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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 10.11.1998
Aktenzeichen: B 4 RA 23/98 R
Rechtsgebiete: SGB VI


Vorschriften:

SGB VI § 59
SGB VI § 307b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 10. November 1998

Az: B 4 RA 23/98 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte: ,

gegen

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer, die Richter Dr. Berchtold und Dr. Schlegel sowie die ehrenamtlichen Richter Biswanger und Günther

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 29. Januar 1997 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe der dem Kläger aufgrund der endgültigen Berechnung nach § 307b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) zustehenden Leistungen.

Der am 4. August 1924 geborene Kläger war in der ehemaligen DDR neben der allgemeinen Sozialversicherung seit dem 1. September 1967 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen. Ab dem 1. Oktober 1974 erhielt er eine Invalidenrente aus der Sozialversicherung in Höhe von 241,20 M sowie eine Zusatzinvalidenrente in Höhe von 925,20 M. Zum 1. Juli 1990 wurden beide Renten auf DM umgewertet, so daß sich nunmehr ein Gesamtzahlbetrag von 1.295,20 DM (370,00 DM Invalidenrente und 925,20 DM aus der Zusatzversorgung) ergab. Der Zahlbetrag blieb zum 1. Januar 1991 im Ergebnis unverändert (915,00 DM Invalidenrente und 380,20 DM aus der Zusatzversorgung) und wurde zum 1. Juli 1991 auf 1.433,20 DM (1.053,00 DM aus der Sozialversicherung und 380,20 DM Zusatzrente) angehoben.

Mit dem Bescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts wurde die Rente ab diesem Zeitpunkt insgesamt als Regelaltersrente nach dem SGB VI gezahlt. Da die um 6,84 % erhöhte Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung für Dezember 1991 höher war als die zunächst im maschinellen Verfahren nach § 307b Abs 5 SGB VI ermittelte Rente, wurde der frühere Betrag weitergezahlt. Der Kläger wandte sich gegen diese Berechnung zunächst mit seinem Widerspruch vom 6. Januar 1992.

Mit dem weiteren Bescheid vom 27. April 1994 stellte die Beklagte den Wert der Regelaltersrente des Klägers auf der Grundlage des sog Überführungsbescheides vom 2. März 1994 zukunftsgerichtet mit 1.723,24 DM endgültig fest und errechnete für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Mai 1994 einen Nachzahlbetrag in Höhe von 677,71 DM. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers berücksichtigte die Beklagte mit dem weiteren Rentenbescheid vom 6. Oktober 1994 zusätzlich die Zeit des Rentenbezuges vom 1. Oktober 1974 bis 31. August 1979 rentensteigernd als Anrechnungszeit, stellte den monatlichen Wert der Rente ab 1. Dezember 1994 mit nunmehr 2.124,29 DM fest und errechnete für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. November 1994 (nach Abzug der Beiträge des Klägers zu seiner Krankenversicherung) einen Nachzahlbetrag von 7.209,67 DM. Im übrigen fand die Ausgangsentscheidung ihre Bestätigung im Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1995.

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Potsdam die Beklagte entsprechend dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 1995 zuletzt gestellten Antrag verurteilt, unter Abänderung der angefochtenen Bescheide "eine weitere Zurechnungszeit wegen Invalidität für das 55. bis 60. Lebensjahr zu einem Drittel zu berücksichtigen". Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg hat diese Entscheidung auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, das angefochtene Urteil sei schon deshalb eindeutig falsch, weil der Kläger keine der in § 59 SGB VI für die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit vorausgesetzten Renten beziehe.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Senat mit Beschluß vom 24. März 1998 zugelassene Revision eingelegt und trägt zur Begründung seines Rechtsmittels im wesentlichen folgendes vor: Im Rahmen der nach § 307b SGB VI vorzunehmenden Neuberechnung seiner durchgehend bezogenen Invalidenrente sei er uneingeschränkt so zu stellen, wie er bei einer Berechnung nach den gesamten Vorschriften des SGB VI stünde. Insofern sei nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Anwendbarkeit des § 59 SGB VI nicht ausgeschlossen. Der Einigungsvertrag (EV) habe in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III ua klargestellt, daß die Begriffe Invalidenrente bzw Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente praktisch inhaltsgleich seien. Das vom LSG zugrunde gelegte einschränkende Verständnis des § 59 SGB VI sei unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Dieses Ergebnis werde durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur geänderten Begrifflichkeit aufgrund des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes bestätigt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 29. Januar 1997 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. November 1995 zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 29. Januar 1997 zurückzuweisen.

Sie führt im wesentlichen aus: Gleichermaßen aus dem klaren Wortlaut von § 59 SGB VI wie aus der Funktion der Zurechnungszeit ergebe sich, daß die Bestimmung entgegen der Auffassung der Revision auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden könne. Der Kläger habe in der ehemaligen DDR Anspruch auf Altersrente nach § 3 Abs 1 der 1. Rentenverordnung der DDR sowie auf eine gleichartige Zusatzversorgung aus dem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) gehabt. Die gesamte Leistung sei damit zum 31. Dezember 1991 als Altersrente in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführt worden und ab dem 1. Januar 1992 gemäß § 302 Abs 1 SGB VI als Regelaltersrente iS von § 35 SGB VI zu zahlen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt (1. Juli 1990) habe der Kläger damit eine Altersrente bezogen, für die Zurechnungszeiten nicht ermittelt werden könnten.

II

Die aufgrund der Zulassung durch den Senat statthafte Revision des Klägers ist auch im übrigen zulässig.

Sachlich erweist sich das Rechtsmittel indessen als in vollem Umfang unbegründet. Der Kläger kann auf der Grundlage geltenden Bundesrechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begehren, daß der Wert der ihm bereits bindend zuerkannten Regelaltersrente im Rahmen der abschließenden Festsetzung von Leistungen nach § 307b Abs 1 bis 4 SGB VI unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit ermittelt wird. Soweit die entsprechenden Verfügungssätze mit der Klage angegriffen sind, hat der angegriffene Bescheid vom 27. April 1994 in der Gestalt des (Teilabhilfe-)Bescheides vom 6. Oktober 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1995 den Wert der zuerkannten Rechte für allein betroffene Zahlungszeiträume ab dem 1. Januar 1992 jeweils zutreffend festgesetzt. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht die Abänderung dieser Entscheidungen durch das SG sowie die Verurteilung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist Zurechnungszeit iS von § 59 Abs 1 SGB VI ausdrücklich nur diejenige Zeit, "die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat." Allein hierauf kann sich auch denkbar ihre besondere Funktion beschränken, ausnahmsweise bei vorzeitigem Eintritt des Versicherungsfalles die notwendige Unvollständigkeit der Erwerbsbiographie sowie das hierdurch bedingte Fehlen durch Beiträge versicherter Arbeitsentgelte zu Lasten der Versichertengemeinschaft partiell und unentgeltlich zu kompensieren (vgl exemplarisch Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1280 RVO Nr 1 S 4 mwN). Eine der genannten Renten ist dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum ab dem 1. Januar 1992 jedoch weder zuerkannt, noch kann er sie nach dem SGB VI auch nur denkbar beanspruchen.

Zwischen den Beteiligten steht vielmehr bereits aufgrund des mittlerweile bestandskräftigen Bescheides über die Umwertung und Anpassung aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts verbindlich (§ 77 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) - und ohne Prüfungsmöglichkeit durch den Senat - fest, daß dem Kläger aufgrund (abermaliger) gesetzlicher Novation (vgl bereits BSGE 72, 50, 56 f = SozR 8750 § 10 Nr 1 und seither stRspr) für den gesamten zeitlichen Anwendungsbereich des SGB VI (allein) ein subjektives Recht auf Regelaltersrente zusteht. Ansprüche und Anwartschaften aufgrund des besonderen Übergangsrechts für das Beitrittsgebiet sind durch die Umwertung des Gesamtversorgungsanspruchs in eine SGB VI-Rente (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 307b Nr 4 S 7) zukunftsgerichtet und ausschließlich ersetzt worden (BSGE 72, 50, 56 f). Die durch das SGB VI gestaltete materielle Rechtslage steht der für den Kläger getroffenen konkret-individuellen Feststellung über die Qualität des ihm zuerkannten Rentenrechts im übrigen insbesondere schon deshalb nicht entgegen, weil Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach der ausdrücklichen Anordnung in §§ 43 bis 45 (jeweils Abs 1) SGB VI über das 65. Lebensjahr hinaus nicht mehr beansprucht werden können; der Kläger, der dieses Alter bereits am 4. August 1989 erreicht hatte, kam damit für eine derartige Leistung von vornherein nicht mehr in Betracht. Im Blick auf § 302 Abs 1 SGB VI unerheblich ist demgegenüber, daß die Rente des Klägers aus der Zusatzversorgung aufgrund der ebenfalls weiterhin zu beachtenden (Art 19 Satz 1 EV) Regelungen des Bescheides vom 17. April 1975 zum 31. Dezember 1991 (§ 2 Abs 2 Satz 1 AAÜG) als Invalidenrente (entgegen der Auffassung der Beklagten also gerade nicht als Altersrente) in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführt worden war (§ 4 Abs 1 Nr 1, Abs 3 Satz 2 Nr 1 AAÜG).

Der Kläger kann sich insofern auch evident nicht auf Regelungen des EV, insbesondere Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 1 Buchst d aa Nrn 1 und 2 berufen. Gleichermaßen die offensichtlich fehlende Einschlägigkeit der im einzelnen aufgelisteten Normen wie die ausdrückliche Befristung der dortigen Anordnung auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 stehen einer Anwendung auf den streitigen Sachverhalt bereits durchgreifend entgegen. Auch die (von ihm - unzutreffend - unterstellte) begriffliche Identität von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit der "Invalidität" iS früherer Bestimmungen des DDR-Rechts könnte darüber hinaus im zeitlichen Anwendungsbereich des SGB VI für sich nicht bewirken, daß dem Kläger eine derartige Leistung materiell auch zusteht.

Aus dem streitgegenständlichen weiteren Bescheid vom 27. April 1994 in der Gestalt des (Teilabhilfe-)Bescheides vom 6. Oktober 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1995 ergibt sich hinsichtlich der Rentenart keine Änderung. Der Senat hat sich mit den typischen Verfügungssätzen von Bescheiden der vorliegenden Art bereits eingehend auseinandergesetzt. Entscheidungen über die - zunächst hintangehaltene (§ 307c SGB VI) - endgültige Berechnung der Rente nach § 307b Abs 1 bis 4 SGB VI befassen sich demgemäß nach Klärung des individuellen Versicherungsverlaufs, insbesondere der während des Erwerbslebens erzielten Entgelte, in drei Arten von Verfügungssätzen allein noch mit der hierauf basierenden zukunftsgerichteten Neufestsetzung der SGB VI-Rente (sog Rentenhöhe; Verfügungssatz 1), des hierzu aus Gründen des Zahlbetragsschutzes ggf ergänzend zu zahlenden Zuschlages (EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 4 oder Satz 5 bzw § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI; Verfügungssatz 2) und der Festsetzung des Anspruchs auf eine einmalige Nachzahlung für Zeiten des Rentenbezuges, in fiktiver Rückanknüpfung längstens ab 1. Juli 1990 (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 8 Nr 2 S 5 mwN; ebenso bereits Vorlagebeschluß vom 14. Juni 1995, 4 RA 56/94; Verfügungssatz 3). Alle drei Arten von Regelungen haben damit allein die tatbestandlich vergangenheitsbezogene Ergänzung bzw zukunftsbezogene rechtliche Ersetzung der übergangsrechtlich im maschinellen Verfahren nach § 307b Abs 5 SGB VI aufgrund gesetzlich vorgegebener abstrakter Werte vorab vorgenommenen Bestimmung der Leistungshöhe zum Inhalt (vgl hierzu etwa Urteil des Senats in SozR 3-8120 Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Nr 2).

Die Festsetzung der Höhe von Leistungen bezieht sich dabei entsprechend dem Zeitraum, für den sie erbracht werden sollen, allein auf solche des SGB VI, kann also ihren Ausgang auch nur bei einer der dort generell vorgesehenen und im Einzelfall zustehenden Leistungsarten nehmen. Demgegenüber beinhaltet insbesondere auch die zur Festsetzung des einmaligen Nachzahlungsanspruchs erforderliche tatbestandliche Rückanknüpfung an Sachverhalte vor dem Untergang der DDR mit dem Beitritt am 3. Oktober 1990 bzw vor Inkrafttreten des SGB VI entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa auf der Grundlage einer von Art 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 abweichenden echten Rückwirkung von Normen des SGB VI (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 300 Nr 10) eine rückwirkende Änderung der bescheidmäßig für Leistungszeiträume bis zum 31. Dezember 1991 getroffenen Regelungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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