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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 10.11.1998
Aktenzeichen: B 4 RA 21/98 R
Rechtsgebiete: SGB VI


Vorschriften:

SGB VI § 149 Abs 5
SGB VI § 256a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 10. Nov. 1998

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 RA 21/98 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer, die Richter Husmann und Dr. Schlegel sowie die ehrenamtlichen Richter Biswanger und Günther

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. März 1998 und das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. Januar 1997 aufgehoben. Der Bescheid vom 23. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1996 wird insoweit aufgehoben, als für die Zeiten vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1973 abgelehnt worden ist, Arbeitsverdienste von mehr als 600 Mark vorzumerken und zu berücksichtigen. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist die Vormerkung der Höhe des versicherten Arbeitsentgelts, das der Kläger in gleichgestellten Beitragszeiten während einer Beschäftigung bei der Deutschen Post (DP) der DDR in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1973 erhalten hat.

Der 1938 geborene Kläger war von September 1952 bis Juni 1990 bei der DP beschäftigt. Zum 1. Januar 1974 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) stellte in dem angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 23. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1996 für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1973 den Tatbestand einer gleichgestellten Beitragszeit und hierfür Arbeitsverdienste von monatlich 600,- Mark der DDR als versicherte Arbeitsentgelte fest, weil der Kläger in dieser Zeit der FZR nicht beigetreten sei, obwohl er hierzu berechtigt gewesen wäre. Klage und Berufung des Klägers, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Vormerkung auch der über 600,-Mark der DDR monatlich liegenden Arbeitsentgelte, soweit diese aufgrund des Postversorgungsrechts der DDR versichert gewesen seien, gerichtet waren, sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts <SG> Halle vom 22. Januar 1997; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Sachsen-Anhalt vom 5. März 1998).

Mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 149 Abs 5, 256a SGB VI.

Er beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. März 1998 und das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. Januar 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1996 zu verpflichten, im Versicherungsverlauf für das Jahr 1971 weitere 6.955,97 M, für das Jahr 1972 weitere 7.013,96 M und für das Jahr 1973 weitere 5.310,58 M vorzumerken.

Die Beklagte, die das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend hält, beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Senat hat den Beteiligten eine von ihm erstellte Übersicht über die Gegebenheiten der Eisenbahner- und Postversorgung in der DDR zugesandt (Blatt 53 bis 67 der BSG-Akte). Diese ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; die Beteiligten haben erklärt, ihr Inhalt treffe zu.

II

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen sowie der angefochtenen Ablehnung der Vormerkung höherer versicherter Arbeitsentgelte in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1973 und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet. Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts steht zwar fest, daß der Kläger in dem umstrittenen Zeitraum höhere in der Sozialpflichtversicherung der DDR nach Maßgabe des Postversorgungsrechts versicherte Arbeitsentgelte erzielt hat, deren Vormerkung durch die Beklagte er beanspruchen kann (§ 149 Abs 5 SGB VI). Die tatsächlichen Feststellungen reichen aber noch nicht aus zu entscheiden, mit welchem Inhalt die Verpflichtung der Beklagten auszusprechen ist; die Herbeiführung der Spruchreife ist aber der Tatsacheninstanz vorbehalten. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 10. November 1998 (B 4 RA 32/98 R; B 4 RA 33/98 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen und in der Anlage beigefügt) im einzelnen geklärt, daß versicherter Arbeitsverdienst iS von § 256a Abs 1 bis 3 SGB VI nicht nur die in der Sozialpflichtversicherung der DDR "beitragspflichtig gewesenen Einnahmen" sind, sondern jeder Arbeitsverdienst, der "leistungsrechtlich" Grundlage für die Feststellung des Wertes einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung oder der FZR war; § 256a Abs 3 SGB VI stellt darüberhinaus gewisse Arbeitsverdienste, die in der DDR weder rentenwirksam noch beitragspflichtig waren, den nach Abs 2 aaO versicherten Arbeitsverdiensten gleich. Nach den Gegebenheiten des Postversorgungsrechts (und des Eisenbahnerversorgungsrechts) der DDR war aber bei Postversorgungsberechtigten, dh ab dem Zeitpunkt einer zehnjährigen ununterbrochenen Beschäftigung bei der DP, bis Ende 1973 monatlich der volle Grundlohn rentenwirksam und damit versichert. Nach den generellen Gegebenheiten in der Postversorgung und Eisenbahnerversorgung der DDR verhielt es sich wie folgt:

Im wesentlichen waren vor dem 1. Juli 1990 bei den Post- und Bahnbediensteten, sobald sie zehn Jahre ununterbrochen bei einem dieser Unternehmen beschäftigt waren, Arbeitsverdienste in der Sozialpflichtversicherung wie folgt versichert: Vor dem 1. Januar 1974 war ihr Arbeitsverdienst - unabhängig von einem Beitritt zur FZR - in voller Höhe des Grundlohns versichert. Ab 1. Januar 1974 waren grundsätzlich Arbeitsverdienste nur noch bis zu 900,- Mark der DDR monatlich versichert. Wer aber - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1974 bereits mehr als 10 Jahre ununterbrochen beschäftigt gewesen war und damit eine Berechtigung auf Gewährung einer sog Alten Versorgung erlangt hatte, konnte ab 1. Januar 1974 eine Versicherung seines vollen, ggf ansteigenden Grundlohns nur noch durch Beitritt zur FZR und Zahlung entsprechender Beiträge aufrechterhalten. Ohne Beitritt zur FZR war allerdings, wenn der Arbeitsverdienst über 900,- Mark der DDR lag, weiterhin statisch versichert entweder der (Tariflohn oder) Grundlohn, den der Bedienstete im Dezember 1973 hatte, oder - wenn dies günstiger war - der Durchschnittsgrundlohn (Durchschnittstariflohn) der Jahre 1969 bis 1973.

Beim Kläger, der vor Beginn des streitigen Zeitraums bereits postversorgungsberechtigt war, war somit bis Ende 1973 - auch ohne einen Beitritt zur FZR - der volle monatliche Grundlohn versichert und damit Arbeitsverdienst iS von § 256a SGB VI, den die Beklagte vorzumerken hat.

Das Berufungsgericht wird also zu klären haben, welchen Grundlohn der Kläger monatlich im streitigen Zeitraum erhalten hat.

Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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