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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: B 4 RA 26/04 R
Rechtsgebiete: SGB VI


Vorschriften:

SGB VI § 149 Abs 5
SGB VI § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 RA 26/04 R

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 10. Februar 2005 durch die Richterin Tüttenberg als Vorsitzende, die Richter Husmann und Dr. Knörr sowie die ehrenamtliche Richterin Farlock und den ehrenamtlichen Richter Dr. Wirsam

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit zwischen Aushändigung des Abiturzeugnisses und Beginn des Hochschulstudiums als Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit vorzumerken.

Die im Jahre 1960 geborene Klägerin legte im Jahre 1979 die Reifeprüfung in Köln ab; ihr wurde am 26. Mai 1979 das Abiturzeugnis ausgehändigt. Am 1. Oktober 1979 nahm sie ein Lehramtsstudium an der Technischen Hochschule A. auf.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2002 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 12. September 2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Anrechnungszeit für den Zeitraum 22. Mai 1979 (Datum des Abiturzeugnisses) und 30. September 1979 ab, weil die Klägerin die nachfolgende Ausbildung nicht "rechtzeitig", nämlich nicht bis zum Ablauf des vierten auf die Beendigung der Ausbildungs-Anrechnungszeit folgenden Kalendermonats begonnen habe.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nur dann unschädlich, wenn zwischen dem ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt kein längerer Zeitraum als vier Monate liege; unerheblich sei, dass die Klägerin diese zeitliche Grenze aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen überschritten habe (Urteil vom 12. Mai 2003).

Das Landessozialgericht (LSG) hat nach Anhörung mit Einverständnis der Beteiligten durch den Einzelrichter entschieden und die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Köln vom 12. Mai 2003 und unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Zeit vom 27. Mai 1979 bis 30. September 1979 als Anrechnungszeit vorzumerken (Urteil vom 19. April 2004). Es hat ausgeführt: Der Zeitraum zwischen Abitur im Frühjahr und Aufnahme des Studiums im Wintersemester sei eine vormerkungsfähige Ausbildungs-Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), eine sog unvermeidbare Zwischenzeit. Zwar sehe das Gesetz eine Berücksichtigung von sog "unvermeidlichen Zwischenzeiten" zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, in denen keine Ausbildung stattfinde, nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BSG sei aber auch der ausbildungsfreie Übergangszeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ein Anrechnungstatbestand. Diese Zwischenzeit müsse jedoch generell unvermeidbar und schulorganisatorisch bedingt typisch sein. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen habe die Klägerin am 26. Mai 1979 ihr Abiturzeugnis erhalten und zum frühestmöglichen Termin am 1. Oktober 1979 ihr Studium aufgenommen. Nach § 7 Abs 1 Buchst a der Allgemeinen Schulordnung des Landes Nordrhein-Westfalen idF vom 8. November 1978 ende das Schulverhältnis mit der Aushändigung des Abgangszeugnisses. Somit handele es sich bei der Zwischenzeit, an die sich eine weitere Ausbildungszeit anschließe, um den Normalfall einer für alle Studienanfänger zwangsläufigen Wartezeit zwischen Abitur und nächstmöglichem Studienbeginn. Zwar habe die Klägerin die von der Rechtsprechung des BSG für das Vorliegen einer solchen unvermeidbaren Zwischenzeit gesetzte Frist von drei bis vier Monaten (zwischen Ausbildungsende und Beginn der neuen Ausbildung) um wenige Tage überschritten. Die so vorgenommene Begrenzung auf maximal vier Monate beruhe aber auf der im Einzelfall unrichtigen Annahme, dass zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums kein längerer Zeitraum als vier Monate liege. Der Gesetzgeber habe jedoch, wie sich aus den Materialien zum Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ergebe, gewollt, dass der unvermeidliche Zeitraum zwischen Abitur und Studium immer als Ausbildungszeit gelte. Dabei sei er ebenso wie das BSG - jedenfalls im Hinblick auf Nordrhein-Westfalen - rechtsirrig davon ausgegangen, das Schulverhältnis ende mit dem Schuljahr und nicht mit der Aushändigung des Abiturzeugnisses.

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von § 149 Abs 5 iVm § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI und trägt vor: Die Rechtsprechung des BSG orientiere sich bei der Höchstdauer der unvermeidbaren Zwischenzeit an § 2 BKGG. Danach könne eine vor dem 1. Januar 1996 begonnene Übergangszeit nur dann als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, wenn die weitere Ausbildungszeit bis zum Ablauf des vierten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnitts folgenden Monats begonnen habe. Wenn die Reifeprüfung - wie hier - im Mai abgelegt worden sei, hätte das Studium somit spätestens im September aufgenommen werden müssen. Nach der Rechtsprechung komme es in entsprechender Anwendung des Kindergeldrechts für die Zuerkennung einer unvermeidbaren Zwischenzeit als Ausbildungs-Anrechnungszeit entscheidend auf die Einhaltung dieser Viermonatsgrenze an. Die Regelung im Kindergeldrecht gehe auf die gesetzgeberische Erwartung zurück, dass bei einer längeren Pause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten die Ausübung einer versicherten Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Die im Wege rechtsfortbildender Analogie eingeführte Anerkennung von Übergangszeiten könne nicht noch weiter ausgedehnt werden. Infolgedessen könne der streitgegenständliche Zeitraum nicht als Anrechnungstatbestand berücksichtigt werden.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Köln vom 12. Mai 2003 zurückzuweisen.

Die nicht durch einen vor dem BSG postulationsfähigen Bevollmächtigten vertretene Klägerin hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

II

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

1. Bedenken gegen die Entscheidung des Einzelrichters, eines Richters am SG, als dem gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz) bestehen nicht. Die Beteiligten haben sich nach Anhörung im Termin vom 19. April 2004 mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter, der gemäß Geschäftsverteilungsplan des Senats zum Berichterstatter bestimmt worden war (vgl § 21g Abs 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend), einverstanden erklärt (als Vorsitzenden "an Stelle des Senats"). Unerheblich ist, dass der entscheidende Richter nicht Richter am LSG war (vgl hierzu Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 155 RdNr 13; Zeihe, SGG, § 155 RdNr 5a) und dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Einzelrichter zugelassen worden ist. Denn die Regelung in § 155 SGG verbietet dies - anders als die Regelungen in § 526 Zivilprozessordnung und § 6 Finanzgerichtsordnung - ebenso wenig wie diejenige in § 87a Verwaltungsgerichtsordnung.

2. Das LSG hat die Beklagte zu Recht zur Vormerkung der streitgegenständlichen Ausbildungs-Anrechnungszeit vom 27. Mai 1979 bis 30. September 1979 verpflichtet.

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 149 Abs 5 SGB VI iVm § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI.

a) Nach § 149 Abs 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Infolgedessen wird im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens nur geprüft, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist. Selbst wenn mithin im Einzelfall jegliche leistungsrechtliche Auswirkung einer Ausbildung als Anrechnungszeit verneint werden könnte, kann die Vormerkung einer derartigen Anrechnungszeit nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, zum Zeitpunkt des Leistungsfalls könne sich das bei der Berechnung der Leistung anzuwendende Recht geändert haben. Entscheidend ist mithin, ob nach derzeitigem Recht generell die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich erheblich werden könnte (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 13 S 70 mwN).

b) Dies ist hier für die Zeit vom 27. Mai 1979 bis 30. September 1979 der Fall. Dieser Zeitraum erfüllt entgegen der Auffassung der Beklagten als unvermeidbare Zwischenzeit den Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit.

aa) Nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI idF vom 23. Dezember 2003 sind Anrechnungszeiten auch Zeiten einer schulischen Ausbildung, in denen der Versicherte nach Vollendung des 17. Lebensjahres ua eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat. Diese Ausbildungs-Anrechnungszeiten sind vom Gesetzgeber abschließend normierte Tatbestände. Sie sind ein rentenrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Versicherte wegen der Ausbildung ohne Verschulden gehindert war, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben und so Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Daher ist die Berücksichtigung dieser Zeiten, die typischerweise für das System der gesetzlichen Rentenversicherung von Nutzen sind, eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft iS des sozialen Ausgleichs. Sie beruht auf staatlicher Anordnung und ist Ausdruck staatlicher Fürsorge. Im Hinblick hierauf steht dem Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung ein Gestaltungsspielraum zu. Damit ist auch vereinbar, dass lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände normiert und diese zeitlich begrenzt sind (vgl hierzu BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr 77, 102 S 276; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 13 S 72 mwN; vgl hierzu auch Meyer/Blüggel, Schulische Ausbildungszeiten: Eine "versicherungsfremde Leistung" in der gesetzlichen Rentenversicherung?, in NZS 2005, 1 ff).

bb) Eine Ausbildung iS der og Vorschrift liegt zwar im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor. Denn die Klägerin hatte bereits am 26. Mai 1979 nach abgelegter Reifeprüfung mit Aushändigung des Abiturzeugnisses die Schulausbildung beendet (§ 7 Abs 1 Buchst a der Allgemeinen Schulordnung des Landes Nordrhein-Westfalen idF vom 8. November 1978; vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R). In der anschließenden Zeit bis 1. Oktober 1979 fand auch keine Ausbildung, insbesondere nicht an einer Hochschule, statt.

cc) Die og Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn des Hochschulstudiums erfüllt jedoch als sog unvermeidbare Zwischenzeit ebenfalls den Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit.

Die Rechtsprechung hat über die in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI genannten Fallgruppen hinaus iS einer erweiternden Auslegung auch solche Zeiten als Anrechnungszeiten gewertet, die zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen anrechenbaren Ausbildungszeiten, wie diejenige zwischen Schulabschluss und Beginn des Hochschulstudiums, liegen. Voraussetzung für ihre Anrechenbarkeit ist, dass sie generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch sind und dementsprechend häufig vorkommen und ferner, dass sie generell nicht länger als vier Monate andauern. Diese Zwischenzeiten - so die Rechtsprechung (vgl ua BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 13 S 73 f, Nr 8 S 43 f, jeweils mwN) - stellen sich mit den beiden anderen Ausbildungsabschnitten als einheitliche notwendige Ausbildung dar. Berücksichtigt und zu Grunde gelegt wird, dass Versicherte, die eine vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und dementsprechend erst später eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen können, in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden sollen (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 13 S 74 mwN).

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hier ohne Bedeutung, dass die Klägerin nach Ablegung der Reifeprüfung und Aushändigung ihres Zeugnisses das Hochschulstudium erst nach Ablauf von vier Monaten aufnehmen konnte. Wie das BSG bereits in anderem Zusammenhang, aber ebenfalls zum zeitlichen Rahmen der unvermeidbaren Zwischenzeit ausgeführt hat, ist eine längere - über vier Monate hinausgehende - Unterbrechung unschädlich, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") gehindert war, das Studium zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 14 S 80, 81). Um einen vergleichbaren Fall handelt es sich auch, wenn Abitur und Studium nicht aufeinander folgen, sondern mit dem Studium organisationsbedingt erst nach Ablauf von vier Monaten begonnen werden kann. Denn Schul- und Berufsausbildung bzw die einzelnen Ausbildungsabschnitte gehen in der Regel nicht nahtlos ineinander über, sodass, sofern "Ausbildung" für eine Zwischenzeit organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten wird, dies dem "zukünftigen Versicherten" nicht anzulasten und der ihm insoweit entstandene rentenversicherungsrechtliche Nachteil auszugleichen ist (vgl hierzu entsprechend BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 13 S 74).

Der von der Rechtsprechung des BSG in Anlehnung an § 2 BKGG vorgegebene zeitliche Rahmen von bis zu vier Monaten dient lediglich als Anhalt für den Umfang des bei typisierender Betrachtungsweise auszugleichenden und von der Versichertengemeinschaft als Solidarleistung zu tragenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteils. Dies hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 31. August 2000 - B 4 RA 7/99 R (= SozR 3-2600 § 58 Nr 14 S 80 f) angedeutet, indem er darauf hingewiesen hat, dass eine längere Unterbrechung unschädlich ist bei einem Abiturienten, der zum Wehr- oder Zivildienst herangezogen wird und der danach sein Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufnimmt; da ihm ein früherer Beginn des Studiums organisationsbedingt nicht möglich war, war er durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") an der (Weiter-)Ausbildung gehindert. Ein vergleichbarer Fall liegt aber auch vor, wenn die Ausbildungspause zwischen Abitur und Studium auf abstrakten ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger, hier des Landes Nordrhein-Westfalen, beruht und der Ausbildungswillige sein Studium zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Im Einklang damit hat auch der 13. Senat in der Entscheidung vom 1. Februar 1995 - 13 RJ 5/94 (= SozR 3-2600 § 58 Nr 3 S 11) ebenso wie der erkennende Senat im Urteil vom 22. Februar 1990 - 4 RA 38/89 (= SozR 3-2200 § 1267 Nr 1 S 5) auf die Dauer der "üblichen" Schul- und Semesterferien bzw auf einen "üblichen und zeitlich überschaubaren Zeitraum zwischen Abitur und nächstmöglichem Semester an einer Hochschule" hingewiesen, also auf einen typisierten Lebenssachverhalt, der eine starre zeitliche Begrenzung gerade nicht erlaubt.

In den von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen des BSG war im Übrigen eine (mögliche) Überschreitung der zeitlichen Grenze von bis zu vier Monaten nicht problematisiert worden; im Vordergrund stand vielmehr die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Zwangspausen zwischen Abitur und Hochschulstudium als Ausbildungs-Anrechnungszeiten vormerkungsfähig sind.

3. Die Revision der Beklagten ist mithin zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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