vgl Oberverwaltungsgericht <OVG> Berlin, Urteil vom 14. Juli 1994 - OVG 6 B 2.93 -, OVGE BE 21, 184, 190; OVG Berlin, Urteil vom 27. April 1992 - OVG 6 S 31/92 -, LKV 1992, 299, 300).

Das Forschungsstudium erfolgte in unmittelbarem Anschluß an das Hochschulstudium (§ 2 Abs 1 Satz 3 ForschStud-AO) und stellte damit eine direkte Fortsetzung des in Grund- und Fachstudium gegliederten Studienganges dar (vgl Belitz-Dimiriz/Voigt, aaO, S 210, 215). Ziel des Forschungsstudiums war die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses für Tätigkeiten in Lehre und Forschung an wissenschaftlichen Einrichtungen, aber auch für Tätigkeiten in der Wirtschaft. Im Rahmen dieser Ausbildung waren Forschungsstudenten unter Anleitung eines wissenschaftlichen Betreuers vor allem in die Forschungsarbeit mit dem Ziel des Erwerbs des akademischen Grades "Doktor eines Wissenschaftszweiges" einbezogen (§§ 2 Abs 1, 7 ForschStud-AO; vgl auch Autorenkollektiv, Verwaltungsrecht, aaO).

Das Forschungsstudium stellte demnach eine akademische Form der Begabtenförderung dar (Belitz-Demiriz/Voigt, aaO, S 215). Forschungsstudenten hatten eine begrenzte Lehrtätigkeit zu übernehmen (im Regelfall zwei Wochenstunden); diese Lehraufträge waren aber nicht geprägt von den Eigentümlichkeiten einer entgeltlichen Beschäftigung, sondern sollten "im Interesse der Persönlichkeitsentwicklung der Forschungsstudenten sowie ihrer wissenschaftlichen und pädagogischen Qualifizierung" übernommen werden (§ 6 Abs 3 ForschStud-AO). Dies verdeutlicht auch die Art, in der sie honoriert wurden. Das Honorar wurde nicht nach dem für Arbeitsrechtsverhältnisse entwickelten Grundsätzen der Entlohnung (vgl hierzu §§ 95 ff AGB-DDR), sondern nach den Rechtsvorschriften über die Honorierung von Leistungen aus Aus- und Weiterbildung von Hochschul- und Fachschulkadern bemessen (§ 6 Abs 3 Satz 2 ForschStud-AO). Im übrigen arbeitete der Forschungsstudent - unter Betreuung eines Hochschullehrers - nach einem von ihm selbst ausgearbeiteten individuellen Plan, war während des Studiums Angehöriger der Hochschule und erhielt vier Wochen "Ferien" (§§ 7, 8 Abs 1 und 2 ForschStud-AO). Zur Sicherung seines Lebensunterhalts erhielt er ein Stipendium (§ 11 ForschStud-AO iVm der Verordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der DDR (Stipendien-VO) vom 11. Juni 1981 (GBl I Nr 17 S 229). Die Klägerin hat ausschließlich ein solches Forschungsstudium absolviert. Hinweise darauf, sie habe darüber hinaus andere Verrichtungen im Dienst der Hochschule gegen (zusätzliches) Entgelt unter Beitragszahlung hierfür ausgeführt, sind weder festgestellt, noch vorgetragen, noch ersichtlich.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin war die planmäßige wissenschaftliche Aspirantur weitgehend mit dem Forschungsstudium zu vergleichen. Der wesentliche Unterschied bestand darin, daß die wissenschaftliche Aspirantur für "bewährte Praxiskader" vorgesehen (Autorenkollektiv, Verwaltungsrecht, aaO, S 326), also eine Form der postgradualen Weiterbildung für Akademiker aus der Praxis (Belitz-Demiriz/Voigt, aaO, S 216), und somit keine direkte Fortsetzung des Studienganges war. Sie hatte ebenfalls den Erwerb des akademischen Grades "Doktor eines Wissenschaftszweiges" zum Ziel (§ 1 Abs 1 und 2 der Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur - Aspiranten-AO - vom 22. September 1972, GBl II Nr 60 S 648). Ansonsten entsprach die - planmäßige - Aspirantur in ihrer Ausgestaltung weitgehend dem Forschungsstudium. Diesbezüglich kann auf die Feststellungen der für die Aspirantur maßgeblichen generellen Tatsachen im Urteil des 11. Senats vom 24. Juni 1993 (SozR 3-4100 § 134 Nr 11) verwiesen werden, die der Senat sich bereits zu eigen gemacht hat (Urteil vom 24. Oktober 1996, SozR 3-2600 § 248 Nr 1).

d) Das LSG konnte sich daher für seine Auffassung, das Forschungsstudium selbst sei nicht als entgeltliches Beschäftigungsverhältnis iS des SGB VI zu qualifizieren, durchaus auf die oa Rechtsprechung des Senats stützen. Unter Einbeziehung dieser Rechtsprechung sowie der vorstehend aufgezeigten Kriterien läßt sich der ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis ausschließende Status eines Forschungsstudenten wie folgt skizzieren:

Bereits die Begründung des Status als Forschungsstudent durch Verwaltungsakt (Urkunde) schließt die Annahme eines "Arbeitsrechtsverhältnisses" iS der DDR-Gegebenheiten aus; dieses konnte auch nach DDR-Recht nur durch einen Arbeitsvertrag, nämlich durch übereinstimmende Willenserklärungen des "Werktätigen" und des Betriebes, zustande kommen. Es handelte sich damit um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis. Demgegenüber handelte es sich bei dem durch Verwaltungsakt begründeten Forschungsstudium um ein "verwaltungsrechtliches" Ausbildungsverhältnis. Dieses entsprach im übrigen auch inhaltlich einem wissenschaftlichen Ausbildungsverhältnis, nicht aber einem arbeitsrechtlichen Austauschverhältnis, das in den Hauptpflichten von einer grundsätzlichen Äquivalenz von Arbeitsleistung und Lohnzahlung geprägt wird, läßt man einmal die Besonderheiten eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses außer Betracht. Beim Forschungsstudium stand eindeutig die wissenschaftliche Weiterqualifizierung mit dem Ziel der Promotion im Vordergrund. Der Forschungsstudent erhielt kein an der Quantität und Qualität seiner Arbeit bemessenes Arbeitsentgelt (vgl insoweit § 95 ff AGB-DDR; ferner zur Lohnbemessung: Autorenkollektiv, Arbeitsrecht, Grundriß, 2. Auflage, Berlin 1980, Staatsverlag der DDR, S 120 ff), sondern ein sich pauschal und typisierend am Unterhaltsbedarf orientierendes Stipendium. Auch soweit der Forschungsstudent im begrenzten Umfang Lehrtätigkeiten zu verrichten hatte, erhielt er hierfür nicht eine nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen des AGB-DDR bemessene Vergütung, sondern die Honorierung richtete sich nach hochschulrechtlichen Vorschriften über die Vergütung von Leistungen zur Aus- und Weiterbildung.

Ferner erfolgte die wissenschaftliche Ausbildung nicht in abhängiger, dh weisungsgebundener Beschäftigung (vgl insoweit zum Weisungsrecht auch §§ 82, 83 AGB-DDR; ferner Autorenkollektiv, Arbeitsrecht, aaO, S 115), sondern nach einem individuell vom Forschungsstudenten auszuarbeitenden Arbeitsplan unter der - "bloßen" - Betreuung durch einen Hochschullehrer. Des weiteren erhielt er keinen Urlaub entsprechend den §§ 189 ff AGB-DDR, sondern hatte nur Anspruch auf vier Wochen "Ferien" gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 ForschStud-AO. Schließlich war der Forschungsstudent nicht wie alle Arbeiter und Angestellten in der DDR in der Sozialpflichtversicherung über die Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. November 1977 (GBl I S 373) pflichtversichert, sondern über die Stud/AspPflVers-VO.

e) Auch der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl II S 889) hat das Forschungsstudium für das Beitrittsgebiet nicht als Beschäftigungs-, sondern als wissenschaftliches Ausbildungsverhältnis qualifiziert. Von dem dominierenden Charakter einer wissenschaftlichen Ausbildung geht er sowohl in den Fällen des Forschungsstudiums als auch der planmäßigen Aspirantur - in Übereinstimmung mit der oben aufgezeigten Auffassung der verwaltungsrechtlichen Literatur der DDR - aus, denn er ordnet die Regelungen über die bis zum 31. Dezember 1990 befristet weitergeltenden DDR-Vorschriften für diese Ausbildungsgänge nicht dem Arbeitsrecht, sondern dem Ausbildungsförderungsrecht zu (EV Anlage II Kapitel XVI Sachgebiet A). Nach den festgestellten generellen Tatsachen im Beitrittsgebiet fehlen jegliche Anhaltspunkte, die es erlauben könnten, ein Forschungsstudium in der DDR als ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis iS des Bundesrechts zu bewerten. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Hochschulausbildung iS des § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI.

f) Nach den konkreten tatsächlichen Feststellungen des LSG, die es unter Einbeziehung der genannten generellen Tatsachen ua aufgrund einer Auskunft der M. -L. -Universität H. -W. vom 22. Oktober 1997, der Aussage des die Klägerin früher betreuenden Hochschullehrers, nämlich des Zeugen Prof. Dr. G. , in der Beweisaufnahme vom 27. Januar 1998 sowie aufgrund des Vorbringens der Beteiligten im anhängigen Verfahren getroffen hat, wurde die Klägerin durch Aushändigung der vom Prorektor für Erziehung und Ausbildung der genannten Universität ausgestellten Urkunde ab 1. August 1988 in das Forschungsstudium in der Sektion Marxismus/Leninismus aufgenommen. Das von ihr betriebene Forschungsstudium entsprach in seiner konkreten Struktur und Ausgestaltung den aufgezeigten allgemeinen Regelungen in der ForschStud-AO iVm der Stipendien-VO und der Stud/AspPflVers-VO. Dieses Forschungsstudium war in kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis und in kein betriebliches Ausbildungsverhältnis integriert. Die Klägerin stand nach diesen Feststellungen auch nicht neben dem Forschungsstudium zusätzlich noch in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit der Universität, zB als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Assistentin). Insoweit hat sie selbst außerdem erklärt, mit der Universität keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen zu haben, was im Hinblick auf das Schriftlichkeitsgebot des § 42 AGB-DDR ebenfalls gegen das Bestehen eines Arbeitsvertrags spricht. An die Feststellungen des LSG ist der Senat gebunden (§ 163 SGG).

4. Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge dringt nicht durch; sie ist schon nicht zulässig erhoben worden.

Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG iVm Art 103 GG) ist bereits nach dem Vorbringen der Klägerin nicht schlüssig bezeichnet. Sie hat vorgetragen, sie habe in dem Verfahren S 15 Ar 9/92 (betrifft den Rechtsstreit gegen die BA um die Gewährung von Alg) dort unwidersprochen vorgetragen, es sei ein mündlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden; sie habe deshalb - auch im Vormerkungsrechtsstreit gegen die BfA - davon ausgehen können, daß die "Anspruchsvoraussetzungen", sie habe "wie eine wissenschaftliche Assistentin" (mit schriftlichem Arbeitsvertrag) gearbeitet, nicht angezweifelt würden; dies habe sie auch deshalb zugrunde legen dürfen, weil das LSG den Zeugen Prof. Dr. G. dazu nicht befragt habe; durch die abweichenden Feststellungen im LSG-Urteil sei sie daher überrascht und daran gehindert worden, sich hierzu zu äußern und ggf ihren Vortrag unter Beweis zu stellen.

Das Vorbringen der Klägerin ist schon deshalb nicht schlüssig, weil es sich nicht auf einen angeblich unwidersprochen gebliebenen Tatsachenvortrag im anhängigen Verfahren bezieht, sondern auf denjenigen in einem anderen abgeschlossenen Rechtsstreit mit einem anderen Rechtssubjekt, der nicht einmal als "Vorfrage" in einem Zusammenhang mit dem hier zu entscheidenden Vormerkungsstreit gestanden hat. Die Klägerin selbst hat nicht einmal behauptet, sie habe dieses Vorbringen im anhängigen Rechtsstreit in den Tatsacheninstanzen wiederholt und es sei dann unwidersprochen geblieben.

Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs hat die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis hinreichend bezeichnet, sie habe aus der vom LSG unterlassenen Fragestellung an Prof. Dr. G. davon ausgehen müssen, daß - auch - das LSG vom Bestehen eines mündlichen Arbeitsvertrages mit dem Inhalt, als Forschungsstudentin habe sie zugleich wie eine Assistentin zu arbeiten, ausgehen würde. Sie hat schon nicht dargelegt, warum für das LSG nach dessen Rechtsansicht aufgrund des Akteninhalts und der bisherigen Darlegung der Beteiligten in diesem Rechtsstreit überhaupt Anlaß bestanden haben könnte, eine solche Frage an den Zeugen zu richten. Insoweit hat sie es unterlassen, die - hier allein maßgebliche - Rechtsansicht des LSG über die Voraussetzungen einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit iS von § 248 Abs 3 SGB VI darzustellen und aufzuzeigen, daß das Bestehen des von ihr erstmals im Revisionsverfahren behaupteten besonderen Assistenz-Arbeitsverhältnisses nach der Auffassung des LSG vom Inhalt des anzuwendenden Bundesrechts entscheidungserheblich und noch beweisbedürftig war.

Der Senat muß somit aufgrund der bindenden Feststellungen des LSG davon ausgehen, daß die Klägerin sich während der strittigen Zeit ausschließlich im Forschungsstudium und damit in einer Hochschulausbildung iS des § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI befunden hat. Eine Vormerkung dieser Zeit als Tatbestand einer gleichgestellten Beitragszeit scheidet aus, so daß die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden mußte (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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