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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 25.05.2009
Aktenzeichen: B 5 R 126/09 B
Rechtsgebiete: SGG, GG


Vorschriften:

SGG § 62
SGG § 109
GG Art 103 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 126/09 B

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dreher, den Richter Dr. Neuhaus und die Richterin Dr. Günniker

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 19.2.2009 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.9.2005 bis 31.8.2008 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er beruft sich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN).

Der Kläger rügt ausdrücklich eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) und auf Einhaltung eines fairen Verfahrens. Im Ergebnis zielen diese Rügen jedoch darauf, dass das LSG unter Missachtung dieser Grundsätze seinem gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG nicht nachgekommen sei. Wie dem Kläger bekannt ist, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auf die Verletzung des § 109 SGG nicht gestützt werden. Der in jener Vorschrift normierte Ausschluss gilt uneingeschränkt und damit für jeden Fall einer verfahrensfehlerhaften Übergehung eines nach § 109 SGG gestellten Antrags (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 34).

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann der uneingeschränkte Ausschluss der Rüge einer Verletzung des § 109 SGG nicht mit der Behauptung umgangen werden, die Ablehnung der nach § 109 SGG beantragten Begutachtung beruhe auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bzw auf einem Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, wenn - wie hier - im Kern doch eine Verletzung des § 109 SGG gerügt wird. Der ausnahmslose Ausschluss der Rüge einer Verletzung des § 109 SGG gilt auch für mittelbare Rügen durch Geltendmachung eines anderen Verfahrensfehlers. Darin liegt keine Missachtung des Art 103 Abs 1 GG oder der Grundsätze des fairen Verfahrens. Vielmehr stimmt diese Rechtsprechung durchaus mit der angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) verfassungsrechtlich unbedenklichen Intention des Gesetzgebers überein, von einer Revisionszulassung grundsätzlich alle Entscheidungen auszuschließen, die eine fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG aufweisen, unabhängig davon, worauf dieser Verfahrensmangel im Einzelnen beruht. Wenn danach selbst das Übergehen eines rechtzeitig gestellten, formgültigen Antrags nach § 109 SGG keine Zulassung der Revision rechtfertigt, so kann der Kläger auch unter Berücksichtigung des Art 103 Abs 1 GG oder der Grundsätze des fairen Verfahrens keine bessere Rechtsposition beanspruchen, indem er geltend macht, vom LSG nicht auf dessen Absicht hingewiesen worden zu sein, die eingeräumte Frist für die Zahlung des Vorschusses nicht weiter abzuwarten, sondern auch ohne die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG zu entscheiden (vgl hierzu BSG vom 7.3.2000 - B 9 V 75/99 B).

Im Übrigen würde die Beschwerdebegründung auch allein unter dem Gesichtspunkt der Rüge des rechtlichen Gehörs bzw des fairen Verfahrens den Darlegungserfordernissen nicht genügen. Soweit der Kläger die Gehörsrüge darauf stützt, das LSG habe vor der Terminsmitteilung darauf hinweisen müssen, dass dem Antrag nach § 109 SGG nicht mehr stattgegeben werde, so ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht schlüssig, weil die Terminsanberaumung ohne vorherige Beauftragung des nach § 109 SGG zu hörenden Gutachters für den Kläger nur den Schluss zulassen konnte, dass nunmehr ohne weitere Beweiserhebung entschieden werde. Zudem hat der Kläger nicht dargetan, inwiefern das LSG unfair vorgegangen sei. Die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte richterliche Verfügung vom 1.12.2008 weist auf die ausstehende Vorschusszahlung hin, für die eine Frist bis zum 24.10.2008 gesetzt worden sei, und bittet bis 30.12.2008 "um entsprechende Prüfung und ggf. um Mitteilung", ob nun auf mündliche Verhandlung verzichtet werde. Die Beschwerdebegründung führt nicht näher aus, wieso darin eine Verlängerung der Frist für die Einzahlung des Vorschusses enthalten sein soll; vielmehr spricht der Wortlaut eher dafür, dass der Kläger bis zum gesetzten Termin überlegen sollte, ob er (weiterhin) auf einer mündlichen Verhandlung bestehen wolle. Bei diesem Verständnis scheidet der Vorwurf des unfairen Verfahrens von vornherein aus.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Ende der Entscheidung

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