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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 26.08.2009
Aktenzeichen: B 5 R 276/09 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 103
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 276/09 B

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. August 2009 durch den Richter Dr. Fichte - Vorsitzender -, den Richter Dr. Berchtold und die Richterin Hüttmann-Stoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 31. März 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 31.3.2009 hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler bei der Sachaufklärung und wegen überlanger Verfahrensdauer sowie auf die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 20.8.2009 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf einer Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung daher zunächst die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags enthalten, dem das LSG nicht gefolgt ist. Der Kläger behauptet aber nicht, einen Beweisantrag gestellt zu haben. Damit fehlt es bereits an der Darlegung der grundlegenden Voraussetzung des - von ihm selbst zitierten - § 160 Abs 2 Nr 3 3. Alternative SGG.

Soweit der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt, weil das LSG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen Hinweis darauf gegeben habe, dass und warum es dem Ergebnis aus dem Gutachten des Dr. R. vom 30.5.2005 insbesondere auch in der bestätigenden Fassung der zusätzlichen Stellungnahme dieses Arztes vom 27.10.2005 nicht folgen wolle/werde, hat er einen solchen Gehörsverstoß ebenfalls nicht dargetan. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Auffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht haben äußern können. In diesem Rahmen besteht jedoch kein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtete, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschlüsse vom 21.11.2000 - B 2 U 288/00 B - und vom 17.10.2006 - B 1 KR 104/06 B - beide veröffentlicht bei Juris). Ebenso wenig besteht danach die Pflicht des Gerichts, die Beteiligten auf alle nur möglichen Gesichtspunkte hinzuweisen und seine Rechtsauffassung zu der Rechtssache bzw zu den Erfolgsaussichten zu erkennen zu geben (vgl zB BSG vom 4.8.2004 - B 13 RJ 206/03 B - Juris).

Bei einem sachkundig vertretenen Kläger kann zudem von einer rechtlich relevanten Gehörsverletzung nur dann ausgegangen werden, wenn der Kläger bzw sein Prozessbevollmächtigter alles getan haben, um das rechtliche Gehör sicherzustellen. Der Kläger behauptet aber nicht, dass es ihm in der mündlichen Verhandlung vom 31.3.2009 nicht möglich gewesen sei, sich rechtliches Gehör zu verschaffen und ggf einen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 3. Alternative SGG zu stellen. Eine verbotene Überraschungsentscheidung liegt zudem schon deshalb nicht vor, weil die Möglichkeit, dass dem Kläger keine Rente wegen Erwerbsminderung zugesprochen werde, nicht außerhalb aller Vorstellungen der Beteiligten lag. Vielmehr ist das LSG damit nicht nur dem Antrag der Beklagten gefolgt, sondern es hat auch das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 22.5.2003 bestätigt.

Soweit der Kläger schließlich einen Verfahrensmangel in einem - vermeintlichen - Verstoß gegen Art 6, 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention wegen "überlanger Verfahrensdauer" sieht, hat er einen entsprechenden Verfahrensverstoß ebenfalls nicht dargetan. Der Senat lässt offen, ob der Kläger hätte darlegen müssen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem - behaupteten - Verfahrensfehler beruhen kann. Jedenfalls hat er nicht im Einzelnen dargetan, dass es in dem fünf Jahre und neun Monate dauernden Berufungsverfahren zu Zeitverzögerungen gekommen ist, die sich bei ordnungsgemäßer Beachtung der Maxime der Verfahrensbeschleunigung hätten vermeiden lassen. Immerhin schildert er selbst, dass das LSG ein medizinisches Sachverständigengutachten des Nervenarztes Dr. B., ein weiteres Gutachten des Arbeitsmediziners Dr. R. mit ergänzender Stellungnahme sowie eine berufskundliche Auskunft und ein berufskundliches Gutachten des Sachverständigen J. eingeholt und in einem Erörterungstermin die Zeugen R. und V. angehört habe. Angesichts dieser vielfältigen Aufklärungshandlungen hätte er substantiiert darlegen müssen, dass das LSG dennoch zu einer - erheblichen - Verfahrensbeschleunigung in der Lage gewesen wäre. Entsprechender Vortrag fehlt jedoch.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Ende der Entscheidung

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