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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 31.07.2002
Aktenzeichen: B 4 RA 62/01 R
Rechtsgebiete: AAÜG


Vorschriften:

AAÜG § 5
AAÜG § 6
AAÜG § 7
AAÜG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 31. Juli 2002

Az: B 4 RA 62/01 R

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer, die Richterin Tüttenberg und den Richter Husmann sowie die ehrenamtlichen Richter Jungwirth und Johannsen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nach Nr 1 und 4 der Anlage 1 zum AAÜG verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit entweder zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) oder zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss) und entsprechende Verdienste festzustellen.

Der am 19. November 1936 geborene Kläger schloss sein Physik-Studium am 16. Oktober 1963 erfolgreich mit der Prüfung zum Dipl.-Physiker ab. Vom 1. November 1963 bis 23. Juli 1990 war er beim VEB S. als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Auf Grund der erfolgten beruflichen Rehabilitierung wurde als fiktiver Beginn seiner Berufstätigkeit der 1. September 1960 festgestellt. Der VEB war wissenschaftlicher Industriebetrieb, der Forschung auf den Gebieten der Metallurgie, Reinstmetalle und Halbleiterwerkstoffe betrieb und die Werkstoffe herstellte.

Am 30. Oktober 1998 machte der Kläger bei der Beklagten geltend, dass seine Tätigkeit vom 1. September 1960 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG gelte. Die Beklagte hat eine entsprechende Feststellung abgelehnt; zur Begründung hat sie ausgeführt, dass eine positive Versorgungszusage nicht bestanden habe. Als Dipl.-Physiker habe der Kläger nicht zum Kreis der durch die AVItech begünstigten Personen gehört; die Beschäftigungszeit stelle auch keine Zeit der Zugehörigkeit zur AVIwiss dar. Ein VEB sei keine Einrichtung, in dem dieses Versorgungssystem gegolten habe (Bescheid vom 16. April 1999, Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1999).

Das SG hat die Klage des Klägers abgewiesen (Urteil vom 17. November 2000) und das LSG seine Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 2. Oktober 2001). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Kläger gehöre nicht zu dem Kreis der Versorgungsberechtigten der AVIwiss, da er nicht in einer wissenschaftlichen Einrichtung beschäftigt gewesen sei. Zwar sei ein nicht geringer Teil der Belegschaft mit Aufgaben der Forschung beschäftigt gewesen, dies sei in dem betroffenen Industriezweig jedoch üblich. Eine Forschungsabteilung mache den VEB noch nicht zu einer wissenschaftlichen Einrichtung. Der Kläger gehöre auch nicht der Gruppe der technischen Intelligenz an, die durch die AVItech begünstigt werde. Der Kreis der Versorgungsberechtigten sei durch § 1 Abs 1 der 2. Durchführungsbestimmung umschrieben worden; Dipl.-Physiker seien nicht einbezogen worden. Der Kläger könne insoweit auch nicht als Ingenieur behandelt werden, da er nicht berechtigt gewesen sei, einen solchen Titel zu führen.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung der §§ 5 bis 8 AAÜG. Er macht geltend, dass das LSG zu Unrecht die Beschäftigungszeiten nicht als Zeiten der Zugehörigkeit zum System der AVIwiss gewertet habe. Sein Betrieb, der VEB S. , sei aus einem Forschungsinstitut für Nichteisenmetalle hervorgegangen und habe den Status eines wissenschaftlichen Industriebetriebes gehabt. Selbstverständlich seien die Produkte des VEB verkauft worden, allerdings nicht im Sinne einer Serienproduktion. Es habe sich um eine laufende Versuchsproduktion gehandelt, bei der jede Weiterentwicklung und neue wissenschaftliche Erkenntnisse sogleich in der Praxis erprobt worden seien. Das LSG habe verkannt, dass in dem Betrieb sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte Forschung im Vordergrund gestanden hätten. Insoweit habe das LSG eine zitierte Festschrift zum 30-jährigen Bestehen des VEB nur einseitig ausgewertet. Auch die Beschäftigtenzahlen habe das LSG unzutreffend gewürdigt. Rund 20 % der Belegschaft sei mit Forschung und Entwicklung befasst gewesen, davon ca 2/3 Hochschulkader. Die Schlussfolgerung, dies sei in den betreffenden Industriezweigen üblich, sei unhaltbar. Allenfalls die Mikroelektroindustrie habe für die Entwicklung neuer Schaltkreise etc einen ähnlich hohen Bedarf an Forschungsarbeiten gehabt, niemals aber ein Betrieb der Metallurgie oder sonstiger Hersteller von Rohmaterial. Ein solcher wissenschaftlicher Industriebetrieb sei eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne der Verordnung zur AVIwiss. Zu Unrecht habe das LSG auch eine Zuordnung zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz verneint. Es habe verkannt, dass nicht allein der akademische Grad, sondern die konkret ausgeübte Tätigkeit entscheidend sei. So habe ihm die Tätigkeit eines Ingenieurs für Standardisierung oblegen. Er habe somit eine Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt, ohne sich als solcher bezeichnen zu dürfen. Seine Tätigkeit sei gerade vom Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfasst gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2001 und das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. November 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1999 zu verpflichten, die Zeiten vom 1. November 1963 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, pädagogischen, künstlerischen und medizinischen Einrichtungen der DDR,

hilfsweise,

als Zeiten der Zugehörigkeit zu der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz

sowie die entsprechenden Verdienste festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des LSG verletzt Bundesrecht nicht.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 1. November 1963 bis 30. Juni 1990 im VEB S. als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVIwiss oder zur AVItech sowie die dabei erzielten tatsächlichen Verdienste festzustellen. Der Kläger hat sein Begehren zulässig mit einer Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgt. Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gemäß § 8 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 und 2 AAÜG keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die begehrte Feststellung trifft. In dem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 SGB VI ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (stellv. Senatsurteil vom 18. Juli 1996, SozR 3-8570 § 8 Nr 2), konnte der Kläger schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er vom (persönlichen) Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst wird.

Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs 1 AAÜG. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft beim Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2). Beide Tatbestände erfüllt der Kläger nicht.

Der Kläger unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) hat er bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht. Denn u.a. der Versorgungsfall (Alter, Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten.

Der Kläger war auch nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Dies beurteilt sich allein nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Bundesrecht. Dabei untersagt das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot, allein auf der Grundlage der von der DDR erlassenen Regelungen ab 1. Juli 1990 neue Versorgungsberechtigungen zu begründen; dies ist in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2 zum EinigVtr vom 31. August 1990 (BGBl II 889) iVm dem am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht gewordenen § 22 Abs 1 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl I 495) ausdrücklich bestimmt worden. Deshalb ist hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten rückschauend auf den 30. Juni 1990 abzustellen. Bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren, und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (zB Art 9 Abs 2, 17, 19 EinigVtr) einbezogen wurden, ist auf Grund verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (näher hierzu stellv. Senatsurteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 3/02 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies ist zu verneinen. Der Kläger hatte am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft.

Eine Versorgungszusage in Form eines nach Art 19 Satz 1 EinigVtr bindend gebliebenen Verwaltungsaktes war ihm nicht erteilt worden. Er war auch nicht durch Einzelentscheidung der DDR (etwa auf Grund eines Einzelvertrages) einbezogen worden. Eine Rehabilitierungsentscheidung liegt nicht vor. Er war auch früher nicht einbezogen worden. Daher konnte auch keine nach Art 19 Satz 2 oder 3 EinigVtr wegen grober Rechtswidrigkeit unbeachtliche Aufhebung einer solchen Einbeziehung verbunden mit deren Fortwirkung nach Art 19 Satz 1 EinigVtr vorliegen. Ebenso wenig konnte deshalb eine solche frühere Einbeziehung nach den Regelungen der Versorgungssysteme vor Eintritt des Leistungsfalls rechtmäßig entfallen sein und durch eine fingierte Anwartschaft nach § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG ersetzt werden. Nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände hätte der Kläger aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Dies gilt sowohl für den Bereich der AVItech als auch der AVIwiss.

1. Der fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer solchen Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl S 487) von drei persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für

(1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen

und

(2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar

(3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens.

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte der Kläger sein Physik-Studium am 16. Oktober 1963 erfolgreich mit der Prüfung zum Dipl.-Physiker abgeschlossen. Vom 1. November 1963 bis 23. Juli 1990 war er beim VEB S. als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Damit war die betriebliche Voraussetzung (VEB im Bereich der Industrie) erfüllt. Der Senat kann offen lassen, ob die vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten der sachlichen Anwendungsvoraussetzung entsprachen, ob er also eine dem Berufsbild der privilegierten Personengruppen entsprechende Tätigkeit verrichtet hat. In keinem Fall erfüllte er die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech.

Während die VO-AVItech vor allem den allgemeinen Rahmen vorgibt, erfolgt die konkrete Ausgestaltung, welche die Regelungen teilweise zu justiziablem Bundesrecht macht, in der 2. DB. Insoweit macht § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB deutlich, dass die "technische Intelligenz" - wie auch immer dieser Ausdruck verstanden worden sein mag - nicht insgesamt erfasst war, sondern innerhalb dieser sozialen Gruppe nur ganz bestimmte Professionen. Diese Norm benennt nicht die Berufsgruppe der Dipl.-Physiker, also nicht die Gruppe, in die der Kläger auf Grund eines 1963 erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudiums einzuordnen ist.

Auch wenn der Kläger in der Berufspraxis Tätigkeiten wie ein Ingenieur ausgeübt haben mag, ist er kein Ingenieur iS des § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB. Insoweit verdeutlicht Satz 3 dieser Norm, dass unter "Ingenieur" nur solche Personen verstanden wurden, die den "Titel eines Ingenieurs" hatten. Es musste also das Recht zur Führung des Titels "Ingenieur" bestanden haben (vgl hierzu: Urteil des Senats vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Ein solches Recht war dem Kläger nicht verliehen worden. Ausgehend von den Gegebenheiten am 30. Juni 1990 hatte der Kläger somit bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft in der AVItech erworben.

2. Der Kläger hatte auch keine Versorgungsanwartschaft in der AVIwiss.

Als Dipl.-Physiker erfüllte der Kläger zwar die persönliche Anwendungsvoraussetzung, hätte also in dieses Zusatzversorgungssystem einbezogen werden können. Denn nach § 2 Buchst a der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend: VO-AVIwiss) vom 12. Juli 1951 (GBl S 675) war dieses System sämtlichen "Angehörigen der wissenschaftlich tätigen Intelligenz" geöffnet. Dennoch gehörte der Kläger im Hinblick auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit in einem "Volkseigenen Betrieb" (VEB) nicht in den Kreis der obligatorisch in die Versorgungsordnung Einzubeziehenden. Denn ein VEB zählte, auch wenn er über wissenschaftliche Forschungseinrichtungen bzw Abteilungen verfügte, nicht zu den "wissenschaftlichen Einrichtungen der DDR"; er ist nicht unter den in §§ 2 Buchst a und 6 der VO-AVIwiss genannten Einrichtungen aufgeführt. Dort sind ua wissenschaftliche Akademien, Universitäten und Forschungsinstitute genannt, also jeweils "selbstständige staatliche" Einrichtungen. Im Gegensatz zu der betriebsbezogenen Forschung in den VEB werden zB in § 1 Abs 1 der Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 (GBl II S 189) derartige Einrichtungen "als wichtige Forschungsstätte, die durch Wissenschaftsorganisation mit allen Bereichen der sozialistischen Gesellschaft verbunden sind", beschrieben. Die allein zweck- und betriebsbezogenen Forschungseinrichtungen der VEB und der Kombinate waren aber gerade nicht "frei" bei der Auswahl ihrer Forschungsziele.

Nach § 34 Abs 3 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl I S 355) war der Betrieb verpflichtet, die wissenschaftlich-technische Arbeit konsequent auf die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Volkswirtschaft auszurichten. Nach § 2 dieser Verordnung hatten die Kombinate die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand (vgl auch § 15 Abs 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973, GBl I S 129, und § 8 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967, GBl II S 121). Soweit der Kläger darauf hinweist, dass im VEB S. Grundlagenforschung und angewandte Forschung betrieben worden sei, gehörte dies nach den genannten rechtlichen Grundlagen zu den Aufgaben eines jeden VEB. Dies machte ihn jedoch nicht zu einer "selbstständigen staatlichen" Forschungseinrichtung iS des § 6 VO-AVIwiss (vgl hierzu im Übrigen: Urteil des Senats vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R zur Veröffentlichung vorgesehen).

3. Den Gerichten ist es versagt, im Wege einer Gesetzes- bzw Rechtsanalogie entweder den Kläger auf Grund seiner beruflichen Qualifikation den in § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB zur VO-AVItech genannten Gruppen oder seinen Betrieb einer Forschungseinrichtung iS des § 6 VO-AVIwiss gleichzustellen. Ein solches Analogieverbot ergibt sich zwangsläufig aus dem og Verbot der Neueinbeziehungen. Dieses Verbot würde im Falle einer Erweiterung des begünstigten Personenkreises durch Analogie unterlaufen.

Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 bestehenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR ist bundesrechtlich auch insoweit nicht zulässig, als sie willkürlich sind. Das Verbot der Neueinbeziehung ist verfassungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkür anknüpfen (vgl hierzu Senatsurteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

4. Der Kläger hatte somit am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft. Er unterliegt damit nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG. Damit hat er keinen Anspruch gegen die Beklagte, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die dabei erzielten tatsächlichen Verdienste festzustellen. Seine Revision konnte keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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