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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 10.11.1998
Aktenzeichen: B 4 RA 38/98 R
Rechtsgebiete: SGB VI


Vorschriften:

SGB VI § 149 Abs 5
SGB VI § 256a Abs 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 10. November 1998

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 RA 38/98 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer, die Richter Husmann und Dr. Berchtold sowie die ehrenamtlichen Richter Biswanger und Günther

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 1998 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist, welche Arbeitsverdienste die Beklagte für die gleichgestellten Beitragszeiten vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1973 vorzumerken hat.

Der im Mai 1936 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet seit 1950 bei der Deutschen Post (DP) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Zum 1. Januar 1974 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. In dem streitigen Zeitraum erzielte er Jahresbruttoverdienste von mehr als 7.200,- Mark der DDR. Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) stellte in dem streitigen Vormerkungsbescheid vom 6. Juni 1995, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 25. März 1996, für die Jahre 1971 und 1973 Beträge nur bis zur Höhe von 600,- Mark monatlich fest; eine Vormerkung für das Jahr 1992 traf sie nicht; ferner entschied sie, als rentenrechtliche Zeiten würden abgelehnt, für die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1973 Arbeitsverdienste von mehr als 600,-Mark, weil ein Beitritt zur FZR noch nicht erfolgt sei, obwohl dieser möglich gewesen wäre. Klage und Berufung, mit denen der Kläger die Vormerkung seines im streitigen Zeitraum erzielten vollen Arbeitsentgeltes begehrte, sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts <SG> Halle vom 1. Juli 1997; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Sachsen- Anhalt vom 24. Juni 1998).

Der Kläger hat die - vom LSG zugelassene - Revision eingelegt; er rügt eine Verletzung der §§ 149 Abs 5, 256a Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 1998 sowie das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Juli 1997 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1996 abzuändern und

2. die Beklagte zu verpflichten, für den Zeitraum vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1973 den über 600,- Mark monatlich erzielten tatsächlichen Arbeitsverdienst vorzumerken.

Die Beklagte, die das Urteil des LSG für zutreffend hält, beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Der Senat hat den Beteiligten eine von ihm erstellte Übersicht über die Gegebenheiten der Eisenbahner- und Postversorgung in der DDR zugesandt (Blatt 44 bis 58 der BSG-Akte). Diese ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; die Beteiligten haben erklärt, ihr Inhalt treffe zu.

II

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Zwar lassen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts den Schluß zu, daß die Ablehnung der Beklagten, für den streitigen Zeitraum mehr als 600,- Mark monatlich als Arbeitsverdienst vorzumerken, rechtswidrig ist und den Kläger in seinem Anspruch auf zutreffende Vormerkung der in dieser Zeit versicherten Arbeitsentgelte für gleichgestellte Beitragszeiten verletzt. Hinsichtlich der Verpflichtungsklage fehlt es jedoch noch an der Spruchreife, weil nicht geklärt ist, welchen Grundlohn der Kläger monatlich von März 1971 bis Dezember 1973 erhalten hat; denn dieser war "versichertes Arbeitsentgelt" und damit Arbeitsverdienst iS von § 256a Abs 1 SGB VI und wird in einem künftigen Leistungsfall in dieser Höhe für die Festsetzung des Werts eines Rechts auf Rente - nach heutiger Rechtslage - erheblich werden können.

Der Senat hat in seinen Urteilen vom 10. November 1998 (B 4 RA 32/98 R; B 4 RA 33/98 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen und in der Anlage beigefügt) geklärt, daß bei Bediensteten der DP und der Deutschen Reichsbahn der DDR, die bei ihren Unternehmen jeweils mehr als zehn Jahre ununterbrochen beschäftigt waren, Arbeitsentgelte in der Sozialpflichtversicherung der DDR nach Maßgabe des Postversorgungsrechts bzw des Eisenbahnerversorgungsrechts wie folgt versichert waren: Vor dem 1. Januar 1974 war der Grundlohn/Tariflohn - unabhängig von einem Beitritt zur FZR - in voller Höhe versichert. Ab 1. Januar 1974 waren grundsätzlich Tariflohn/Grundlohn nur noch bis zu 900,- Mark der DDR monatlich versichert. Wer - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1974 bereits mehr als zehn Jahre ununterbrochen beschäftigt gewesen war und damit eine Berechtigung auf Gewährung einer sog Alten Versorgung erlangt hatte, konnte den bis dahin damit verbundenen Schutz einer Versicherung des vollen Tariflohns/Grundlohns in der Sozialversicherung für Beschäftigungszeiten ab 1974 nur noch durch Beitritt zur FZR und Zahlung entsprechender FZR-Beiträge aufrechterhalten. Ohne Beitritt zur FZR war allerdings, wenn der Arbeitsverdienst über 900,- Mark der DDR lag, weiterhin statisch versichert entweder der Grundlohn/Tariflohn, den der Bedienstete im Dezember 1973 erhalten hatte, oder - wenn dies günstiger war - der Durchschnittstariflohn/Durchschnittsgrundlohn der Jahre 1969 bis 1973.

Im Falle des Klägers, der vor dem streitigen Zeitraum postversorgungsberechtigt war, war also auch in der Zeit von März 1971 bis Ende 1973 jeweils der monatliche Grundlohn - ohne Beitritt und Beitragszahlung zur FZR - in der Sozialpflichtversicherung versichert. Das LSG wird prüfen müssen, wie hoch der Grundlohn des Klägers in dem streitigen Zeitraum war.

Dem Berufungsgericht bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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