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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 24.02.1999
Aktenzeichen: B 5/4 RA 57/97 R
Rechtsgebiete: GG, SGB VI


Vorschriften:

GG Art 3
GG Art 14
SGB VI § 319b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 24. Februar 1999

Az: B 5/4 RA 57/97 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1999 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Wetzel-Steinwedel, die Richter Baumann und Dr. Fichte sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Grieshaber und die ehrenamtliche Richterin Vorwerk

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 1997 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um eine höhere Altersrente.

Die im Januar 1935 geborene Klägerin wohnt im Beitrittsgebiet. Nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung gehörte sie ab 1. Juli 1976 der FZR an.

Auf ihren Antrag vom August 1994 gewährte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 26. Januar 1995 Altersrente für Frauen ab 1. Februar 1995 in Höhe von 1.194,48 DM - Zahlbetrag 1.108,48 DM nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen - und wies ergänzend darauf hin, sie erhalte noch weitere Mitteilung, ob aufgrund einer Vergleichsberechnung ein Rentenzuschlag und/oder Übergangszuschlag zum Monatsbetrag der nach den Vorschriften des SGB VI berechneten Rente geleistet werden könne. Mit ihrem Widerspruch bat die Klägerin, die Jahre von 1954 bis Oktober 1970 noch einmal zu überprüfen und trug vor: Da sie in diesen Jahren sechs Geburten gehabt und fünf Kinder erzogen habe, seien die Zeiten einer geregelten Arbeit sehr gering gewesen. Es erscheine ihr aber als zu wenig, daß in diesen 17 Jahren nur 11 Entgeltpunkte angerechnet würden. Nach einem arbeitsreichen Leben mit 27jähriger Vollbeschäftigung werde sie nun fast zum Sozialfall. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 17. Mai 1995 zurückgewiesen.

Mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Klage hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, daß die angekündigte Vergleichsberechnung auf der Grundlage des Art 2 RÜG noch nicht erfolgt sei. Mit weiterem Rentenbescheid vom 18. Dezember 1995 stellte die Beklagte die Altersrente neu fest, teilte einen neuen Zahlbetrag (1.448,32 DM) mit und führte ua aus:

"Übergangszuschlag

Die Rente enthält einen Übergangszuschlag, der anläßlich der allgemeinen Rentenanpassungen, aber auch bei sonstigen Veränderungen in der Höhe der Rente (z.B. erstmalige oder erneute Anwendung von Vorschriften, die das Zusammentreffen von Renten und Einkommen regeln), der Höhe nach neu zu bestimmen ist. Der Übergangszuschlag fällt weg, wenn die Voraussetzungen für Renten des Beitrittsgebiets nicht mehr vorliegen."

Bei der Berechnung stellte sie zum 1. Februar 1995 eine Monatsrente nach dem Übergangsrecht des Beitrittsgebiets in Höhe von 1.559,00 DM der festgestellten SGB VI-Rente von 1.194,76 DM gegenüber und stellte fest, daß die SGB VI-Rente sich um einen Übergangszuschlag in Höhe der Differenz (364,24 DM) erhöhe.

Hiergegen hat die Klägerin eingewandt, mit dem vorgenannten Bescheid sei zwar eine Erhöhung der Rente eingetreten; sie habe aber Benachteiligungen aufgrund der nicht ausreichenden Berücksichtigung der in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche zu tragen. Sie wende sich gegen den unzureichenden Bestandsschutz für diese Ansprüche. In der Vergleichsberechnung würden zum Teil Ansprüche genannt, die es nur im DDR-Recht gegeben habe. Diese Ansprüche würden jedoch dadurch entwertet, daß sie nicht ordnungsgemäß angepaßt (dynamisiert) würden und durch die Abschmelzung ab 1. Januar 1996 schrittweise beseitigt würden. Die Zurechnungsjahre für ihre Kinder nach DDR-Recht würden nicht mehr berücksichtigt. Da sie teilweise berufstätig gewesen sei, erhalte sie nicht einmal einen angemessenen Ausgleich über Kindererziehungszeiten. Durch das vorliegende Rentenunrecht würden ihre Ansprüche aus der DDR rückwirkend liquidiert, ohne daß es ihr möglich sei oder nachträglich ermöglicht werde, sich 40 Jahre rückwirkend auf die neue Situation einzustellen. Die Grundsätze des Vertrauens- und Bestandsschutzes seien verletzt.

Durch Urteil vom 22. April 1997 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Berechnung der Rente durch die Beklagte sei nicht fehlerhaft. Es hat hierzu im einzelnen ausgeführt, daß bei der Rentenberechnung zutreffend keine Zurechnungszeiten für die Geburten von Kindern berücksichtigt worden seien und dies ebenso wie die der Rentenberechnung im übrigen zugrundeliegenden Vorschriften verfassungsmäßig sei.

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung verfassungsrechtlicher Vorschriften (Art 3, 14 GG) und macht im wesentlichen geltend: Nach Verfassungsgrundsätzen seien bei der ab 1. Februar 1995 gewährten Rente Zurechnungsjahre für ihre Kinder und für die Dauer der versicherungspflichtigen Tätigkeit bei Eintritt in das Rentenalter mit 60 Jahren zu berücksichtigen. Der als Übergangszuschlag gekennzeichnete Teil ihrer Rente, der aus Ansprüchen entstanden sei, die in der DDR rechtmäßig erworben worden seien, müsse angepaßt werden, jedenfalls aber unverkürzt in der ursprünglichen Höhe weitergewährt werden, bis der aktuelle Rentenwert Ost dem aktuellen Rentenwert West entspreche. Bei der Berechnung der Rente nach dem SGB VI müßten für die Erwerbszeiten über den 28. Februar 1971 hinaus die zu dem SGB VI gehörige und mit Inkrafttreten des neuen Rechts anzuwendende Beitragsbemessungsgrenze sowie die Ansprüche aus der FZR wie Ansprüche für eine Höherversicherung über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus berücksichtigt werden. Die Anwendung des neuen Rechts dürfe nicht, wie das derzeit geschehe, in zwei Zeitabschnitte mit widersprüchlichen Regelungen gesplittet werden. Für die Jahre 1954 bis 1970 seien ihr insgesamt nur 11 Entgeltpunkte angerechnet worden. Nach dem DDR-Recht habe sie durch versicherungspflichtige Tätigkeit, Zurechnungszeiten bei Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahres und Zurechnungszeiten für fünf Kinder insgesamt 57 Arbeitsjahre aufzuweisen. Hinzu kämen 14 Beitragsjahre für die FZR. Durch die Rentenberechnung nach dem Übergangsrecht und daran anschließend nach dem SGB VI sei sie wesentlich und dauerhaft benachteiligt. Insbesondere werde der Übergangszuschlag (§ 319b SGB VI) nicht an die wirtschaftlichen Bedingungen angepaßt. Die Zurechnungszeiten nach DDR-Recht wirkten sich nicht aus. Für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum Eintritt in die FZR würden ihr weniger Entgeltpunkte gewährt, als wenn sie in dieser Zeit bereits vom Rentenstrafrecht betroffen wäre. Für die Mitgliedschaft in der FZR würden ihr keine zusätzlichen Entgeltpunkte gewährt.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. Januar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1995 und des Bescheides vom 18. Dezember 1995 zu verurteilen, ihr eine höhere Rente zu gewähren und auf die Abschmelzung des Übergangszuschlages zu verzichten,

bei der Neufeststellung der Rente der Klägerin die rechtmäßig in der DDR erworbenen Ansprüche auf Rente aus der SV und auf Zusatzrente aus der FZR, einschließlich der 19 Zurechnungsjahre, die in der DDR und nach dem Übergangsrecht der Rentenberechnung zugrunde zu legen sind, in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie erworben wurden und ab dem 1. Juli 1990 gemäß den im Rentenrecht geltenden Sätzen für das Beitrittsgebiet anzupassen waren,

die Beklagte zu verpflichten,

1. als Jahre versicherungspflichtiger Tätigkeit zu berücksichtigen

a) 15 Zurechnungsjahre für ihre beiden (richtig: fünf) Kinder,

b) 4 weitere Zurechnungsjahre für die Dauer der versicherungspflichtigen Tätigkeit bei Eintritt in das Rentenalter mit 60 Jahren,

2. den als Übergangszuschlag gekennzeichneten Teil der Rente der Klägerin (zu Beginn der Abschmelzung waren es 364,24 DM), der aus Ansprüchen entstanden ist, die in der DDR rechtmäßig erworben worden waren,

a) fiktiv ab 1. Juli 1990 und über den 1. Januar 1992 hinaus, real ab Rentenbeginn ebenso wie die Rente aus der GRV nach den Steigerungsraten der Renten im Beitrittsgebiet an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur vollständigen Angleichung des aktuellen Rentenwertes Ost an den aktuellen BRD-Rentenwert anzupassen,

b) hilfsweise: den Übergangszuschlag unverkürzt von Anbeginn an in der ursprünglichen Höhe weiter zu gewähren, zumindest bis der aktuelle Rentenwert Ost dem aktuellen BRD-Rentenwert entspricht,

3. bei der Berechnung der Rente nach dem SGB VI auch für die Erwerbszeiten über den 28. Februar 1971 hinaus die zu dem SGB VI gehörige und mit Inkrafttreten des neuen Rechts für die Klägerin anzuwendende Beitragsbemessungsgrenze und die Ansprüche aus der FZR wie Ansprüche für eine Höherversicherung über die GRV hinaus zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor, die bestandsgeschützte Rente (1.559,00 DM) liege - wie die beigefügte Probeberechnung zeige - weiterhin unter der SGB VI-Rente (1.436,00 DM ab 1. Juli 1998), so daß der Übergangszuschlag derzeit nur noch 123,00 DM betrage. Unter Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgelts in der zweiten Jahreshälfte 1967 (1.099,00 M statt 99,00 M) sowie einer höheren Bewertung der Kindererziehungszeiten gemäß § 307d SGB VI werde sie eine Neufeststellung der Rente vornehmen.

Im vorbezeichneten Umfang hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben (Schriftsatz vom 5. Februar 1999), das der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sinngemäß angenommen hat (Schriftsatz vom 15. Februar 1999).

II

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente nach dem SGB VI hat und ihr gegen die beklagte BfA auch kein Recht zusteht, zusätzliche Leistungen, insbesondere eine unverkürzte Weiterzahlung des Übergangszuschlages, zu verlangen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1995 und der Bescheid vom 18. Dezember 1995 sind, soweit sie revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegen, rechtmäßig.

Nicht mehr im Streit steht die Frage, ob der Klägerin wegen einer versehentlich zu niedrigen Feststellung des Arbeitsentgeltes für die zweite Jahreshälfte 1967 (99,00 M statt 1.099,00 M) und wegen der Neubewertung der Kindererziehungszeiten nach § 307d SGB VI idF des RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2298) eine höhere Rente zusteht. Denn insoweit hat sich der Rechtsstreit durch das von der Klägerin sinngemäß angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten erledigt (§ 101 Abs 2 SGG).

1. Zutreffend ist das SG (stillschweigend) davon ausgegangen, daß der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 1995 Gegenstand des Verfahrens geworden ist (§ 96 Abs 1 SGG). Es kann deshalb hier offenbleiben, ob eine fälschliche Einbeziehung eines Bescheides nur auf entsprechende Verfahrensrüge - die nach § 161 Abs 4 SGG bei der Sprungrevision ausgeschlossen ist - oder von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (vgl einerseits im letzten Sinne - unter Hinweis auf die Möglichkeit einer gewillkürten Klageänderung nach § 99 Abs 1 SGG - BSG Urteil vom 20. März 1996 - 6 RKa 51/95 - BSGE 78, 98, 101 f = SozR 3-2500 § 87 Nr 12 S 36 f mwN: andererseits im ersten Sinne BSG Urteil vom 26. März 1996 - 12 RK 5/95 - SozR 3-2500 § 5 Nr 26 mwN).

Nach § 96 Abs 1 SGG wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen "abgeändert oder ersetzt" wird. Ob der Rentenbescheid vom 18. Dezember 1995 mit der Zuerkennung eines Übergangszuschlags nach § 319b SGB VI den Rentenbescheid vom 26. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1995 abgeändert oder ersetzt hat, bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung (vgl BSG Urteil vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 9/96 R - zur Veröffentlichung in SozR 3 vorgesehen). Denn selbst wenn die hinsichtlich des Übergangszuschlages getroffenen Regelungen im vorgenannten "Rentenbescheid" einen gegenüber der Rente nach dem SGB VI in vollem Umfang eigenständigen weiteren Anspruch betreffen, hindert dies die Einbeziehung dieses Bescheides in das Verfahren betreffend den Bescheid über die Bewilligung der SGB VI-Rente nicht. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist diese Vorschrift aus prozeßwirtschaftlichen Gründen entsprechend anzuwenden, wenn der ursprünglich mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt durch die während des sozialgerichtlichen Verfahrens ergangene Verwaltungsentscheidung zwar nicht "abgeändert oder ersetzt" wird, der spätere Bescheid aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen ist und ein streitiges Rechtsverhältnis regelt, das sich an den von dem angefochtenen Verwaltungsakt erfaßten Zeitraum anschließt (vgl zuletzt BSG Urteil vom 14. Dezember 1995 - 11 RAr 75/95 - BSGE 77, 175, 176 f = SozR 3-4100 § 105 Nr 2 S 8 f mwN; modifizierend BSG Urteil vom 20. März 1996 - 6 RKa 51/95 - BSGE 78, 98, 101 f = SozR 3-2500 § 87 Nr 12 S 36 f mwN - zu vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten und BSG Urteil vom 16. April 1998 - B 3 KR 5/97 R - in SozR 3-5425 § 24 Nr 17 - zu Abrechnungsbescheiden im Bereich der Künstlersozialversicherung). Ein solcher die Anwendung des § 96 SGG rechtfertigender innerer Zusammenhang ist hier gegeben. Die Beklagte hatte im Bescheid vom 26. Januar 1995 bereits angekündigt, die Klägerin erhalte noch weitere Mitteilung, ob sich ihre Rente um einen Rentenzuschlag und/oder Übergangszuschlag erhöhe. Das Ergebnis einer Vergleichsberechnung hat die Beklagte der Klägerin sodann im Bescheid vom 18. Dezember 1995 bekanntgegeben und insgesamt eine höhere Leistung durch Zahlung eines Übergangszuschlages gewährt, der sich aus der Differenz zwischen dem Wert der fiktiven "Beitrittsgebietsrente" nach Art 2 RÜG und dem Wert der SGB VI-Rente errechnet (§ 319b Satz 4 SGB VI). Diese Einbeziehung des Bescheides vom 18. Dezember 1995 in das sozialgerichtliche Verfahren hat nicht nur - wie die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ergibt - dem Willen der Beklagten entsprochen, sondern - wie ihr Vorbringen und die Fassung des Klageantrags belegt - auch dem Willen der Klägerin. Unter diesen Umständen ist das vom SG eingeschlagene Verfahren revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal nicht auszuschließen ist, daß die Klägerin im Vertrauen auf die Verfahrensweise der BfA und des SG von einer gesonderten Anfechtung des Bescheides vom 18. Dezember 1995 abgesehen hat (vgl BSG Urteil vom 14. Dezember 1995 - 11 RAr 75/95 - BSGE 77, 175, 177 = SozR 3-4100 § 105 Nr 2 S 9 mwN).

Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt in wesentlichen Punkten von demjenigen, der dem Urteil des BSG vom 30. Juni 1998 (B 4 RA 9/96 R - in SozR 3 zur Veröffentlichung vorgesehen) zugrunde lag. Dort hatte die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Teilanerkenntnis angenommen, wonach der Rentenversicherungsträger die Berechnung der Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes vornehmen wollte. Das LSG hatte den Ausführungsbescheid in seine Entscheidung einbezogen, obwohl der Rechtsstreit durch das angenommene Teilanerkenntnis hinsichtlich des Übergangszuschlages erledigt war. Im Gegensatz dazu ist hier der Rechtsstreit hinsichtlich des Übergangszuschlages nicht erledigt und damit aus dem anhängigen Streit betreffend den Wert der SGB VI-Rente auch nicht ausgeklammert worden; die gesetzlichen Voraussetzungen einer Klageerweiterung stehen dem Vorgehen des SG jedenfalls im vorliegenden Fall nicht entgegen. Der Senat kann daher offenlassen, ob er in der Fallkonstellation, über die der 4. Senat (aaO) zu entscheiden hatte, die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 96 SGG oder zumindest die einer gewillkürten Klageänderung § 99 SGG als erfüllt angesehen hätte.

2. Der Bescheid vom 18. Dezember 1995 ist auch nicht - was der 4. Senat in dem vorgenannten Urteil vom 30. Juni 1998 für den von ihm entschiedenen Fall ausdrücklich offengelassen hat - mangels inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam (§§ 40 Abs 1, 33 Abs 1 SGB X). Bereits der Hinweis im Bescheid vom 26. Januar 1995 macht deutlich, daß ggf noch ein "Zuschlag zum Monatsbetrag" der SGB VI-Rente gezahlt werde, also keine insgesamt höher berechnete SGB VI-Rente. Aus dem daraufhin ergangenen Bescheid vom 18. Dezember 1995 ist für einen objektiven Betrachter aufgrund der Ausführungen zum Übergangszuschlag sowie der dargestellten Berechnung mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, daß nicht die Rente nach dem SGB VI korrigiert, sondern zu der bereits bewilligten SGB VI-Rente ein - sich aus spezieller Anspruchsgrundlage (§ 319b SGB VI) und besonderer Regelungsmaterie ergebender - "Zuschlag" zu der vorgenannten Rente gewährt wurde; dies alles hat die Klägerin auch so verstanden, denn sie hatte die zum Übergangszuschlag führende Vergleichsberechnung bei der Beklagten während des laufenden Klageverfahrens angemahnt, war sich also der Rechtsnatur des Zuschlages bewußt.

3. Zutreffend ist das SG zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte die der Klägerin ab 1. Februar 1995 zustehende Altersrente nach den Vorschriften des SGB VI der Rechtslage entsprechend berechnet hat, was auch die Klägerin als solches nicht in Zweifel zieht. Für ihr Begehren, insbesondere die Berücksichtigung weiterer Zurechnungsjahre bei ihrer Altersrente sowie die Anpassung des ihr nach § 319b SGB VI gewährten Übergangszuschlages, hilfsweise dessen von Rentenbeginn an unverkürzte Weiterzahlung, gibt es keine rechtliche Grundlage.

a) Die angefochtenen Bescheide haben die durch die Zurechnungsjahre abgedeckte Zeit der Kindererziehung als Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung neben Berücksichtigungszeiten mit mindestens 0,0625 Entgeltpunkten pro Kalendermonat berücksichtigt, im übrigen aber die vollen erzielten Entgelte zugrunde gelegt. Diese Behandlung der Zeiten der Kindererziehung entspricht § 70 Abs 2 Satz 1 SGB VI in der damals gültigen Fassung. Welche Veränderungen sich durch die Neuregelung des § 307d SGB VI idF des RRG 1999 ergeben, ist - wie oben bereits ausgeführt - aufgrund des diesbezüglichen Teilanerkenntnisses der Beklagten nicht Gegenstand revisionsgerichtlicher Prüfung. Auf eine weitere Berücksichtigung von Zurechnungsjahren, die der Klägerin möglicherweise in der DDR gewährt worden wären, besteht, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1998 (B 5/4 RA 23/97 R - nicht veröffentlicht) ausgeführt hat, kein Anspruch.

Diese sog einfachgesetzliche Rechtslage, nach der die Klägerin keine zusätzlichen Ansprüche aus DDR-Anwartschaften herleiten kann, ist nicht verfassungswidrig. Die sog Systementscheidung, die nach dem Recht der früheren DDR begründeten Rechte, Ansprüche und Anwartschaften seit dem 1. Januar 1992 im Wege (abermaliger) gesetzlicher Novation ausschließlich durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI zu ersetzen, unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Senat in den Urteilen vom 17. Juli 1996 (5/4 RA 21/94 - BSGE 79, 57 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 <dort> Nr 6), vom 6. November 1996 (5/4 RA 48/94) sowie vom 14. Dezember 1998 (B 5/4 RA 23/97 R und B 5/4 RA 70/97 R, jeweils mwN) in Übereinstimmung mit den Urteilen des 4. Senats des BSG vom 27. Januar 1993 (4 RA 40/92 - BSGE 72, 50 = SozR 3-8750 § 10 Nr 1) und vom 5. März 1996 (4 RA 82/94 - BSGE 78, 41 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 <dort> Nr 5) und dem Urteil des 8. Senats des BSG vom 28. Oktober 1996 (8 RKn 13/94 - nicht veröffentlicht) ausgeführt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Er schließt sich insoweit - nach eigener Überprüfung - den Urteilen des 4. Senats vom 31. Juli 1997 (4 RA 35/97 - BSGE 81, 1 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 <dort> Nr 14) und vom 30. Juni 1998 (B 4 RA 9/96 R - in SozR 3 zur Veröffentlichung vorgesehen) an.

Insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkten ist ausreichend Rechnung getragen worden, indem die von der Klägerin begehrten Zurechnungszeiten im Rahmen von 15 Jahren für die fünf Kinder bei der Berechnung der Rente nach Art 2 RÜG und durch Zahlung eines Übergangszuschlages berücksichtigt worden sind. Soweit die Klägerin in den ihrer SGB VI-Rente zugrunde gelegten Kindererziehungszeiten keinen adäquaten Ersatz für ihre in der DDR im Rahmen der Kindererziehung erworbenen Anwartschaften sieht, ist ihr entgegenzuhalten, daß die in der DDR scheinbar großzügigere Zubilligung von Zurechnungszeiten für Kindererziehung tatsächlich keine erhebliche Rentenerhöhung bewirkt hätte und in keinem Verhältnis zu der Bedeutung steht, die ihnen im Rentenversicherungssystem des SGB VI zukommt. So hätten zehn Jahre Kindererziehungszeit nach altem DDR-Recht lediglich zu einer Rentenerhöhung von 40,00 Mark geführt (vgl Art 2 § 34 Abs 2 RÜG). Ein Jahr Kindererziehungszeit nach dem SGB VI macht dagegen schon 31,10 DM aus (vgl Ruland in DRV 1991, 518, 525).

b) Soweit die Klägerin sich bezüglich des Zeitraums vor ihrem Beitritt zur FZR (1. März 1971 bis 1. Juli 1976) gegenüber Versicherten aus den alten Bundesländern benachteiligt sieht, ist ihr unter Hinweis auf die in § 256a SGB VI getroffenen Regelungen ebenfalls nicht zu folgen. § 256 Abs 1 SGB VI übernimmt für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 den Grundsatz des § 70 Abs 1 SGB VI, wonach die Ermittlung der Entgeltpunkte auf der Grundlage der individuellen Verdienste des Versicherten und der Durchschnittsverdienste aller Versicherten (Anlage 10 zum SGB VI) vorzunehmen ist (Satz 1). Die individuellen Verdienste ergeben sich aus Abs 2 (versichertes Entgelt) und Abs 3 (tatsächliches Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze). Die Klägerin kann unter dem Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) für die Zeit vor ihrem Beitritt zur FZR nicht die Vergünstigung in § 256a Abs 3 Satz 2 SGB VI in Anspruch nehmen. Die Regelung will die sich aus den früheren niedrigen Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet ergebenden Nachteile ausgleichen (vgl BR-Drucks 197/91, S 127). Die Entscheidung des Gesetzgebers, diesen Ausgleich nur jenen Versicherten zukommen zu lassen, die im rechtlichen Rahmen von der höchstmöglichen Versicherungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hatten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, die begünstigende Ausgleichsregelung des § 256a Abs 3 Satz 2 SGB VI auf andere Versicherte - wie die Klägerin - auszudehnen, die in dem oben genannten Zeitraum kein Mitglied der FZR waren und keine Beiträge geleistet hatten (vgl hierzu eingehend BSG-Urteile vom 10. November 1998 - B 4 RA 32/98 R und B 4 RA 33/98 R - jeweils in SozR 3 zur Veröffentlichung vorgesehen).

c) Jedenfalls wird den Interessen der Klägerin auch mit Blick auf die Rentenüberleitung im allgemeinen durch die Gewährung eines Übergangszuschlages gemäß § 319b SGB VI hinreichend Rechnung getragen. Der Übergangszuschlag gehört zu den "Zusatzleistungen" (vgl die "Amtliche", dh vom Gesetzesbeschluß des Bundestages mitumfaßte, Überschrift zum Sechsten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels). Ebenso wie die anderen im Rentenüberleitungsrecht des Fünften Kapitels des SGB VI ua aufgeführten Auffüllbeträge und Rentenzuschläge (§§ 315a und 319a SGB VI) bezweckt er in Fortführung und Erweiterung des sich aus Art 30 Abs 5 Satz 2 Nr 1 EV ergebenden Vertrauensschutzgedankens die Vermeidung einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der von der Rentenüberleitung im Beitrittsgebiet erfaßten Rentner und Anwartschaftsberechtigten der Sozialversicherung und der FZR. Als Leistung eigener Art, deren Höhe sich durch einen Vergleich der SGB VI-Rente mit der fiktiven "Beitrittsgebietsrente" nach Art 2 RÜG ergibt (§ 319b SGB VI), ist er mangels anpassungsfähiger Elemente nicht wie die SGB VI-Rente dynamisierbar (vgl BSG Urteil vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 9/96 R mwN - in SozR 3 zur Veröffentlichung vorgesehen). Durch die unterlassene Anpassung und sofortige Abschmelzung des Übergangszuschlages bei Rentenanpassungen, also dessen schrittweiser Verrechnung, hat der Gesetzgeber nicht in ein geschütztes Recht der Klägerin eingegriffen (Art 14 Abs 1 GG). Es ist bereits zweifelhaft, ob der Übergangszuschlag als eine bestandsschützende Zusatzleistung eigener Art dem Eigentumsschutz unterliegt. Doch selbst wenn letzteres bejaht wird, ist zu beachten, daß die Übergangszuschläge erst durch die zum 1. Januar 1992 in Kraft getretene Regelung des § 319b SGB VI für die Rentenzugänge in den Jahren 1994 bis 1996 geschaffen worden sind. Sie sollen sicherstellen, daß mindestens der nach den Vorschriften des Art 2 RÜG ermittelte Betrag der Gesamtleistung gezahlt wird (vgl BT-Drucks 12/4810, S 27). Sie waren von vornherein nicht statisch ausgestaltet, sondern sollten laufend bei Rentenanpassungen abgeschmolzen werden; die Klägerin kann somit nur ein in dieser Ausgestaltung geschütztes Recht erworben haben.

Der Klägerin steht hinsichtlich des Übergangszuschlags auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nicht zur Seite. Die abzuschmelzenden Übergangszuschläge sind nicht als Benachteiligung der Rentenzugänge aus den neuen Bundesländern anzusehen. Vielmehr wird den nach § 319b SGB VI Berechtigten (und damit auch der Klägerin) bis zum Ende des Abschmelzungsverfahrens im Vergleich zu Versicherten aus den alten Bundesländern eine höhere Zahlung erbracht, als ihnen nach den Vorschriften des SGB VI an sich zustehen würde. In der lohn- und beitragsbezogenen Rentenversicherung der Bundesrepublik sind auf beitragsfreie Zeiten beruhende, zusätzliche Leistungen nicht vorgesehen, so daß für eine Fortschreibung des Übergangszuschlags bei Versicherten aus dem Beitrittsgebiet kein Gleichbehandlungstatbestand gegeben ist. Vielmehr verlangt gerade der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ihre schrittweise Abschmelzung.

Ebensowenig folgt aus Art 3 Abs 1 GG ein Anspruch auf ungekürzte Weiterzahlung des Übergangszuschlags, bis der aktuelle Rentenwert Ost dem aktuellen Rentenwert West entspricht. Die Klägerin hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß bei den Rentenzugängen in den Jahren 1992 und 1993 der Differenzbetrag zwischen der neu berechneten SGB VI-Rente und der Vergleichsrente nach Art 2 RÜG - ähnlich wie beim Rentenbestand (vgl § 315a SGB VI) - als Rentenzuschlag geleistet und - ebenfalls wie bei den Bestandsrentnern - erst ab 1996 stufenweise abgeschmolzen wird (vgl § 319a SGB VI). Doch die Zahlung von Auffüllbeträgen und Rentenzuschlägen ohne sofortige Abschmelzung war schon bei den Bestandsrentnern und Rentenneuzugängen bis einschließlich 1993 nur vor dem Hintergrund des niedrigeren Ausgangsniveaus der Renten in den neuen Bundesländern zu rechtfertigen (vgl BT-Drucks 13/1631, S 12 f). Ein weiteres Festhalten an Auffüllbeträgen und Rentenzuschlägen bis zu einer Angleichung des Lohn- und Gehaltsniveaus von alten und neuen Bundesländern würde einerseits für die meisten der begünstigten Rentner den Verrechnungsvorgang über Jahrzehnte hinziehen und andererseits zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Rentner im Beitrittsgebiet führen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich trotz des derzeit noch unterschiedlichen Lohn- und Gehaltsniveaus in den alten und neuen Bundesländern sowie des deshalb noch unterschiedlich hohen Rentenwerts (ab 1. Juli 1998: West = 47,65 DM; Ost = 40,87 DM) in vielen Fällen - speziell bei Renten von Frauen - bereits jetzt höhere Renten in den neuen Bundesländern ergeben als im alten Bundesgebiet (vgl Bericht vom 1. März 1996 über die Ausschußsitzung vom 7. Februar 1996 - BT-Drucks 13/3960, S 4 f; Strauch in DAngVers 1997, 247, 262 f - zu den Zahlen 1995).

Schließlich wird die Klägerin auch nicht gegenüber den Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets und den Rentenzugängen der Jahre 1992 und 1993 unangemessen benachteiligt. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Er verbietet dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung. Der Gleichheitsgrundsatz will vielmehr ausschließen, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die rechtliche Unterscheidung muß also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Die Anwendung dieses Grundsatzes verlangt den Vergleich von Lebenssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter diesen Umständen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl BVerfG Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 mwN). Hiervon ausgehend ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung des Vertrauensschutzes nach Rentennähe oder - anders ausgedrückt - die zeitliche Verschiebung und stufenweise Abschmelzung der Auffüllbeträge und Rentenzuschläge (nur) bei den Bestandsrentnern bzw den Rentenzugängen der Jahre 1992 und 1993 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hintergrund dieser Regelung war - wie bereits oben ausgeführt -, daß diese Rentner an den Rentensteigerungen der ersten Jahre teilhaben sollten, um den Aufholprozeß gegenüber den Renten in den alten Bundesländern zu unterstützen. Für die gesetzliche Differenzierung liegen somit sachlich einleuchtende Gründe vor (vgl BVerfG Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 12 f - zum Ausschluß der vor 1921 geborenen Mütter von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten; BVerfG Beschluß vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 ua - BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 - zur Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten und der Verfassungsmäßigkeit der vom Gesetzgeber gewählten Stichtagslösung). Die Klägerin kann deshalb nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe sie die Voraussetzungen für eine Altersrente zeitlich früher erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.



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