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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: B 5 R 40/08 R
Rechtsgebiete: FRG


Vorschriften:

FRG § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 40/08 R

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dreher, den Richter Dr. Neuhaus und die Richterin Dr. Günniker sowie die ehrenamtlichen Richter Rademacher und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Rücknahme eines bindenden Rentenbescheids und eine höhere Rente unter ungekürzter Bewertung einer Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG), während der sie Mitglied einer rumänischen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) war.

Die Klägerin ist 1933 in Rumänien geboren, am 19.5.1990 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ausgesiedelt und Inhaberin des Vertriebenenausweises A. In Rumänien war sie vom 1.1.1968 bis zum 31.12.1976 Mitglied der LPG V in S.. Für diesen Zeitraum enthält ihr Renten- und Sozialversicherungsbuch Angaben über das jeweilige "tatsächliche" Arbeitsvolumen bzw das jährliche Soll-Volumen; hierzu teilt das Landessozialgericht (LSG) lediglich mit, dass im Jahre 1975 keine erzielten Arbeitsnormen eingetragen seien.

Seit dem 1.1.1999 bezieht die Klägerin Regelaltersrente von der Beklagten. Laut dem angefochtenen Urteil hat die Beklagte im Rahmen der Rentenberechnung acht bzw zehn Monate in den Jahren 1968 bzw 1969, zusammen zwölf Monate in den Jahren 1970 bis 1972, zehn Monate für 1973 und jeweils zwölf Monate in den Jahren 1974 und 1976 als nachgewiesen angesehen und daher ohne Kürzung auf 5/6 berücksichtigt (demnach: 76 Monate); die übrige Zeit der LPG-Mitgliedschaft sei zu 5/6 angerechnet worden (32 Monate). Diese Feststellungen werden durch den vom LSG in Bezug genommenen Rentenbescheid vom 15.1.1999 nicht gestützt; danach hat die Beklagte das Jahr 1975 überhaupt nicht, in den Jahren 1970 bis 1972 sowie 1974 und 1976 jeweils zwölf Monate, im Jahr 1968 acht Monate sowie in den Jahren 1969 und 1973 jeweils zehn Monate berücksichtigt (insgesamt 88 von 108 Monaten) und alle berücksichtigten Zeiten lediglich mit 5/6 bewertet und mit dem Faktor 0,6 multipliziert (§ 22 Abs 4 FRG).

Den Überprüfungsantrag der Klägerin nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) vom August 2005, wonach die Zeit als Mitglied der LPG in vollem Umfang als nachgewiesene Beitragszeit mit den ungekürzten Tabellenwerten zu berücksichtigen sei, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.2.2006 und Widerspruchsbescheid vom 13.10.2006 ab.

Der hiergegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht (SG) stattgegeben und die Beklagte mit Urteil vom 22.8.2007 verurteilt, Altersrente für die Zeit ab 1.1.2001 unter Berücksichtigung der Zeiten vom 1.1.1968 bis 31.12.1976 als nachgewiesene Beitragszeiten zu gewähren. Mit Urteil vom 29.2.2008 hat das LSG diese Verurteilung bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zutreffend habe das SG im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass die Klägerin in den streitigen Zeiträumen Mitglied der LPG in Rumänien gewesen sei; entsprechend dem rumänischen Recht seien somit Beiträge zur dortigen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden, die als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen seien. Insoweit sei auch nicht zu beanstanden, dass das SG eventuelle Unterbrechungen in der Arbeitsleistung für die Beurteilung des Vorliegens einer Beitragszeit als unbeachtlich angesehen habe.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte sinngemäß die Verletzung des § 15 FRG. LPG-Zeiten in Rumänien seien regelmäßig nur als glaubhaft gemacht und daher nur zu 5/6 anzurechnen. Eine ungekürzte Anrechnung komme nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Arbeitstage nachgewiesen seien. Die vom SG zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8.9.2005 (SozR 4-5050 § 15 Nr 2) beruhe auf der prozessualen Besonderheit, dass das Revisionsgericht an die Feststellung der ununterbrochenen Beitragszahlung durch die Vorinstanz gebunden gewesen sei und daher Lücken der Beitragszahlung nicht zu prüfen gehabt habe. Im Falle der Klägerin sei eine solche Feststellung aber nicht getroffen worden. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen sei daher nur von glaubhaft gemachten Beitragszeiten auszugehen. Für die Anwendung des § 15 FRG sei nicht nur der lückenlose Gesamtbeitrag einer rumänischen LPG ausreichend, sondern es sei ein dem jeweiligen Versicherten konkret zuzuordnender individueller Beitrag erforderlich. Zur Gleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern in Rumänien seien etwaige Unterbrechungen der Arbeitsverpflichtung als Unterbrechungen des Gesamtbeitragsanteils anzusehen. Dadurch werde eine Besserstellung der LPG-Mitglieder vermieden, die dem der Systematik des FRG zugrunde liegenden Eingliederungsgedanken widersprechen würde. Eine Beitragspflicht zur Rentenversicherung allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einrichtung unabhängig von einer Arbeitsleistung oder Lohnfortzahlung kenne das deutsche Recht nicht.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Februar 2008 und des Sozialgerichts München vom 22. August 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Ob die Voraussetzungen des § 44 SGB X erfüllt sind, der allein als Grundlage für den Anspruch auf Rücknahme und Abänderung des die aktuell maßgebliche Rentenberechnung enthaltenden Bescheids vom 23.3.1999 in Betracht kommt, lässt sich aufgrund der Feststellungen des LSG nicht entscheiden. Nach § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Rechtswidrig wäre der Bescheid vom 23.3.1999, wenn bei der Rentenberechnung weitere Monate oder die anerkannten Monate mit höheren Werten zu berücksichtigen wären. Dies hängt zunächst davon ab, in welchem Umfang für die Klägerin vom 1.1.1968 bis zum 31.12.1976 Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung tatsächlich gezahlt wurden. Bereits hierzu fehlen hinreichende Feststellungen.

Das LSG führt zwar aus, das SG habe im erstinstanzlichen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum Mitglied einer LPG in Rumänien gewesen sei und für sie somit entsprechend dem rumänischen Recht Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien. Darin liegen keine bindenden Feststellungen gemäß § 163 SGG, weil das SG die Beitragsentrichtung seinerseits nicht festgestellt hat. Dieses erörtert lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Beitragszeit - und zwar in dem Sinne, dass die Ausgestaltung der Beitragsentrichtung für LPG-Mitglieder der Anerkennung nicht entgegenstehe (Hinweis auf BSG SozR 4-5050 § 15 Nr 2) und dass die bloße LPG-Mitgliedschaft bis zum 31.12.1977 genüge, um Beitragszeiten nach § 15 FRG zu begründen (Hinweis auf VerbandsKomm, § 15 FRG Anm 7.31).

Richtig ist, dass die Anerkennung von Beitragszeiten iS von § 15 FRG nach der Rechtsprechung des BSG rechtlich nicht ausgeschlossen ist, wenn die Instanzgerichte zum Ergebnis kommen, dass die Pflichtversicherung für LPG-Mitglieder in Rumänien als System der gesetzlichen Rentenversicherung iS von § 15 Abs 2 FRG anzusehen und die Beitragsentrichtung nachgewiesen ist (BSG SozR 4-5050 § 15 Nr 2 Leitsatz und RdNr 13; vgl auch BSG SozR 4-5050 § 26 Nr 1 RdNr 14). Die Geltung des rumänischen Dekrets Nr 535/1966 vom 24.6.1966 über die Pflichtversicherung der Mitglieder aller LPG mag im Regelfall auch ohne weitere Ermittlungen die Schlussfolgerung stützen, dass eine Beitragsentrichtung stattgefunden habe. Ohne die Aussage der Instanzgerichte, dass diese Schlussfolgerung im konkreten Fall gerechtfertigt sei, sieht sich der Senat jedoch nicht in der Lage, die tatsächliche Beitragsentrichtung seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Selbst wenn im weiteren Verfahren geklärt werden kann, dass für die Klägerin lückenlos Beiträge entrichtet wurden, könnte das angefochtene Urteil nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung Bestand haben. Denn die Beklagte macht im Ergebnis zu Recht geltend, dass die zur rumänischen Rentenversicherung entrichteten Beiträge den nach Bundesrecht entrichteten dann nicht gleichgestellt werden dürfen, wenn der Versicherte während der fraglichen Zeit keinerlei Arbeitsleistung für die LPG erbracht hat.

Bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 44 SGB X ist auf die Vorschriften des FRG abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1.1.1999 galten (vgl hierzu § 300 Abs 3 SGB VI in der seit 1.1.2001 geltenden Fassung; BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1, jeweils RdNr 17 mwN). Nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG in der 1999 geltenden, bis heute unveränderten Fassung stehen Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene wie die Klägerin (vgl § 1 Buchst a FRG) bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt haben, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich.

Dem LSG ist einzuräumen, dass der Wortlaut des § 15 Abs 1 Satz 1 FRG eine irgendwie geartete Arbeitsleistung iS einer Beschäftigung oder Tätigkeit nicht voraussetzt. Überdies ist die Zeit einer Beschäftigung in den Vertreibungsgebieten nach § 16 FRG zu berücksichtigen, und zwar nach dem letzten Halbsatz des § 16 Abs 1 Satz 1 FRG nur dann, "wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt"; die Anwendung des § 15 FRG hat somit Vorrang. Das Erfordernis einer Arbeitsleistung lässt sich auch nicht aus § 15 Abs 1 Satz 2 FRG ableiten. Denn dieser regelt lediglich die Gleichstellung mit einer nach deutschem Recht für bestimmte Ansprüche erforderlichen "rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" und somit eine über die Regelung in Satz 1 hinausreichende Gleichstellung als Rechtsfolge, aber keine weitere Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit (vgl zum Ganzen auch BSG vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr 1 RdNr 15 f; VerbandsKomm, § 15 FRG, Anm 10, Stand 1992).

Nach der Entwicklung des Fremdrentenrechts und seiner heutigen Systematik setzt die Gleichstellung dennoch eine Arbeitsleistung oder einen sonstigen Versicherungstatbestand voraus. Seit der Formulierung von § 15 FRG in der Fassung von 1960 hat der Gesetzgeber den rentenversicherungsrechtlichen Teil des FRG durch die Änderung bisheriger und den Erlass neuer Vorschriften grundlegend umgestaltet und dadurch den ursprünglich in § 15 FRG verankerten Entschädigungsgedanken weitgehend verdrängt. Schon das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 25.2.1960 (BGBl I 93) verfolgte nicht mehr in erster Linie das Ziel, einen Ersatz für den Verlust von im Vertreibungsgebiet durch Beiträge erworbenen Rentenanwartschaften zu gewährleisten; vielmehr gewann schon damals der Gedanke an Bedeutung, Vertriebene in das deutsche Rentenversicherungssystem einzugliedern, als hätten sie ihr Arbeitsleben hier verbracht. Aus diesen gegenläufigen Tendenzen hat bereits der Große Senat des BSG im Jahre 1986 gefolgert, dass die Gleichstellung einer Beitragszeit nach § 15 FRG zusätzlich zu den darin aufgeführten Voraussetzungen unter dem Vorbehalt steht, dass sie mit den übergeordneten Rechtsprinzipien in Einklang steht, auf denen die fremdrentenrechtliche Gesamtregelung der §§ 14 ff FRG beruht (BSGE 60, 100, 107 f = SozR 5050 § 15 Nr 32 S 104 f; BSGE 62, 255, 261 f = SozR 5050 § 15 Nr 35 S 120 f).

In der Folgezeit wurde das Eingliederungsprinzip weiter betont; damit sollte insbesondere vermieden werden, dass Vertriebene im Vergleich zu Versicherten, die ihr gesamtes Arbeitsleben in Deutschland zurückgelegt haben, rentenversicherungsrechtlich wesentlich besser gestellt werden (vgl etwa die Gesetzesbegründung zum Rentenreformgesetz [RRG] 1992, BT-Drucks 11/4124 S 217, zu Buchst b; Ausschussbericht BT-Drucks 11/5530 S 28 f). Selbst das Eingliederungsprinzip wurde jedenfalls bei der Bewertung von Versicherungszeiten mittlerweile insofern aufgegeben, als die auf Zeiten nach dem FRG beruhenden Werteinheiten bzw Entgeltpunkte (EP) zunächst um 30 vH und sodann um 40 vH gekürzt wurden (vgl § 22 Abs 3 bzw Abs 4 FRG in den ab August 1991 geltenden Fassungen). Unter dem Gesichtspunkt der Bewertung liegt das Eingliederungsprinzip dem aktuell geltenden FRG (zu Ungunsten der Berechtigten) nicht mehr zugrunde (vgl etwa BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, jeweils RdNr 12 mwN). Unabhängig von der Kürzung von EP aufgrund dieses neueren Rechts ist das Eingliederungsprinzip im Übrigen ein wesentliches Strukturelement des FRG geblieben. Typische Beispiele hierfür sind im weiterhin geltenden Recht die Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigungen und Kindererziehungszeiten, die gerade im vorliegenden Fall einer uneingeschränkten Berücksichtigung von Beitragszeiten nach § 15 FRG entgegenstehen.

Im systematischen Zusammenhang und mit Rücksicht auf das vor allem seit dem RRG 1992 (BGBl I 1989, 2261) verstärkt zu berücksichtigende Eingliederungsprinzip lässt § 26 Satz 4 FRG eine Gleichstellung von Beitragszeiten nach § 15 FRG mit bundesrechtlichen Zeiten nicht zu, wenn der Betroffene keinerlei Tätigkeit ausübt und keinen sonstigen Tatbestand verwirklicht, der mit einem Versicherungstatbestand iS des SGB VI zumindest vergleichbar ist. Der heutige § 26 Satz 1 FRG - in der vorherigen Fassung der einzige Satz - beschränkt sich auf die Klarstellung, dass die nur anteilige Belegung eines Kalenderjahres mit Beitrags- oder Beschäftigungszeiten auch nur zu einer entsprechend anteiligen Bewertung führt; seit 1.7.1990 bekräftigt Satz 2 in diesem Zusammenhang ein "Monatsprinzip", wonach teilweise mit Anrechnungszeiten belegte Monate als vollwertig belegt gelten. Satz 3 erstreckt den Grundsatz der anteiligen Bewertung auf Teilzeitbeschäftigungen; demgegenüber schließt Satz 4 die Ermittlung von EP für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche ganz aus. Satz 5 erklärt die vorhergehenden Regelungen auf selbständige Tätigkeiten für anwendbar.

Vordergründig regelt § 26 FRG die Bewertung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Rahmen der Rentenberechnung und nicht die nach der ursprünglichen Systematik des FRG vorgreifliche Frage, welche Beitragszeiten im Herkunftsgebiet bundesrechtlichen Beitragszeiten gleichgestellt werden können. Nachdem sich die im FRG angeordneten Kürzungen durchgehend auf die ermittelten EP beziehen (vgl insbesondere § 22 Abs 3 und 4, § 22b FRG) und nicht mehr wie früher an den zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ansetzen (vgl den zum 1.1.1992 gestrichenen § 19 Abs 2 FRG), darf dieser Unterscheidung jedoch kein besonderes Gewicht beigemessen werden, zumal es für die Höhe der dem Berechtigten zustehenden Rente unerheblich ist, ob der Zeitfaktor der Rentenberechnung oder (im gleichen Umfang) deren Wertfaktor geändert wird. Soweit das Gesetz wie hier in § 26 Satz 4 FRG bestimmt, dass für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche EP nicht zu ermitteln sind (einen weiteren Ausschluss von EP enthält zB § 29 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 FRG), kehrt es selbst die früher geltende Rangfolge um, indem diese Zeiten nach § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG seit dem 1.7.1990 nicht als Beitragszeiten gelten.

Wenn schon eine Tätigkeit von unter zehn Stunden pro Woche nicht mit EP bewertet werden darf und § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG eine Gleichstellung der dabei zurückgelegten Beitragszeiten mit bundesrechtlich zurückgelegten ausschließt, kann nichts anderes gelten, wenn überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Nach den Feststellungen des LSG lagen bei der Klägerin Arbeitsunterbrechungen vor, ohne dass geklärt ist, weshalb und in welchem Umfang es zu diesen Unterbrechungen kam. Im Sozialversicherungsbuch sind für das Jahr 1975 keinerlei Arbeitsnormen eingetragen, was dafür sprechen könnte, dass die Klägerin in diesem Jahr keine Arbeitsleistungen erbracht hat. Allerdings trifft § 26 Satz 4 FRG nach seinem Wortlaut durch die Bezugnahme auf Satz 3 ("Dabei ...") lediglich eine Regelung für den Fall der Teilzeitbeschäftigung. Das Gesetz bringt aber iVm § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG ausreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Berücksichtigung einer Beitragszeit ohne jede Erwerbstätigkeit den übergeordneten Rechtsprinzipien widersprechen würde, auf denen das FRG insgesamt beruht. Die genannten Vorschriften sind im Anschluss an die Rechtsprechung des Großen Senats des BSG (vgl nochmals BSGE 60, 100, 107 f = SozR 5050 § 15 Nr 32 S 104 f; BSGE 62, 255, 261 f = SozR 5050 § 15 Nr 35 S 120 f) als Konkretisierung und Bestätigung dieser Rechtsprinzipien aufzufassen.

Da das deutsche Rentenversicherungsrecht Versicherungszeiten nur in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit oder andere gesetzlich angeordnete Versicherungstatbestände kennt, wäre die Gleichstellung von Beitragszeiten ohne Anknüpfung an das Erwerbsleben oder an vom deutschen Gesetzgeber als vergleichbar bewertete Tatbestände eine nicht zu rechtfertigende systemfremde Begünstigung der Berechtigten nach dem FRG gegenüber den Versicherten nach dem SGB VI. Selbst wenn dieser Ausschlussgrund ursprünglich in Bezug auf "Beitragszeiten ohne Beitragsleistung" im jeweiligen Herkunftsgebiet entwickelt worden ist (BSGE 60, 100, 106 = SozR 5050 § 15 Nr 32 S 103), hat der Senat keine Bedenken, ihn auf "Beitragszeiten ohne Versicherungstatbestand" zu übertragen, seitdem der Gesetzgeber nicht nur die Berücksichtigung von Beitragszeiten ohne Beitragsleistung (vgl § 15 Abs 3 Satz 1 FRG), sondern auch die wichtigsten Versicherungstatbestände außerhalb einer (vollen) Erwerbstätigkeit von Voraussetzungen abhängig gemacht hat, die denjenigen des SGB VI entsprechen (vgl § 15 Abs 3 Satz 2, § 22 Abs 1 Satz 8 und 9, § 22 Abs 2, § 26 Satz 3, §§ 28a, 28b, 29 FRG zur Bewertung von Zeiten des Wehrdienstes, der Kindererziehung, der Ausbildung als Lehrling, der Teilzeitbeschäftigung, des Rentenbezugs und der Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit). Diese Ausdehnungen des Eingliederungsprinzips belegen, dass der Gesetzgeber für Zeiten nach dem FRG eine nahe Anlehnung an die Voraussetzungen des SGB VI vorschreiben wollte, die einer Berücksichtigung von Beitragszeiten entgegensteht, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder kein anderer Versicherungstatbestand erfüllt ist.

An seiner Aussage sieht sich der erkennende Senat nicht dadurch gehindert, dass der 13. Senat des BSG die Gleichstellung von Beitragszeiten aufgrund einer LPG-Mitgliedschaft mit bundesrechtlich zurückgelegten Beitragszeiten auch ohne Erwerbstätigkeit für möglich hält (BSG SozR 4-5050 § 26 Nr 1 RdNr 15). Dabei handelte es sich um einen Sachverhalt, in dem nach den Feststellungen des LSG von einer Beschäftigung auszugehen war (BSG aaO, RdNr 22; vgl auch BSG SozR 4-5050 § 15 Nr 2 RdNr 15), sodass diese Aussage nicht zu den tragenden Entscheidungsgründen gerechnet werden kann. Infolgedessen bestand in den erwähnten Urteilen kein Anlass, auf die jedenfalls für nicht erwerbstätige Berechtigte zum 1.7.1990 geänderte Rechtslage näher einzugehen; sie hindern den erkennenden Senat nicht, die Rechtslage im Fall der Klägerin einer eigenen Bewertung zu unterziehen.

Für die Klägerin heißt dies, dass von 1968 bis 1976 lediglich Zeiten einer Tätigkeit für die LPG berücksichtigt werden dürfen, denn sonstige Versicherungstatbestände kommen nicht in Betracht. Infolgedessen kann das angefochtene Urteil nur für die Jahre Bestand haben, in denen der Nachweis der Vollerwerbstätigkeit gelingt. Außerhalb von durchgehender Vollerwerbstätigkeit zwingt die in § 26, § 15 Abs 1, Abs 3 FRG enthaltene Regelung zur Prüfung, während welcher Zeiten die Versicherte im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, damit diesen Zeiten EP zugeordnet werden können. Da das Gesetz in § 26 Satz 1 und Satz 3 FRG das Kalenderjahr zum maßgeblichen Bezugszeitraum erklärt, kann erst die Betrachtung des gesamten Kalenderjahres ergeben, für welche Monate vollwertige EP (Satz 1 und 2), anteilige EP wegen Teilzeitarbeit oder unständiger Beschäftigung (Satz 3) oder gar keine EP wegen geringfügiger oder fehlender Beschäftigung (Satz 4) zu berücksichtigen sind.

Das LSG wird zu untersuchen haben, ob sich aus dem von ihm erwähnten, bisher aber nicht ausgewerteten Sozialversicherungsbuch der Klägerin Anhaltspunkte für die aufgezeigte rechtliche Einordnung gewinnen lassen. In diesem Zusammenhang könnten auch die in ihrer Bedeutung unklaren persönlichen Beiträge der Angehörigen der Genossenschaft in Höhe von monatlich fünf bis zehn Lei, die neben dem durch die LPG zu entrichtenden Pauschalbeitrag (3,5 Prozent des Wertes ihrer Gesamtproduktion) zu erbringen waren (dazu vgl Badau, ZSR 1970, 615), weitere Rückschlüsse erlauben; möglicherweise kann der rumänische Sozialversicherungsträger klärende Hinweise geben. Der Senat verkennt nicht, dass sich je nach Ermittlungsergebnis weitere Rechtsfragen stellen können, die im Urteil des 13. Senats vom 21.8.2008 zumindest zum Teil angesprochen werden (BSG SozR 4-5050 § 26 Nr 1 RdNr 26 ff). Ohne dass deren Entscheidungserheblichkeit feststeht, hält er es aber im jetzigen Stadium des Verfahrens für untunlich, darauf näher einzugehen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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